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LVwG-GF-14-0085•LVwG N LVwG-GF-14-0085
LVwG-GF-14-0085Landesverwaltungsgericht27.05.2015
Kurzparkzone; Behinderung; Ausweis; Entscheidungsbefugnis;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Richter Dr. Marvin Novak, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn ***, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***,
I.zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 50 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, (VwGVG) Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben.
II.beschlossen:
Das Verwaltungsstrafverfahren wird gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52/1991 idgF, (VStG) eingestellt.
III.Ausspruch der Revisionszulassung:
Gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF, (VwGG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF, (B-VG) nicht zulässig.
Weitere Rechtsgrundlagen:
§§ 28 Abs.1, 31, 38 VwGVG
Entscheidungsgründe:
Vorab ist festzuhalten, dass der nunmehrige Beschwerdeführer, Herr ***, gemeinsam mit seiner Ehefrau, Frau ***, mit Schreiben vom *** Beschwerde gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft X vom jeweils ***, Zlen. *** und ***, erhoben hat.
Das vorliegende Erkenntnis betrifft lediglich die Beschwerde von Herrn *** gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***.
2. Maßgeblicher Verfahrensgang:
2.1. Das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren gründet sich auf die Anzeige der Gemeinde *** vom ***, wonach der PKW des Beschwerdeführers an einem näher genannten Ort zu einer näher genannten Zeit ohne Verwendung einer Parkscheibe in der Kurzparkzone abgestellt gewesen sei.
Seitens der Bezirkshauptmannschaft X (im Folgenden: belangte Behörde) wurde in Folge eine Anonymverfügung versandt, es erfolgte jedoch keine Einzahlung und es erklärte der Beschwerdeführer ausdrücklich dagegen Einspruch zu erheben. Dies im Wesentlichen unter Hinweis darauf, dass er über einen Parkausweis für Behinderte verfüge und dass dieser ordnungsgemäß hinter der Windschutzscheibe angebracht gewesen sei.
Die belangte Behörde holte daraufhin eine Stellungnahme der *** ein, aus der sich im Wesentlichen ergibt, dass für das Aufsichtsorgan kein Behindertenausweis klar ersichtlich angebracht gewesen sei.
Der Beschwerdeführer beantwortete ein an ihn gerichtetes Ersuchen um Lenkerauskunft mit Schreiben vom *** dahingehend, dass er selbst sein Fahrzeug vor der angegebenen Tatzeit abgestellt gehabt habe.
Am *** wurde Frau *** bei der belangten Behörde als Zeugin einvernommen. Dabei gab sie im Wesentlichen an, dass sie auf Streife gewesen sei und beim verfahrensgegenständlichen Fahrzeug keine Parkuhr bzw. keinen Behindertenausweis sehen habe können, weshalb sie ein Organmandat hinterlassen habe. Nach ca. einer halben Stunde habe sie gesehen, dass das Fahrzeug zwischenzeitig in Betrieb genommen worden sei und sie habe erneut ein Organmandat ausgestellt, da wiederum keine Parkuhr bzw. kein Behindertenausweis hinter der Windschutzscheibe ersichtlich gewesen sei. Kurz darauf sei ihr eine aufgebrachte Frau entgegengekommen, die uneinsichtig gewesen sei und lautstark geschimpft habe.
Der Beschwerdeführer gab dazu – unter Vorlage einer Kopie seines Parkausweises – mit Schreiben vom *** an, dass sein Parkausweis gut ersichtlich hinter der Windschutzscheibe angebracht gewesen und offensichtlich vom Aufsichtsorgan übersehen worden sei.
2.2. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom ***, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung für schuldig befunden:
„Straferkenntnis
Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit:***, 10:45 Uhr
Ort:Gemeindegebiet ******
Fahrzeug:***, Personenkraftwagen
Tatbeschreibung:
Das mehrspurige Fahrzeug in der gebührenfreien Kurzparkzone abgestellt, ohne dafür gesorgt zu haben, dass es für die Dauer des Abstellens mit dem für diese Kurzparkzone entsprechenden Kurzparknachweis gekennzeichnet war.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 2 Abs.1 Z.1 Kurzparkzonen-Überwachungs VO, § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960“
(Wiedergabe ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen)
Verhängt wurde eine Geldstrafe in Höhe von 50,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 23 Stunden).
Begründend führte die Behörde – auf das Wesentlichste zusammengefasst – Folgendes aus:
Der im Spruch angeführte Tatbestand sei auf Grund der dienstlichen Wahrnehmung eindeutig erwiesen. Tatsache sei, dass eine männliche Person als Lenker bekannt gegeben worden sei und dass diese Person einen Behindertenausweis habe. Es bestehe keine Veranlassung an der Richtigkeit der Angaben in der Anzeige zu zweifeln und die Behörde vermute, dass es sich bei den Angaben des Beschwerdeführers um Schutzbehauptungen handle. Da laut Anzeigelegerin weder ein Behindertenausweis noch eine Parkuhr hinter der Windschutzscheibe ersichtlich gewesen sei, erscheine die Verwaltungsübertretung als eindeutig erwiesen, zumal auch während der Amtshandlung als Beweis kein Behindertenausweis vorgezeigt worden sei.
2.3. Gegen dieses und ein weiteres Straferkenntnis richtet sich die vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau gemeinsam erhobene Beschwerde (s. auch Punkt 1.). In dieser Beschwerde wird – auf das Wesentlichste zusammengefasst – Folgendes ausgeführt:
Sie möchten gegen die ihnen zugestellten Strafen Beschwerde erheben, da der auf den Beschwerdeführer ausgestellte Behindertenausweis gut ersichtlich hinter der Windschutzscheibe angebracht gewesen sei. Der Ausweis liege immer an diesem Platz und sei von der Anzeigelegerin offenbar übersehen worden. Am besagten Tag seien sie gemeinsam im Fahrzeug unterwegs gewesen und hätten Erledigungen getätigt. Die Angaben der Anzeigelegerin würden nicht der Wahrheit entsprechen.
2.4. Die belangte Behörde legte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in Folge den Verwaltungsstrafakt mit dem Ersuchen um Entscheidung vor.
3. Feststellungen und Beweiswürdigung:
3.1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht von folgenden Feststellungen aus:
Der Beschwerdeführer, Herr ***, ist Zulassungsbesitzer des Personenkraftwagens mit dem behördlichen Kennzeichen ***. Dieses Fahrzeug war am ***, 10:45 Uhr, im Gemeindegebiet *** in der *** in der dort geltenden gebührenfreien Kurzparkzone abgestellt. Der Beschwerdeführer, der dieses Fahrzeug zur genannten Zeit am genannten Ort in der Kurzparkzone abgestellt hatte, ist Inhaber eines Parkausweises für Behinderte (Ausweis Nr. ***; ausgestellt am *** durch die Bezirkshauptmannschaft X).
3.2. Diese Feststellungen gründen sich auf den unbedenklichen und im Verfahren unstrittig gebliebenen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde.
Speziell hervorzuheben ist, dass der Beschwerdeführer das Ersuchen um Lenkerauskunft mit Schreiben vom *** dahingehend beantwortet hat, dass er selbst das Fahrzeug vor der angegebenen Tatzeit abgestellt gehabt habe. Dass diese Angabe nicht den Tatsachen entsprechen würde ist im Verfahren nicht hervorgekommen und es ging auch die belangte Behörde erkennbar davon aus, dass der Beschwerdeführer selbst das Fahrzeug abgestellt hat. Dass der Beschwerdeführer Inhaber eines Parkausweises für Behinderte ist, ergibt sich aus der von ihm im Verfahren vorgelegten Kopie sowie insbesondere auch aus dem im Verwaltungsstrafakt befindlichen E-Mail des Bürgerbüros der belangten Behörde vom ***.
4.1. § 25 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 idgF, (StVO 1960) lautet:
„§ 25. Kurzparkzonen
(1) Wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich ist, kann die Behörde durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone). Die Kurzparkdauer darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen.
(2) Verordnungen nach Abs. 1 sind durch die Zeichen nach § 52 Z 13d und 13e kundzumachen; § 44 Abs. 1 gilt hiefür sinngemäß. Zusätzlich können Kurzparkzonen mit Bodenmarkierungen in blauer Farbe auf der Fahrbahn oder auf dem Randstein sowie mit blauen Markierungsstreifen an den im Bereich einer Kurzparkzone vorhandenen Anbringungsvorrichtungen für Straßenverkehrszeichen, Beleuchtungsmasten oder dergleichen gekennzeichnet werden.
(3) Beim Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeuges in einer Kurzparkzone hat der Lenker das zur Überwachung der Kurzparkdauer bestimmte Hilfsmittel bestimmungsgemäß zu handhaben.
(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die Art der Überwachung der Kurzparkdauer und das hiefür notwendige Hilfsmittel zu bestimmen; er hat dabei auf den Zweck einer zeitlichen Parkbeschränkung sowie auf eine kostengünstige und einfache Handhabung des Hilfsmittels Bedacht zu nehmen.
(4a) Für Kurzparkzonen, in denen für das Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeuges auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften eine Gebühr zu entrichten und für die Überwachung der Gebührenentrichtung die Verwendung eines technischen oder sonstigen Hilfsmittels vorgesehen ist, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Verordnung festlegen, unter welchen Voraussetzungen dieses Hilfsmittel zugleich auch als Hilfsmittel für die Überwachung der Kurzparkdauer gilt. Wenn für die Überwachung der Gebührenentrichtung die Anbringung des Hilfsmittels am Fahrzeug vorgesehen ist, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie weiters aus Gründen der Einheitlichkeit mit Verordnung auch die Art, das Aussehen und die Handhabung des Hilfsmittels bestimmen.
(5) Die Behörde hat unter Bedachtnahme auf den Zweck einer nach § 43 Abs. 2a verordneten Regelung durch Verordnung das zur Kontrolle notwendige Hilfsmittel zu bestimmen.“
4.2. Die §§ 1 und 2 der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung, BGBl. Nr. 857/1994 idgF, lauten:
„Kurzparknachweise
§ 1. Hilfsmittel zur Überwachung der Kurzparkdauer sind folgende Kurzparknachweise:
3. (aufgehoben durch BGBl. II Nr. 145/2008),
6. elektronische Kurzparknachweise.“
„Pflichten des Lenkers
§ 2. (1) Wird ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abgestellt, so hat der Lenker
1. das Fahrzeug für die Dauer des Abstellens mit dem für die jeweilige Kurzparkzone entsprechenden Kurzparknachweis zu kennzeichnen und
2. dafür zu sorgen, daß das Fahrzeug spätestens mit Ablauf der höchsten zulässigen Parkzeit entfernt wird.
(2) Parkscheibe, Parkschein oder Parkzeitgeräte sind bei Fahrzeugen mit einer Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese von außen gut lesbar, bei anderen Fahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar und lesbar anzubringen; es dürfen an den genannten Stellen nur jene Kurzparknachweise sichtbar sein, die sich auf den jeweiligen Parkvorgang beziehen.
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer entgegen Abs. 1 Z 2 durch Änderungen am oder des Kurzparknachweises die höchste zulässige Parkdauer zu überschreiten versucht.
(4) Wer ein mehrspuriges Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellt, hat als Kurzparknachweis eine Parkscheibe oder einen Parkschein zu verwenden, sofern für den betreffenden Haltevorgang keine Gebührenpflicht besteht.“
„Menschen mit Behinderungen
§ 29b. (1) Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, die über die Zusatzeintragung ‚Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung‘ verfügen, ist als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen.
(1a) (Verfassungsbestimmung) Die Ausfolgung und Einziehung eines Ausweises gemäß Abs. 1 kann unmittelbar durch Bundesbehörden besorgt werden.
(2) Inhaber eines Ausweises gemäß Abs. 1 dürfen
a) auf Straßenstellen, für die durch das Straßenverkehrszeichen ‚Halten und Parken verboten‘ ein Halte- und Parkverbot kundgemacht ist,
b) entgegen der Vorschrift des § 23 Abs. 2 über das Abstellen eines Fahrzeuges am Rand der Fahrbahn
mit dem von ihnen selbst gelenkten Fahrzeug oder mit einem Fahrzeug, das sie als Mitfahrer benützen, zum Aus- oder Einsteigen einschließlich des Aus- oder Einladens der für den Ausweisinhaber nötigen Behelfe (wie etwa ein Rollstuhl u. dgl.) für die Dauer dieser Tätigkeiten halten.
(3) Ferner dürfen Inhaber eines Ausweises gemäß Abs. 1 das von ihnen selbst gelenkte Fahrzeug oder Lenker von Fahrzeugen in der Zeit, in der sie einen Inhaber eines Ausweises gemäß Abs. 1 befördern,
a) auf Straßenstellen, für die durch das Straßenverkehrszeichen ‚Parken verboten‘ ein Parkverbot kundgemacht ist,
b) in einer Kurzparkzone ohne zeitliche Beschränkung,
c) auf Straßen, für die ein Parkverbot, das gemäß § 44 Abs. 4 kundzumachen ist, erlassen worden ist, und
d) in einer Fußgängerzone während der Zeit, in der eine Ladetätigkeit vorgenommen werden darf,
parken.
(4) Beim Halten gemäß Abs. 2 hat der Inhaber eines Ausweises gemäß Abs. 1 diesen den Straßenaufsichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen. Beim Parken gemäß Abs. 3 sowie beim Halten oder Parken auf den nach § 43 Abs. 1 lit. d freigehaltenen Straßenstellen hat der Ausweisinhaber den Ausweis bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar, bei anderen Fahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 gelten auch für Inhaber eines Ausweises, der von einer ausländischen Behörde oder Organisation ausgestellt worden ist und der im wesentlichen einem Ausweis nach Abs. 1 entspricht.
(6) Ausweise, die vor dem 1. Jänner 2001 ausgestellt worden sind und der Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 16. November 1976, BGBl. Nr. 655/1976, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 80/1990, entsprechen, verlieren ihre Gültigkeit mit 31. Dezember 2015. Ausweise, die nach dem 1. Jänner 2001 ausgestellt worden sind und der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über den Ausweis für dauernd stark gehbehinderte Personen (Gehbehindertenausweisverordnung), BGBl. II Nr. 252/2000, entsprechen, bleiben weiterhin gültig.“
5. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich:
5.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, wobei Art. 131 Abs. 1 B-VG eine Generalklausel zu Gunsten der Verwaltungsgerichte der Länder vorsieht. Die örtliche Zuständigkeit in Verwaltungsstrafsachen richtet sich gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 VwGVG nach dem Sitz der Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist (vgl. auch § 50 VwGVG) – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
5.2. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass er am ***, 10:45 Uhr, im Gemeindegebiet *** in der *** in der dort geltenden gebührenfreien Kurzparkzone sein mehrspuriges Fahrzeug abgestellt habe, ohne dafür gesorgt zu haben, dass es für die Dauer des Abstellens mit dem für diese Kurzparkzone entsprechenden Kurzparknachweis gekennzeichnet gewesen sei. Er habe dadurch § 2 Abs. 1 Z 1 der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung verletzt.
Der Beschwerdeführer hat diese Verwaltungsübertretung jedoch nicht begangen:
Im vorliegenden Fall steht unstrittig fest, dass der Beschwerdeführer Inhaber eines Ausweises gemäß § 29b Abs. 1 StVO 1960 ist. Als Inhaber eines solchen Ausweises (vgl. dazu VwSlg. 14.135 A/1994) ist er gemäß § 29b Abs. 3 lit.b StVO 1960 berechtigt, in einer Kurzparkzone ohne zeitliche Beschränkung zu parken.
Daraus ergibt sich aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich unzweifelhaft, dass für den Beschwerdeführer keine Verpflichtung bestand, sein Fahrzeug mit einem Kurzparknachweis im Sinne der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung zu kennzeichnen (vgl. idS auch etwa bereits UVS Steiermark 31.5.2010, 30.16-67/2010).
Der Beschwerdeführer hat die ihm im Spruch des Straferkenntnisses zur Last gelegte Verwaltungsübertretung somit nicht begangen.
5.3. Den Beschwerdeführer hat allerdings die sich aus § 29b Abs. 4 StVO 1960 ergebende Verpflichtung getroffen, den Ausweis bei seinem mehrspurigen Personenkraftwagen hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar anzubringen. Ob dem Beschwerdeführer ein diesbezüglicher Verstoß anzulasten ist, hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im vorliegenden Beschwerdeverfahren jedoch nicht zu beurteilen, weil es ansonsten – durch Austausch der Tat und Heranziehung eines anderen Sachverhaltes – die ihm im Verwaltungsstrafverfahren bestimmten Grenzen der Entscheidungsbefugnis überschreiten würde (vgl. dazu z.B. VwGH 25.2.2002, 2000/04/0159; 22.1.2015, Ra 2014/06/0055; 27.2.2015, 2011/17/0131).
5.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG unterbleiben. Die Abhaltung einer Verhandlung wurde im Übrigen auch von keiner Partei beantragt.
5.5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
a) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis (und zufolge Art. 133 Abs. 9 B-VG grundsätzlich auch gegen einen Beschluss) eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
b) Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine derartige Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Punkt 5.3.) und der eindeutigen Rechtslage (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage etwa jüngst VwGH 27.3.2015, Ra 2015/02/0032).
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