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LVwG-WU-14-0167•LVwG N LVwG-WU-14-0167
LVwG-WU-14-0167Landesverwaltungsgericht08.06.2015
Tatvorwurf; Lohnunterlagen; verba legalia
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin HR Dr. Hagmann über die Beschwerde des Herrn ***, vertreten durch Rechtsanwalt ***, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, GZ. ***, betreffend Bestrafungen nach dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 45 Abs. 1 Z 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG iVm
Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Entscheidungsgründe:
Herr ***, vertreten durch Rechtsanwalt ***, ***, ***, hat gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, GZ. ***, betreffend Bestrafungen nach dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erhoben.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführer wegen Übertretungen des § 7i Abs. 2 iVm § 7d Abs. 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG, in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung, mit fünf Geldstrafen von je € 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: je 30 Stunden) bestraft. Im Schuldspruch dieses Straferkenntnisses wurden dem Beschwerdeführer folgende Taten angelastet:
„Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma *** mit Sitz in ***, ***, zu verantworten, dass durch diese Gesellschaft als Arbeitgeber am *** gegen *** Uhr den Organen der Finanzpolizei *** bei der Kontrolle auf der Baustelle in ***, ***, die Unterlagen zur Überprüfung der Arbeitnehmer
1. Herrn ***, geb. ***, (beschäftigt seit *** bis zumindest *** gegen *** Uhr als Fliesenleger zu einem Lohn von € 800),
2. Herrn ***, geb. ***, (beschäftigt zumindest am *** von *** Uhr bis *** Uhr als Fliesenleger zu einem Lohn von € 800),
3. Herrn ***, geb. ***, (beschäftigt seit *** bis zumindest *** gegen *** Uhr als Fliesenleger zu einem Lohn von € 800),
4. Herrn ***, geb. ***, (beschäftigt seit *** bis zumindest *** gegen *** Uhr als Fliesenleger zu einem Lohn von € 800) und
5. Herrn ***, geb. ***, (beschäftigt seit *** bis zumindest *** gegen *** Uhr als Fliesenleger zu einem Lohn von € 800)
nicht bereitgestellt werden konnten, obwohl Arbeitnehmer/innen jene Unterlagen, die zur Überprüfung des dem/der Arbeitnehmer/in nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlich sind (Lohnunterlagen), in deutscher Sprache für die Dauer der Beschäftigung der Arbeitnehmer/innen am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten haben.
In der dagegen erhobenen Beschwerde vom *** bringt der Beschwerdeführer vor, im gegenständlichen Fall habe es sich um ein noch in Bau befindliches Gebäude gehandelt, die Bereithaltung von Unterlagen am Arbeitsort sei nicht zumutbar gewesen. Der Beschuldigte selbst sei auf der Baustelle in der Regel nicht anwesend gewesen. Die Übermittlung der Unterlagen sei von der Abgabenbehörde nicht verlangt worden. Weiters sei das angefochtene Straferkenntnis darüber hinaus deshalb rechtswidrig, weil sich aus ihm nicht in der erforderlichen Konkretheit ergeben würde, welche Unterlagen bzw. Lohnunterlagen nicht vor Ort bereitgehalten worden seien. Dadurch sei die strafbare Handlung nicht ausreichend konkretisiert. Bei der Strafbemessung seien zudem Milderungsgründe nicht ausreichend berücksichtigt worden.
Der Finanzbehörde als Partei im Verfahren wurde das gegenständliche Straferkenntnis ebenfalls zugestellt. In einer schriftlichen Stellungnahme vom *** hält die Finanzbehörde dem Vorbringen des Beschwerdeführers entgegen, der Beschuldigte sei bei der Kontrolle anwesend gewesen, er habe eigenhändig ein mehrsprachiges Personenblatt ausgefüllt und unterfertigt. Die Frage der Zumutbarkeit der Lohnunterlagen in deutscher Sprache gemäß § 7d Abs. 1 AVRAG auf der Baustelle sei mehr als gegeben gewesen. Nur bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeitsorten seien die Lohnunterlagen am ersten Arbeitsort bereitzuhalten. Es wurde beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben und das erstinstanzliche Straferkenntnis zumindest in der Schuldfrage aufrechtzuerhalten.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Anwendung des § 44 Abs. 2 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wie folgt erwogen:
Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass die Finanzbehörde (Finanzpolizei Team *** für das Finanzamt ***) am *** auf der Baustelle in ***, ***, eine Kontrolle durchgeführt hat. Es wurden fünf Mitarbeiter des ungarischen Unternehmens *** angetroffen, wobei allen ein mehrsprachiges Personenblatt ausgehändigt wurde, welches sie persönlich ausfüllten. Auf der Baustelle waren weder Lohnunterlagen noch A1 Meldungen noch Entsendemeldungen an die Zentrale Koordinationsstelle vorhanden. Die Dienstnehmer wurden bei Fliesenverlegungsarbeiten angetroffen.
Am *** erging an den Beschwerdeführer eine Aufforderung zur Rechtfertigung wegen Übertretung des § 7i Abs. 2 iVm § 7d Abs. 1 AVRAG, wobei die Tatbeschreibung wortgleich jener im Straferkenntnis vom *** ist. Wie bereits oben wiedergegeben, wird dem Beschwerdeführer sowohl in der Aufforderung zur Rechtfertigung als auch im angefochtenen Straferkenntnis als Tatbeschreibung vorgeworfen, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma *** […] zu verantworten, dass durch diese Gesellschaft als Arbeitgeber […] die Unterlagen zur Überprüfung der Arbeitnehmer […] nicht bereitgestellt werden konnten. Weitere Angaben, um welche Unterlagen es sich konkret handelt und was bei den Arbeitnehmern überprüft werden soll, sind in den Tatbeschreibungen nicht enthalten.
Dieser Sachverhalt steht aufgrund des Akteninhaltes unwidersprochen fest. Er ist in rechtlicher Hinsicht wie folgt zu würdigen:
Gemäß § 7i Abs. 2 AVRAG in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer als Arbeitgeber/in im Sinne der §§ 7, 7a Abs. 1 oder als Beauftragte/r im Sinne des § 7b Abs. 1 Z 4 entgegen § 7d die Lohnunterlagen nicht bereithält oder als Überlasser/in im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung die Lohnunterlagen dem/der Beschäftiger/in nicht bereitstellt.
Gemäß § 7d Abs. 1 AVRAG in der ebenfalls zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung haben Arbeitgeber/innen im Sinne der §§ 7, 7a Abs. 1 oder 7b Abs. 1 jene Unterlagen, die zur Überprüfung des dem/der Arbeitnehmer/in nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlich sind (Lohnunterlagen), in deutscher Sprache für die Dauer der Beschäftigung der Arbeitnehmer/innen am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Ist die Bereithaltung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde binnen 24 Stunden nachweislich zu übermitteln.
Gemäß § 31 Abs. 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat.
Gemäß § 32 Abs. 2 VStG ist Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Strafverfügung und dgl.). Im Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz findet sich für die gegenständlich zur Last gelegte Verwaltungsübertretung keine Sonderregelung.
Nach dem - gemäß § 38 VwGVG im Beschwerdeverfahren in Verwaltungsstrafsachen anzuwendenden - § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Das bedeutet, dass die Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muss, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist.
Mit Erkenntnis des verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.10.1985, 85/02/0053, wurde ausgeführt, dass der Vorschrift des § 44a Z 1 VStG dann entsprochen wird, wenn
a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und
b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.
Nach der Rechtsprechung zu § 44a Z 1 VStG muss der Spruch eines Straferkenntnisses so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden kann. Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht darauf, dass ihm die als erwiesen angenommene Tat und die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten werden (VwGH vom 19.09.2014, 2011/17/0210).
Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer nach den aktenkundigen, innerhalb von einem Jahr ab Tatbegehung gesetzten Verfolgungshandlungen vorgeworfen, dass die Unterlagen zur Überprüfung der namentlich bezeichneten Arbeitnehmer nicht bereitgestellt werden konnten.
Die herangezogene Norm pönalisiert jedoch nicht pauschal das „Bereitstellen von Unterlagen zur Überprüfung der Arbeitnehmer“, sondern verlangt konkret das Bereithalten jener Unterlagen, die zur Überprüfung des dem/der Arbeitnehmer/in nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlich sind (Lohnunterlagen). Der Tatvorwurf, dass die Unterlagen zur Überprüfung der namentlich bezeichneten Arbeitnehmer nicht bereitgestellt wurden, lässt die Subsumtion der vorgeworfenen Tat unter die § 7i Abs. 2 iVm § 7d Abs. 1 AVRAG nicht zu, es kann aus der Tathandlung nicht sogleich auf das Vorliegen dieser Übertretung geschlossen werden. Der gegenständliche Tatvorwurf kann nicht den, dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden, Tatvorwurf ersetzen, woran auch die Wiedergabe der verba legalia nichts ändert (VwGH vom 17.6.1998, 98/03/0060; VwGH vom 19.01.1988, 86/04/0140). Insofern ist das Vorbringen des Beschwerdeführers zutreffend, wenn er vermeint, die strafbare Handlung sei nicht ausreichend konkretisiert.
Eine Verfolgungshandlung unterbricht nur dann die Verjährung, wenn sie sich auf alle der Bestrafung zugrunde liegenden Sachverhaltselemente bezieht (VwGH vom 20.11.2008, 2008/09/0236). Da im gegenständlichen Fall eine die Verjährung unterbrechende Verfolgungshandlung innerhalb von einem Jahr nach Tatbegehung gegenüber dem Beschwerdeführer nicht gesetzt wurde, ist jedenfalls bereits Verfolgungsverjährung eingetreten. Die eingetretene Verjährung ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen (VwGH vom 27.09.1988, 88/08/0146).
Das Straferkenntnis war daher aufzuheben und das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 44a Z 1 VStG und der damit zusammenhängenden Verjährungsproblematik ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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