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LVwG-AV-436/001-2015•LVwG N LVwG-AV-436/001-2015
LVwG-AV-436/001-2015Landesverwaltungsgericht10.06.2015
Maßnahmen nach § 360 GewO; Verfahrensanordnung; Sollzustand;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Richter Mag. Gindl über die Beschwerde der ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, betreffend Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes gemäß § 360 Abs. 1 und 5 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch die Wortfolge „und auch keine Arbeitnehmer beschäftigt“ ersatzlos entfällt.
Die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, wurde der *** hinsichtlich deren gewerblichen Betriebsanlage im Standort ***, ***, KG ***, Grundstück Nr. ***, die Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes wie folgt gemäß § 360 Abs. 1 und 5 der Gewerbeordnung 1994 aufgetragen:
„In der Betriebsanlage am Standort ***, ***, KG ***, GrstNr ***, dürfen bis zur Erlangung einer gewerbebehördlichen Genehmigung für eine beheizbare Werkstätte keine Servicearbeiten an Staplern durchgeführt und auch keine Arbeitnehmer beschäftigt werden.“
Dagegen erhob die *** mit Schreiben vom *** Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführerin Folgendes ausführte:
„Die *** beeinsprucht den Bescheid vom *** dahingehend, da in der Betriebsanlage in *** *** werden nur Servicearbeiten und Aufbereitungsarbeiten im Rahmen eines Handelsunternehmen durchgeführt, das großteils außerhalb der Betriebsanlage.
Im Werkraum der als solches derzeit auch benutzt wird ist eine Provisorische Stückgutheitzung zum aufwärmen der/des Mitarbeiters zur Verfügung.
Um Genehmigung der Heizung mit einem zertifizierten Warmasserheizlüfter wird in den nächsten Tagen ein Ansuchen eingereicht.
In der Zwischenzeit wird mit Elektroheitzung beheizt.
In bitte daher den Einstellungsbescheid von *** Auszusetzen oder Aufzuheben.“
Aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde ergibt sich unter anderem, dass im gegenständlichen Standort eine Betriebsanlage für das Güterbeförderungsgewerbe und das Handelsgewerbe genehmigt ist. Seitens der Beschwerdeführerin wird diese Betriebsanlage nunmehr als Mechanikerwerkstätte überwiegend für Flurförderfahrzeuge (Diesel-, Benzin- und Elektrostapler sowie hin und wieder Flüssiggasstapler) verwendet.
Dies ergibt sich im Wesentlichen aus der Verhandlungsschrift vom *** betreffend Überprüfung der gegenständlichen Betriebsanlage.
Mit Verfahrensanordnung der Bezirkshauptmannschaft X vom *** wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, nachstehende Maßnahmen betreffend die Betriebsanlagen im Standort ***, ***, herzustellen:
„In der Betriebsanlage im Standort ***, ***, dürfen mit sofortiger Wirkung bis zur Erlangung einer gewerbebehördlichen Genehmigung für eine beheizbare Werkstätte keine Servicearbeiten an Staplern durchgeführt und keine Arbeitnehmer beschäftigt werden.“
Aus der Verhandlungsschrift der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, ergibt sich unter anderem, dass an diesem Tag abermals eine Überprüfung durchgeführt wurde. Diese Überprüfung ergab, dass der Verfahrensanordnung der Bezirkshauptmannschaft X vom *** nicht nachgekommen wurde. Zum Zeitpunkt der Überprüfung war die gegenständliche Betriebsanlage in Betrieb und war ein Arbeitnehmer mit diversen Manipulationen beschäftigt. Die ursprünglich genehmigte Heizung im Keller wurde zwischenzeitlich demontiert. Ebenso wurden diverse Änderungen seit *** vorgenommen, insbesondere wurde der in der Verhandlungsschrift vom *** erwähnte 21 kW-Festbrennstoffkessel aus dem neben der Werkstätte situierten Lagerraum entfernt. Im Gegenzug wurde allerdings in der „Mechanikerwerkstätte“ ein offenbar selbst gefertigter Einzelofen aufgestellt, dessen Abgasführung über ein Abgasrohr durch die Dachhaut über Dach führt.
Sodann wurde der nunmehr angefochtene Bescheid seitens der Bezirkshauptmannschaft X erlassen.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
Gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes –VwGVG– hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtsache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 27 VwGVG lautet:
„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“
§ 17 VwGVG lautet:
„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“
Gemäß § 360 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 hat die Behörde unabhängig von der Einleitung einer Strafverfahrens den Gewerbeausübenden bzw. den Anlageninhaber mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 besteht; eine solche Aufforderung hat auch dann zu ergehen, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß § 367 Z 25 besteht oder nicht bereits ein einschlägiges Verfahren gemäß § 79c oder § 82 Abs. 3 anhängig ist. Kommt der Gewerbeausübende bzw. der Anlageninhaber dieser Anforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die Schließung von Teilen des Betriebs oder die Schließung des gesamten Betriebs zu verfügen.
Aus der zitierten gesetzlichen Regelung ist eindeutig abzuleiten, dass Normadressat von Maßnahmen gemäß § 360 GewO nur der Gewerbeausübende bzw. der Anlageninhaber sein kann. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind darunter der eine gewerbliche Tätigkeit Ausübende oder eine Betriebsanlage Betreibende zu verstehen. Es können auch juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes Normadressaten von Maßnahmen nach § 360 sein. Im verfahrensgegenständlichen Fall war Normadressat sowohl hinsichtlich der Verfahrensanordnung als auch hinsichtlich des bekämpften Bescheides die ***, welche nunmehr Betreiberin der Anlage ist.
Gemäß § 366 Abs. 1 Z 3 GewO begeht eine Verwaltungsübertretung, wer eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (§ 81f).
§ 74 Abs. 2 GewO 1994 lautet:
„Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,
1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,
2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
3. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.“
§ 81 Abs. 1 GewO 1994 lautet:
„Wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.“
Aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde ergab sich zweifelsfrei und unwidersprochen, dass die gegenständliche Betriebsanlage durch die Beschwerdeführerin nunmehr in einer geänderten Betriebsart betrieben wird. Konkret wird nunmehr die Betriebsanlage, welche für das Güterbeförderungsgewerbe und das Handelsgewerbe genehmigt war (im Speziellen die Genehmigung von Abstellplätzen und einer Eigenbedarfstankstelle) nunmehr als Mechanikerwerkstätte, überwiegend für Flurförderfahrzeuge (Diesel-, Benzin- und Elektrostapler sowie hin und wieder Flüssiggasstapler) verwendet.
Eine derartige Änderung der Betriebsanlage ist zweifelsfrei geeignet, die in § 74 Abs. 2 GewO 1994 umschriebenen Interessen zu beeinträchtigen. Es liegt daher eine Genehmigungspflicht dieser Änderung vor bzw. liegt jedenfalls der Verdacht einer Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 3 GewO vor.
Ergänzend wird hierzu ausgeführt, dass eine Genehmigungspflicht einer gewerblichen Betriebsanlage (auch eine Genehmigung einer Änderung) bereits bei grundsätzlicher Ereignung, einen (oder mehrere) der Tatbestände der Z 1 bis 5 des § 74 Abs. 2 GewO 1994 zu erfüllen, gegeben ist. Um dies zu beurteilen, genügt es in der Regel, auf das allgemeine menschliche Erfahrungsgut zurückzugreifen (VwGH vom 20.09.1994, 94/04/0068). Ob im konkreten Einzelfall tatsächlich Gefährdungen usw. bestehen, ist im Genehmigungsverfahren (nach § 81 bzw. § 77) zu überprüfen (vgl. ua. VwGH vom 20.12.1994, 94/04/0162; 08.11.2000, 2000/04/0157).
Die Genehmigungspflicht ist immer schon dann gegeben, wenn solche Auswirkungen (Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen, nachteilige Einwirkungen) auf bestimmte Personen nicht auszuschließen sind.
Die gegenständliche Änderung der Betriebsanlage stellt zweifelsfrei aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich eine genehmigungspflichtige Änderung dar. Dies ergibt sich bereits deswegen, da eine andere Betriebsweise dazu geeignet ist, mehr Lärmemissionen zu verursachen (Reparaturarbeiten) und somit dazu geeignet ist, Belästigungen oder Beeinträchtigungen im Sinne des § 74 Abs. 2 GewO hervorzurufen.
Es konnte daher davon ausgegangen werden, dass jedenfalls zumindest der Verdacht der Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 3 GewO vorliegt.
§ 360 Abs. 1 GewO 1994 sieht bei Bestehen eines Verdachtes einer Übertretung nach § 366 Abs. 1 Z 3, unabhängig von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens, ein stufenweises Vorgehen vor. Dieses hat nach dem ersten Satz des § 360 Abs. 1 GewO den Gewerbetreibenden bzw. Anlageninhaber mittels Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes aufzufordern und erforderlichenfalls, wenn dieser Aufforderung nicht nachgekommen wird, mittels Bescheid die erforderlichen Maßnahmen zur Herstellung dieses Zustandes zu verfügen.
Die Verfahrensanordnung stellt selbst keinen Bescheid dar. Ihr Wesen erschöpft sich vielmehr in der Bekanntgabe der Rechtsansicht der Gewerbebehörde über die Gesetzwidrigkeit des Betriebes der Betriebsanlage, verbunden mit deren nicht weiter sanktionierten Aufforderung, innerhalb der gesetzten Frist einen gesetzmäßigen Zustand herzustellen. Die Gewerbebehörde hat dabei in der Verfahrensanordnung noch keine konkreten Maßnahmen zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes vorzuschreiben, wohl aber den Sollzustand, und zwar so hinreichend konkret zu beschreiben, dass kein Zweifel daran bestehen kann, welches Ergebnis der Anlageninhaber innerhalb der gesetzten Frist zu bewirken hat (vgl. VwGH vom 19.07.1996, 96/04/0062)
In der Verfahrensanordnung muss von der Behörde eine, zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes, angemessene Frist eingeräumt werden. Die Angemessenheit richtet sich nach der Zeiterfordernis, das für die Durchführung der Maßnahmen, die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes notwendig sind, erforderlich ist (vgl. VwGH vom 13.12.2000, 2000/04/0189).
Mit Verfahrensanordnung der Bezirkshauptmannschaft X vom *** wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin aufgetragen, mit sofortiger Wirkung bis zur Erlangung einer gewerbebehördlichen Genehmigung für eine beheizbare Werkstätte keine Servicearbeiten an Staplern durchzuführen und keine Arbeitnehmer zu beschäftigen.
Die Stilllegung von nicht genehmigten Betriebsanlagenteilen kann entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unverzüglich vorgenommen werden.
Die unverzügliche (sofortige) Einstellung einer bestimmten gewerblichen Nutzung der gegenständlichen Betriebsanlage stellt daher auch die notwendige Maßnahme dar, um den von der Rechtsordnung geforderten Zustand herzustellen.
Im konkreten Fall waren Reparaturarbeiten bzw. Werkstättenarbeiten und somit auch Servicearbeiten an Staplern nicht durch den genehmigten Betriebsanlagenkonsens gedeckt, sodass die Einstellung von Servicearbeiten an Staplern, welche nachweislich entsprechend der Aktenlage durchgeführt werden, bis zur betriebsanlagenrechtlichen Genehmigung einer Werkstätte einzustellen waren.
Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich konnte daher keine Rechtswidrigkeit des Bescheides der Behörde erkannt werden.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. Der Beisatz betreffend das Beschäftigungsverbot von Arbeitnehmern konnte aus gewerberechtlicher (betriebsanlagerechtlicher) Sicht entfallen.
Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.
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