LVwG N LVwG-AV-94/001-2015

LVwG-AV-94/001-2015Landesverwaltungsgericht15.06.2015

Regest

Strittige Grundgrenze als Vorfrage bei Relevanz für Bauansuchen;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-94/001-2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.94.001.2015

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde der ***, vertreten durch ***, ***, ***, vom *** gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, mit dem der *** die Bewilligung für die Errichtung des Zubaus eines Handlagers erteilt worden war, zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1.

Die *** (in der Folge: Beschwerdeführerin), vertreten durch *** ist Eigentümer des Grundstückes Nr. *** der EZ *** Grundbuch ***, mit der topographischen Anschrift ***, welches an das verfahrensgegenständlichen Baugrundstück unmittelbar angrenzt. Für das verfahrensgegenständliche Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, mit der topographischen Anschrift ***, welches nach dem geltenden Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde *** als Bauland-Betriebsgebiet gewidmet ist, ist nach dem geltenden Bebauungsplan der Marktgemeinde *** die Bauklasse III bei einer offenen/gekuppelten Bebauungsweise (ohne Festlegung einer bestimmten Bebauungsdichte) vorgesehen.

1.2.

Die *** (in der Folge: Bauwerberin) stellte am *** das Ansuchen um Baubewilligung für die Errichtung eines Zubaus (unten rot hervorgehoben) am bestehenden (Bau)markt auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück:

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„…“

In den Plandarstellungen ist auch die tatsächlich in der Natur vorhandene Grenze in Gestalt einer Mauer abgebildet:

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„…“

(Anmerkung: Die blaue Linie stellt die „strittige“ Grenze und die im oberen Bildbereich befindliche doppelte schwarze Linie die existierende Mauer dar)

Mit Schreiben vom *** beraumte die Bezirkshauptmannschaft X als Baubehörde eine mündliche Verhandlung auf dem streitgegenständlichen Baugrundstück für Mittwoch, den *** an.

Am *** fand eine mündliche Verhandlung statt, zu welcher u.a. Frau *** (Hälfteeigentümerin), nicht aber die Beschwerdeführerin (ebenfalls Hälfteeigentümerin) als Nachbarn geladen wurden. Hinsichtlich des Bauverfahrens wurde in der Niederschrift festgehalten, dass eine abschließende positive Beurteilung nicht möglich sei, da nach wie vor folgende Unterlagen nicht eingearbeitet worden wären:

Vorgaben des Bebauungsplanes

Aus dem Lageplan sei die lagerichtige Darstellung der Grenzen nicht ersichtlich

Einwendungen wurden von den erschienenen Verhandlungsteilnehmern nicht erhoben.

Mit Schreiben vom *** teilte die Beschwerdeführerin durch ihre damalige Rechtsvertretung mit, dass sie Hälfteeigentümerin des Grundstückes Nr. *** der EZ *** Grundbuch ***, mit der topographischen Anschrift ***, sei. Ferner ersuchte sie, alle Zustellungen an den Rechtsvertreter vorzunehmen.

Am *** unterfertigte eine als „Bevollmächtigte“ bezeichnete Mitarbeiterin der Rechtsvertretung (RAA Frau ***) im Namen von Frau *** und der Beschwerdeführerin eine Zustimmungserklärung, derzufolge sie folgenden Punkten zustimmten:

der seit jeher unveränderten Lage der in der Natur festgelegten bisherigen Grenzen

und bestätigen, dass kein Rechtsstreit zwischen den Grundeigentümern vorliegt

dem in der Natur ersichtlichen und gemäß ABGB gekennzeichneten Grenzverlauf (zwischen den Grundstücken).

Mit Schreiben vom *** wurden von der Bauwerberin die unterfertigten Einreichpläne vorgelegt.

Im Rahmen eines am *** unterfertigten Aktenvermerkes des Amtssachverständigen *** wurde festgehalten, dass bei gewerblichen Betriebsanlagen, die einer Genehmigung einer Gewerbebehörde bedürfen, die Prüfung nach § 20 Abs. 1 Ziffer 6 auf jene Bestimmungen eingeschränkt sei, deren Regelungsinhalt durch diese Genehmigung nicht erfasst sei. Nach Abhaltung des Ortsaugenscheines und Prüfung der Projektsunterlagen werde festgehalten, dass das Bauvorhaben aus bautechnischer Sicht den Bestimmungen der NÖ Bauordnung und dem örtlichen Raumordnungsplan entspreche. Die Fertigstellung sei der Baubehörde gemäß § 30 NÖ Bauordnung unter Beilage der darin taxativ angeführten Befunde und Bescheide anzuzeigen.

1.3.

Mit Schreiben vom *** zeigte die Bauwerberin den Baubeginn an und gab die Firma *** als Bauführer bekannt.

Mit Schreiben vom *** gab der nunmehrige Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin seine Vertretung bekannt und ersuchte um Akteneinsicht sowie um Zustellung allfälliger bisher ergangener Bescheide.

Mit Schreiben vom *** teilte die belangte Behörde der Bauwerberin mit, dass aufgrund eines Versehens wurde die Beschwerdeführerin nicht zur Verhandlung am *** bezüglich der baubehördlichen und gewerbebehördlichen Bewilligung für das Projekt "Zubau eines HandIagers" geladen worden sei. Der Bescheid vom ***, Zlen. ***, *** sei daher am heutigen Tag an die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin zugestellt worden, um die Beschwerdefrist von 4 Wochen nach der Zustellung zu ermöglichen. Es werde darauf hingewiesen, dass der gegenständliche Bescheid daher nicht in Rechtskraft erwachsen sei.

1.4.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom *** wurde der Bauwerberin – neben einer gewerberechtlichen Bewilligung (Spruchteil I. zu Zl. ***, vgl. dazu das parallel geführte Beschwerdeverfahren zu Zl. LVwG-AV-93/001-2015), - im Bescheid in Spruchteil II. (zu Zl. ***) die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Zubaus zum Handlager im Standort ***, ***, Grundstück Nr. ***, KG *** erteilt. Begründend wird ausgeführt, dass das Bauvorhaben mit den Projektsunterlagen und mit der Beschreibung im Spruchteil I dieses Bescheides übereinstimmen müsse. Diese Unterlagen bildeten einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides und seien beigelegt. Die Fertigstellung sei der Baubehörde gemäß § 30 der NÖ Bauordnung 1996 unter Beilage der darin taxativ angeführten Befunde und Bescheinigungen anzuzeigen. In spruchteil I. wird das Projekt dahingehend beschrieben, dass eine Projektsbeschreibung und ein Einreichplan (Grundriss, Ansichten, Schnitt, Lageplan) vom *** vorgelegt worden wären. Im Bereich der südlichen Gebäudeecke sei geplant, einen Anbau an den bestehenden Baumarkt an der nordwestlichen Außenwand des Marktes zu errichten. Dieser Anbau habe eine Größe von 12,70 x 6,10 m. Boden und Wände des Anbaus würden in massiver Bauweise ausgeführt (Stahlbeton), als Abschluss gelange ein flach geneigtes Satteldach in Stahlkonstruktion zur Ausführung. Die Belüftung des Lagerraums erfolge über eine öffenbare Lichtkuppel bzw. die zweiflügelige Zugangstüre aus dem Freien und einem öffenbaren Fenster. Die Aufenthaltsdauer der Mitarbeiter betrage in diesem Lagerraum maximal 2 Stunden pro Tag und Mitarbeiter. Zur Überwindung des Niveauunterschiedes vom Lager zum Stahlpodest soll vor der Zugangstüre in den Verkaufsmarkt eine Stahlstiege mit Handlauf errichtet werden. Die Steigungsverhältnisse dieser Stiegenanlage würden 18/27 cm betragen. Weiters werde die Lichtkuppel aus durchtrittsicherem Material hergestellt, nach Fertigstellung des Bauvorhabens werde ein entsprechendes Attest vorgelegt. Im Handlager würden alle im Markt angebotenen Waren gelagert. Druckgaspackungen würden im nördlichen Eck des Gebäudezubaus in einem brandhemmend ausgeführten Lagerregal mit einer maximalen Breite von 1 m gelagert. Brennbare Flüssigkeiten würden jedoch nicht in diesem Lager zwischengelagert oder gelagert. Die Manipulation erfolge mittels Handhubwagen. Ebenfalls im Bereich der südlichen Gebäudeecke an der nordöstlichen Außenwand werde ein 9,5 m langes Schwerlastregal mit Witterungsschutz (größte Höhe des Regals ca. 4,30 m, oberster Fachboden ca. 3m) aufgestellt.

1.5.

Gegen den vorgenannten Bescheid erhoben die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Vertreter fristgerecht mit Schreiben vom *** das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und begründeten diese im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Verhandlung vom *** mangels Ladung nicht anwesend gewesen sei. Die Beschwerdeführerin sei Hälfteeigentümerin des Nachbargrundstückes *** EZ *** Grundbuch *** und wäre sohin übergangene Partei im Sinne des AVG. Eine abschließende positive Beurteilung des Projektes zum Tag der Verhandlung sei nicht möglich gewesen, da aus dem Lageplan die lagerichtige Darstellung der Grenzen des Baugrundstückes nicht ersichtlich wären. Die Bauwerberin habe den Antrag gestellt, das Grundstück Nr. *** vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umzuwandeln. Auf Grund des Antrages der Bauwerberin habe das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen am *** zu Zl. *** den Bescheid erlassen, dass das Grundstück Nr. *** vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt werde, wobei die Grundlage für die Umwandlung der Plan der *** vom ***, Zl. ***, sei und die Grundstücke und deren Grenzverlauf auf diesen Plan dargestellt seien und weiterhin Zustimmungserklärungen der betroffenen Eigentümer zu den Grenzen des umzuwandelnden Grundstückes vorlägen. Gegen diesen Bescheid sei seitens der Beschwerdeführerin wie auch *** als zweite Hälfteeigentümerin des Grundstückes Nr. *** GB *** fristgerecht Beschwerde erhoben worden. ln diesen Beschwerden sei insbesondere ausgeführt worden, dass vor über 30 Jahren die damaligen Eigentümer der EZ *** GB *** und die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin, die Fa. ***, aufgrund einer Bachregulierung einen Grundtausch bzw. Schenkung vereinbart hätten. Nach dieser Vereinbarung sei entsprechend der neu vereinbarten Grenze eine Mauer durch die Firma *** errichtet worden. Die tatsächliche Grundgrenze verlaufe sohin nach der in der Natur manifestierten Mauer. Weiters sei noch am Tag vor der Grenzverhandlung am *** seitens der Bauwerberin ein Austauschplan eingereicht worden, der vom ersten Plan abgewichen sei. Über diesen Austauschplan sei die Beschwerdeführerin nicht in Kenntnis gesetzt worden, sondern der zuständigen Rechtsanwaltsanwärterin der ehemals beauftragten Rechtsanwaltskanzlei ***, Frau ***, vorgelegt. Diese hätte die Weisung gehabt, entsprechend dem alten Plan die vor über 30 Jahren vereinbarte Grenze entlang der errichteten Mauer zu bestätigen. Die auch der Bezirkshauptmannschaft X zugemittelten Zustimmungserklärungen betreffend Frau *** und die Beschwerdeführerin wären sohin nicht vom Willen getragen gewesen, eine von der zwischen *** und den damaligen Eigentümern der Nachbarliegenschaft vereinbarten abweichende Grenze zu bestätigen, sondern diese Grenze gegen die Anspruchstellungen der Bauwerberin zu verteidigen. Die Zustimmung zu dieser "neuen" Grenze sei jedoch nicht wirksam erteilt worden, da – zusammengefasst – über § 8 RAO hinausgehende Vollmachten im Sinne des§ 1008 ABGB nicht von der Anwaltsvollmacht umfasst wären; so wären auch nicht Schenkungen oder unentgeltliche Aufgabe von Rechten von der Rechtsanwaltsvollmacht umfasst, weshalb eine wirksame Zustimmung von *** und der Beschwerdeführerin zum abgeänderten Grenzverlauf nicht vorliege. Aufgrund der erhobenen Beschwerde sei der Bescheid des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesens, Zl. *** nicht rechtskräftig und werde aufgrund der Beschwerdevorliegens auch behoben werden. Die belangte Behörde habe es im Verfahren unterlassen, die Beschwerdeführerin als Hälfteigentümerin zur Verhandlung über den gestellten Betriebsanlagen - wie auch Baugenehmigungsantrag der Bauwerberin zu laden. Wäre die Beschwerdeführerin zur Verhandlung am *** geladen worden, so hätte sie - wie im Verfahren vor dem Bundesamt für Eichw und Vermessungswesen – vorgebracht, dass der tatsächliche Grenzverlauf zwischen den Grundstücken *** und *** so verlaufe, wie er in der Natur durch die aufgestellte Betonmauer zu sehen wäre. Weiters hätte sie vorgebracht, dass vor über 30 Jahren zwischen den damaligen Grundnachbarn der Fa. *** (damals *** nunmehr ***, ***) sowie Frau *** sowie deren Ehemann *** als Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin nach einer Bachregulierung ein Grundtausch bzw. Schenkung vereinbart worden sei. Nach der Bauverhandlung durch die Gemeinde *** am *** sei zu Z *** auch die baubehördliche Bewilligung der Begradigung des ***baches insbesondere mit Maueraufbau ausgestellt worden. Ein entsprechender Teilungsplan sei vorgelegen. Abgesehen von der Vereinbarung der Begradigung der Grenze, welche insbesondere eine Schenkung von Grundstocksteile beinhalte, liege jedenfalls eine Ersitzung der betreffenden Grundstücksteile vor, da bereits vor über 30 Jahren Frau *** bzw. die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin die fraglichen Grundstücksteile als die ihren verwendet und benützt habe - auch die in der Natur aufgestellte Mauer. Der bekämpfte Bescheid sei inhaltlich rechtswidrig, da die belangte Behörde, sofern das oben genannte Vorbringen hätte erstattet werden können, zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre und die betriebsanlagenrechtliche und baurechtliche Genehmigung nicht erteilt worden wäre, da das Bauwerk zu nahe an der tatsächlichen Grundgrenze errichtet worden sei. Eine Genehmigung hätte nicht erteilt werden können und dürfen. Der seitliche Bauwich müsse der halben Gebäudehöhe entsprechen, jedoch mindestens 3 m, dies sei jedoch bei den tatsächlichen Grundgrenzen zwischen den Nachbarn nicht gewährleistet.

2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

2.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG:

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2.2. NÖ Bauordnung 1996 idF LGBl. 8200-23:

Begriffsbestimmungen

§ 4. Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

3. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist;

4. bauliche Anlage: Alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind.

7. Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen;

9. Hauptfenster: Fenster, die zur ausreichenden Belichtung von Wohn-, Arbeits- und anderen Aufenthaltsräumen erforderlich sind; alle anderen Fenster sind Nebenfenster.

Parteien, Nachbarn und Beteiligte

§ 6. (1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 32, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 4 und § 35 haben Parteistellung:

1. der Bauwerber und/oder der Eigentümer des Bauwerks

2. der Eigentümer des Baugrundstücks

3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und

4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z. 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn).

Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektivöffentlichen Rechten berührt sind. Beteiligte sind alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden.

(2) Subjektivöffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die

1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z. 4) sowie

2. den Schutz vor Immissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben, gewährleisten und über

3. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 11) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.

Bewilligungspflichtige Bauvorhaben

§ 14. Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:

1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;

Anordnung von Bauwerken auf einem Grundstück

§ 49. (1) Über eine Baufluchtlinie sowie in einen Bauwich darf grundsätzlich nicht gebaut werden. Ausgenommen sind Bauwerke nach § 51, Vorbauten nach§ 52 und unterirdische Bauwerke oder Bauwerksteile.

Bauwich

§ 50. (1) Der seitliche Bauwich (§ 70 Abs. 1 Z. 2 bis 5) muß im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes der halben Gebäudehöhe entsprechen. Wenn er nicht in den folgenden Bestimmungen oder im Bebauungsplan durch Baufluchtlinien anders geregelt ist, muß er mindestens 3 m betragen. Ab einer Gebäudehöhe von mehr als 8 m und einer Länge der der Grundstücksgrenze zugewandten Gebäudefront von mehr als 15 m muß der Bauwich für jenen Teil der Gebäudefront, der über diese 15 m hinausreicht, der vollen Gebäudehöhe entsprechen (abgesetzte Gebäudefront).

Bauwerke im Bauwich

§ 51. (1) Im seitlichen und hinteren Bauwich dürfen Nebengebäude und -teile errichtet werden, wenn

1. der Bebauungsplan dies nicht verbietet,

2. die Grundrißfläche dieser Nebengebäude und -teile insgesamt nicht mehr als 100 m2 und

3. die Gebäudehöhe dieser Nebengebäude und -teile nicht mehr als 3 m beträgt; bei Hanglage des Grundstücks darf diese Höhe hangabwärts entsprechend dem gegebenen Niveauunterschied überschritten werden, wenn der freie Lichteinfall unter 45° auf die Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigt wird.

(5) Bauliche Anlagen sind im Bauwich zulässig, wenn

  • sie den freien Lichteinfall unter 45° auf die Hauptfenster zulässiger Gebäude auf Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigen und

  • der Bebauungsplan dies nicht verbietet.

Höhe der Bauwerke

§ 53. (1) Die Gebäudehöhe nach der mittleren Höhe der Gebäudefront (Berechnung: Frontfläche durch größte Frontbreite) zu bemessen. Die Gebäudefront wird

•nach unten bei Gebäudefronten an der Straßenfluchtlinie durch den Verschnitt mit dem Straßenniveau in dieser Linie, ansonsten mit der bestehenden oder bewilligten Höhenlage des Geländes und

•nach oben durch den Verschnitt mit der Dachhaut oder mit dem oberen Abschluss der Gebäudefront begrenzt. Bei zurückgesetztem Geschoß ergibt sich der Verschnitt in der gedachten Fortsetzung der Gebäudefront mit einer an der Oberkante des zurückgesetzten Geschoßes angelegten Ebene im Lichteinfallswinkel von 45°. Dies gilt sinngemäß auch für Gebäude mit einer Dachneigung mit mehr als 45°.

Die Gebäudefront ist

•bei geneigtem oder stufenförmigem Verlauf der oberen Begrenzung mit einem Höhenunterschied - in aufsteigender Richtung gemessen – von mehr als 3 m (aus-genommen Giebelfronten) oder

•bei versetztem Verlauf (ausgenommen raumbildende Rücksprünge) von mehr als 1 m in Frontabschnitte zu unterteilen. Die Gebäudehöhe ist dann für jeden Frontabschnitt gesondert zu berechnen.

(2) Bei der Ermittlung der Gebäudehöhe bleiben

•Vorbauten nach § 52,

•untergeordnete Bauteile (z.B. Schornsteine, Zierglieder),

•Dachaufbauten von Dachgeschossen, die nicht als Teil der Gebäudefront wirken, und

•Türme, die sakralen oder öffentlichen Zwecken dienen,

unberücksichtigt, wenn die Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigt wird.

Inhalt des Bebauungsplans

§ 69. (2) Im Bebauungsplan dürfen neben den in Abs. 1 vorgesehenen Regelungen für das Bauland festgelegt werden:

10. die Lage und das Ausmaß von privaten Abstellanlagen sowie eine höhere als die nach § 63 Abs. 1 festgelegte Anzahl von Stellplätzen

2.3. Verwaltungsgerichtshofsgesetz 1985 – VwGG:

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:

1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;

2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;

3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.

(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.

(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

3. Würdigung:

3.1.

Die Beschwerde ist nicht begründet.

3.1.1. Grundsätzliche Überlegungen:

Der Beschwerdeführerin ist Recht zu geben, wenn sie darlegt, dass sie unmittelbare Nachbarin der Bauwerberin aufgrund des bau- und gewerbebehördlichen Ansuchens hinsichtlich des Zubaues eines Handlagers am Grundstück Nr. *** EZ *** KG *** ist. Die Beschwerdeführerin ist zur mündlichen Verhandlung am *** nicht geladen worden und ist als übergangene Partei im Sinne der Verwaltungsgesetze anzusehen. Die übergangene Partei ist gehalten, die Zustellung jenes Bescheides zu verlangen, mit dem das Verwaltungsverfahren abgeschlossen wurde, und diesen dann mit Rechtsmitteln zu bekämpfen (vgl. VwGH vom 24. September 2014, Zl. 2012/03/0165).

Die Beschwerdeführerin hat nach Kenntnis über den ergangenen Bescheid umgehend einen Antrag auf Akteneinsicht und Zustellung des allenfalls zwischenzeitig ergangenen Bescheides bei der Behörde eingebracht, woraufhin der nunmehr bekämpfte Bescheid der Rechtsvertretung am *** zugestellt wurde. Die am *** erhobene Beschwerde erweist sich daher als zulässig und zeitgerecht.

3.1.2.

Die übergangene Partei (in einem Mehrparteienverfahren) darf sich in ihrer Berufung/Beschwerde nicht nur darauf beschränken, das Unterbleiben der Ladung zu rügen, sondern muss auch konkrete Einwendungen erheben (vgl. VwGH vom 26. Juni 2013, Zl. 2010/05/0210). Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin vorgebracht, dass – auf Grund des von ihr mit Vehemenz bestrittenen Grenzverlaufes - das Bauwerk zu nahe an der tatsächlichen Grundgrenze errichtet worden sei. Eine Genehmigung hätte nicht erteilt werden können und dürfen. Der seitliche Bauwich müsse der halben Gebäudehöhe entsprechen, jedoch mindestens 3 m, dies sei jedoch bei den tatsächlichen Grundgrenzen zwischen den Nachbarn nicht gewährleistet.

3.1.3.

Im Lichte der oben unter Punkt 2. angeführten Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 ist zunächst auszuführen, dass das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. z.B. VwGH vom 15. Dezember 2009, Zl. 2008/05/0130 und vom 13. Dezember 2011, Zl. 2008/05/0062). Die Aufzählung der Nachbarrechte im § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 ist taxativ (vgl. z.B. VwGH vom 28. Februar 2012, Zl. 2009/05/0346). Mangels Aufzählung in diesem Katalog kommt der Beschwerdeführerin als Nachbarin daher ein Recht auf Einhaltung der Flächenwidmung zwar grundsätzlich nicht zu, es besteht aber nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. VwGH vom 23. August 2012, Zl. 2012/05/0051) aus dem Blickwinkel des Immissionsschutzes dann, wenn die Widmungskategorie auch einen Immissionsschutz gewährleistet (vgl. VwGH vom 31. Jänner 2012, Zl. 2010/05/0055).

Die Beschwerdeführerin hat im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren als Nachbarin Parteistellung gemäß § 6 Abs. 1 Niederösterreichische Bauordnung 1996 und im Hinblick auf die von ihr rechtzeitig erhobenen Einwendungen jedenfalls ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen den Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 9) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn (§ 6 Abs. 2 Z. 3 NÖ Bauordnung 1996) dienen (vgl. VwGH vom 16. Dezember 2008, Zl. 2007/05/0250). Die Aufzählung der Nachbarrechte im § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 ist taxativ (vgl. VwGH vom 28. Februar 2012, Zl. 2009/05/0346).

Das verfahrensgegenständliche Grundstück der Beschwerdeführerin und der Bauwerberin sind im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** als „Bauland-Betriebsgebiet“ gewidmet. Betriebsgebiete sind gemäß § 16 Abs. 1 Z 3 NÖ ROG 1976 für Bauwerke solcher Betriebe bestimmt, die keine übermäßige Lärmbelästigung oder Geruchsbelästigung und keine schädliche, störende oder gefährliche Einwirkung auf die Umgebung verursachen und sich - soweit innerhalb des Ortsbereiches gelegen - in das Ortsbild und die bauliche Struktur des Ortsbereiches einfügen. Die Widmung "Betriebsgebiet" enthält somit einen Immissionsschutz hinsichtlich übermäßiger Lärmbelästigung oder Geruchsbelästigung und schädlicher, störender oder gefährlicher Einwirkungen auf die Umgebung (vgl. VwGH vom 15. Mai 2012, Zl. 2010/05/0091). Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ist ersichtlich, dass ein derartiger Widmungswiderspruch im gegenständlichen Bauverfahren nicht vorliegt.

3.1.4.

Bei Streitigkeiten über den Verlauf einer Grundstücksgrenze - wie Im vorliegenden Fall - ist im Lichte der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen, dass es sich bei der Frage eines bestimmten Grenzverlaufes um eine im Bewilligungsverfahren allenfalls auftretende Vorfrage gemäß § 38 AVG handelt, die jedoch von der Baubehörde nur insoweit zu lösen ist, als der Grenzverlauf für die Entscheidung über das Bauansuchen rechtlich erheblich ist (vgl. VwGH vom 18. April 2004, 2002/05/0769, sowie die bei Hauer/Zaussinger, 6. Auflage, E 89 ff zu § 21 NÖ Bauordnung 1996, Seiten 322 ff, wiedergegebene hg. Rechtsprechung).

Wie sich aus den unten näher ausgeführten Überlegungen ergibt, ist der Grenzverlauf aber für die Beurteilung des Bauansuchens der Bauwerberin bzw. allfälliger subjektiv-öffentlicher Rechte der Beschwerdeführerin rechtlich nicht erheblich – mag er auch zivilrechtlich für die Beschwerdeführerin bedeutsam erscheinen.

3.1.5. Zur monierten Gebäudehöhe:

Zunächst ist der belangte Behörde dem Grunde nach Recht zu geben, dass das Baubewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren ist, bei dem ausschließlich die eingereichten Pläne maßgebend sind, nicht aber etwa ein tatsächlicher, davon abweichender Zustand (vgl. VwGH vom 18. November 2014, Zl. 2013/05/0178 sowie die in Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht, 8. Auflage, S. 366 f unter Z. 18 zitierte hg. Rechtsprechung).

Aus dem gegenständlichen Einreichplan ergibt sich, dass der geringste Abstand des Bauvorhabens (Zubau zum Handlager) zu der Grundgrenze der Beschwerdeführerin (im Bereich der Ansicht 6) 3,51 m beträgt, während das zu errichtende Objekt eine Höhe von 4,74 m aufweist.

Im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes ist grundsätzlich zu beachten, dass die Gebäudehöhe nach § 53 NÖ Bauordnung 1996 innerhalb des jeweils durch eine Bauklasse gemäß § 70 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 festgelegten Rahmens (Bebauungshöhe) liegen muss (vgl. VwGH vom 29. Jänner 2002, Zl. 2000/05/0259). Entsprechend den für das Baugrundstück geltenden Bestimmungen des Bebauungsplanes ist eine Bebauung in offener Bebauungsweise und die Bauklasse III vorgesehen, sodass eine Bebauung bis zu einer Höhe von 11 m zulässig ist. Gemäß § 50 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 muss der seitliche Bauwich im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes der halben Gebäudehöhe (bzw. zumindest 3 m) entsprechen. Ungeachtet des Umstandes, dass diese Bestimmung im konkreten Fall eingehalten wurde, steht der Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihr Recht gemäß § 6 Abs. 2 Z. 3 NÖ Bauordnung 1996 jedoch nur die Einhaltung eines Abstandes im Ausmaß der halben Gebäudehöhe auf die Länge der gesamten Grundstücksgrenze zu, da es der Bauwerberin überlassen bleibt, wo sie den größeren Bauwich situiert. Die Nachbarn haben somit einen Rechtsanspruch darauf, dass auch bei einer Gebäudehöhe von 4,74 m infolge der offenen Bebauungsweise ein Abstand zur Grundstücksgrenze von 3 m entlang der gesamten Länge eingehalten wird – bzw. bei einem Abstand zur Grundstücksgrenze von 3 m eine Gebäudehöhe von maximal 6 m.

Diesen Überlegungen folgt, dass im gegenständlichen Fall der geringste Abstand des Zubaus zur Mauer der Beschwerdeführerin 4,5 m (und 3,51 m zu der in den Plänen blau dargestellten „strittigen“ Grundgrenze) beträgt, weshalb eine Verletzung der Beschwerdeführerin in dem von ihr geltend gemachten Recht gemäß § 6 Abs. 2 Z.3 NÖ Bauordnung 1996 nicht möglich ist.

Das geplante Hochregal mit einer Höhe von 3,90 m und einer Grundfläche von etwa 20 m² ist als bauliche Anlage iSd § 4 Z. 4 NÖ Bauordnung 1996 zu werten, da nach § 15 Abs. 1 Z. 1 leg.cit. auf Grundstücken im Bauland die Aufstellung von Gerätehütten und Gewächshäusern lediglich mit einer geringen Grundrissfläche (bis zu 6 m²) und einer geringen Gebäudehöhe (bis zu 2 m) bloß anzeigepflichtig ist. Es würde zudem zu einem dem Gesetzgeber nicht zusinnbaren Wertungswiderspruch führen, wenn das Aufstellen von Hochregale mit einer größeren Grundfläche zu den bewilligungs- und anzeigefreien Vorhaben zu zählen wäre (vgl. VwGH vom 15. Juni 2010, Zl. 2007/05/0257). Gemäß § 51 Abs. 3 leg.cit. sind bauliche Anlagen im Bauwich zulässig, wenn sie den freien Lichteinfall unter 45° auf die Hauptfenster zulässiger Gebäude auf Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigen. Daraus folgt, dass im gegenständlichen Fall der geringste Abstand des Hochregals zur Mauer der Beschwerdeführerin 2,4 m (und 1,10 m zu der in den Plänen blau dargestellten „strittigen“ Grundgrenze) beträgt, weshalb eine Verletzung der Beschwerdeführerin in dem von ihr geltend gemachten Recht gemäß § 6 Abs. 2 Z.3 NÖ Bauordnung nicht möglich ist, zumal an der Grundgrenze eine Höhe von bis zu 3 m ausgenützt werden könnte.

3.1.6.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von den Beschwerdeführerin zwar beantragt, jedoch sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. dazu VwGH vom 17. April 2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. auch vom 21. Dezember 2012, Zl. 2012/03/0038). Dies vor dem Hintergrund, dass der Verhandlungsantrag ausschließlich mit dem strittigen Grenzverlauf begründet worden ist. Diese Frage ist aber – wie oben dargelegt – nicht von Relevanz, sodass nur Rechtsfragen zu lösen waren.

3.2. Zu Spruchpunkt 2 – Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die unter Punkt 3.1. auch angeführt ist, auch einheitlich beantwortet wird.

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