LVwG N LVwG-AV-34/001-2015

LVwG-AV-34/001-2015Landesverwaltungsgericht16.06.2015

Regest

Sachentscheidung; Ergänzungsbedürftigkeit des Ermittlungsverfahrens;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-34/001-2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.34.001.2015

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn *** und der Frau ***, beide vertreten durch RA ***, ***, ***, vom *** gegen den Bescheid des Verbandsvorstandes des Gemeindeverbandes für Umweltschutz und Abgabeneinhebung im Bezirk *** vom ***, Steuerkto-Nr. ***, mit welchem der Berufung der Beschwerdeführer gegen den Abgabenbescheid des Verbandsobmannes des Gemeindeverbandes für Umweltschutz und Abgabeneinhebung im Bezirk *** vom *** betreffend Vorschreibung einer Kanalbenützungsgebühr nicht stattgegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt worden war, den

B e s c h l u s s

gefasst:

1. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 278 Abs. 1 BAO aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Verbandsvorstandes des Gemeindeverbandes für Umweltschutz und Abgabeneinhebung im Bezirk *** zurückverwiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1.

Herr *** und Frau *** (in der Folge: Beschwerdeführer) sind grundbücherliche Eigentümer der Liegenschaft mit der topographischen Anschrift ***, ***, auf welcher ein Wohngebäude errichtet ist.

Mit Abgabenbescheid des Verbandsobmannes des Gemeindeverbandes für Umweltschutz und Abgabeneinhebung im Bezirk *** vom ***, Steuer-Kto.Nr. ***, wurde den Beschwerdeführern für die Liegenschaft ***, *** gemäß §§ 5 und 12 NÖ Kanalgesetz 1977 und der geltenden Kanalabgabenordnung der Gemeinde *** mit Wirkung ab *** – unter Zugrundelegung eines Einheitssatzes von € 2,53 und einer Berechnungsfläche von 198 m² - eine jährliche Kanalbenützungsgebühr im Betrag von € 566,72 (zuzüglich Umsatzsteuer) vorgeschrieben und ausgeführt, dass, da Regenwässer eingeleitet würden, ein um 10 % erhöhter Tarif zur Anwendung gelange.

1.2.

Gegen diesen Abgabenbescheid erhoben die Beschwerdeführer durch ihren ausgewiesenen Vertreter mit Schreiben vom *** fristgerecht das ordentliche Rechtsmittel der Berufung und begründete diese im Wesentlichen damit, dass mit dem gegenständlichen Bescheid die jährliche Kanalbenützungsgebühr für die Benützung des öffentlichen Schmutzwasserkanals mit € 566,72 als Jahresbetrag vorgeschrieben werde, wobei ausdrücklich darauf verwiesen wird, dass bei Bemessung dieses Jahresbetrages ein 10%-iger Zuschlag und damit ein um 10% erhöhter Tarif angewendet worden sei, weil Regenwässer der Liegenschaft eingeleitet würden. Diese Ausführungen wären nicht richtig. Grundsätzlich bringen die Beschwerdeführer dazu vor, dass keinerlei Regenwässer und sonstige Oberflächenwässer in den Schmutzwasserkanal, in dessen Ansehung die Kanalbenützungsgebühr vorgeschrieben worden wäre, eingeleitet würden. Tatsache sei, dass sie gemeinsam mit 3 anderen Liegenschaftseigentümern einen über Privatgrund geführten Oberflächenwasserkanal betrieben, der direkt in den sogenannten *** einmünde und der mit entsprechender behördlicher Genehmigung von ihnen betrieben werde. Der gegenständliche Oberflächenwasserkanal werde ausschließlich zur Entsorgung des auf den Liegenschaften anfallenden Oberflächenwassers verwendet und sei der Betrieb dieses Kanalsystems dem Umstand gleich zu halten, dass die anfallenden Oberflächenwässer jedenfalls auf eigenem Grundstück entsorgt würden, ohne dass es deshalb zu einer entsprechenden Belastung des Schmutzwasserkanales komme. Der 10%-ige Zuschlag zum Normaltarif wegen der Einleitung von Regenwässern (Oberflächenwässern) werde daher zu Unrecht in Verrechnung gebracht.

1.3.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Verbandsvorstandes des Gemeindeverbandes für Umweltschutz und Abgabeneinhebung im Bezirk *** vom ***, Steuerkto.Nr. ***, wurde der Berufung der Beschwerdeführer vom *** nicht stattgegeben und die der angefochtene Bescheid bestätigt. Begründend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens im Wesentlichen ausgeführt, dass auf Grund der Berufung ein Ermittlungsverfahren samt schriftlichem Parteiengehör durchgeführt worden wäre. Die vorgelegten Unterlagen (Skizze, Wasserrechtsakt inkl. Stellungnahme der Grundstückseigentümer) hätten ergeben, dass die Errichtung des Kanals *** in Zusammenarbeit von Gemeinde (Material und Grabarbeiten) und Grundstückseigentümern (Verlegung der Rohre, Herstellung Reinigungsschächte) erfolgt sei. Durch den Anschluss an den öffentlichen Schmutzwasserkanal *** sei der alte Kanal als Regenwasserkanal weitergenützt und ein wasserrechtliches Verfahren (BH und Land) durchgeführt worden und ein Sondernutzungsvertrag zwischen der Gemeinde und der Republik Österreich abgeschlossen worden. Dies hätte die Löschung des bisherigen Wasserrechts zur Folge gehabt. Die Löschung des bis dato bestehenden Wasserrechts für die mechanische Kläranlage vom ***, Zl. ***, eingetragen im Wasserbuch unter der Postzahl ***, aufgrund des Sondernutzungsvertrages, Zl. ***, sei mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom *** den betroffenen Grundstückeigentümern mitgeteilt worden. Das Ermittlungsverfahren und die vorgelegten Unterlagen hätten daher ergeben, dass der Regenwasserkanal auf privatem Grund ein öffentlicher Kanal sei. Errichter und Betreiber sei die Gemeinde, die Materialkosten u. Grabarbeiten würden von der Gemeinde finanziert bzw. durchgeführt (die Verlegung der Rohre; die Herstellung der Reinigungsschächte sei von den beteiligten Liegenschaftseigentümern vorgenommen worden). Der Sondernutzungsvertrag für die Einleitung in den *** (öffentliches Gerinne) sei zwischen der Republik Österreich und der Gemeinde *** abgeschlossen worden. Die Verantwortung für die Wartung liege auf Grund des Sondernutzungsvertrages zur Gänze bei der Gemeinde. Da es sich bei der Einleitung der Regenwässer in den *** um einen öffentlichen Kanal handle, sei die Vorschreibung der Berechnungsfläche richtig ist und die Tarife nach der gültigen Kanalabgabenordnung angewandt worden.

1.4.

Mit Schreiben vom *** brachten die Beschwerdeführer durch ihren ausgewiesenen Vertreter rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ein und begründeten diese im Wesentlichen wie die Berufungsschrift vom ***. Ergänzend wird vorgebracht, dass der angesprochene Sondernutzungsvertrag zwischen der Republik Österreich und der Gemeinde *** lediglich die Löschung des Wasserrechtes betroffen habe - und damit einhergehend auch den Betrieb der mechanischen Kläranlage. Der mit dieser Kläranlage verbundene Kanal befinde sich zur Gänze auf Privatgrund und sei tatsächlich zum Teil von der Gemeinde finanziert worden. Der Begründung der belangten Behörde sei jedoch dahingehend zu entgegen, dass dieser Kanal zum überwiegenden Teil von den Liegenschaftseigentümern selbst finanziert worden sei. Insbesondere hätten die Liegenschaftseigentümer alle Baulichkeiten selbst errichtet. Richtig sei, dass die Grabarbeiten von der Gemeinde durchgeführt worden seien und auch die Rohre von der Gemeinde zur Verfügung gestellt worden wären. Die Begründung, dass die Gemeinde selbst die Wartung dieses Oberflächenwasserkanals überhabe, sei schlichtweg falsch, da die Anschlusswerber ihre Arbeiten im Wesentlichen selbst machten, da sich ja auch die Drei-Kammer-Kläranlagen jeweils auf den Liegenschaften der jeweiligen Eigentümer befänden. Schon alleine aus diesem Grund wären für diese Anlagen für die Gemeinde noch nie Wartungskosten angefallen. Auch sei den Gemeindebürgern von der Gemeinde ausdrücklich zugesagt worden, dass die Abfuhr der damals vorgeklärten Abwässer einschließlich der Oberflächenwässer unentgeltlich erfolgen werde. Nachdem diese Vereinbarung eben auch Oberflächenwässer mit eingeschlossen habe, könne das für den reinen Abfluss von Oberflächenwässern wohl nicht anders sein. Richtig sei, dass dieser private Kanal einmal öffentliches Gut quere, bevor er in den *** mündet, der überwiegende Teil des Kanals befinde sich jedoch rein auf privatem Grund.

2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

2.1. Bundesabgabenordnung BAO:

§ 1. ( 1) Die Bestimmungen der BAO gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …

§ 115. (1) Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.

§ 93. (1) Für schriftliche Bescheide gelten außer den ihren Inhalt betreffenden besonderen Vorschriften die Bestimmungen der Abs. 2 bis 6, wenn nicht nach gesetzlicher Anordnung die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen genügt.

(2) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.

(3) Der Bescheid hat ferner zu enthalten

a) eine Begründung, wenn ihm ein Anbringen (§ 85 Abs. 1 oder 3) zugrunde liegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder wenn er von Amts wegen erlassen wird;

§ 278. (1) Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes

a)weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch

b)als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandlos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,

so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

2.2. NÖ Kanalgesetz 1977 idF LGBl. 8230-9:

Kanalerrichtungsabgaben und Kanalbenützungsgebühren

§ 1. (1) Die Gemeinden werden gemäß § 8 Abs. 5 Finanzverfassungsgesetz 1948, BGBl. Nr. 45, ermächtigt, Kanalerrichtungsabgaben (Kanaleinmündungs-, Kanalergänzungs-, Kanalsonderabgabe) und Kanalbenützungsgebühren nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erheben.

(2) Für die Erhebung der Kanalbenützungsgebühren aufgrund bundesgesetzlicher Ermächtigung (Finanzausgleichsgesetz) gelten die Bestimmungen des NÖ Kanalgesetzes 1977.

(3) Die Kanalerrichtungsabgaben und Kanalbenützungsgebühren sind in einer Kanalabgabenordnung (§ 6) näher auszuführen.

(4) Für verschiedene Kanalanlagen mit jeweils getrennten Entsorgungsbereichen in einer Gemeinde sind die Kanalerrichtungsabgaben und Kanalbenützungsgebühren verschieden hoch festzusetzen, wenn sich dies aufgrund eines unterschiedlichen Kostendeckungserfordernisses ergibt.

(5) Die Kanalerrichtungsabgaben und die Kanalbenützungsgebühren sind zweckgebundene Einnahmen, die ausschließlich für die Errichtung, für die Erhaltung und den Betrieb der Kanalanlage verwendet werden dürfen. Dies gilt nicht für die den einfachen Jahresaufwand übersteigenden Einnahmen aus den Kanalbenützungsgebühren.

Kanalbenützungsgebühr

§ 5. (1) Für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage ist eine jährliche Kanalbenützungsgebühr zu entrichten, wenn der Gemeinderat die Einhebung einer solchen Gebühr beschlossen hat.

(2) Die Kanalbenützungsgebühr errechnet sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche und dem Einheitssatz zuzüglich eines schmutzfrachtbezogenen Gebührenanteiles. Dieser wird nur dann berücksichtigt, wenn die eingebrachte Schmutzfracht den Grenzwert von 100 Berechnungs-EGW überschreitet. Werden von einer Liegenschaft in das Kanalsystem Schmutzwässer und Niederschlagswässer eingeleitet, so gelangt in diesem Fall ein um 10 % erhöhter Einheitssatz zur Anwendung.

(3) Die Berechnungsfläche ergibt sich aus der Summe aller an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoßflächen. Die Geschoßfläche angeschlossener Kellergeschoße und nicht angeschlossener Gebäudeteile wird nicht berücksichtigt. Angeschlossene Kellergeschoße werden jedoch dann berücksichtigt, wenn eine gewerbliche Nutzung vorliegt, ausgenommen Lagerräume, die mit einem Unternehmen im selben Gebäude in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Wird die Liegenschaft trotz bestehender Anschlußverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so ist die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre.

Kanalabgabenordnung

§ 6. (1) In jeder Gemeinde, in der eine öffentliche Kanalanlage vorhanden ist, ist gleichzeitig mit dem Beschluß über die Einhebung von Kanalerrichtungsabgaben und Kanalbenützungsgebühren eine Kanalabgabenordnung zu beschließen.

(2) Die Kanalabgabenordnung hat nach Maßgabe des Einhebungsbeschlusses (§ 1) zu enthalten:

a) die Höhe des Einheitssatzes für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe und der Ergänzungsabgabe und die der Berechnung des Einheitssatzes zugrunde gelegten Baukosten sowie die Gesamtlänge des Kanalnetzes, erforderlichenfalls getrennt für Schmutz-(Misch-)wasserkanäle und Regenwasserkanäle (§ 3 Abs. 3);

b) die Höhe der Einheitssätze für die Berechnung der Kanalbenützungsgebühr;

c) die Zahlungstermine für die Kanalbenützungsgebühren, soferne eine andere als die in diesem Gesetz subsidiär vorgesehene Regelung (§ 12 Abs. 2) festgelegt wird und die näheren Bestimmungen wie die Kanalbenützungsgebühren zu entrichten sind;

d) die näheren Bestimmungen über die Erhebung der für die Abgabenbemessung maßgeblichen Umstände.

§ 12. (3) Die Abgabenschuld für die Kanalbenützungsgebühr und die Fäkalienabfuhrgebühr entsteht mit dem Monatsersten des Monats, in dem erstmalig die Benützung des Kanals möglich ist oder die Abfuhr der Fäkalien erfolgt. Wird eine Liegenschaft trotz bestehender Anschlußverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so entsteht die Kanalbenützungsgebühr mit dem Monatsersten des Monats in dem der Anschluß an den Kanal möglich ist. Diese Gebühren sind, soferne der Gemeinderat in der Kanalabgabenordnung nichts anderes bestimmt, im vorhinein in vierteljährlichen Teilzahlungen, und zwar jeweils bis zum 15. Jänner, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober, zu entrichten.

Abgabenbescheid

§ 14. (1) Den Abgabepflichtigen ist die Abgabenschuld mit Abgabenbescheid vorzuschreiben. Durch je einen besonderen Abgabenbescheid sind vorzuschreiben:

a)die Kanaleinmündungsabgaben, Ergänzungsabgaben und Sonderabgaben (§§ 2 und 4);

b)die Kanalbenützungsgebühren und die Fäkalienabfuhrgebühren (§§ 5 und 8);

c)Änderungen der im Abgabenbescheid nach lit. b festgesetzten Gebühren;

2.3. Verwaltungsgerichtshofsgesetz 1985:

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:

1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;

2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;

3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.

(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.

(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

3. Würdigung:

3.1. Zu Spruchpunkt 1:

Die Beschwerde ist begründet.

3.1.1.

In der Sache ist eingangs festzuhalten, dass die von den Abgabenbehörden der beteiligten Stadt der Abgabenfestsetzung zugrunde gelegten Berechnungsflächen dem Grunde nach außer Streit stehen.

Das Beschwerdevorbringen lässt sich vielmehr auf die Frage reduzieren, ob der der Abgabenvorschreibung zugrunde gelegte Einheitssatz, wie er in der Kanalabgabenordnung der Gemeinde *** festgelegt worden ist, dem Kanalgesetz 1977 entspricht, da nach Ansicht der Beschwerdeführer der 10 prozentiger Zuschlag für die Einleitung von Regenwässern nicht hätte verrechnet werden dürfen. Die Vorschreibung einer Abgabe setzt die Verwirklichung eines Abgabentatbestandes voraus. Die Anwendung eines um 10 % erhöhten Einheitssatzes gründet sich auf der Einleitung von Niederschlagswässern in einen öffentlichen Kanal, was jedoch von den Beschwerdeführern für die gegenständliche Liegenschaft bestritten wird. Die Niederschlagswässer würden nicht in einen öffentlichen Kanal eingeleitet. Es bestehe vielmehr ein Regenwasserkanal, welcher in den nahen Ortsbach (i.e. der ***) münde und welcher zum Teil auf eigene Kosten errichtet worden sei.

3.1.2.

Festzuhalten ist, dass die Begründung des angefochtenen Bescheides nur rudimentäre Feststellungen über den der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt enthält. Die konkreten Verhältnisse auf der gegenständlichen Liegenschaft mögen für die Abgabenbehörden notorisch sein, sind aber für das Verwaltungsgericht mangels entsprechend dokumentierter Ermittlungen in den vorgelegten Verfahrensakten oder Feststellungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht nachvollziehbar. Eine rechtliche Beurteilung kommt mangels ausreichender Klarheit über den vorliegenden Sachverhalt gar nicht erst in Betracht.

Für die nach § 93 Abs. 3 lit. a BAO gebotene Begründung eines Abgabenbescheides ist es essentiell, dass eine solche Begründung erkennen lassen muss, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die letztinstanzliche Gemeindebehörde zur Einsicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt, und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet (vgl. etwa VwGH vom 12. Jänner 1994, Zl. 92/13/0272; vom 24. April 1996, Zl. 92/13/0302, oder vom 15. Jänner 1997, Zl. 94/13/0002). Die Begründung eines Abgabenbescheides muss in einer Weise erfolgen, dass der Denkprozess, der in der behördlichen Erledigung seinen Niederschlag findet, sowohl für den Abgabepflichtigen als auch im Fall der Anrufung der Beschwerdeinstanz für diese nachvollziehbar ist (vgl. VwGH vom 11. Dezember 1996, Zl. 89/13/0168).

Von zentraler Bedeutung für die Tragfähigkeit der Begründung eines Bescheides im Sinne ihrer Eignung, dem Verwaltungsgericht die ihm aufgetragene Kontrolle zu ermöglichen, ist die zusammenhängende Darstellung des von der letztinstanzlichen Gemeindebehörde/Verbandsbehörde festgestellten Sachverhaltes. Mit dieser ist nicht etwa die Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens einschließlich des Vorbringens des Abgabepflichtigen gemeint. Ebenso wenig ist damit die Wiedergabe des Inhaltes von Aussagen, Urkunden, anderen Bescheiden oder gegebenenfalls Sachverständigengutachten gemeint. Gemeint ist mit der zusammenhängenden Sachverhaltsdarstellung als dem zentralen Begründungselement eines Bescheides die Anführung jenes Sachverhaltes, den die letztinstanzliche Gemeindebehörde - als Ergebnis ihrer Überlegungen zur Beweiswürdigung - als erwiesen annimmt.

3.1.3.

Unbestritten ist lediglich, dass eine Rohrleitung von der Grenze der gegenständlichen Liegenschaft über andere private Liegenschaften – zuletzt quer unter der Gemeindestrasse (Grundstück Nr. *** EZ *** KG ***) - bis zum nahe gelegenen *** (i.e. ein öffentliches Gewässer) verläuft.

Zu klären ist damit jedenfalls die Rechtsfrage, ob es sich bei diesem genannten Rohr um einen öffentlichen Kanal handelt oder nicht. Für die Einleitung von Regenwasser in einen öffentlichen Kanal wäre die Anwendung des um 10 % erhöhten Einheitssatzes zur Berechnung der Kanalbenützungsgebühr gerechtfertigt.

Der Begriff der "Kanalisation" ist in der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die allgemeine Begrenzung von Abwasseremissionen in Fließgewässer und öffentliche Kanalisationen (AAEV), BGBl.Nr.186/1996, näher definiert:

Unter einer Kanalisation ist demnach grundsätzlich eine gemäß § 32 Wasserrechtsgesetz 1959 bewilligungspflichtige Anlage zur Sammlung und kontrollierten, schadlosen Ableitung von Abwasser, Mischwasser oder Niederschlagswasser zu verstehen (§ 1 Abs.3 Z.12 AAEV).

Kanalbenützungsgebühren können auch nur dann eingehoben werden, wenn ein Kanal (im oben erläuterten Sinn) öffentlich im Sinne des § 5 NÖ Kanalgesetz 1977 ist. Öffentlich ist ein Kanal, der von einer Gemeinde (bzw. von einem Gemeindeverband) betrieben und erhalten wird bzw. an dem der Gemeinde auch ein Verfügungsrecht zukommt. Ein Verfügungsrecht wird der Gemeinde jedenfalls dann zukommen, wenn sich die Anlage in ihrem Eigentum befindet.

3.1.4.

Es wären daher im gegenständlichen Fall zunächst die Eigentumsverhältnisse an dem unter der Gemeindestrasse bestehenden Regenwasserrohr zu klären gewesen.

Ungeachtet der Frage von wem bzw. auf wessen Kosten eine bauliche Anlage errichtet wurde, gilt der Grundsatz „superficies solo cedit“ nach § 418 ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch), d.h. dass das Eigentum an der (hier unterirdischen) baulichen Anlage dem Eigentum am Grundstück folgt, da das Bauwerk einen unselbständigen Bestandteil des Grundstückes bildet.

Demnach stünde das Eigentumsrecht an dem Regenwasserrohr dem Eigentümer des Grundstückes, in welchem sich das Rohr sich befindet, also im gegenständlichen Fall der Gemeinde *** als Eigentümerin der Gemeindestrasse (Parz.Nr. ***, KG ***) zu. Ausnahmen von dem genannten Grundsatz sind möglich; ob eine solche Ausnahme vorliegt, hat aber jene Partei, die sich darauf beruft, zu behaupten und zu beweisen, verbleibende Unklarheiten gehen zu ihren Lasten (vgl. die Urteile des OGH, 1Ob 513/93 vom 22. März 1993, 4Ob144/93 v. 12. Jänner 1994).

So könnte das Eigentum an der unterirdischen baulichen Anlage zwischen Bauführer und Grundeigentümer vom allgemeinen Grundsatz abweichend vertraglich geregelt worden sein. Hinweise dafür sind aber im konkreten Abgabenverfahren bisher nicht aufgetaucht bzw. wäre das Vorliegen einer solchen vertraglichen Ausnahme im gegenständlichen Fall von den Beschwerdeführern zu beweisen.

Mangels entsprechender Hinweise, die das Gegenteil erweisen, könnte also davon ausgegangen werden, dass das Verfügungsrecht über das fragliche Regenwasserrohr im öffentlichen Gut (entsprechend der allgemeinen Regel „superficies solo cedit“) der Gemeinde *** zukommt.

Sofern es sich hierbei um eine nach § 32 WRG 1959 bewilligungspflichtige Anlage handelt, könnte demnach bei diesem im öffentlichen Gut verlaufenden Regenwasserrohr von einem öffentlichen Kanal gesprochen werden. Allerdings wäre selbst bei Vorliegen eines öffentlichen Kanal noch abzuklären, ob der abgabenrechtliche Tatbestand, die Einleitung von Niederschlagswässern in das Kanalsystem (vgl. § 5 Abs. 2 letzter Satz NÖ Kanalgesetz 1977) tatsächlich verwirklicht ist.

Auch diesbezüglich enthält die Bescheidbegründung keine Ausführungen. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sind entsprechende Ermittlungsergebnisse bzw. Feststellungen nicht ersichtlich.

3.1.5.

Wenngleich das Verwaltungsgericht nach Art. 130 Abs. 4 B-VG bzw. § 279 BAO grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat, gilt dies bei Ergänzungsbedürftigkeit des Ermittlungsverfahrens nicht schlechthin. Vielmehr besteht in derartigen Fällen aufgrund der genannten Bestimmungen in Zusammenschau mit § 278 Abs. 1 BAO eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zu einer solchen Ergänzung und einer darauf folgenden Sachentscheidung nur dann, wenn dies im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, also das Verfahren insgesamt schneller oder kostengünstiger zu einem Abschluss gebracht werden kann. Davon kann jedenfalls dann nicht ausgegangen werden, wenn die belangte Behörde wesentliche Sachverhaltsermittlungen unterlassen hat, sodass in derartigen Fällen eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zur Sachentscheidung nicht besteht und es sich auf eine Aufhebung und Zurückverweisung der Sache zurückziehen kann (vgl. u.a. VwSlg. 11.795 A/1985, sowie VwGH vom 9. Dezember 1986, Zl. 84/05/0097; vom 24. September 1992, Zl. 91/06/0235; vom 20. Oktober 1994, Zl. 94/06/0137 oder vom 25. Juni 1996, Zl. 95/05/0293).

Die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 statuiert in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden ein grundsätzlich zweigliedriges Administrativverfahren mit nachgeordneter Kontrolle durch das Verwaltungsgericht und schließlich die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts vor, wobei es den Verwaltungsbehörden zukommt, den gesamten für die Entscheidung relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Dieses System würde aber völlig unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster oder zweiter Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor das Verwaltungsgericht käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen auf Gemeindeebene damit zur bloßen Formsache würde (vgl. u.a. VwGH vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315, sowie VwGH vom 12. September 2013, Zl. 2013/21/0118). Die Aufgabe des Verwaltungsgerichtes liegt nicht darin, die Verwaltung zu führen, es übt vielmehr gegenüber der Verwaltung eine Kontrollfunktion aus. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes und nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtes, statt seine umfassende Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt – wenn auch nur in Teilaspekten – zu ermitteln und einer Beurteilung zu unterziehen (vgl. z.B. sinngemäß VwGH vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315, zu § 66 Abs. 2 AVG; UFS vom 22. Oktober 2008, RV/0496-G/08, zu § 289 Abs. 1 BAO).

Eine Zurückverweisung der Sache an die Behörde zur Durchführung notwendiger – weiterer - Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Behörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, zu § 28 Abs. 3 VwGVG). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei Durchführung dieser Ermittlungen ein anders lautender Bescheid zu erlassen wäre. Da die Abgabenbehörde daher zusammengefasst keine für die Beurteilung einer maßgeblichen Rechtsfrage relevanten Feststellungen getroffen und damit die notwendigen Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat, sieht sich das Verwaltungsgericht veranlasst, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.

Im Hinblick auf die Nähe zur Sache wird die Abgabenbehörde die erforderlichen Ermittlungsschritte und damit die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Sinne des Gesetzes zumindest mit der gleichen Raschheit und mit nicht höheren Kosten als das Verwaltungsgericht bewerkstelligen können. Hinzu tritt der Umstand, dass sowohl die Verbandsbehörden als auch die Beschwerdeführer – im Gegensatz zum Verwaltungsgericht – mit den örtlichen Gegebenheiten und der Sache vertraut und in der Regel ständig vor Ort sind. Demnach lassen sich die erforderlichen Ermittlungsschritte (wie z.B. ein gemeinsam mit den Beschwerdeführerin durchgeführter Ortsaugenschein unter Beiziehung eines Sachverständigen) durch die Verbandsbehörden nicht nur schneller, sondern auch kostengünstiger durchführen, als dies im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Fall wäre.

Somit war der Beschwerde Folge zu geben, der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Verbandsvorstand des Gemeindeverbandes für Umweltschutz und Abgabeneinhebung im Bezirk *** zurückzuverweisen.

3.1.6. Ergänzende unpräjudizielle Ausführungen:

Das Bett eines natürlichen Fließgewässers, in welches dem natürlichen Lauf der Dinge entsprechend Regenwässer eingeleitet werden, stellt nach Ansicht des Verwaltungsgerichts keinesfalls einen Kanal (im Sinne einer künstlich hergestellten baulichen Anlage zur Ableitung von Abwässern) dar, welcher von der bundes- und landesrechtlichen Ermächtigung zur Erhebung von Gebühren umfasst wäre.

3.1.7.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 274 Abs.1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von den Beschwerdeführern nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.