LVwG N LVwG-AV-52/001-2015

LVwG-AV-52/001-2015Landesverwaltungsgericht16.06.2015

Regest

Ergänzungsabgabe; Abgabentatbestand; Aufschließungsabgabe;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-52/001-2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.52.001.2015

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Hubmayr als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn *** und der Frau *** vom *** gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom ***, AZ.: ***, mit welchem über eine Berufung gegen einen Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom ***, betreffend die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe, entschieden wurde, zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 279 Bundesabgabenordnung – BAO

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Herr *** und Frau *** (in der Folge: die Beschwerdeführer) sind je zur Hälfte grundbücherliche Eigentümer der Liegenschaft, EZ. ***, KG ***, in der Stadtgemeinde ***.

Die Vereinigung der dieser EZ. inneliegenden Grundstücke *** und *** (alt) zum Grundstück *** (neu) wurde dem Bürgermeister der Stadtgemeinde *** am *** gemäß § 10 NÖ Bauordnung 1996 angezeigt. Die Baubehörde bestätigte die Nichtuntersagung der Änderung der Grundstücksgrenzen gemäß § 10 Abs. 5 NÖ Bauordnung 1996 am ***.

Mit dem zweiten Spruchteil des Bescheides des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom ***, AZ.: ***, wurde den Beschwerdeführern gemäß § 39 NÖ Bauordnung 1996 eine Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe im Gesamtbetrag von € 7.723,13 für den neugeschaffenen Bauplatz aufgrund der erfolgten Änderung der Bauplatzgrenzen vorgeschrieben. Der Berechnung zugrunde gelegt wurden eine Differenz der Berechnungslängen von 13,73 (errechnet aus Bauplatzfläche alt 345 m² für Grundstück *** und Bauplatzfläche neu 1043 m² für Grundstück *** neu), ein Bauklassenkoeefizient von 1,25 sowie ein Einheitssatz von € 450,-.

Dagegen brachten die nunmehrigen Beschwerdeführer mit Schreiben vom *** das Rechtsmittel der Berufung ein. In der Begründung wurde ausgeführt, dass sich auf dem Grundstück *** alt bereits ein großvolumiges Bauwerk, ein gewölbter Keller mit ca. 188 m² sowie ein ebenerdiges Gebäude mit Baubewilligung aus *** befunden hätten. Zudem betrage die Fläche des Grundstückes *** neu 1039 m² und nicht wie angenommen 1043 m².

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom ***, AZ.: ***, wurde die Berufung der Beschwerdeführer dahingehend abgeändert, dass eine Ergänzungsabgabe in Höhe von € 7.683,75 zu entrichten sei. Begründend wurde ausgeführt, dass die Errichtung eines oberirdischen Zubaues zum bestehenden Wohnhaus auf dem bisherigen Grundstück *** über die Grundstücksgrenzen hinweg die Vereinigung der Grundstücke erforderlich gemacht habe. Diese Vereinigung sei nunmehr Anlass für die Ergänzungsabgabe. Soweit vorgebracht werde, durch den auf dem Grundstück *** alt vorhandenen Keller sei dieses Grundstück bereits bebaut gewesen, wurde ausgeführt, dass ein unterirdischer Keller kein Gebäude sei, weshalb das Grundstück noch als unbebaut gegolten habe. Die Fläche des vereinigten Grundstückes *** neu betrage nur 1039 m², weshalb die Berichtigung der Vorschreibung erfolgt sei.

Mit Schreiben vom *** brachten Herr *** und Frau *** fristgerecht die Beschwerde gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** ein. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Vorschreibung der Ergänzungsabgabe schon dem Grunde nach zu Unrecht erfolgt sei. Der auf dem Grundstück *** alt vorhandene unterirdische Keller habe bereits vor *** bestanden und stelle eine großvolumige Anlage dar. Es habe daher keine erstmalige Bauführung stattgefunden, weshalb die Abgabe zu Unrecht vorgeschrieben worden sei.

Die Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am *** zur Entscheidung vorgelegt.

2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

2.1. Bundesabgabenordnung (BAO):

§ 1. ( 1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …

§ 4. (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.

§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

2.2. NÖ Bauordnung 1996 idF LGBl. 8200-23:

§ 11

Bauplatz, Bauverbot

(1) Bauplatz ist ein Grundstück im Bauland, das

1. hiezu erklärt wurde oder

2. durch eine vor dem 1. Jänner 1989 baubehördlich bewilligte Änderung von Grundstücksgrenzen geschaffen wurde und nach den damals geltenden Vorschriften Bauplatzeigenschaft besaß oder

3. durch eine nach dem 1. Jänner 1989 baubehördlich bewilligte oder angezeigte Änderung von Grundstücksgrenzen ganz oder zum Teil aus einem Bauplatz entstanden ist und nach den damals geltenden Vorschriften Bauplatzeigenschaft besaß oder

4. am 1. Jänner 1989 bereits als Bauland gewidmet und mit einem baubehördlich bewilligten Gebäude oder Gebäudeteil, ausgenommen solche nach § 15 Abs. 1 Z. 1, § 17 Abs. 1 Z. 9 und § 23 Abs. 3 letzter Satz, bebaut war.

(2) Auf Antrag des Eigentümers ist ein Grundstück im Bauland zum Bauplatz zu erklären, wenn es

1. a)an eine bestehende oder im Flächenwidmungsplan vorgesehene öffentliche Verkehrsfläche unmittelbar angrenzt oder

b)mit einer solchen durch eine Brücke verbunden ist oder verbunden werden kann oderc)mit einem im Grundbuch sichergestellten Fahr- und Leitungsrecht, das dem Bebauungsplan nicht widerspricht, verbunden wird oder

d)die Widmung Bauland-Sondergebiet aufweist und durch eine im Flächenwidmungsplan vorgesehene im Eigentum des Bauplatzeigentümers stehende private Verkehrsfläche mit einer öffentlichen Verkehrsfläche verbunden ist,

2. aufgrund seiner Gestalt, Beschaffenheit und Größe nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und den Festlegungen im Bebauungsplan bebaut werden darf,

3. nicht in einer Aufschließungszone (§ 75) liegt, und wenn

4. die Bauplatzerklärung dem Zweck einer Bausperre (§ 74 Abs. 4 oder § 23 Abs. 3 NÖ Raumordnungsgesetz, LGBl. 8000) nicht widerspricht, oder

5. die Aufschließung des Grundstücks zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht unwirtschaftliche Aufwendungen für öffentliche Einrichtungen auf dem Gebiete des Straßenbaues, der Wasserversorgung oder der Abwasserbeseitigung wegen seiner Entfernung von bereits aufgeschlossenem Gebiet zur Folge hat.

Verliert ein zum Bauplatz erklärtes Grundstück, das weder mit einem Gebäude noch mit einer großvolumigen Anlage (§ 23 Abs. 3) bebaut ist, durch Umwidmung nach den Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, die Baulandwidmung, erlischt die Bauplatzerklärung.

Abgaben

§ 38

Aufschließungsabgabe

(4) Die Berechnungslänge ist die Seite eines mit dem Bauplatz flächengleichen Quadrates: Bauplatzfläche = BF BL = √BF

(5) Der Bauklassenkoeffizient beträgt:

in der Bauklasse I 1,00 und

bei jeder weiteren zulässigen Bauklasse um je 0,25 mehr,

in Industriegebieten ohne Bauklassenfestlegung 2,00

bei einer Geschoßflächenzahl

o bis zu 0,8 1,5

o bis zu 1,1 1,75

o bis zu 1,5 2,0 und

o bis zu 2,0 2,5

Ist eine höchstzulässige Gebäudehöhe festgelegt, ist der Bauklassenkoeffizient von jener Bauklasse abzuleiten, die dieser Gebäudehöhe entspricht.

Wird eine Aufschließungsabgabe aufgrund einer Bauplatzerklärung (Abs. 1 Z. 1) vorgeschrieben und ist für das Grundstück keine

o Bebauungshöhe (Bauklasse) oder

o Geschoßflächenzahl oder

o höchstzulässige Gebäudehöhe

festgelegt, ist bei der Berechnung kein Bauklassenkoeffizient anzuwenden:

A = BL x ES

Erfolgt die Vorschreibung nach Abs. 1 Z. 1 im Zusammenhang mit einer Baubewilligung oder

o nach Abs. 1 Z. 2 und ist keine

o Bebauungshöhe oder Geschoßflächenzahl oder

o höchstzulässige Gebäudehöhe

festgelegt, dann ist der Bauklassenkoeffizient von der bewilligten Höhe des Gebäudes oder der großvolumigen Anlage abzuleiten; z.B. Höhe entspricht der Bauklasse II = Bauklassenkoeffizient 1,25:

A = BL x 1,25 x ES

Im Baulandbereich ohne Bebauungsplan beträgt der Bauklassenkoeffizient mindestens 1,25 sofern nicht eine Höhe eines Gebäudes bewilligt wird, die einer höheren Bauklasse entspricht als der Bauklasse II.

(6) Der Einheitssatz ist die Summe der durchschnittlichen Herstellungskosten

einer 3,00 m breiten Fahrbahnhälfte,

o eines 1,25 m breiten Gehsteiges,

o der Oberflächenentwässerung und der Beleuchtung der Fahrbahnhälfte und des Gehsteiges pro Laufmeter.

Dabei ist für die Fahrbahn eine mittelschwere Befestigung einschließlich Unterbau und für Fahrbahn und Gehsteig eine dauernd staubfreie Ausführung vorzusehen.

Der Einheitssatz ist mit Verordnung des Gemeinderates festzusetzen.

(9) Die Gemeinde hat die Entrichtung der Aufschließungsabgabe dem Grundbuchsgericht bekanntzugeben, das diese Tatsache im Gutsbestandsblatt ersichtlich zu machen hat.

§ 39

Ergänzungsabgabe

(1) Bei der Änderung der Grenzen von Bauplätzen (§ 10) ist für jeden der neugeformten Bauplätze eine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben, wenn

o für die bisherigen Bauplätze bereits der Höhe nachbestimmte Aufschließungsbeiträge oder -abgaben vorgeschrieben und entrichtet wurden oder

o sie Bauplätze nach § 11 Abs. 1 Z. 2 bis 4 sind und

das Gesamtausmaß oder die Anzahl der Bauplätze vergrößert wird.

Eine Vorschreibung hat bei der Vereinigung eines nach § 11 Abs. 1 Z. 4 bebauten Grundstücks mit unbebauten Grundstücken nicht zu erfolgen, wenn das bebaute Grundstück erst mit den an einer oder mehreren Seiten anschließenden unbebauten Grundstücken einen Bauplatz nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und des Bebauungsplans bildet.

Die Höhe der Ergänzungsabgabe (EA) wird wie folgt berechnet:

Von der Summe der neuen Berechnungslängen wird die Summe der damaligen Berechnungslängen abgezogen. Der Differenzbetrag wird mit dem zur Zeit der Anzeige der Grenzänderung (§ 10) geltenden Bauklassenkoeffizienten und Einheitssatz multipliziert und das Produkt nach dem Verhältnis der neuen Berechnungslängen auf die neuen Bauplätze aufgeteilt;

z.B. 3 Bauplätze neu (1, 2, 3), 2 Bauplätze alt (a, b)

EA = [(BL1 + BL2 + BL3) – (BLa + BLb)] x BKK x ES

EA/m (Ergänzungsabgabe pro Meter) = EA : (BL1 + BL2 + BL3)

EA für Bauplatz 1 = EA/m x BL1

EA für Bauplatz 2 = EA/m x BL2

EA für Bauplatz 3 = EA/m x BL3

Erfolgt die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe für einen Bauplatz, der durch eine Teilfläche des Grundstücks vergrößert wurde, für das eine Vorauszahlung nach § 38 Abs. 2 vorgeschrieben wurde, sind die entrichteten Teilbeträge anteilsmäßig zu berücksichtigen. Der Anteil ergibt sich aus dem Verhältnis des Ausmaßes der Teilfläche zum Gesamtausmaß der Grundstücksfläche, für die die Vorauszahlung nach § 38 Abs. 2 entrichtet wurde. Bei der Berechnung der auf den Anteil entfallenden Vorauszahlung ist der Einheitssatz, der der Vorschreibung der Ergänzungsabgabe zu Grunde zu legen ist, heranzuziehen.

(2) Erfolgt eine Bauplatzerklärung für einen Grundstücksteil nach § 11 Abs. 6, ist eine Ergänzungsabgabe unter sinngemäßer Anwendung von Abs. 1 vorzuschreiben.

(3) Eine Ergänzungsabgabe ist auch vorzuschreiben, wenn mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2 eine Baubewilligung für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage erteilt wird und

o bei einer Grundabteilung (§ 10 Abs. 1 NÖ Bauordnung, LGBl. Nr. 166/1969, und NÖ Bauordnung 1976, LGBl. 8200) nach dem 1. Jänner 1970 ein Aufschließungsbeitrag bzw. nach dem 1. Jänner 1989 eine Ergänzungsabgabe oder

o bei einer Bauplatzerklärung eine Aufschließungsabgabe vorgeschrieben und bei der Berechnung

o kein oder

o ein niedrigerer Bauklassenkoeffizient als jener, der der nunmehr

höchstzulässigen Bauklasse oder Gebäudehöhe entspricht,

angewendet wurde.

Die Höhe dieser Ergänzungsabgabe wird wie folgt berechnet:

Von dem zur Zeit der Baubewilligung (§ 23) anzuwendenden Bauklassenkoeffizienten wird der bei der Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages bzw. der Aufschließungsabgabe oder der Ergänzungsabgabe angewendete Bauklassenkoeffizient – mindestens jedoch 1 – abgezogen und die Differenz mit der Berechnungslänge und dem zur Zeit der Baubewilligung geltenden Einheitssatz multipliziert:

BKK alt = 1 oder höher

EA = (BKK neu – BKK alt) x BL x ES neu

(4) Die Ergänzungsabgabe ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe nach § 6 Abs. 1 Z. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl.Nr. 45/1948 in der Fassung BGBl. I Nr. 103/2007. Für die Ergänzungsabgabe gelten die Bestimmungen des § 38 Abs. 4 bis 6 und 9 sinngemäß. Falls bisher kein Aufschließungsbeitrag und keine Aufschließungsabgabe eingehoben wurde, gilt auch Abs. 7 sinngemäß. Wenn eine Ergänzungsabgabe nach Abs. 1 für Bauplätze vorzuschreiben ist, für die noch keine Bebauungshöhe festgelegt wurde und schon auf wenigstens einem Bauplatz ein Gebäude besteht, dann ist für den Bauklassenkoeffizienten die bewilligte Gebäudehöhe maßgebend. Bestehen mehrere Gebäude, dann ist bei der Berechnung das höchste Gebäude heranzuziehen.

2.3.

Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** vom **, betreffend Aufschließungsabgabe:

„In Erfüllung der Bestimmungen des § 38 Abs. 6 der NÖ Bauordnung 1996, LGBI. 8200, in der derzeit geltenden Fassung wird der Einheitssatz mit € 450,00 festgelegt.“

Diese Verordnung ist am *** in Kraft getreten.

3. Würdigung:

3.1. Zu Spruchpunkt 1:

In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, der auf dem Grundstück *** alt vorhandene unterirdische Keller habe bereits vor *** bestanden und stelle eine großvolumige Anlage dar. Es habe daher keine erstmalige Bauführung stattgefunden, weshalb der Abgabentatbestand nicht erfüllt sei.

Das Tatsachenvorbringen der Beschwerde erscheint nicht weiter zweifelhaft, weshalb sich eine diesbezügliche Beweisführung auch erübrigt.

Doch selbst wenn man davon ausgeht, dass der unterirdische Keller als großvolumige Anlage bereits vor *** bestanden hat, kann der Beschwerde dennoch aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden.

Bei der Ergänzungsabgabe handelt es sich um einen eigenen Abgabentatbestand gemäß § 39 NÖ Bauordnung 1996.

Die Rechtsansicht der Beschwerdeführer („Was für die Aufschließungsabgabe gilt, muss auch für die Ergänzungsabgabe gelten.“) kann insofern nicht geteilt werden.

Die Bestimmungen des § 38 NÖ Bauordnung 1996 über die Aufschließungsabgabe gelten für die Ergänzungsabgabe nur soweit dies in § 39 Abs. 4 NÖ Bauordnung 1996 ausdrücklich angeordnet ist („Für die Ergänzungsabgabe gelten die Bestimmungen des § 38 Abs. 4 bis 6 und 9 sinngemäß. Falls bisher kein Aufschließungsbeitrag und keine Aufschließungsabgabe eingehoben wurde, gilt auch Abs. 7 sinngemäß.“). Darüber hinaus sind die Bestimmungen des § 38 NÖ Bauordnung 1996 für die Ergänzungsabgabe nicht anzuwenden.

Gemäß § 39 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 ist bei der Änderung der Grenzen von Bauplätzen für jeden der neugeformten Bauplätze eine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben, wenn sie Bauplätze nach § 11 Abs. 1 Z. 2 bis 4 sind und das Gesamtausmaß oder die Anzahl der Bauplätze vergrößert wird.

Im gegenständlichen Fall wurden die Grundstücke *** und *** (alt) zum Grundstück *** (neu) vereinigt. Die Zahl der Bauplätze wurde dadurch nicht vergrößert.

Das Gesamtausmaß von Bauplätzen wird vergrößert, wenn sie um Grundflächen vergrößert werden, die noch nicht Bauplätze nach § 11 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 und Teile von solchen sind. Ob sich das Gesamtausmaß der Bauplätze vergrößert hat, hängt maßgeblich von der Rechtsfrage ab, ob das Grundstück *** (alt) schon vor der Vereinigung ein Bauplatz nach § 11 Abs. 1 Z. 4 NÖ Bauordnung 1996 war.

In Betracht kommt das Vorliegen eines Bauplatzes nach § 11 Abs. 1 Z. 4 NÖ Bauordnung 1996, wenn das Grundstück im Bauland am *** bereits als Bauland gewidmet und mit einem baubehördlich bewilligten Gebäude oder Gebäudeteil, ausgenommen solche nach § 15 Abs. 1 Z. 1, § 17 Abs. 1 Z. 9 und § 23 Abs. 3 letzter Satz, bebaut war.

Bebaut war das Grundstück mit einem unterirdischen Keller. Wie schon die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend feststellte, handelt es sich dabei jedoch nicht um ein Gebäude, d.h. gemäß § 4 Z.7 NÖ Bauordnung 1996 um ein zum Großteil oberirdisch gelegenes begehbares Bauwerk, mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, somit auch nicht um einen Gebäudeteil.

Das Grundstück *** (alt) war dementsprechend nach § 11 Abs. 1 Z. 4 NÖ Bauordnung 1996 vor der Grundstücksvereinigung noch kein Bauplatz.

Der Tatbestand der Ergänzungsabgabe ist daher durch die Nichtuntersagung der Vereinigung eines Bauplatzes (***) mit dem Grundstück *** (alt) erfüllt, da durch diese Änderung der Grundstücksgrenzen das Gesamtausmaß des Bauplatzes, des nunmehr vereinigten Grundstückes *** (neu), vergrößert wurde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

Zufolge § 17 VwGVG iVm § 2a BAO sind auf das gegenständliche Beschwerdeverfahren beim Landesverwaltungsgericht die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung und nicht jene des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes anzuwenden.

Gemäß § 254 BAO kommt einer Bescheidbeschwerde keine die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides hemmende Wirkung zu.

Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist der BAO fremd, möglich wäre gemäß § 212a BAO ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Abgabe, soweit deren Höhe von der Erledigung der Bescheidbeschwerde abhängt.

Der gegenständliche Antrag, „die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen“, stellt sich nicht als mängelfreier Antrag gemäß § 212a BAO dar, welcher im Übrigen auch im Beschwerdeverfahren an die Abgabenbehörde zu richten wäre.

Angesichts der gegenständlichen Beschwerdeentscheidung erübrigt sich ein gesonderter Abspruch über diesen, ausdrücklich ans Landesverwaltungsgericht gerichteten, jedoch in der BAO nicht vorgesehenen Antrag.

3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Diese Entscheidung konnte gemäß § 274 Abs.1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von den Beschwerdeführern nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache – soweit dies für die Entscheidung wesentlich wäre - nicht erwarten lässt.

3.4. Zu Spruchpunkt 2 - Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

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