LVwG N LVwG-S-783/001-2015

LVwG-S-783/001-2015Landesverwaltungsgericht19.06.2015

Regest

Konsenslose Errichtung; Begehungsdelikt; Zustandsdelikt; Verjährung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-783/001-2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.783.001.2015

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag Liebhart-Mutzl als Einzelrichterin über die Beschwerde der Frau ***, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach der Niederösterreichischen Bauordnung 1996 (NÖ BauO 1996) zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§ 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG)

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, wurde Frau *** (in der Folge: Beschwerdeführerin) Folgendes zur Last gelegt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit:siehe unten

Ort:*** Grundstück Nr. ***, KG ***, ***

Tatbeschreibung:

Sie haben als Pächterin einer Teilfläche (Nr. ***) des oben angeführten Grundstückes, welches im Eigentum von Herrn *** steht, ein Holzhaus im Ausmaß von 6,8 m x 3,7 m und ein Nebengebäude aus Holz im Ausmaß vom 1,8 m x 1,1 m sowie einen Stiegenabgang zum Teich errichtet, somit ein Bauvorhaben ausgeführt, ohne die erforderliche baurechtliche Bewilligung erlangt zu haben.

Aus § 14 Z.1 NÖ Bauordnung ergibt sich die baubehördliche Bewilligungspflicht für Neu- und Zubauten von Gebäuden, aus § 14 Z 2 ergibt sich die Bewilligungspflicht von baulichen Anlagen, durch welche Gefahren für Personen und Sachen oder ein Widerspruch zum Ortsbild entstehen und Recht nach § 6 verletzt werden könnten.

Bei einer Begehung durch die Baubehörde (MG ) am *** wurde festgestellt, dass die oben angeführten konsenslosen baulichen Anlagen bzw. Gebäude auf dem genannten Grundstück errichtet waren, am *** wurden alle auf den einzelnen Pachtflächen ( bis ***) errichteten Gebäude und baulichen Anlagen aufgenommen. Diese Unterlagen samt Fotos wurden von der Baubehörde an die BH X übermittelt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 37 Abs. 1 Ziff.1 iVm § 14 Z. 1 und 2 NÖ Bauordnung 1996

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe vonfalls diese uneinbringlich ist,Gemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von

€ 365,0072 Stunden§ 37 Abs.2 iVm Abs. 1 Ziff.1 NÖ

Bauordnung 1996

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2

Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der

Strafe, mindestens jedoch 10 Euro€ 36,50

Gesamtbetrag:€401,50“

Begründend führte die belangte Behörde hierzu zusammengefasst aus, die Beschwerdeführerin sei wegen der im Spruch angeführten Verwaltungsübertretung mit Strafverfügung vom *** bestraft worden, nachdem aufgrund behördlicher Erhebungen beim wasserrechtlich bewilligten Grundwasserteich zutage getreten sei, dass auf zahlreichen Teilflächen des Grundstückes Nr.***, KG ***, verschiedene Gebäude und bauliche Anlagen ohne baurechtliche Bewilligung errichtet worden seien. Auch auf der von der Beschwerdeführerin gepachteten Teilfläche seien die im gegenständlichen Straferkenntnis angeführten Gebäude und baulichen Anlagen behördlich festgestellt und fotografiert worden. Die Beschwerdeführerin habe gegen diese Strafverfügung rechtzeitig mit der Begründung Einspruch erhoben, dass sie durch den Verpächter ausdrücklich die Erlaubnis erhalten habe, die Pachtfläche in der vorliegenden Art und Weise zu bebauen. Aufgrund der bestehenden Bebauungen sei ihr die Unrechtmäßigkeit ihres Handelns nicht klar gewesen; außerdem sei ein Umwidmungsverfahren angestrebt, welches eine nachträgliche Genehmigung möglich mache. Es werde um Aussetzung des Verwaltungsstrafverfahrens bis zur Begutachtung durch den neuen Raumplaner ersucht. Nach Anführung der einschlägigen Rechtsvorschriften führt die belangte Behörde im Straferkenntnis dazu aus rechtlicher Sicht aus, die behördlichen Überprüfungen seien aufgrund einer privaten Anzeige durchgeführt worden. Anlässlich der Überprüfung der zuständigen Baubehörde Marktgemeinde *** sei klar gewesen, dass aufgrund der bestehenden Flächenwidmung eine nachträgliche baubehördliche Bewilligung nicht möglich sei. Es sei erhoben worden, dass zwar Bestrebungen zur Umwidmung des Grundstückes in Bauland durch den Grundeigentümer gegeben seien, eine solche Umwidmung jedoch aus rechtlichen Gründen nicht möglich sei. Eine diesbezügliche Stellungnahme der Marktgemeinde *** liege im Akt auf. Die Beschwerdeführerin habe die Verwaltungsübertretung grundsätzlich zugegeben; dass sie mit einer nachträglichen Baubewilligung durch die Baubehörde rechne, könne die Verwaltungsübertretung nicht rechtfertigen. Auch sei es keine Rechtfertigung, dass das Bauen durch den Verpächter „erlaubt“ gewesen sei, da auch einem Laien klar sein habe müssen, dass eine Baubewilligung nur von der Baubehörde erteilt werden könne. Das Erfordernis einer Baubewilligung für die Errichtung von Gebäuden sei Allgemeinwissen; bei Zweifeln hätte eine Information der zuständigen Baubehörde eingeholt werden können. Dies sei nicht erfolgt. Da eine Übertretung der NÖ BauO 1996 dann vorliege, wenn ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne Vorliegen einer rechtskräftigen baubehördlichen Bewilligung ausgeführt werde, sei eine solche im gegenständlichen Fall gegeben und die Strafbarkeit eingetreten. Hinsichtlich des Verschuldens sei auf § 5 Abs. 1 VStG zu verweisen, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genüge, sofern eine Verwaltungsübertretung (gemeint wohl: Verwaltungsvorschrift) über das Verschulden nichts anderes bestimme. Es gelte in diesem Fall die Rechtsvermutung für das Verschulden des Beschuldigten, der in Umkehrung der Beweislast seine behauptete Schuldlosigkeit durch Beibringung von Beweismitteln nachzuweisen habe. Dieser Entlastungsbeweis sei nicht gelungen. Die Strafe diene zum Schutz baurechtlicher Bestimmungen; diese seien unumgänglich, damit unkontrollierte Bautätigkeiten vermieden würden; dies um den Schutz der Nachbarn und die Einhaltung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes zu gewährleisten, sowie um eine „bautechnisch einwandfreie“ Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen zum Schutz zukünftiger Nutzer sicherzustellen. Im vorliegenden Fall könne eine Beeinträchtigung der gesetzlich geschützten Interessen „durchaus“ angenommen werden. Bei der Strafbemessung sei von durchschnittlichen Verhältnissen, dh. einem Einkommen von € 1.800,--, sowie keinen Sorgepflichten ausgegangen worden. Nach Abwägung „der in Betracht kommenden Milderungs- und Erschwerungsgründe“ sowie unter Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse scheine die verhängte Mindeststrafe dem Verschulden angemessen.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In ihrer gegen dieses Straferkenntnis mit Schreiben vom *** erhobenen Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin, das angefochtene Straferkenntnis „allenfalls unter Vornahme einer Maßnahme gemäß § 21 VStG“ ersatzlos zu beheben und das gegen sie eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu die verhängte Strafe herabzusetzen, in eventu das Verfahren unter Erteilung einer Ermahnung einzustellen. Weiters wird die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Begründend führt die Beschwerdeführerin dazu zusammengefasst aus, die gegenständliche Entscheidung werde ihrem gesamten Inhalt nach bekämpft. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde zu der Ansicht gelange, die Behauptung einer möglichen nachträglichen Baubewilligung rechtfertige nicht die Verwaltungsübertretung. Die Beschwerdeführerin habe im Jahr *** eine Parzelle auf der in Rede stehenden Liegenschaft gepachtet. Zu diesem Zeitpunkt hätten sich bereits 12 Blockhäuser und Wohnmobile auf der Liegenschaft befunden. Laut damaliger Auskunft des Verpächters sei eine Baubewilligung für die Errichtung von „Bauhütten“ nicht nötig gewesen und hätten Holzhütten in der vorliegenden Art und Weise gebaut werden dürfen. Die Anlage habe damals schon seit 10 Jahren bestanden. Aufgrund der bestehenden Verbauungen und vorhandenen Wohnwägen habe kein Anlass bestanden, bei der Gemeinde nachzufragen, ob überhaupt auf diesen Pachtflächen gebaut werden dürfe. Die Beschwerdeführerin habe so wie andere Pächter auch im guten Glauben ein Holzhaus oder andere Baulichkeiten auf ihrer Parzelle errichtet. Keiner der Pächter sei darüber in Kenntnis gewesen, dass das Grundstück überhaupt nicht als Bauland gewidmet gewesen sei. Es sei nicht nachvollziehbar, warum erst Ende *** von der Gemeinde ein Baustopp verhängt worden sei, da der Gemeinde bekannt gewesen sei, dass auf den Pachtflächen Holzhäuser errichtet worden seien. Erst nach der Verhängung des Baustopps Ende *** hätten die Beschwerdeführerin und sämtliche anderen Pächter erfahren, dass das Grundstück überhaupt nicht als Bauland gewidmet sei. Im Zuge des gegenständlichen Strafverfahrens hätte die Beschwerdeführerin so wie alle anderen Pächter davon Kenntnis erlangt, dass es im Jahr *** eine „Zusage der Gemeinde zur Fortführung einer Umwidmung in ‚Bauland-Sondergebiet‘“ gegeben habe, die von der Gemeinde nicht eingehalten worden sei. Der Verpächter der Liegenschaft habe offensichtlich darauf vertraut, dass eine Umwidmung erfolge und den Pächtern im Vertrauen darauf mitgeteilt, dass auf den Pachtflächen Holzhäuser gebaut werden dürften. Da es sich bei dem gegenständlichen Grundstück nicht um Bauland handle, könne außerdem kein Verstoß gegen § 14 Z 1 und Z 2 NÖ BauO 1996 vorliegen, da „diese Bestimmung Bauten in einem als Bauland gewidmeten Grundstück vorsieht“. Es sei daher nach Meinung der Beschwerdeführerin bereits der objektive Tatbestand des § 14 Z 1 und Z 2 NÖ BauO 1996 nicht erfüllt. Selbst unter der Annahme aber, dass der objektive Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsstrafnorm erfüllt sei, sei jedoch die subjektive Tatseite durch die Beschwerdeführerin nicht verwirklicht; eine Fahrlässigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG liege nicht vor. Die belangte Behörde habe sich mit dem Einspruch der Beschwerdeführerin überhaupt nicht auseinandergesetzt und keine weiteren Beweiserhebungen durchgeführt, ob der Beschwerdeführerin ein Verschulden an der zur Last gelegten Tat vorwerfbar sei; sie habe es unterlassen, von Amts wegen weitere Sachverhaltsermittlungen zur Feststellung der subjektiven Tatseite vorzunehmen; dies werde als Verfahrensmangel gerügt. Der Beschwerdeführerin hätte im Hinblick auf das Gesagte Fahrlässigkeit nicht angelastet werden dürfen, ein Verschulden der Beschwerdeführerin liege keinesfalls vor. Sollte wider Erwarten dennoch von einem Verschulden der Beschwerdeführerin auszugehen sein, so könne dieses lediglich als leicht angesehen werden. Die Behörde hätte daher nach den Umständen des Einzelfalles gemäß § 21 VStG von einer Strafe absehen müssen; hierauf bestehe ein Rechtsanspruch der Beschwerdeführerin.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom *** legte die belangte Behörde die vorliegende Beschwerde samt angeschlossenem Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vor; dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde zur Zahl ***.

4. Feststellungen:

Anlässlich zweier Überprüfungen am *** sowie am *** stellte die zuständige Baubehörde der Marktgemeinde *** fest, dass auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, auf mehreren Teilen des auf Teilflächen verpachteten Grundstückes konsenslose Gebäude und bauliche Anlagen errichtet worden waren. Auf der im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren in Rede stehenden Teilfläche „Nr. ***“ befindet sich ein konsenslos errichtetes Holzhaus im Ausmaß von 6,8 m x 3,7 m, ein ohne baubehördliche Bewilligung errichtetes Nebengebäude aus Holz im Ausmaß von 1,8 m x 1,1 m, sowie ein ohne Baubewilligung errichteter Stiegenabgang zum Teich. Die genannten Bauwerke auf der Teilfläche Nr. *** wurden durch die Beschwerdeführerin errichtet. Diese Feststellungen der belangten Behörde im bekämpften Straferkenntnis blieben von der Beschwerdeführerin unbestritten. Zunächst mit von der Beschwerdeführerin beeinspruchte Strafverfügung vom ***, sowie in der Folge mit dem nunmehr bekämpften Straferkenntnis vom *** wurde über die Beschwerdeführerin die gesetzliche Mindeststrafe von € 365,-- wegen eines Verstoßes gegen § 37 Abs. 1 Z 1 NÖ BauO 1996 iVm § 14 Z 1 und Z 2 leg.cit. verhängt, da sie zur angegebenen Tatzeit (der Überprüfung durch die Baubehörde) ein Holzhaus im Ausmaß von 6,8 m x 3,7 m, ein Nebengebäude aus Holz im Ausmaß von 1,8 m x 1,1 m sowie einen Stiegenabgang zum Teich errichtet habe, ohne die hierfür erforderliche baubehördliche Bewilligung erlangt zu haben. Weiters wurden der Beschwerdeführerin gemäß § 64 Abs. 2 VStG 10% der verhängten Geldstrafe als Kostenbeitrag zum Verwaltungsstrafverfahren auferlegt.

5. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt zu Zl. *** der belangten Behörde Bezirkshauptmannschaft X.

Insbesondere ergibt sich daraus, dass das in Rede stehende Gebäude sowie die baulichen Anlagen zum Zeitpunkt der Überprüfung durch die Baubehörde bereits errichtet waren. Nicht zu entnehmen ist dahingegen dem Akt jeglicher Hinweis darauf, dass die Bauarbeiten an den hier verfahrensgegenständlichen Bauwerken zu den von der belangten Behörde angelasteten Tatzeitpunkten noch nicht beendet gewesen wären.

6. Rechtslage:

§§ 14 Z 1 und Z 2, sowie § 37 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 NÖ BauO 1996 lauten:

„§ 14

Bewilligungspflichtige Bauvorhaben

Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:

1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;

2. die Errichtung von baulichen Anlagen, durch welche Gefahren für Personen und Sachen oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten;

[…]“

„§ 37

Verwaltungsübertretungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Handlung bildet, wer

1. ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben (§ 14) ohne rechtskräftige Baubewilligung ausführt oder ausführen läßt oder ein so errichtetes oder abgeändertes Bauwerk benützt,

[…]

(2) Übertretungen nach

1. Abs. 1 Z. 1, 5 und 10 sind mit einer Geldstrafe von € 365,– bis zu € 7.300,–, zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 2 Wochen,

[…]

zu bestrafen.“

§ 70 Abs. 1 der Niederösterreichischen Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) lautet:

„§ 70

Übergangsbestimmungen

(1) Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 5 Abs. 3 ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden.

Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen.

[…]“

§ 31 Abs. 1, § 44a und § 45 Abs. 1 Z 2 VStG lauten:

„§ 31.(1) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.“

„§ 44a. Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

1. die als erwiesen angenommene Tat;

2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;

3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;

4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;

5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.“

§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

[…]

2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.

[…]“

§ 3 Abs. 1, § 17, § 44 Abs. 1 und 2, § 50 und § 52 Abs. 8 und 9 VwGVG lauten:

„§ 3. (1) Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, ist in Rechtssachen in den Angelegenheiten, in denen die Vollziehung Landessache ist, das Verwaltungsgericht im Land zuständig.

[…]“

„§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“

§ 44. (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.[…]“

§ 50. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

§ 52. […]

(8) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

(9) Wird eine verhängte Strafe infolge Beschwerde aufgehoben, so sind die Kosten des Verfahrens von der Behörde zu tragen, falls sie aber schon gezahlt sind, zurückzuerstatten.

[…]“

§ 25a Abs. 1 und 5 VwGG lautet:

„§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

[…]

(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.“

7. Erwägungen:

Ohne auf das Beschwerdevorbringen näher einzugehen, ist zum gegenständlichen Fall in rechtlicher Hinsicht Folgendes auszuführen:

Der Beschwerdeführerin wird mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom *** die Errichtung eines Holzhauses im Ausmaß von 6,8 m x 3,7 m, eines Nebengebäude aus Holz im Ausmaß von 1,8 m x 1,1 m sowie eines Stiegenabganges zum Teich auf der Teilfläche Nr. *** des Grundstückes Nr. , KG , ohne Erlangung der hierfür erforderlichen baubehördlichen Bewilligung angelastet. Als Tatzeitpunkt wird von der belangten Behörde hierzu angegeben: „siehe unten“. Mangels darüberhinausgehender Zeitangaben im bekämpften Straferkenntnis hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich davon auszugehen, dass die belangte Behörde hierbei als Tatzeitpunkt die beiden in der folgenden Tatbeschreibung angeführten Überprüfungszeitpunkte durch die Baubehörde, nämlich den „“ und den „“ herangezogen hat.

Wie die belangte Behörde im Ergebnis zutreffend ausführt, sind aufgrund der Übergangsbestimmung des § 70 Abs. 1 NÖ BO 2014 auf den vorliegenden Fall weiterhin die Bestimmungen der NÖ BauO 1996 anzuwenden.

Der Beschwerdeführerin wurde im Straferkenntnis der belangten Behörde die Errichtung der gegenständlichen Bauwerke, daher ein Verstoß gegen § 37 Abs. 1 Z 1 erster Tatbestand der NÖ BauO 1996 angelastet („Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Handlung bildet, wer ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben (§ 14) ohne rechtskräftige Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt[…]“).

Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge handelt es sich hierbei um ein Begehungsdelikt, das als Zustandsdelikt anzusehen ist (vgl. z.B. VwGH vom 10.9.1980, Zl. 1315/78 mwN). Dieses Delikt ist mit Beendigung der in der Außenwelt vorgenommenen Veränderungen strafrechtlich vollendet, daher ist mit Beendigung der Baumaßnahmen das strafbare Verhalten abgeschlossen und es beginnt die Verjährung. Bei einem Zustandsdelikt ist nur die Herbeiführung eines rechtswidrigen Zustandes, nicht aber dessen Aufrechterhaltung pönalisiert (vgl. VwGH vom 21.10.1993, Zl. 93/02/0083; und vom 27.6. 2006, Zl. 2004/05/0113). Wenn, wie dem vorgelegten Verwaltungsakt zu entnehmen, zum Zeitpunkt der Überprüfung durch die Baubehörde keine Baumaßnahmen mehr gesetzt wurden, sondern die in Rede stehenden Bauwerke auf der Teilfläche Nr. *** des Grst. Nr. ***, KG ***, bereits fertig errichtet waren, kann der Beschwerdeführerin die konsenslose Verwirklichung baubewilligungspflichtiger Maßnahmen („Errichten“) zu den von der Behörde herangezogenen Tatzeitpunkten nicht mehr zur Last gelegt werden. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde, die gegenständlichen Bauwerke seien bereits zumindest vor Ende *** errichtet worden, ist die belangte Behörde nicht entgegengetreten; auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich kein Anhaltspunkt für eine gegenteilige Annahme.

Nach der höchstgerichtlichen Judikatur reicht es im Hinblick auf die Erfordernisse des § 44a VStG für die Anlastung des Errichtens ohne entsprechende baubehördliche Bewilligung keinesfalls als zeitliches Element aus, dass der Zustand „anlässlich einer Überprüfung“ festgestellt wurde; vielmehr hätte der Abschluss der Bautätigkeit im Spruch genannt werden müssen (z.B. VwGH vom 12.3.1992, Zl. 91/06/0161). War zum Zeitpunkt der Überprüfung durch die Baubehörde die Errichtung der in Rede stehenden Bauwerke daher bereits abgeschlossen, erweisen sich die im Straferkenntnis genannten Tatzeitpunkte als unrichtig (vgl. VwGH vom 27.1.2011, Zl. 2009/03/0105). Dahingestellt bleiben kann in diesem Zusammenhang die Frage der Anlastung zweier verschiedener Tatzeitpunkte im Abstand von in etwa 3 Monaten durch die Behörde; auch diesbezüglich erweist sich das bekämpfte Straferkenntnis jedenfalls als den Anforderungen des § 44a VStG nicht genügend.

Insgesamt fehlt es dem bekämpften Straferkenntnis entgegen § 44a VStG an einer für die Prüfung der Frage der Verfolgungsverjährung im Sinne des § 31 Abs. 1 und 2 VStG relevanten Feststellung der Tatzeit. Die Angabe des Tages der bei der Überprüfung getroffenen Feststellung vermag dabei die Angabe der Tatzeit des „Errichtens“ nicht zu ersetzen (z.B. VwGH vom 4.9.2002, Zl. 2002/04/0077 mwN), sodass der Beschwerde bereits aus diesem Grund Erfolg beschieden war.

Ob und inwieweit die Beschwerdeführerin oder eine dritte Person ein konsensloses Bauwerk benützt und damit verwaltungsstrafrechtsrelevant gehandelt hat (§ 37 Abs. 1 Z 1 zweiter Tatbestand VStG: „Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Handlung bildet, wer […] ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben (§ 14) ohne rechtskräftige Baubewilligung ausführt oder ausführen läßt oder ein so errichtetes oder abgeändertes Bauwerk benützt […]“), war im konkreten Fall angesichts der lediglich auf die „Errichtung“ abstellenden Tatumschreibung nicht zu klären. Feststellungen zu dieser Frage wird in der Folge die belangte Behörde anzustellen haben.

Zusammenfassend war daher somit im vorliegenden Fall mit einer Aufhebung des Straferkenntnisses und einer Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens vorzugehen, ohne auf das Beschwerdevorbringen weiter einzugehen.

Ergänzend für die Beschwerdeführerin wird angemerkt, dass die Aufhebung des hier bekämpften Straferkenntnisses aus formalen Gründen zu erfolgen hatte und eine Rechtmäßigkeit des inkriminierten Verhaltens der Beschwerdeführerin aus der vorliegenden Entscheidung nicht abgeleitet werden kann.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG waren die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihr Obsiegen nicht aufzuerlegen. Gemäß § 52 Abs. 9 VwGVG entfällt wegen der Aufhebung der verhängten Strafe auch der im angefochtenen Bescheid festgesetzte Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ist gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe oben unter 7.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

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