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LVwG-AV-583/001-2014•LVwG N LVwG-AV-583/001-2014
LVwG-AV-583/001-2014Landesverwaltungsgericht22.06.2015
Zustellung an mehrere Empfänger; Kuvertadressaten; Wirksamkeit der Zustellung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Hubmayr als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau *** und des Herrn ***, vom *** gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom ***, Aktenzeichen ***, mit welchem eine Berufung vom *** gegen einen Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom ***, Aktenzeichen ***, betreffend die Vorschreibung einer Aufschließungsabgabe, als unzulässig eingebracht zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde der Frau *** wird als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerde des Herrn *** wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid insoweit aufgehoben, als damit die Berufung des Herrn *** als unzulässig zurückgewiesen wurde.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 279 Bundesabgabenordnung - BAO
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Frau *** und Herr *** (in der Folge: die Beschwerdeführer) sind je zur Hälfte grundbücherliche Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstückes in ***, *** (KG ***; EZ ***, Grst.Nr. ***).
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom ***, Aktenzeichen ***, wurde den Beschwerdeführern die baubehördliche Bewilligung (u.a.) zur Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück erteilt.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom ***, Aktenzeichen ***, wurde das verfahrensgegenständliche Grundstück, „für die Fläche, die im Bauland liegt“, zum Bauplatz erklärt.
Mit einem Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom ***, Aktenzeichen ***, wurde den nunmehrigen Beschwerdeführern für das verfahrensgegenständliche Grundstück eine Aufschließungsabgabe im Betrag von € 17.423,48 vorgeschrieben.
Dieser Bescheid war adressiert an Herrn *** und Frau ***. Die einzige Bescheidausfertigung enthielt keinen Hinweis auf die in § 101 Abs. 1 Bundesabgabenordnung vorgesehene Rechtsfolge und wurde in einem RSb-Kuvert versendet.
Die Zustellung dieser Sendung wurde an „*** und “ verfügt per Adresse „, ***“.
Beim ersten Zustellversuch am *** wurde an der genannten Abgabestelle niemand angetroffen. Die Sendung wurde daraufhin beim Postpartner *** hinterlegt und ab *** zur Abholung bereitgehalten.
Die Sendung wurde am *** nachweislich von Herrn *** (lt. von ihm persönlich unter Angabe der Ausweisdaten unterschriebener Übernahmebestätigung) persönlich übernommen.
Mit Schreiben vom *** erhoben Herr *** und Frau *** gegen diesen Abgabenbescheid vom *** das ordentliche Rechtsmittel der Berufung. In der Berufung wurde ausgeführt, dass ein Antrag auf Gewährung einer möglichen Aufschließungsförderung gestellt werde.
Mit dem nunmehr angefochtenen Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom ***, wurde die Berufung des Herrn *** und der Frau *** als unzulässig eingebracht zurückgewiesen.
In der Begründung wurde ausgeführt, in der Marktgemeinde *** sei keine Förderung der Aufschließungsabgabe vorgesehen, die Voraussetzungen für eine Beihilfe zur Aufschließungsabgabe würden von den Antragstellern nicht erfüllt.
Die einzige Bescheidausfertigung enthielt einen Hinweis auf die in § 101 Abs. 1 Bundesabgabenordnung vorgesehene Rechtsfolge und wurde in einem RSb-Kuvert versendet. Die Sendung wurde am *** beim Postpartner *** hinterlegt.
Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die gegenständliche, fristgerecht eingebrachte Beschwerde der Frau *** und des Herrn *** vom ***. Das Grundstück gehöre seit *** zu einer Beitragsgemeinschaft und es seien keine weiteren Aufschließungsabgaben zu entrichten. Beantragt wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Die Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem angeschlossenen Abgabenakt der Marktgemeinde *** am *** zur Entscheidung vorgelegt.
2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:
2.1. Bundesabgabenordnung (BAO):
§ 1. ( 1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.
§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …
§ 101. (1) Ist eine schriftliche Ausfertigung an mehrere Personen gerichtet, die dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden oder die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind, und haben diese der Abgabenbehörde keinen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten bekanntgegeben, so gilt mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an eine dieser Personen die Zustellung an alle als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird.
…
§ 260. (1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie
a)nicht zulässig ist oder
b)nicht fristgerecht eingebracht wurde.
…
§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
…
§ 288. (1) Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die §§ 76 Abs. 1 lit. d, 209a, 212 Abs. 4, 212a und 254) sowie § 93 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden.
…
Insofern der Bürgermeister als Abgabenbehörde erster Instanz vom Vorliegen einer gemeinsamen Abgabenschuld der nunmehrigen Beschwerdeführer ausging, versuchte er folgerichtig gegen beide nunmehrigen Beschwerdeführer einen einheitlichen Bescheid zu erlassen, weshalb diese auch gemeinsam als materielle Adressaten des Abgabenbescheides angeführt waren.
Für die formelle Adressierung des erstinstanzlichen Abgabenbescheides an beide Beschwerdeführer ist festzuhalten, dass schon deshalb kein Fall des § 101 Abs.1 Bundesabgabenordnung vorliegt, weil die einzige Ausfertigung der Erledigung des Bürgermeisters keinen Hinweis auf die in der zitierten Norm vorgesehene Rechtsfolge enthielt. Im erstinstanzlichen Abgabenbescheid wurde auf die gemäß § 101 Abs.1 Bundesabgabenordnung vorgesehene Rechtsfolge nicht hingewiesen.
Ergeht ein inhaltlich einheitlicher Bescheid, wird jedoch den Erfordernissen des § 101 Abs. 1 Bundesabgabenordnung nicht entsprochen, so kann der Bescheid nur jedem Adressat gegenüber einzeln mit der Zustellung einer eigenen Ausfertigung an diesen in Wirksamkeit treten. Das Recht gegen einen solchen Bescheid ein Rechtsmittel einzubringen steht diesfalls auch nur jenem Adressat zu, an den der Bescheid wirksam zugestellt wurde.
Zur wirksamen Zustellung des Bescheides gegenüber beiden wäre es erforderlich gewesen, die Zustellung je einer Ausfertigung an jeden der beiden Bescheidadressaten zu verfügen oder in der einzigen Bescheidausfertigung auf die in § 101 Abs. 1 Bundesabgabenordnung enthaltene Rechtsfolge hinzuweisen (vgl. VwGH 24.5.1996, 94/17/0320, 0321).
Zur wirksamen Erlassung des angefochtenen Bescheides durch Zustellung gegenüber beiden Beschwerdeführern wäre es daher - mangels eines Hinweises gemäß § 101 Abs.1 Bundesabgabenordnung - erforderlich gewesen, abweichend von der materiellen Adressierung an beide Beschwerdeführer die Zustellung je einer Bescheidausfertigung an jeden von ihnen einzeln zu verfügen und durchzuführen.
Da eine einzige Ausfertigung eines Bescheides nicht für zwei Adressaten bestimmt sein kann, vermochte die formelle Adressierung des erstinstanzlichen Abgabenbescheides an beide Beschwerdeführer allenfalls für einen von ihnen Wirksamkeit zu entfalten.
Im gegenständlichen Fall wurde die Zustellung der einzigen Ausfertigung des erstinstanzlichen Abgabenbescheides an beide Beschwerdeführer verfügt, auf die in § 101 Abs. 1 Bundesabgabenordnung enthaltene Rechtsfolge wurde in dieser Ausfertigung nicht hingewiesen.
Das Zustellgesetz sieht die Adressierung einer Sendung an verschiedene Adressaten nicht vor (vgl. § 13 Abs.1 Zustellgesetz: „Die Sendung ist dem Empfänger … zuzustellen.“), doch hindert eine derartige Vorgangsweise noch nicht von Haus aus die Wirksamkeit der Zustellung an eine der in der Anschrift genannten Personen (vgl. VwGH 10.10.1991, 91/06/0090, 27.6.1995, 94/04/0206; 24.5.1996, 94/17/0320).
Wie sich aus der bloß alternativen Wirksamkeit einer Zustellverfügung mit mehreren Empfängern (Kuvertadressaten) ergibt, erfolgt eine wirksame Zustellung nur gegenüber jenem der beiden Kuvertadressaten, dem das Schriftstück als Erstem tatsächlich zukommt.
Nur dieser Vorgang ist einem Verhalten der Behörde zurechenbar. Eine Weitergabe der einzigen Bescheidausfertigung an den zweiten Kuvertadressaten vermag diesem gegenüber eine Zustellung nicht mehr zu bewirken.
Seitens der Behörde wurde eine nachweisliche Zustellung der einzigen Bescheidausfertigung verfügt, dokumentiert ist die persönliche Übernahme des Schriftstückes durch Herrn *** am ***.
Gegenüber von Herrn *** als Adressaten des Abgabenbescheides wurde damit die Zustellung der einzigen Ausfertigung auch wirksam vollzogen.
Es ist wohl unzweifelhaft, dass diese einzige Ausfertigung auch an Frau *** weitergegeben wurde und diese die einzige Bescheidausfertigung – von Herrn *** – auch tatsächlich erhalten hat.
Der Umstand, dass jemand in den Besitz einer Ausfertigung eines Bescheides kommt, ist jedoch von einer formellen Zustellung und damit wirksamen Erlassung des Bescheides zu unterscheiden.
Die Zustellung eines an zwei an derselben Adresse wohnhafte Personen adressierten Bescheides an einen der beiden muss dann als wirksam angesehen werden, wenn einer der beiden die Sendung persönlich als Empfänger übernommen hat. Eine Heilung des Zustellmangels gemäß § 7 Zustellgesetz bezüglich der Zustellung der Sendung an den anderen Adressaten scheidet aber aus, da die Sendung schon einem der darin genannten Adressaten zugekommen ist (VwGH 24.5.1996, 94/17/0320, in dem die Möglichkeit der Heilung einer ursprünglich nicht wirksamen Zustellung angenommen wird, wobei aber diese Heilung bei einem einzigen Schriftstück nur einem der Adressaten gegenüber eintreten kann; in gleicher Weise kommt eine Heilung dem zweiten Empfänger gegenüber nicht in Betracht, wenn die Zustellung bereits durch die Übernahme der Sendung durch einen der Adressaten als Empfänger diesem gegenüber wirksam geworden ist).
Eine Weitergabe der einzigen Bescheidausfertigung durch Herrn ***, dem diese Ausfertigung laut der von ihm unterschriebenen Empfangsbestätigung zuerst zugekommen ist, an Frau *** vermag dieser gegenüber eine Zustellung nicht mehr zu bewirken.
Daraus folgt, dass die Zustellung des erstinstanzlichen Abgabenbescheides durch persönliche Ausfolgung der einzigen Bescheidausfertigung an Herrn *** (laut Übernahmebestätigung) nur gegenüber diesem, nicht jedoch gegenüber von Frau *** wirksam wurde.
Dies bedeutet, dass der erstinstanzliche Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom *** mangels wirksamer Zustellung gegenüber von Frau *** bisher nicht erlassen worden ist. Mangels eines ihr gegenüber erlassenen erstinstanzlichen Abgabenbescheides fehlt es somit ihrer Berufung an einem tauglichen Anfechtungsgegenstand.
Die Berufung von Frau *** vom *** erweist sich mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes als unzulässig.
Mit dem nunmehr angefochtenen Berufungsbescheid, in dessen einziger Ausfertigung auf die in § 101 Abs. 1 Bundesabgabenordnung enthaltene Rechtsfolge hingewiesen wurde und der dementsprechend für beide Bescheidadressaten Zustellwirkung entfaltet, wurde daher von der Berufungsbehörde, wenngleich mit unzutreffender Begründung, die Berufung der Frau *** im Ergebnis zu Recht als unzulässig eingebracht zurückgewiesen.
Die Beschwerde der Frau *** war daher spruchgemäß (Spruchpunkt 1.) als unbegründet abzuweisen.
Festzuhalten ist, dass eine Abgabenvorschreibung gegenüber von Frau *** bisher noch nicht wirksam erfolgt ist, für sie dementsprechend auch noch keine Zahlungsverpflichtung hinsichtlich der Aufschließungsabgabe besteht.
Wie unter 3.1. näher dargestellt, wurde der erstinstanzliche Abgabenbescheid nur gegenüber von Herrn *** wirksam. Mit diesem Abgabenbescheid wurde ihm eine Aufschließungsabgabe vorgeschrieben.
Mit dem nunmehr angefochtenen Berufungsbescheid, welcher - aufgrund des in der einzigen Ausfertigung des Berufungsbescheides enthaltenen Hinweises auf die Rechtsfolge des § 101 Abs. 1 Bundesabgabenordnung - für beide Adressaten wirksam zugestellt wurde, wurde auch die Berufung des Herrn *** als unzulässig eingebracht zurückgewiesen.
Nun stellt sich allerdings die Berufung des Herrn *** gegen den Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom ***, Aktenzeichen ***, betreffend die Vorschreibung einer Aufschließungsabgabe, als zulässig dar.
Der mit dieser Berufung angefochtene Bescheid wurde gegenüber Herrn *** wirksam erlassen und hat dessen Zahlungsverpflichtung hinsichtlich der vorgeschriebenen Aufschließungsabgabe begründet.
Über die zulässige und auch fristgerecht eingebrachte Berufung hätte die Berufungsbehörde in der Sache zu entscheiden gehabt. Die getroffene Formalentscheidung wurde zu Unrecht erlassen und verletzt das Recht des Herrn *** auf eine inhaltliche Berufungsentscheidung.
Mit dem nunmehr angefochtenen Berufungsbescheid wurde daher von der Berufungsbehörde die zulässige Berufung des Herrn *** im Ergebnis zu Unrecht als unzulässig eingebracht zurückgewiesen.
Der Beschwerde des Herrn *** war daher spruchgemäß (Spruchpunkt 2.) zu folgen und der angefochtene Bescheid insoweit aufzuheben, als damit die Berufung des Herrn *** als unzulässig zurückgewiesen wurde.
In weiterer Folge wird die Berufungsbehörde über die wiederum unerledigte Berufung des Herrn *** inhaltlich abzusprechen haben.
Festzuhalten ist, dass seitens des Beschwerdeführers bisher nicht das Bestehen des öffentlich-rechtlichen Anspruches der Gemeinde, weder dem Grunde noch der Höhe nach, bestritten wurde. Vielmehr wurde das Bestehen eines dem öffentlich-rechtlichen Abgabenanspruch entgegenstehenden Ersatzanspruches (Anspruch auf Förderung durch die Gemeinde) behauptet. Dem öffentlich-rechtlichen Abgabenanspruch der Gemeinde allenfalls entgegenstehende privatrechtliche Gegenforderungen sind allerdings auf dem dafür vorgesehenen Zivilrechtsweg gesondert geltend zu machen und können nicht mit Erfolg im hoheitlichen Verfahren zur Geltendmachung des Abgabenanspruches eingewendet werden.
Abschließend wird noch darauf hingewiesen, dass der Einheitssatz für die Aufschließungsabgabe aufgrund der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde *** vom ***, in Kraft getreten mit ***, € 450,- beträgt.
3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Diese Entscheidung konnte gemäß § 274 Abs.1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von den Beschwerdeführern nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache – soweit dies für die Entscheidung wesentlich wäre - nicht erwarten lässt.
3.4. Zu Spruchpunkt 3 - Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß
Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
Insbesondere liegt der Entscheidung zu beiden Spruchpunkten (1. und 2.) jeweils gesicherte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Grunde.
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