LVwG N LVwG-AB-14-0272

LVwG-AB-14-0272Landesverwaltungsgericht23.06.2015

Regest

NAG-Verfahren; zuständige Behörde;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AB-14-0272

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.0272

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Richter Dr. Marvin Novak, LL.M., als Einzelrichter über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung von Frau ***, aktuell wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt X vom ***, Zl. ***, zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshof-gesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF, (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF, (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Maßgeblicher Verfahrensgang:

1.1. Frau *** (im Folgenden: Beschwerdeführerin), eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, stellte beim Magistrat der Stadt X am *** den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“.

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt X vom ***, Zl. ***, wurde dieser Antrag zurückgewiesen. Als Rechtsgrundlage wurde dabei § 44b Abs. 1 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) iVm § 3 Abs. 1 leg.cit. iVm der Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich über die Vollziehung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, LGBl. 4020/1-1, genannt.

Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass eine begründete Stellungnahme der Landespolizeidirektion Niederösterreich eingeholt worden sei und dass in dieser Stellungnahme festgestellt worden sei, dass die nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens vorgelegten Schriftstücke nicht ausreichen würden, um einen maßgeblich geänderten Sachverhalt zu begründen. Weiters sei die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bestätigt worden.

1.2. Gegen diesen Bescheid des Magistrates der Stadt X richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung. Vorgebracht wird darin im Wesentlichen, dass der Bescheid an inhaltlicher Rechtswidrigkeit leide und dass der Behörde Verfahrensfehler unterlaufen wären, bei deren Vermeidung die Behörde zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre.

1.3. Der Verwaltungsakt wurde der Landespolizeidirektion Niederösterreich und in Folge der Bundesministerin für Inneres vorgelegt. Auf Grund der Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit wurde der Akt in weiterer Folge von der Bundesministerin für Inneres an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übermittelt.

1.4. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich richtete an den Magistrat der Stadt X mit Schreiben vom *** einen Vorhalt mit folgendem Inhalt:

„[…] Gemäß § 3 NAG ist Behörde nach diesem Bundesgesetz der örtlich zuständige Landeshauptmann. Der Landeshauptmann kann, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit der Verwaltung gelegen ist, die Bezirksverwaltungsbehörden mit Verordnung ermächtigen, alle oder bestimmte Fälle in seinem Namen zu entscheiden.

Mit § 1 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Vollziehung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes wurden grundsätzlich die Bezirksverwaltungsbehörden des Landes Niederösterreich ermächtigt, die in die sachliche Zuständigkeit des Landeshauptmannes fallenden Entscheidungen im Namen des Landeshauptmannes im Zusammenhang mit Aufenthaltstiteln zu treffen.

Die Bezirksverwaltung ist in Statutarstädten als Teil des übertragenen Wirkungsbereiches anzusehen. Sie ist in Statutarstädten vom Bürgermeister (und nicht vom Magistrat als selbstständige Behörde) wahrzunehmen

(vgl. Art. 119 Abs. 2 B-VG sowie § 18 NÖ STROG).

Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich scheint im vorliegenden Fall somit ein dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. April 1992, Zl. 92/17/0045, vergleichbarer Sachverhalt vorzuliegen (vgl. überdies auch LVwG NÖ 28.2.2014, LVwG-AV-347/2014, betreffend die Vorschreibung eines Interessentenbeitrages).“

Dem Magistrat der Stadt X wurde die Möglichkeit gewährt binnen gesetzter Frist dazu eine Stellungnahme abzugeben. Eine solche Stellungnahme wurde bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht eingebracht.

2. Feststellungen:

Der sich im Verwaltungsakt befindliche angefochtene Bescheid vom ***, Zl. ***, weist folgenden Kopf auf:

„***

Magistrat der Stadt


Fremdenamt“

Der Spruch dieses Bescheides lautet wörtlich wie folgt:

„Im Namen des Landeshauptmannes von NÖ weist der Magistrat der Stadt X Ihren am *** gestellten Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung / ‚Rot-Weiß-Rot – Karte Plus‘ zurück.“

Die Rechtsmittelbelehrung lautet:

„Rechtsmittelbelehrung

Es besteht das Recht, gegen diesen Bescheid Berufung einzulegen. Damit die Berufung inhaltlich bearbeitet werden kann, muss sie

binnen zwei Wochen nach Zustellung schriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise beim Magistrat der Stadt X eingebracht werden,

diesen Bescheid bezeichnen (Geben Sie bitte das Bescheidkennzeichen an und die Behörde, die den Bescheid erlassen hat),

einen Antrag auf Änderung oder Aufhebung des Bescheides sowie

eine Begründung des Antrages enthalten.

Die Gebühr für die Berufung beträgt € 14,30.“

Die Fertigungsklausel lautet:

„Im Namen des Landeshauptmannes

Für den Bürgermeister

[Unterschrift]

([Bearbeiter])“

3. Maßgebliche Rechtslage:

3.1. § 3 Abs. 1 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, (im Folgenden: NAG) lautet:

„Behördenzuständigkeiten

Sachliche Zuständigkeit

§ 3. (1) Behörde nach diesem Bundesgesetz ist der örtlich zuständige Landeshauptmann. Der Landeshauptmann kann, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit der Verwaltung gelegen ist, die Bezirksverwaltungsbehörden mit Verordnung ermächtigen, alle oder bestimmte Fälle in seinem Namen zu entscheiden.“

3.2. § 1 der Verordnung über die Vollziehung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, LGBl. 4020/1-2, lautet:

„§ 1

Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden des Landes Niederösterreich werden ermächtigt, alle in die sachliche Zuständigkeit des Landeshauptmannes fallenden Entscheidungen im Namen des Landeshauptmannes im Zusammenhang mit

a) Aufenthaltstiteln (§ 8 NAG) und

b) der Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts (§ 9 NAG)

c) (entfällt)

zu treffen.

(2) Abs. 1 gilt nicht für:

a) Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte‘ für Schlüsselkräfte (§ 41 NAG) und Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘ für Familienangehörige von Schlüsselkräften, die einen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte‘ in den Fällen des § 41 NAG oder einen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘ in den Fällen des § 41a Abs. 1 NAG innehaben (§ 46 Abs. 1 Z 1),

b) Aufenthaltstitel ‚Blaue Karte EU‘ für Schlüsselkräfte (§ 42 NAG) und Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘ für Familienangehörige von Schlüsselkräften, die einen Aufenthaltstitel ‚Blaue Karte EU‘ gemäß § 42 NAG oder einen anderen Aufenthaltstitel innehaben, nachdem sie ursprünglich über einen Aufenthaltstitel ‚Blaue Karte EU‘ verfügt haben (§ 46 Abs. 3 NAG),

c) Aufenthaltstitel ‚Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit‘ in den Fällen der §§ 44 Abs. 1 und 46 Abs. 5 in Verbindung mit 44 Abs. 1 NAG,

d) Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘ für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen in den Fällen des § 46 Abs. 1 Z 2 NAG,

e) Aufenthaltstitel ‚Niederlassungsbewilligung‘ für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen in den Fällen des § 46 Abs. 4 NAG,

f) Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘ in den Fällen der §§ 47 Abs. 4 und 56 Abs. 3 NAG,

g) Aufenthaltstitel ‚Niederlassungsbewilligung‘ zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 4 NAG) und Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte‘ zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 2 NAG) und Aufenthaltstitel ‚Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit‘ in den Fällen des § 49 Abs. 1 NAG,

h) Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘ für Familienangehörige in den Fällen des § 49 Abs. 2 und Aufenthaltstitel ‚Niederlassungsbewilligung‘ für Familienangehörige in den Fällen des § 49 Abs. 4 NAG und Aufenthaltstitel ‚Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit‘ für Familienangehörige in den Fällen des § 49 Abs. 1 NAG (§ 50 Abs. 1 NAG),

i) Aufenthaltstitel ‚Blaue Karte EU‘ für Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel ‚Blaue Karte EU‘ eines anderen Mitgliedstaates (§ 50a Abs. 1 NAG) und Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘ für deren Familienangehörige (§ 50a Abs. 2 NAG).

j) Verfahren zur Entziehung eines Aufenthaltstitels in den Fällen des § 28 Abs. 6 NAG.“

4. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich:

4.1. Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zur Entscheidung über die nunmehr als Beschwerde zu wertende Berufung ergibt sich für den vorliegenden Fall aus Art. 131 Abs. 1 und Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG sowie aus § 81 Abs. 26 NAG.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

4.2. Vorauszuschicken ist, dass im vorliegenden Fall kein Zweifel daran besteht, dass der angefochtene Bescheid dem Magistrat der Stadt X zuzurechnen ist.

Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist nämlich die Frage, welcher Behörde eine Erledigung zuzuordnen ist, anhand des äußeren Erscheinungsbildes nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen (vgl. etwa VwGH 18.3.2010, 2008/07/0229, sowie VfSlg. 19.223/2010, jeweils mwH). Fallbezogen einschlägig ist darüber hinaus auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Erfordernis der Klarheit und Unmissverständlichkeit der Behördenbezeichnung (vgl. etwa VwGH 16.9.2013, 2012/12/0156) und insbesondere auch die Aussage des Verwaltungsgerichtshofes, wonach das äußere Erscheinungsbild nicht schon durch ein bloßes Gesetzeszitat im Spruch in Frage gestellt wird (vgl. VwGH 18.10.2000, 95/12/0367).

Im vorliegenden Fall ergibt sich anhand der äußeren Erscheinungsform des angefochtenen Bescheides klar und unmissverständlich die Zurechnung zum Magistrat der Stadt X. Wie unter den getroffenen Feststellungen ersichtlich, wird der Magistrat nämlich im Spruch des angefochtenen Bescheides ausdrücklich als bescheiderlassende Behörde genannt („weist der Magistrat der Stadt X Ihren am *** gestellten Antrag […] zurück“). Darüber hinaus wird der Magistrat – und zwar ausschließlich dieser – auch im Kopf des Bescheides sowie in der Rechtsmittelbelehrung genannt.

Der Fertigungsklausel („Im Namen des Landeshauptmannes“ bzw. „Für den Bürgermeister“) kann Gegenteiliges nicht entnommen werden, zumal der Magistrat u.a. aus dem Bürgermeister als Vorstand besteht (vgl. § 46 Abs. 1 NÖ STROG).

Darauf hinzuweisen ist zudem, dass auch die Beschwerdeführerin in ihrer Berufung den Bescheid dem Magistrat der Stadt X zurechnet und dass eine derartige Zurechnung offenbar auch von der Bundesministerin für Inneres in ihrem Vorlageschreiben an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgenommen wurde.

Der angefochtene Bescheid ist daher dem Magistrat der Stadt X zuzurechnen.

4.3. Zur Frage der Zuständigkeit des Magistrates der Stadt X zur Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführerin:

Wie unter Punkt 3.1. ausgeführt, ist gemäß § 3 NAG Behörde nach diesem Bundesgesetz der örtlich zuständige Landeshauptmann. Der Landeshauptmann kann, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit der Verwaltung gelegen ist, die Bezirksverwaltungsbehörden mit Verordnung ermächtigen, alle oder bestimmte Fälle in seinem Namen zu entscheiden.

Mit § 1 Abs. 1 lit.a der Verordnung über die Vollziehung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes wurden grundsätzlich die Bezirksverwaltungsbehörden des Landes Niederösterreich ermächtigt, die in die sachliche Zuständigkeit des Landeshauptmannes fallenden Entscheidungen im Namen des Landeshauptmannes im Zusammenhang mit Aufenthaltstiteln zu treffen (s. Punkt 3.2.; vgl. zu dieser Verordnung auch etwa VfSlg. 18.910/2009).

Bezirksverwaltungsbehörde ist die Bezirkshauptmannschaft sowie – da die Bezirksverwaltung in Statutarstädten als Teil des übertragenen Wirkungsbereiches anzusehen ist – in Städten mit eigenem Statut der Bürgermeister (vgl. Art. 119 Abs. 2 B-VG sowie § 18 NÖ STROG; vgl. weiters z.B.: Stolzlechner, Art. 116 Abs. 3 B-VG, in: Kneihs/Lienbacher [Hrsg.], Rill-Schäffer-Kommentar, 1. Lfg. [2001] Rz 3; Hengstschläger/Leeb, AVG [2. Ausgabe 2014] § 2 Rz 2 [Stand 1.1.2014, rdb.at]; VwSlg. 11.692 A/1985 und 14.651 A/1997; VwGH 26.6.2013, 2010/03/0029; VfSlg. 12.920/1991).

Die Bezirksverwaltung ist in Statutarstädten somit vom Bürgermeister (und nicht vom Magistrat als selbstständige Behörde) wahrzunehmen.

Zuständige Verwaltungsbehörde zur Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführerin war somit nicht der Magistrat, sondern der Bürgermeister der Stadt X.

Im vorliegenden Fall liegt daher ein dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. April 1992, Zl. 92/17/0045, vergleichbarer Sachverhalt vor (der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis einen Bescheid auf Grund ausdrücklicher Bezeichnung dem Magistrat der Stadt X und nicht einer anderen Behörde, insbesondere nicht dem Bürgermeister, zugerechnet und in weiterer Folge ausgeführt, dass es keine Norm gebe, die den Magistrat zum Einschreiten ermächtigt hätte).

Der angefochtene Bescheid ist daher spruchgemäß zu beheben (vgl. dazu etwa VwGH 5.5.2011, 2008/22/0293).

4.4. Die Durchführung einer Verhandlung konnte angesichts dieses Verfahrensergebnisses unterbleiben (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG). Es wurde auch zu keiner Zeit die Durchführung einer Verhandlung beantragt und es ist im vorliegenden Fall auch keine weitere Klärung der Rechtssache durch eine Verhandlung zu erwarten.

5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

5.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5.2. Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur, die auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen ist.

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