LVwG N LVwG-AV-77/001-2015

LVwG-AV-77/001-2015Landesverwaltungsgericht23.06.2015

Regest

Wasserrechtliches Bewilligungsverfahren; Aktivlegitimation

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-77/001-2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.77.001.2015

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des ***, vertreten durch die ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, betreffend Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung

A: zu Recht erkannt:

I.Der angefochtene Bescheid wird wie folgt abgeändert:

a)Dem ersten Absatz des Spruchteiles I. Bewilligung werden folgende Worte angefügt: „sowie zur Errichtung einer Hochwasserschutzmauer an der nördlichen Grenze des Grundstücks Nr. ***, KG ***.“

b)Der Auflagenkatalog wird dahingehend ergänzt, dass folgende zusätzliche Auflagen zu erfüllen und einzuhalten sind:

1. Die Hochwasserschutzmauer ist standsicher auszuführen. Vor Baubeginn ist ein statischer Nachweis über die innere und äußere Standsicherheit der Mauer durch einen Fachkundigen erstellen zu lassen und der Wasserrechtsbehörde vorzulegen.

2. Durch Einbau von bindigem Hinterfüllungsmaterial im Zuge der Bauausführung der Hochwasserschutzmauer ist sicherzustellen, dass eine Unterströmung der Mauer im Hochwasserfall verhindert wird.

c)Die Rechtsgrundlagen für die Sachentscheidung werden um die Bestimmung des § 41 WRG 1959 ergänzt.Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

B: und beschlossen:

I.Der Verkehrsverein *** wird verpflichtet, folgende Kosten des gerichtlichen Verfahrens zu bezahlen:

Kommissionsgebühren für die öffentlichemündliche Verhandlung am *** .…………………………. € 496,80

Dieser Betrag ist mittels beiliegenden Zahlscheins binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses einzubezahlen.

II.Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 12 Abs. 2, 38, 41 und 102 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 i.d.g.F.)

§§ 17, 24 Abs. 1, 28 Abs. 1 und 2 und 31 Abs. 1 VwGVG (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)

§§ 39 Abs. 2a, 42, 76 und 77 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F.)

§ 1 NÖ Landeskommissionsgebührenverordnung 1976, LGBl. 3860/1-2

§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)

Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)

Entscheidungsgründe

1. Verwaltungsbehördliches Verfahren und angefochtener Bescheid

Zur Vorgeschichte wird zunächst auf die Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 08. August 2014, LVwGAB140965 sowie vom 06. Oktober 2014, LVwG-AB-14-4124, verwiesen.

Nach Ergänzung der wasserbautechnischen Beurteilung erließ die Bezirkshauptmannschaft X den nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom ***, ***. Damit wurde dem Verkehrsverein *** die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Hotels, die Durchführung von Geländeanpassungen und die Errichtung einer Abfahrtsrampe auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***, im 30-jährlichen Hochwasserabflussbereich der *** und *** nach Maßgabe einer ebenfalls im Spruch angeführten Projektsbeschreibung erteilt. In dieser (Seite 4 des Bewilligungsbescheides) ist als Projektsbestandteil auch eine Hochwasserschutzmauer an der nördlichen Grundgrenze der Liegenschaft Nr. ***, KG ***, angeführt. Die Bewilligung wurde an die Erfüllung mehrerer Auflagen geknüpft; die Auflage 4 sieht unter anderem die Bestätigung eines Fachkundigen über die statisch einwandfreie Ausführung der Hochwasserschutz-mauer vor.

Hinsichtlich der Sachentscheidung führt die Bezirkshauptmannschaft X die §§ 14, 15, 38, 98 Abs. 1, 105, 107, 111 und 112 WRG 1959 an.

In der Begründung zitiert die Bezirkshauptmannschaft X die Gutachten des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik vom ***, *** und ***. Zusammenfassend kommt der wasserbautechnische Amtssachverständige zum Schluss, dass bei projekts- und fachmännischer Umsetzung des Vorhabens keine negativen Auswirkungen auf „Fremdgrundstücke“ zu erwarten seien und allgemein der Hochwasserabfluss „keine merklichen Verschlechterungen“ erfahren würde. Auch hinsichtlich des bestehenden Nutzwasserbrunnens des Nachbarn *** kommt der Sachverständige zum Ergebnis, dass durch das Bauvorhaben keine Auswirkungen - sowohl in qualitativer als auch quantitativer Hinsicht - auf das Grundwasser zu erwarten wären, weshalb auch ein Monitoring für diesen Brunnen nicht erforderlich sei.

In rechtlicher Hinsicht führt die belangte Behörde zu den Einwendungen des *** Folgendes aus:

-Die gerügte Nichtdurchführung der Verbindung des Verfahrens zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung gehe mangels Vorliegens der Voraussetzungen ins Leere; überdies eröffne die Bestimmung des § 39 Abs. 2a AVG keine neue Rechtsmittelmöglichkeiten für Nachbarn, Anrainer etc.

-Der Vorwurf der Verletzung des Parteiengehörs bzw. Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung treffe nicht zu.

-Die Bedenken betreffend Hochwasserschutz, Oberflächenwässer, Hausbrunnen, Trinkwasser, Untergrund, Grundwasser etc. seien vom Amtssachverständigen für Wasserbautechnik entkräftet worden.

-Die darüber hinaus gehenden Einwendungen bezögen sich nicht auf subjektive, im Wasserrechtsverfahren geschützte Rechte.

-Das Vorbringen betreffend einen vorgelegten Kaufvertrag aus dem Jahre *** sei wasserrechtlich nicht relevant und daher auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

-Rechtmäßig geübte Wasserrechte oder das Grundeigentum des *** seien nicht gefährdet und er sei auch nicht zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet worden.

-Zu Gunsten der wasserrechtlich geschützten Rechte des *** bedürfe es keiner Vorschreibung von Auflagen oder sonstiger Nebenbestimmungen.

-Da das Verfahren ergeben hätte, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung vorlägen, sei diese unter Vorschreibung von Auflagen zu erteilen gewesen.

2. Beschwerde und Beschwerdegegenäußerung

Gegen den angeführten wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom *** richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde des ***, in der er – zusammengefasst – Folgendes geltend macht:

-Das von der belangten Behörde durchgeführte Verfahren sei mit erheblichen Mängel behaftet und daher „nichtig“; der Beschwerdeführer sei „mit Stillschweigen umgangen“ worden. Obwohl er im Zuge der mündlichen Verhandlung am *** Einwendungen erhoben hätte, sei über diese nicht verhandelt und in der Folge nicht abgesprochen worden; die Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung über seine Einwendungen stelle eine Verletzung des Unmittelbarkeits- und des Gleichheitsgrundsatzes dar; er hätte über dies zur mündlichen Verhandlung am *** geladen werden müssen.

-Das Ergänzungsgutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom *** sei ihm nie zur Stellungnahme übermittelt worden, sodass er keine Möglichkeit gehabt hätte, darauf zu replizieren.

-Im vorliegenden Fall hätte ein konzentriertes Verfahren durchgeführt werden müssen; sämtliche Projektsbestandteile hätten gemeinsam beurteilt werden müssen; so hätte auch für die Hochwasserschutzmauer eine baubehördliche Baubewilligung vorliegend sein müssen, woraus die Einheitlichkeit des Projektes folge, sodass nicht einzelne Bestandteile unterschiedlich beurteilt werden könnten und auch nicht unterschiedliche Entscheidungen ergehen dürften.

-Die Durchführung eines eigenen Bauverfahrens vor der Stadtgemeinde *** für einzelne Anlagenteile mache die Sache „insgesamt nichtig“.

-Der Spruch des Bescheides sei „völlig unkonkret“, das Projekt nicht eindeutig bestimmt und beschrieben, weshalb der Bescheid rechtswidrig wäre; außerdem sei der Bescheid im Hinblick auf die dem Beschwerdeführer nicht zugestellten Projektsunterlagen unvollständig und damit nichtig.

-Auch das Fehlen eines geforderten Alarmplanes mache die Einreichunterlagen unvollständig und nicht geeignet für eine wasserrechtliche Bewilligung; im Falle des Vorliegens dieser Pläne sei jedenfalls sein Recht auf Parteiengehör verletzt.

-Es fehle die Einverständniserklärung der ***.

-Da sich Teile des Vorhabens im 100-jährlichen Abflussbereich der *** und *** befänden, sich die Bewilligung jedoch nur auf die Maßnahmen im 30jährlichen Hochwasserabflussbereich beziehe, liege für jene Teile, die sich im 100jährlichen Hochwasserabflussbereich befänden, keine Bewilligung vor, was das Gesamtprojekt an sich nicht bewilligungsfähig mache.

-Auf Grund des Fehlens von Evakuierungs- bzw. Alarmpläne hätte keine wasserrechtliche Bewilligung erteilt werden dürfen.

-Die Auswirkungen des Vorhabens für die Nachbargrundstücke seien nicht Gegenstand der dem Projekt zugrunde liegenden Untersuchung gewesen und daher mangelhaft; ohne eine vollständige Untersuchung „auf sämtliche Grundstücke“ und abschließende gutachterliche Stellungnahme sei eine endgültige Beurteilung und wasserrechtliche Bewilligung nicht möglich.

-Die von ihm behauptete Gefährdung der Standsicherheit seines Hausbrunnens und dessen Wasserpegelstand und Wasserqualität sei nicht untersucht worden; um negative Beeinträchtigung ausschließen zu können, wär jedenfalls eine Beweissicherung vorzunehmen; es wären Feststellungen zur derzeitigen Standsicherheit, Speisung, Ergiebigkeit und Wasserqualität und zum Wasserstand zu treffen gewesen, da diese durch die geplanten Maßnahmen erheblich gefährdet wären.

-Zur Beschaffenheit des Untergrunds seien keine Untersuchungen getätigt worden, obgleich er die Behörde auf den begründeten Verdacht hingewiesen hätte, dass sich auf dem projektsgegenständlichen Gelände eine Deponie befunden hätte; die vorliegenden Bodenschürfe und Sondierungen, welche vom Sachverständigen nicht einmal selber durchgeführt worden seien, stellten keine ausreichenden Untersuchungen dar.

-Die Untersuchung der Bodenbeschaffenheit wäre auch Voraussetzung, um zu gewährleisten, dass der Bahndamm im Hochwasserfall nicht durchsickert werden könne.

-Die erteilten Auflagen seien nicht ausreichend.

-Hinsichtlich der Parkplätze im Überflutungsgebiet bestehe eine eklatante Gefahr für Leib und Leben sowie für Sachgüter; auch lägen Mietverträge für die Parkplätze nicht vor.

-Ein Kaufvertrag vom *** verbiete die gewerbliche Nutzung der Liegenschaft; die Stadtgemeinde *** hätte bei einem Verkauf diese Verpflichtung auf den Erwerber zu überbinden gehabt; es sei zweifelhaft, ob die Konsenswerberin tatsächlich Grundeigentümerin sei bzw. zur Antragstellung legitimiert wäre.

-Schließlich stellte der Beschwerdeführer eine Reihe von Beweisanträgen, wie die Beischaffung von Akten der belangten Behörde sowie der Stadtgemeinde ***, die Durchführung eines Augenscheins, die Beiziehung diverser Sachverständiger sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, und verweist auf den vorliegenden Kaufvertrag vom *** und die eidesstaatliche Erklärung des *** betreffend das Vorliegen einer Deponie.

-Schließlich beantragt der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Behebung des angefochtenen Bescheids und die Versagung der wasserrechtlichen Bewilligung, in eventu „das bisherige Verfahren für nichtig zu erklären“ und die Angelegenheit zur gemeinsamen und konzentrierten Entscheidung an die Bezirkshauptmannschaft X zurückzuverweisen.

Der vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu einer Äußerung aufgeforderte Beschwerdegegner brachte mit Schriftsatz vom *** vor, dass die vom Beschwerdeführer behaupteten Verfahrensmängel nicht vorlägen, das Beschwerdevorbringen unschlüssig sei, der erstinstanzliche Bescheid hinreichend konkretisiert sei, die Einverständniserklärung der *** vorläge, das Sachvorbringen des Beschwerdeführers bereits durch das Amtssachverständigengutachten im verwaltungsbehördlichen Verfahren wiederlegt sei, und das übrige Beschwerdevorbringen unbeachtlich wäre. Weiters spricht sich der Beschwerdegegner gegen die Beweisanträge des Beschwerdeführers aus und vertritt die Auffassung, dass die Angelegenheit auf Basis des Akteninhalts entscheidungsreif sei.

3. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.

Bereits im Vorfeld erstattete der Beschwerdeführer eine ergänzende Stellungnahme vom ***, in der er zusammengefasst vorbringt:

-dass das Vorhaben nicht mit der Flächenwidmung (Bauland-Kerngebiet, öffentliche Verkehrsfläche) im Einklang stehe;

-dass in Folge der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 18. März 2015, LVwG-AV-523/001-2014, die Grundlagen für die Errichtung einer Lärmschutzwand sowie einer Hochwasserschutzwand nicht vorlägen, zumal hiefür jegliche Bewilligung fehlten; das vorliegende Projekt sei jedoch zwingend an die Errichtung einer Hochwasserschutzmauer gebunden; auf Grund des Fehlens einer Hochwasserschutzmauer sei auch nicht gewährleistet, dass es zu keiner Verschlechterung der Grundstücke des Beschwerdeführers komme;

-weiters wird auf die bereits in der Beschwerde ausgeführte Parkplatzproblematik und den Umstand fehlender Untersuchungen der Bodenbeschaffenheit angesichts des Vorbringens betreffend eine angeblich vorhandene Deponie hingewiesen. Das Vorliegen einer Deponie stünde auch der Bauplatzerklärung nach § 11 der NÖ Bauordnung entgegen;

-in der Folge stellt der Beschwerdeführer eine Reihe von Beweisanträgen.

Bei der mündlichen Verhandlung, in deren Zuge ein Lokalaugenschein durchgeführt wurde, wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und führte es näher aus.

So wurde neuerlich der Widerspruch zur Flächenwidmung bzw. die Unzulässigkeit der Umwidmung geltend gemacht und vorgebracht, dass er als Partei des Verfahrens auch Anspruch auf Wahrung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung der Parkplätze hätte, zumal er auch als Anrainer auf die Parkplatznutzung durch seine Kunden angewiesen wäre.

Hinsichtlich des Brunnens, für den eine wasserrechtliche Bewilligung nicht vorgelegt wurde, machte der Beschwerdeführer geltend, das Ansteigen des Wasserspiegels mit Überflutungsgefahr seines Gebäudes, das Versiegen des Wassers bzw. die Minderung der Ergiebigkeit in Folge der Bauarbeiten sowie eine Qualitätsbeeinträchtigung in Folge von Schadstoffmobilisierung im Deponiebereich zu befürchten.

Außerdem behauptete der Beschwerdeführer die fehlende Aktivlegitimation der Antragstellerin mangels Eigentums am gesamten Projektsareal. Eine (rechts-wirksame) Zustimmung des betroffenen Eigentümers läge nicht vor, was der Beschwerdegegner unter Hinweis auf den Akt bestritt.

Der Antragsteller bestätigte, dass die in der Projektsbeschreibung enthaltene Hochwasserschutzmauer Gegenstand des wasserrechtlichen Bewilligungsantrages ist.

Beim Lokalaugenschein wurde die Situation am Projektsareal und der Brunnen des Beschwerdeführers besichtigt und vom geohydrologischen Amtssachverständigen eine Messung des Wasserspiegels und des Wasserstandes vorgenommen.

Die im Rahmen der mündlichen Verhandlung erstatteten Gutachten lauten:

„1.Gutachten des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik

Nachfolgende Grundstücke stehen im Eigentum von Herrn ***:

Parzelle Nr. ***, ***, ***, *** und ***

Im Projekt des Verkehrsverein *** vom ***, GZ: ***, wurden sowohl für den 30-jährlichen, als auch den 100-jährlichen Hochwasserabfluss Untersuchungen des derzeitigen, durch das Projekt noch unbeeinflussten Abflusses sowie die Auswirkungen nach Bauvollendung des gesamten Projektes (im Wesentlichen Hotel, Rampe inkl. Parkplatzgestaltung sowie Hochwasserschutzmauer) durchgeführt. Diese Untersuchungen wurden überprüft und entsprechen dem heutigen Stand der Technik für solche Untersuchungen. Es sind einerseits in Lageplänen die Hochwasseranschlaglinien vor und nach den Baumaßnahmen dargestellt, andererseits sind auch die Wasserspiegeländerungen angeführt. Aus all diesen Unterlagen ist ersichtlich, dass weder im derzeitigen unverbauten Zustand noch nach Bauvollendung eine Überflutung der oben genannten Grundstücke von Herrn *** gegeben sind. Es sind somit projektsbedingt keine Änderungen bzw. Beeinflussungen auf die Grundstücke von Herrn *** gegeben.

Durch das Projekt, insbesondere die Errichtung der Abfahrtsrampe und der Parkplatzgestaltung kommt es teilweise zu einer Veränderung der Anschlaglinie, teilweise kommt es zu Erhöhungen des Wasserspiegels, teilweise zu einer Absenkung. Alle diese Veränderungen sind jedoch außerhalb der Grundstücke von Herrn ***.

Durch diese Änderungen der Anschlaglinien ist projektsgemäß auch die Errichtung einer Hochwasserschutzmauer im Bereich des Bahndammes vorgesehen. Durch diese Maßnahme wird gewährleistet, dass die Veränderungen bei den Anschlaglinien und Wasserspiegelhöhen innerhalb des Projektsbereiches bleiben und somit Grundstücke von Herrn *** dadurch nicht betroffen sind. Die Verwirklichung des Projektes ohne dieser Hochwasserschutzmauer würde jedoch bedeuten, dass Veränderungen der Wasserspiegellagen auch auf andere Grundstücke stattfinden würden, wobei jedoch nicht gesagt werden kann, ob dadurch Grundstücke von Herrn *** betroffen wären. Dies bedeutet, dass die Hochwasserschutzmauer notwendig ist um Auswirkungen auf andere Grundstücke hintanzuhalten. Dies bedeutet auch, dass das gesamte Hochwasserschutzprojekt der Gemeinde davon nicht betroffen ist. Diese Mauer alleine ist daher ausreichend um die Grundstücke von Herrn *** zu schützen.

Im Projekt wurde auch angeführt, dass die Hochwasserschutzmauer ca. 1,0 Meter in den abgesenkten Untergrund fundamentiert wird. Dazu wird angeführt, dass diese Einbindetiefe den allgemeinen Bauerfahrungen für Mauern in diesem Größenbereich entspricht, die genaue Bauausführung erfolgt jedoch nach einer statischen Berechnung vor Baubeginn. Hinsichtlich der Auswirkungen auf das Grundwasser durch diese Einbindetiefe wird auf die Stellungnahme des hydrogeologischen Amtssachverständigen verwiesen.

Zur Frage von Herrn ***, ob ausgeschlossen werden kann, dass es bei einem Hochwasser zu einer Überflutung der Hochwasserschutzmauer kommt, wird angeführt, dass diese Mauer auf einen 100-jährlichen Hochwasserabfluss mit einem Freibord von 50 cm dimensioniert wird. Bis zu diesem Ereignis kann eine Überflutung mit Sicherheit ausgeschlossen werden, bei außergewöhnlichen Katastrophengewässern, die dann über diesem Bemessungswasserspiegel liegen ist eine Überflutung möglich.

Zur Frage, ob die projektierte Mauer mit einer Stärke von 30 cm ausreichend dimensioniert ist, wird angeführt, dass diese Stärke der allgemeinen Bauerfahrung für solche Anlagen entspricht. Ein statischer Nachweis erfolgt jedoch erst vor Baubeginn, wie dies üblicherweise durchgeführt wird. Es sollte daher nachfolgende Auflage zusätzlich aufgenommen werden:

„Vor Baubeginn ist ein statischer Nachweis über die innere und äußere Standsicherheit der Mauer durch einen Fachkundigen zu erstellen.“

Im Bescheid der BH X vom *** ist hinsichtlich der Hochwasserschutzmauer angeführt, dass diese mit einer Länge von rund 65 m geplant ist. Darüber hinaus ist eine Lärmschutzwand mit entsprechender Fundamentierung vorgesehen, die jedoch zu wasserrechtlichen Belangen keinen Einfluss hat. Diese Lärmschutzwand ist außerhalb des 100-jährlichen Hochwasserabflussbereiches situiert, auch nach Bauvollendung.

Auf die Frage, ob die im Plan von *** ausgewiesene Überflutungslinie in dem beantragten Hotelprojektsbereich einragt, wird angeführt, das die genaue Anschlagslinie in den Lageplänen ersichtlich ist. Sie zeigt, dass die Anschlaglinie bis zum Gebäude ragt und von den Mauern des Gebäudes begrenzt wird.

Die Standsicherheit der Hochwasserschutzmauer ist aus wasserbautechnischer Sicht relevant und daher im Wasserrechtsverfahren zu klären. Diesbezüglich wurde auch ein entsprechender Nachweis (Auflage) formuliert. Dies deshalb, da ein eventuelles Versagen der Mauer Auswirkungen auf fremde Rechte haben könnte. Ein statischer Nachweis hinsichtlich der Standsicherheit und des Gebäudeschutzes des Hotelgebäudes in Bezug auf die Hochwasserüberflutung ist im Bauverfahren zu klären. Es hat keine Auswirkungen auf den Nachbarn ***.

2. Gutachten des Amtssachverständigen für Geohydrologie

Das Projektsgebiet sowie die gegenständlich genannten Liegenschaften des Herrn *** befinden sich laut geologischer Karte im Talboden des *** die im Wesentlichen aus alluvialen Ablagerungen bestehen. Die Grundwasserleitenden Schichten bestehen aus Kies, Sand, Schluff und Auelehm. Auf Grund der besonderen Lage des Projektgebiets an der Zusammenmündung von *** und *** sowie im Stadtgebiet von *** sind sowohl lokale kleinräumige Abweichungen von generellen Schichtaufbau sowie antropogene Überformungen wahrscheinlich. Die im Zuge des Bauvorhabens durchgeführte Bodenerkundung in Form von zwei Schürfen auf dem oberen Parkplatzniveau zeigen folgenden Aufbau: unter Anschüttungen liegen geringdurchlässige Schichten (Feinsand und Schluff) bis in eine Tiefe von etwa 3 Metern darunter befindet sich die gut grundwasserdurchlässige Schicht bestehend aus Kies mit sandigen und schluffigen Anteilen. Grundwasser wurde in den beiden Schürfen, die bis in eine Tiefe von 4,1 bzw. 4,2 Meter abgeteuft wurden, nicht angetroffen.

Aus großräumig erstellten Untersuchungen zur Grundwassersituation im *** ist erkennbar, dass die Grundwasserströmung in Richtung Nordost bis Nordnordost verläuft. Der mittlere Grundwasserstand hat etwa die Höhe 248 m.ü.A., was ca. dem Niveau des ***wasserstandes entspricht. Der Grundwasserstand und seine Schwankungen korrespondieren über die grundwasserleitende Schicht (Kies) sehr stark mit dem Wasserstand der ***.

Im Zuge des heutigen Lokalaugenscheins wurde auch der Brunnen des Herrn ***, der zur Nutzwasserversorgung seiner Liegenschaften dient, besichtigt. Der Brunnen befindet sich innerhalb eines Gebäudes (Nr. ***) und ist fußbodengleich mit Platten abgedeckt. Hinsichtlich des Projektsstandortes befindet sich der Brunnen seitlich im Grundwasserstrom, das heißt das Projektsgebiet befindet sich nicht im Einzugsgebiet des Brunnens. Der Grundwasserstand wurde am heutigen Tag mit 3,45 Meter unter Fußboden eingemessen. Der Brunnen hat eine Gesamttiefe von rund 5,05 Meter. Über Grundwasserschwankungen in diesem Brunnen liegen keine Beobachtungen seitens Herrn *** vor, ein Ansteigen des Grundwassers bis auf Oberkante der Brunnenringe, die sich rund 0,5 Meter unter Fußbodenniveau befinden, ist ihm nicht erinnerlich.

Hinsichtlich der veränderten Hochwasserspiegellagen im Projektsgebiet wird auf die Ausführungen des ASV für Wasserbautechnik verwiesen. Von Herrn *** werden Auswirkungen auf seinen Brunnen hinsichtlich des Wasserstandes, der Wasserqualität und der Ergiebigkeit befürchtet. Dazu wird festgestellt:

Da das Bauvorhaben oberhalb des mittleren Grundwasserstandes gegründet wird und nur Gussbohrpfähle mit einem Durchmesser von 17 cm in den Grundwasserschwankungsbereich eintauchen, sind allfällige Änderungen des Grundwasserstroms auf den unmittelbaren Bohrpfahlbereich beschränkt und dadurch können Auswirkungen auf den Brunnen sowohl hinsichtlich des Wasserstandes als auch der Ergiebigkeit ausgeschlossen werden.

Auch im Hochwasserfall können nachteilige Wirkungen auf den Brunnen des Herrn *** ausgeschlossen werden, da die Kommunikation zwischen Grundwasser und Oberflächengewässer über die gut leitende Kiesschicht in einer Tiefe ab 3 Meter stattfindet und das Potenzial in der dominierenden kleinen Erlauf durch das Projekt nur geringfügig und über eine kurze Zeitspanne erhöht wird. Diese Veränderungen bleiben auf Grund der dämpfenden Wirkung des Grundwasserleiters auf den unmittelbaren Gewässerbereich beschränkt. Auch aus den Nach Verwirklichung des Bauvorhabens größeren Überflutungsflächen bei HQ 100 und HQ 30 werden sich keine nachteiligen Auswirkungen auf dem Brunnen ergeben, da eine allfällige vermehrte Einsickerung durch die geringdurchlässigen Deckschichten unterbunden wird.

Insgesamt ergeben sich daher sowohl im Dauerzustand als auch im Hochwasserfall keine quantitativen Auswirkungen (Wasserstand, Ergiebigkeit) auf den Brunnen des Herrn ***.

Hinsichtlich der Qualität kann aus dem oben Gesagten gefolgert werden, dass bei unveränderten Grundwasserabstromverhältnissen auch keine qualitativen Beeinträchtigungen zu erwarten sind. Dies gilt auch für den Fall, dass am Projektsgelände Ablagerungen vorhanden wären, da diese bereits im Ist-Zustand im möglichen Grundwasserschwankungsbereich lägen, und wie festgestellt, diese Verhältnisse durch das Projekt nicht nachteilig verändert werden.

Die Hochwasserschutzmauer an der nördlichen Grundstücksgrenze soll 1,0 Meter unter das zukünftige Niveau gegründet werden. Es ist daher durch eine entsprechende Auflage sicherzustellen, dass durch Einbau von bindigem Hinterfüllungsmaterial im Zuge der Bauausführung eine zukünftige Unterströmung der Mauer verhindert wird.

Auf Befragen des Beschwerdeführervertreters führt der Amtssachverständige aus, dass sich seine Ausführungen auf die vorliegenden geotechnischen Unterlagen der *** gründen, wobei aus seiner Sicht kein Grund besteht, diese anzuzweifeln, zumal die in diesem geotechnischen Gutachten erwähnten Erkundungen plausibel erscheinen. Die vom geotechnischen Gutachter vorgenommene Beprobung an zwei Stellen des Areals reiche aus seiner fachlichen Sicht aus, um die für seine Beurteilung notwendigen Informationen zu erlangen. Ob chemische Untersuchungen des Areals durchgeführt worden sind, seien ihm nicht bekannt aber auch nicht erforderlich, um die von ihm vorzunehmende Beurteilung der Grundwasserabstromverhältnisse vorzunehmen. Ob durch eine allenfalls vorhandene Deponie Kontaminationen des Areals bzw. des Grundwassers eingetreten sind, kann mangels Information über ein allfälliges Deponiematerials und Grundwasseruntersuchungen nicht getroffen werden.“

Die Beschwerdegegnerin bot im Zuge der Verhandlung an, vor Baubeginn zu Beweissicherungszwecken durch einen Fachkundigen eine Wasseruntersuchung des Brunnens des Beschwerdeführers durchführen zu lassen und ersuchte um die Zustimmung des Beschwerdeführers, die dieser unter der Bedingung erteilte, dass ihm daraus keine Kosten erwachsen.

Mit Schriftsatz vom *** legte der Beschwerdeführer Grundbuchsauszüge betreffend die Grundstücke Nr. *** und ***, KG ***, vor und brachte vor, dass die bloß vom Bürgermeister gefertigte Zustimmungserklärung im Widerspruch zu den einschlägigen Bestimmungen der NÖ Gemeindeordnung stünde, wonach Urkunden über Rechtsgeschäfte zu ihrer Rechtsverbindlichkeit zusätzlich zur Unterschrift des Bürgermeisters auch die Fertigung durch ein Mitglied des Gemeindevorstands (Stadtrates) bedürften bzw. sogar die Beschlussfassung des Gemeinderats oder die Genehmigung der Aufsichtsbehörde erforderlich sei.

4. Erwägungen des Gerichts

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:

4.1. Anzuwendende Rechtsvorschriften

WRG 1959

§ 12. (…) (2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.

(…)

§ 38. (1) Zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer oder in Gebieten, für die ein gemäß § 42a Abs. 2 Z 2 zum Zweck der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen erlassenes wasserwirtschaftliches Regionalprogramm (§ 55g Abs. 1 Z 1) eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht vorsieht, sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.

(2) Bei den nicht zur Schiff- oder Floßfahrt benutzten Gewässerstrecken bedürfen einer Bewilligung nach Abs. 1 nicht:

a)Drahtüberspannungen in mehr als 3 m lichter Höhe über dem höchsten Hochwasserspiegel, wenn die Stützen den Hochwasserablauf nicht fühlbar beeinflussen;

b)kleine Wirtschaftsbrücken und stege; erweist sich jedoch eine solche Überbrückung als schädlich oder gefährlich, so hat die Wasserrechtsbehörde über die zur Beseitigung der Übelstände notwendigen Maßnahmen zu erkennen.

(3) Als Hochwasserabflußgebiet (Abs. 1) gilt das bei 30jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet. Die Grenzen der Hochwasserabflußgebiete sind im Wasserbuch in geeigneter Weise ersichtlich zu machen.

§ 41. (1) Zu allen Schutz- und Regulierungswasserbauten in öffentlichen Gewässern einschließlich der Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung von Gebirgswässern nach dem Gesetze vom 30. Juni 1884, RGBl. Nr. 117, muß, sofern sie nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, vor ihrer Ausführung die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde eingeholt werden.

(2) Bei Privatgewässern ist die Bewilligung zu derartigen Bauten, sofern sie nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, dann erforderlich, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder auf die Beschaffenheit, den Lauf oder die Höhe des Wassers in öffentlichen oder fremden privaten Gewässern eine Einwirkung entstehen kann.

(3) Der Eigentümer des Ufers an den nicht zur Schiff- oder Floßfahrt benutzten Strecken der fließenden Gewässer ist jedoch befugt, Stein-, Holz- oder andere Verkleidungen zum Schutz und zur Sicherung seines Ufers sowie die Räumung des Bettes und Ufers auch ohne Bewilligung auszuführen. Er muß aber über Auftrag und nach Weisung der Wasserrechtsbehörde auf seine Kosten binnen einer bestimmten Frist solche Vorkehrungen, falls sie öffentlichen Interessen oder Rechten Dritter nachteilig sind, umgestalten oder den früheren Zustand wiederherstellen.

(4) Schutz- und Regulierungswasserbauten einschließlich größerer Räumungsarbeiten sind so auszuführen, daß öffentliche Interessen nicht verletzt werden und eine Beeinträchtigung fremder Rechte vermieden wird. Die Bestimmungen des § 12 Abs. 3 und 4 finden sinngemäß Anwendung.

(5) Bei der Ausführung von Schutz- und Regulierungswasserbauten haben die §§ 14 und 15 Abs. 1, ferner, wenn mit solchen Bauten Stauanlagen in Verbindung sind, auch die §§ 23 und 24 bei Auflassung von derlei Bauten § 29 sinngemäße Anwendung zu finden.

(6) (Anm.: aufgehoben durch Art. I Z 34, BGBl. Nr. 252/1990)

§ 102. (1) Parteien sind:

a)der Antragsteller;

b)diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen;

ferner

c)im Verfahren über die Auflassung von Wasseranlagen oder über das Erlöschen von Wasserrechten die im § 29 Abs. 1 und 3 genannten Personen;

d)Gemeinden im Verfahren nach § 111a, sonst nur zur Wahrung des ihnen nach § 13 Abs. 3 und § 31c Abs. 3 zustehenden Anspruches;

e)diejenigen, die als Mitglieder einer Wassergenossenschaft oder eines Wasserverbandes herangezogen werden sollen;

f)im Verfahren über die Auflösung von Wassergenossenschaften oder Wasserverbänden die im § 83 Abs. 3 genannten Personen und Stellen;

g)diejenigen, deren wasserwirtschaftliche Interessen durch ein Regionalprogramm (§ 55g Abs. 1 Z 1) als rechtliche Interessen anerkannt wurden;

h)das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung der in § 55 Abs. 2 lit. a bis g genannten Aufgaben, nach Maßgabe des § 55 Abs. 5.

(2) Beteiligte im Sinne des § 8 AVG. sind – nach Maßgabe des jeweiligen Verhandlungsgegenstandes und soweit ihnen nicht schon nach Abs. 1 Parteistellung zukommt – insbesondere die Interessenten am Gemeingebrauch, alle an berührten Liegenschaften dinglich Berechtigten, alle, die aus der Erhaltung oder Auflassung einer Anlage oder der Löschung eines Wasserrechtes Nutzen ziehen würden, und im Verfahren über den Widerstreit von Entwürfen (§ 109) alle, die bei Ausführung eines dieser Entwürfe als Partei (Abs. 1) anzusehen wären.

(3) Die Beteiligten sind berechtigt, im Verfahren ihre Interessen darzulegen, die Erhebung von Einwendungen steht ihnen jedoch nicht zu.

(4) Im wasserrechtlichen Verfahren können sich Parteien und Beteiligte auch fachkundiger Beistände bedienen.

VwGVG

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(…)

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(…)

§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

(…)

AVG

§ 39 (…)

(2a) Sind nach den Verwaltungsvorschriften für ein Vorhaben mehrere Bewilligungen, Genehmigungen oder bescheidmäßige Feststellungen erforderlich und werden diese unter einem beantragt, so hat die Behörde die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden und mit den von anderen Behörden geführten Verfahren zu koordinieren. Eine getrennte Verfahrensführung ist zulässig, wenn diese im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.

(…)

§ 42. (1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.

(1a) Die Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde gilt als geeignet, wenn sich aus einer dauerhaften Kundmachung an der Amtstafel der Behörde ergibt, dass solche Kundmachungen im Internet erfolgen können und unter welcher Adresse sie erfolgen. Sonstige Formen der Kundmachung sind geeignet, wenn sie sicherstellen, dass ein Beteiligter von der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

(2) Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.

(3) Eine Person, die glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von jener Behörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist.

(4) Versäumt derjenige, über dessen Antrag das Verfahren eingeleitet wurde, die Verhandlung, so kann sie entweder in seiner Abwesenheit durchgeführt oder auf seine Kosten auf einen anderen Termin verlegt werden.

§ 76. (1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.

(2) Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.

(3) Treffen die Voraussetzungen der vorangehenden Absätze auf mehrere Beteiligte zu, so sind die Auslagen auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen.

(4) Ist eine Amtshandlung nicht ohne größere Barauslagen durchführbar, so kann die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, zum Erlag eines entsprechenden Vorschusses verhalten werden.

(5) Die Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehenden Gebühren sind – falls hiefür nicht die Beteiligten des Verfahrens aufzukommen haben – von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in der Angelegenheit gehandelt hat.

§ 77. (1) Für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes können Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist § 76 sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Kommissionsgebühren sind in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) oder, soweit keine Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, als Barauslagen nach § 76 aufzurechnen. Die Pauschalbeträge (Tarife) sind nach der für die Amtshandlung aufgewendeten Zeit, nach der Entfernung des Ortes der Amtshandlung vom Amt oder nach der Zahl der notwendigen Amtsorgane festzusetzen.

(3) Die Festsetzung der Pauschalbeträge (Tarife) erfolgt durch Verordnung der Bundesregierung, für die Behörden der Länder und Gemeinden durch Verordnung der Landesregierung.

(4) Die Kommissionsgebühren sind von der Behörde, die die Amtshandlung vorgenommen hat, einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand dieser Behörde zu tragen hat.

(5) Entsenden andere am Verfahren beteiligte Verwaltungsbehörden Amtsorgane, so sind von der die Amtshandlung führenden Behörde Kommissionsgebühren nach den für die entsendeten Organe geltenden Tarifen als Barauslagen einzuheben und dem Rechtsträger, dem die entsendeten Verwaltungsorgane zugehören, zu übermitteln.

(6) § 76 Abs. 4 gilt auch für die Kommissionsgebühren.

Landeskommissionsgebührenverordnung 1976

§ 1. Die Kommissionsgebühren, die gemäß § 76 und § 77 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl.Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, von den Beteiligten für die von Behörden des Landes geführten Amtshandlungen außerhalb des Amtes in Niederösterreich und Wien zu entrichten sind, werden mit € 13,80 für jede angefangene halbe Stunde und je ein Amtsorgan festgesetzt. Für Amtshandlungen außerhalb von Niederösterreich und Wien sind die anfallenden Kosten des Verfahrens als Barauslagen nach den Vorschriften des § 76 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, aufzurechnen.

VwGG

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(…)

B-VG

Art. 133. (…)

(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

(…)

4.2. Feststellungen, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung

4.2.1. Im vorliegenden Fall geht es um die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für verschiedene Anlagen und Maßnahmen im Zuge der geplanten Verwirklichung eines Hotelprojekts in der KG ***. Im Hinblick auf die Formulierung im ersten Absatz der Bewilligung, die den „Konsens“ umschreibt, könnte zweifelhaft sein, ob die ebenfalls verfahrensgegenständliche Hochwasserschutzmauer an der Nordgrenze des Grundstücks Nr. ***, KG ***, Antrags- und Bescheidgegenstand ist. Ersteres wurde auch im Zuge der mündlichen Verhandlung klargestellt, zweiteres kann angesichts des Bescheidinhalts, der als Gesamtes zu beurteilen ist, nicht zweifelhaft sein. Die Hochwasserschutzmauer ist sowohl im Betreff des Bescheides als auch in der im Spruch enthaltenen Projektsbeschreibung angeführt. Auch die Auflage 4 bezieht sich explizit auf die Hochwasserschutzmauer. Somit ist von vornherein davon auszugehen, dass diese Hochwasserschutzmauer Gegenstand des angefochtenen Bescheides und damit auch Objekt der Prüfung durch das Landesverwaltungsgericht ist.

Durch die Ergänzung des Spruches des angefochtenen Bescheides wird dies klargestellt.

4.2.2. Damit war auch eine Ergänzung hinsichtlich der Rechtsgrundlagen vorzunehmen, da eine Hochwasserschutzmauer einen Schutz- und Regulierungswasserbau im Sinne des § 41 WRG 1959 darstellt. Darunter ist nämlich eine wasserbauliche Anlage zu verstehen, deren ausschließliche oder hauptsächliche Aufgabe es ist, das Gerinne eines Gewässers zur Abwehr seiner schädlichen Wirkung zu beeinflussen, die Ufer zu befestigen und das anliegende Gelände vor Überflutungen oder Vermurungen zu bewahren (VwGH 21.10.2004, 2003/07/0105).

4.2.3. Soweit es sich nicht um die Hochwasserschutzmauer selbst handelt, ist Bewilligungsgegenstand im vorliegenden Fall ein Projekt, welches Anlagen im Sinne des § 38 Abs. 1 WRG 1959 beinhaltet. Maßgeblich für die Einstufung einer Anlage für „innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer“ gelegen ist gemäß § 38 Abs. 3 leg. cit. das bei 30-jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet. Soweit der Beschwerdeführer beklagt, dass sich die Bewilligung nicht auf jene Anlagenteile beziehe, die sich im 100-jährlichen Hochwasserabflussbereich befänden, geht sein Einwand deswegen ins Leere. Anlagen, die sich außerhalb des 30-jährlichen, aber innerhalb des 100-jährlichen Hochwasserabflussgebietes befinden, bedürfen nämlich unter diesem Titel keiner wasserrechtlichen Bewilligung.

4.2.4. In einem Bewilligungsverfahren nach § 38 WRG 1959 haben die Inhaber bestehender Rechte im Sinne § 12 Abs. 2 WRG 1959 Parteistellung gemäß § 102 Abs. 1 lit.b leg. cit. und damit das Recht, Einwendungen zu erheben. Eine Verletzung einer rechtmäßig geübten Wassernutzung kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn diese durch die Auswirkungen einer durch das einem Dritten bewilligte Projekt bedingten Änderung der Hochwasserabfuhr größere Nachteile im Hochwasserfall als zuvor erfahren würde, weil der von den Wasserrechtsbehörden herangezogene Bewilligungstatbestand nur zusätzliche Hochwassergefahren oder Schäden verhindern soll (VwGH 02.07.1998, 98/07/042). Eine Beeinträchtigung der Liegenschaft des Projektgegners durch vom Projekt verursachte größere Nachteile im Hochwasserfall führt dann zur Abweisung der beantragten Bewilligung, wenn ein entsprechend hohes Kalkül der Eintrittswahrscheinlichkeit im Verfahren hervorkommt (VwGH 14.05.1997, 97/07/0047).

4.2.5. Es gilt daher auch im Bewilligungsverfahren für Maßnahmen im Hochwasserabflussbereich der allgemeine Grundsatz des Wasserrechtsgesetzes, dass die Bewilligung nur dann erteilt werden darf, wenn durch das Vorhaben bestehende Rechte (im Wesentlichen rechtmäßig geübte Wassernutzungen und das Grundeigentum, vgl. § 12 Abs. 2 WRG 1959) nicht verletzt werden. Gleiches gilt für eine Bewilligung nach § 41 WRG 1959.

In diesem Umfang kommt eine Parteistellung Dritter in Betracht und nur in diesem Rahmen sind Einwendungen gegen ein Vorhaben statthaft. Nur im Rahmen des § 102 Abs. 1 lit.b WRG 1959 stand daher dem Beschwerdeführer das Recht zur Erhebung von Einwendungen offen, und nur darauf beschränkt sich das Mitspracherecht des Beschwerdeführers. Darüber hinaus gehende Ansprüche auf Beachtung der Verwaltungsvorschriften durch die Wasserrechtsbehörde bestehen für ihn nicht (vgl. VwGH 02.10.1991, 88/07/0024). Das bedeutet aber auch, dass der Beschwerdeführer nur die Einhaltung jener Verfahrensvorschriften relevieren kann, die Einfluss auf die Entscheidung über seine subjektiv-öffentlichen Rechte haben können. Dies kommt hinsichtlich der Bestimmung des § 39 Abs. 2a AVG von vornherein nicht in Betracht.

4.2.6. Soweit das Beschwerdevorbringen sich nicht auf die im Wasserrechtsverfahren geschützten Rechte des Beschwerdeführers *** beziehen, macht dieser eine Befugnis geltend, die ihm im Wasserrechtsverfahren nicht zukommt. Eine diesbezügliche Überprüfung des angefochtenen Bescheides ist dem Landesverwaltungsgericht somit verwehrt.

Im vorliegenden Fall kommen als einwendungstaugliche Rechte einerseits das Grundeigentum des Beschwerdeführers sowie andererseits die Beeinträchtigung seines Hausbrunnens als rechtmäßig geübte Wassernutzung in Betracht. Alle nicht darauf bezüglichen Ausführungen gehen somit ins Leere. Dies betrifft die Geltendmachung von öffentlichen Interessen, wie den Schutz von Leben und Gesundheit sowie Eigentum der Parkplatzbenutzer, aber auch die Einhaltung von Widmungsvorschriften. Soweit sich der Beschwerdeführer auf die angeblich fehlende Zustimmung betroffener anderer Grundeigentümer bezieht, macht er damit kein eigenes Recht geltend. Auch Verpflichtungen der Stadtgemeinde *** aus einem Vertrag aus dem Jahr *** vermag der Beschwerdeführer selbst dann nicht mit Erfolg einzuwenden, wenn ihm diese Rechte abgetreten worden wären, da die Verletzung obligatorischer Rechte keine Parteistellung im verwaltungsrechtlichen Verfahren verschafft (VwGH 23.11.2000, 2000/07/0059). Die Parteistellung im Wasserrechtsverfahren unter dem Titel des Schutzes des Liegenschaftseigentümers kommt nur dem bücherlichen Eigentümer zu (VwGH 27.09.1994, 94/07/0129). Auch das Interesse des Beschwerdeführers an der Erhaltung eines öffentlichen Parkplatzes für seine Kunden vermittelt dem Beschwerdeführer kein im Wasserrechtsverfahren geschütztes Recht.

4.2.7. Auch das Vorbringen, der Konsenswerber sei nicht zur Antragstellung legitimiert, weil er nicht Grundeigentümer sei bzw. nicht über eine rechtsgültige Zustimmung des Grundeigentümers verfüge, vermag der Beschwerdeführer nicht mit Erfolg ins Treffen zu führen. Abgesehen davon, dass dadurch kein ihm zukommendes subjektivöffentliches Recht verletzt würde, ist dem Wasserrechtsgesetz eine Bestimmung nicht zu entnehmen, dass nur der Eigentümer bzw. obligatorisch Berechtigte Konsenswerber sein dürfte; dies ergibt sich im Übrigen auch aus den Bestimmungen über die Zwangsrechte (§§ 66 ff WRG 1959), woraus notwendigerweise folgt, dass das Grundeigentum bzw. Zustimmung des Grundeigentümers keine Antragsvoraussetzung, sondern allenfalls eine Erfolgsvoraussetzung ist.

4.2.8. Sohin ergibt sich, dass das Landesverwaltungsgericht (lediglich) zu prüfen hat, ob durch das Vorhaben die vom Antragsteller geltend gemachten, im Wasserrechtsverfahren geschützten, Rechte - nämlich das Grundeigentum und allenfalls das Wasserrecht am Hausbrunnen - verletzt sind.

Dass der Beschwerdeführer die Verletzung seines Grundeigentums rechtzeitig geltend gemacht hat und damit seine Parteistellung gewahrt hat, wurde bereits mit den eingangs zitierten Erkenntnissen des Landesverwaltungsgerichts festgestellt. Hinsichtlich der später relevierten Beeinträchtigung seines Hausbrunnens könnte dies zweifelhaft sein; da, wie das verwaltungsgerichtliche Verfahren ergeben hat (s. dazu unten), eine Beeinträchtigung des Hausbrunnens auszuschließen ist, kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer hinsichtlich dieses Rechtes präkludiert war. Dass bezüglich des in Rede stehenden Brunnens eine bewilligungsfreie Nutzung im Sinne des § 10 Abs. 1 WRG 1959 vorliegt, wird dabei zunächst unterstellt.

4.2.9. Zur möglichen Verletzung des Grundeigentums des Beschwerdeführers hat das Gericht Folgendes festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Grundstücke Nr. ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***. Diese Grundstücke werden nach Projektsverwirklichung weder im Fall des (maßgeblichen) 30-jährlichen, noch im Fall des 100-jährlichen Hochwassers überflutet, wenn das Vorhaben projektsgemäß hergestellt wird. Die Veränderungen hinsichtlich Wasserhöhe und Anschlagslinie finden ausschließlich außerhalb der Grundstücke des Beschwerdeführers statt. Es sind daher nicht bloß „nicht merkliche“ (so die Terminologie des behördlichen Amtssachverständigen), sondern überhaupt keine Auswirkungen durch das Vorhaben im Hochwasserfall zu erwarten, soweit es die Grundstücke des Beschwerdeführers betrifft. Voraussetzung dafür ist allerdings die dem Stand der Technik entsprechende Errichtung einer Hochwasserschutzmauer im Bereich des Bahndamms im Norden des Grundstücks ***, KG ***. Bei der Errichtung muss sichergestellt sein, dass die Standsicherheit der Mauer gegeben ist und dass diese Mauer auch nicht etwa im Zusammenhang mit mangelnder Hinterfüllung unterströmt wird. Die projektsmäßig vorgesehene Fundamentierung der Hochwasserschutzmauer ca. einen Meter in den Untergrund entspricht dem Stand der Technik. Die vorgesehene Hochwasserschutzmauer wird eine Überflutung der Grundstücke des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den projektsgegenständlichen Vorhaben jedenfalls über das 100-jährliche Hochwasser hinaus sicherstellen. Die anschließend an die Hochwasserschutzmauer vorgesehene Lärmschutzwand hat keine Hochwasserschutzfunktion. Im Bereich des geplanten Hotelgebäudes wird die Hochwasseranschlaglinie nicht bis an die Grenze des Projektsareals und jedenfalls nicht bis in den Bereich der Grundstücke des Beschwerdeführers reichen.

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem schlüssigen Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen bei der mündlichen Verhandlung am ***, welchem der Beschwerdeführer überhaupt nicht bzw. nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten ist. Es bestätigt bzw. präzisiert auch das bereits von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten.

Es ist daraus der Schluss zu ziehen, dass negative Auswirkungen im Hochwasserfall durch die Hochwasserschutzmauer bzw. die Bauten und Maßnahmen im 30-jährlichen Hochwasserabflussgebiet der *** und *** in Bezug auf die Grundstücke des Beschwerdeführers ausgeschlossen sind. Voraussetzung ist für die Wirksamkeit der Hochwasserschutzmauer deren ordnungsgemäße Ausführung, einerseits in statischer Hinsicht, andererseits in Bezug auf die ordnungsgemäße Verdichtung zur Vermeidung von Wasserwegigkeiten und Unterströmungen der Mauer. Letzteres ergibt sich aus dem ebenfalls schlüssigen und nicht in Zweifel gezogenen Gutachten des geohydrologischen Amtssachverständigen bei der mündlichen Verhandlung am ***.

4.2.10. Um dies zu gewährleisten, war die Ergänzung der Auflagenvorschreibung der belangten Behörde hinsichtlich der im Spruch formulierten beiden Auflagen erforderlich. Dabei war klarzustellen, dass es nicht um den bloßen Nachweis, sondern auf die tatsächlich standsichere Ausführung der Anlage ankommt.

Damit findet eine Verletzung des Grundeigentums des Beschwerdeführers nicht statt, welche der Erteilung der beantragten Bewilligung entgegenstünde.

4.2.11. Hinsichtlich des Hausbrunnens im Gebäude *** wurde im Zuge der mündlichen Verhandlung Folgendes festgestellt:

Das Projektgebiet befindet sich nicht im Einzugsgebiet des Brunnens, da dieser grundwasserstromseitlich situiert ist. Schon daraus folgt, dass Maßnahmen auf diesem Areal keinen Einfluss auf die Wasserqualität haben können, sodass die Frage des Vorhandenseins einer Deponie am Projektstandort nicht entscheidungswesentlich ist. Auch eine Veränderung des Grundwasserstandes zum Nachteil des Brunnens des Beschwerdeführers ist nicht zu erwarten, wobei die Fundamentierung des Gebäudes schon wegen der Gründung mittels Bohrpfähle keinen über den unmittelbaren Pfahlbereich hinausgehenden Effekt auf den Wasserspiegel hat. Abgesehen davon erfüllte die Veränderung des Grundwasserstandes durch Einbauten im Untergrund mangels Erschließungsabsicht keinen wasserrechtlichen Bewilligungstatbestand (vgl. VwGH 20.9.1995, 95/03/0032). Auch im Hochwasserfall sind nachteilige Auswirkungen auf den Brunnen des Beschwerdeführers auszuschließen, schon weil die Veränderungen auf den Oberflächengewässerbereich beschränkt sind. Die geringdurchlässigen Deckschichten verhindern auch ein vermehrtes Einsickern. Auch durch den Umstand, dass allfällige Ablagerungen bereits im Ist-Zustand von möglichen Grundwasserschwankungen betroffen sind, sind projektsbedingte qualitative Auswirkungen auf den Brunnen des Beschwerdeführers auszuschließen.

Die hier getroffenen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus den schlüssigen und in fachlicher Hinsicht nicht in Zweifel gezogenen Ausführungen des Amtssachverständigen für Geohydrologie. Soweit der Amtssachverständige sich auf vom Projektswerber vorgelegte geotechnische Gutachten bezog, ist dies nicht zu beanstanden. Es ist durchaus nicht zu fordern, dass die im Auftrag des Antragstellers von einem Fachkundigen erstellten Unterlagen oder Untersuchungen durch den Amtssachverständigen nochmals wiederholt werden, sofern keine begründeten Zweifel bestehen, was hier nicht der Fall ist. Dabei verhält es sich nicht anders wie mit im Anlagenverfahren häufig geforderten Befunden und Nachweisen; so ist weder zu verlangen, dass der das Elektroattest ausstellende Elektroinstallateur oder der den Kaminbefund erstellende Rauchfangkehrer oder das eine Wasserprobe entnehmende Labor von der Behörde bei der Befundaufnahme zu überwachen wären. Gleiches gilt auch für die im Bewilligungsverfahren vorgelegten Unterlagen.

Somit ergibt sich, dass auch der Hausbrunnen des Beschwerdeführers weder in qualitativer noch in quantitativer Hinsicht noch in sonstiger Weise durch das Vorhaben des Konsenswerbers negativ berührt wird. Auch die im Verfahren geltend gemachte Beeinträchtigung der Standsicherheit ist, wie auch schon der Amtssachverständige der belangten Behörde ausgeführt hat, auszuschließen, schon zumal völlig unerfindlich bliebe, wie der im Gebäude des Beschwerdeführers befindliche Brunnen durch die wasserrechtlich bewilligten Vorhaben in seiner Standsicherheit gefährdet werden könnte.

4.2.12. Da somit eine Beeinträchtigung des Hausbrunnens – und damit die Verletzung eines Wasserrechts - von vornherein auszuschließen ist, brauchte weder geprüft zu werden, ob der Beschwerdeführer hinsichtlich des Einwandes der Verletzung seines Wasserrechtes mangels rechtzeitiger Geltendmachung im Rahmen der mündlichen Verhandlung präkludiert ist, noch ob die behauptete Art und Weise der Beeinträchtigung außerhalb des Schutzzwecks der Norm liegt, besteht der Zweck der Bewilligungspflicht von Maßnahmen im Hochwasserabflussbereich und von Hochwasserschutzmaßnahmen doch darin, negative Auswirkungen durch Veränderung des Hochwasserabflusses hintanzuhalten.

4.2.13. Was schließlich das Vorbringen betreffend möglicherweise vorhandener Abfallablagerungen bzw. einer Deponie anbelangt, sei bemerkt, dass, ungeachtet des Umstandes, dass der Beschwerdeführer keinen diesbezüglichen projektsbedingten Verschlechterungen ausgesetzt ist, die zuständige Behörde unabhängig davon dem Vorbringen von Amts wegen nachzugehen und zu prüfen haben wird, ob in diesem Zusammenhang abfallrechtliche oder gewässerpolizeiliche Maßnahmen -zweckmäßigerweise vor Errichtung später hinderlicher Bauten - zu treffen sind. Dies ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Bewilligungsverfahrens und damit auch nicht der Überprüfung durch das Landesverwaltungsgericht.

4.2.14. Zu den geltend gemachten Verfahrensmängeln ist noch festzuhalten, dass, soweit sie sich auf das Parteiengehör bzw. Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung beziehen, jedenfalls durch die Nachholung im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens saniert sind. Die darüber hinaus gehend geltend gemachten Mängel, wie die Unterlassung der Durchführung eines konzentrierten Verfahrens oder das angebliche Fehlen von Alarmplänen, berühren nicht die Rechte des Beschwerdeführers. Auch stellt das Nichtvorliegen allenfalls weiterer notwendiger Bewilligungen kein Genehmigungshindernis nach dem Wasserrechtsgesetz dar. Schließlich vermag das Gericht auch keine mangelnde Bestimmtheit des angefochtenen Bescheides in Bezug auf den Beschwerdeführer zu erkennen, mit der im Spruch ohnedies berücksichtigten Einschränkung hinsichtlich der Hochwasserschutzmauer.

4.2.15. Zusammenfassend ergibt sich sohin, dass sich die Beschwerde im Wesentlichen als unbegründet erwiesen hat, weil durch das Vorhaben die im Wasserrechtsverfahren geschützten Rechte des Beschwerdeführers nicht verletzt werden; zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Hochwasserschutzmauer bedarf es allerdings einer Ergänzung der Auflagen. Soweit nicht durch die vorgenommene Ergänzung des Spruches der Beschwerde Rechnung getragen wurde, war sie daher abzuweisen. Weiterer Auflagen bedurfte es nicht, insbesondere auch nicht der Vorschreibung einer Beweissicherung, da eine Beeinträchtigung des Brunnens bzw. des Grundeigentums des Beschwerdeführers unter den gegebenen Rahmenbedingungen von vornherein nicht zu befürchten ist.

4.2.16. Zur Kostenentscheidung sei Folgendes ausgeführt:

Da das Verwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teils anzuwenden hat, kommen auch die im V. Teil des AVG enthaltenen Kostenregelungen zu tragen. Somit sind auch für Amtshandlungen des Gerichts außerhalb des Amtes Kommissionsgebühren einzuheben, welche pro Amtsorgan und angefangener halben Stunde gemäß § 1 NÖ Landeskommissionsgebührenverordnung € 13,80 betragen, woraus sich im vorliegenden Fall bei vier Amtsorganen und neun angefangenen halben Stunden der im Spruch festgesetzte Betrag ergibt. Die mündliche Verhandlung erschien dem Verwaltungsgericht erforderlich und war auch an Ort und Stelle durchzuführen, um auf Sachverständigenbasis auf die konkrete Situation des Beschwerdeführers bezogen die notwendigen Ergänzungen des Sachverhalts vorzunehmen, um mit der im wasserrechtlichen Verfahren erforderlichen Sicherheit festzustellen, ob die Rechte des Beschwerdeführers verletzt sind oder nicht.

Die Kosten sind dabei nicht vom Beschwerdeführer, sondern dem das Verfahren durch seinen Bewilligungsantrag auslösenden Konsenswerber zu tragen. Sie waren daher dem Verkehrsverein *** aufzuerlegen.

4.2.17. Abgesehen von der Kostenfrage waren im vorliegenden Fall keine Rechtsfragen zu lösen, die noch nicht Gegenstand einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs gewesen wären, wobei auf die zitierte Judikatur, die auch nicht widersprüchlich ist, verwiesen wird. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt daher nicht vor, soweit es um die Sachentscheidung geht.

Zur Anwendung der Kostenbestimmungen des AVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren liegt hingegen nach Kenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich noch keine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Es handelt sich dabei durchaus um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, sodass in diesem Punkt (den Kostenbeschluss) die ordentliche Revision zuzulassen ist.

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