LVwG N LVwG-AV-297/001-2015

LVwG-AV-297/001-2015Landesverwaltungsgericht25.06.2015

Regest

Zugangsvoraussetzungen; Befähigungsnachweis; Ausbildungsnachweis; Herkunftsstaat;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-297/001-2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.297.001.2015

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seine Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung von Frau ***, wohnhaft in ***, ***, ***, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, ***, betreffend Gleichhaltung ihrer in Ungarn ausgeübten Tätigkeiten für das Gewerbe „Fußpflege“ im Standort ***, ***, gemäß § 373d Gewerbeordnung 1994 zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Schreiben vom *** hat Frau ***, wohnhaft in ***, ***, ***, beantragt, die von ihr in Ungarn erworbene Berufsqualifikation mit dem Befähigungsnachweis für das Gewerbe „Hand- und Fußpflegerin, Kunstnageltechnikerin“ gemäß § 373d Gewerbeordnung 1994 gleichzuhalten.

In diesem Verfahren wurden folgende Unterlagen vorgelegt:

behördliches Zeugnis des Bildungsamtes in *** vom *** in ungarischer Sprache und in beglaubigter deutscher Übersetzung

Erklärung betreffend das Nichtvorliegen von Gewerbeausschlussgründen im Sinne des § 13 Abs. 2, 3, 5 oder 7 GewO 1994

Kopie eines Lichtbildausweises

behördliches Führungszeugnis vom *** in ungarischer Sprache und in deutscher Übersetzung

Mit Schreiben vom *** hat Frau *** bekanntgegeben, dass ihr Antrag auf Gleichhaltung der in Ungarn erworbenen Berufsqualifikation auf das Gewerbe „Hand- und Fußpflege“ eingeschränkt wird, hinsichtlich des Gewerbes „Kunstnageltechnik“ wurde der Antrag fallen gelassen.

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, ***, wurde der Antrag von Frau *** um Gleichhaltung ihrer in Ungarn ausgeübten Tätigkeiten für das Gewerbe „Fußpflege“ im Standort ***, ***, gemäß § 373d GewO 1994 abgewiesen.

In der Begründung wurde darauf hingewiesen, dass von der Antragstellerin zwar ein von einer in Ungarn zuständigen Behörde ausgestellter Ausbildungsnachweis vorgelegt worden sei, jedoch nicht nachgewiesen worden sei, dass sie zur selbstständigen Ausübung des Gewerbes „Fußpflege“ in Ungarn berechtigt sei. Mit nachweislich zugestelltem Schreiben vom *** sei sie aufgefordert worden, eine entsprechende Bestätigung nachzureichen, diesem Auftrag sei sie jedoch nicht nachgekommen.

Dagegen hat Frau *** fristgerecht Berufung erhoben und vorgebracht, dass sie auf das Schreiben vom *** unmittelbar reagiert habe und der in Ungarn zuständigen Behörde eine beglaubigte Übersetzung dieses Schreibens samt der Bitte um diesbezügliche Erledigung zugesandt habe. Trotz telefonischer Urgenz sei jedoch keine entsprechende Antwort von der ungarischen Behörde eingetroffen. Dies sei für ungarische Verhältnisse durchaus nicht ungewöhnlich und ersuche sie daher um eine weitere Fristverlängerung. Gleichzeitig wurde beantragt, den gegenständlichen Bescheid aufzuheben.

Mit Schreiben vom *** wurden die Berufung und der Verwaltungsakt dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG gilt für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2012 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage Folgendes:

Z. 8. Mit 1. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.

Mit Schreiben vom *** hat daher der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt und hat nunmehr dieses über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung zu entscheiden.

Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom *** wurde Frau *** ersucht, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens die Bestätigung der in Ungarn hiefür zuständigen Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorzulegen, dass die absolvierte Ausbildung zur Aufnahme und Ausübung der Fußpflege in Ungarn berechtigt. Dieses Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich wurde der Beschwerdeführerin am *** zugestellt. Von der Beschwerdeführerin ist keine derartige Bestätigung vorgelegt worden.

Das in weiterer Folge ergangene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 10. Juni 2014, LVwG-AB-14-0165, wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Februar 2015, Ra 2014/04/0020-9, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Dies hat zur Folge, dass über die Berufung von Frau *** eine neuerliche Entscheidung zu ergehen hat.

Das gegenständliche Verfahren wird nunmehr unter der Aktenzahl LVwG-AV-297-2015 weitergeführt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen:

Von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt ist ausgehen:

Frau *** hat am *** vor dem Fachprüfungskomitee des ungarischen Industrieverbandes für Friseure, Zahntechniker, Kosmetiker und Fußpfleger erfolgreich die Fachbildungsprüfung als Hand- und Fußpflegerin, Kunstnageltechnikerin, absolviert.

Hand- und Fußpflege ist in Ungarn ein reglementiertes Gewerbe, das nur mit der Fachqualifikation Hand- und Fußpfleger bzw. Hand- und Fußpflegerin ausgeübt werden darf. Die in Ungarn vorgesehene Dauer der Ausbildung als Hand- und Fußpflegerin beträgt 400 Stunden, der die erfolgreiche Absolvierung von acht Studienjahren eines öffentlichen Unterrichtsinstitutes vorausgeht.

Zwischen *** und *** war Frau *** als Arbeitnehmerin der ***, sowie zwischen ***und *** beim Einzelunternehmer Herrn *** im Arbeitskreis Hand- und Fußpflegerin, Kunstnageltechnikerin angestellt.

Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund des unbedenklichen Akteninhaltes des Aktes des Landeshauptmannes von Niederösterreich, ***, insbesondere auf Grund des von der nunmehrigen Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Landeshauptmann vorgelegten behördlichen Zeugnisses des Bildungsamtes von *** vom ***, worin bestätigt wird, dass Frau *** am *** erfolgreich die Fachbildungsprüfung als Hand- und Fußpflegerin, Kunstnageltechnikerin, absolviert hat. In diesem „behördlichen Zeugnis“ wird darauf verwiesen, dass das behördliche Zeugnis gemäß Art. 11 lit. b der Richtlinie 2005/36/EG als Urkunde anzuerkennen ist und dass es von der gemäß Art. 56 Abs. 3 der RL berufenen Behörde ausgestellt wurde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat keine Veranlassung, an dessen Echtheit und Richtigkeit zu zweifeln.

Dass das Gewerbe „Fußpflege“ in Ungarn reglementiert ist, geht aus der im Akt des Landeshauptmannes von Niederösterreich inneliegenden Anfrage des Amtes der NÖ Landesregierung an das „Internal Market Information System“ der *** (kurz ***) vom *** hervor, ob es sich in Ungarn bei „Hand- Fußpflegerin“ um einen reglementierten Beruf handle, welche am *** vom nationalen Institut für Berufs- und Erwachsenenbildung in ***, ***, im Wege des ungarischen Außenministeriums mit „Ja“ beantwortet wurde.

In rechtlicher Hinsicht wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wie folgt erwogen:

Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung:

§ 373d Gewerbeordnung 1994 lautet:

(1) Soweit nicht § 373c anzuwenden ist, hat der Landeshauptmann auf Antrag eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR unter Bedachtnahme auf das Qualifikationsniveau des jeweiligen Gewerbes oder der jeweiligen Tätigkeit des Gewerbes die vom Antragsteller erworbene und nachgewiesene Berufsqualifikation (Abs. 2) mit dem Befähigungsnachweis des betreffenden Gewerbes oder der betreffenden Tätigkeit des Gewerbes nach der Richtlinie 2005/36/EG gleichzuhalten, wenn

1. die vom Anerkennungswerber erworbene und nachgewiesene Berufsqualifikation dem Befähigungsnachweis äquivalent ist und

2. keine Ausschlussgründe gemäß § 13 vorliegen.

(2) Zum Nachweis seiner im Heimat- oder Herkunftsstaat erworbenen Berufsqualifikation hat der Anerkennungswerber folgende Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise vorzulegen:

1. den Befähigungsnachweis im Sinne des Art. 11 lit. a der Richtlinie 2005/36/EG oder

2. das Zeugnis im Sinne des Art. 11 lit. b der Richtlinie 2005/36/EG oder

3. das Diplom im Sinne des Art. 11 lit. c der Richtlinie 2005/36/EG oder

4. das Diplom im Sinne des Art. 11 lit. d der Richtlinie 2005/36/EG oder

5. den Nachweis im Sinne des Art. 11 lit. e der Richtlinie 2005/36/EG.

Jeder andere Ausbildungsnachweis oder jede Gesamtheit von anderen Ausbildungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Vertragsstaat des EWR ausgestellt wurden, sind den Nachweisen gemäß Z 1 bis 5 auch im Bezug auf das entsprechende Qualifikationsniveau gleichgestellt, sofern sie eine in der EU oder dem EWR erworbene Ausbildung abschließen und von dem ausstellenden Staat als gleichwertig anerkannt werden und im Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung eines Berufs dieselben Rechte verleihen oder, sofern der ausstellende Staat den Beruf nicht reglementiert, auf die Ausübung dieses Berufs vorbereiten.

(3) Die vorgelegten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise müssen in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des EWR von einer entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt worden sein. Sie müssen bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau des Inhabers zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Art. 11 der RL 2005/36/EG liegt, das nach diesem Bundesgesetz für die Ausübung der beantragten Tätigkeit vorgeschrieben ist. Sofern der Beruf oder die beruflichen Tätigkeiten im Herkunftsstaat reglementiert sind, muss der vorgelegte Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufs oder dieser beruflichen Tätigkeiten im Hoheitsgebiet des Herkunftsstaates berechtigen. Sofern der Beruf oder die beruflichen Tätigkeiten im Herkunftsstaat nicht reglementiert sind, muss der Antragsteller über einen oder mehrere Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise verfügen und diesen Beruf oder die beruflichen Tätigkeiten vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in diesem Staat ausgeübt haben. Die zweijährige Berufsausübung ist nicht nachzuweisen, wenn der Ausbildungsnachweis des Antragstellers eine reglementierte Ausbildung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. b der RL 2005/36/EG der Qualifikationsniveaus gemäß Abs. 2 Z 2, 3, 4 oder 5 darstellt.

(4) Die Äquivalenz der Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist nicht gegeben, wenn

1. die nachgewiesene Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der nach diesem Bundesgesetz geforderten Ausbildungsdauer liegt oder

2. die bisherige Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch den Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, der nach diesem Bundesgesetz vorgeschrieben ist, oder

3. das Gewerbe oder die gewerblichen Tätigkeiten eine oder mehrere berufliche Tätigkeiten umfassen, die im Herkunftsmitgliedstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des entsprechenden reglementierten Berufs sind, und wenn dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die nach diesem Bundesgesetz vorgeschrieben wird und sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den der Anerkennungswerber vorlegt.

Unter den Fächern gemäß Z 2 und 3, die sich wesentlich unterscheiden, sind jene Fächer zu verstehen, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und bei denen die bisherige Ausbildung des Antragstellers bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer und Inhalt gegenüber der nach diesem Bundesgesetz geforderten Ausbildung aufweist.

(5) Liegt keine Äquivalenz vor, so ist die Gleichhaltung unter der Bedingung einer Anpassung in Form eines Anpassungslehrganges (Abs. 6) oder einer Eignungsprüfung (Abs. 7) auszusprechen, wenn auf diese Weise die Äquivalenz erreicht werden kann. Vor der Gleichhaltung unter der Bedingung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu prüfen, ob die vom Anerkennungswerber während seiner Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede gemäß Abs. 4 Z 2 oder 3 ganz oder teilweise abdecken.

(6) Unter Anpassungslehrgängen sind Anpassungslehrgänge im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. g der Richtlinie 2005/36/EG zu verstehen.

(7) Unter Eignungsprüfungen sind Eignungsprüfungen im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. h der Richtlinie 2005/36/EG zu verstehen. Als Inhalt der vorzuschreibenden Eignungsprüfung kann auch die Ablegung bestimmter, in Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes geregelter Befähigungsprüfungen und Meisterprüfungen oder von Teilen von diesen vorgesehen werden, wobei hinsichtlich der Durchführung der Eignungsprüfung die Bestimmungen der §§ 350 bis 352a und der auf diese Bestimmungen gegründeten Verordnungen sinngemäß zur Anwendung kommen.

(8) Wird die Gleichhaltung unter der Bedingung einer Anpassung in Form eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung ausgesprochen, ist dem Antragsteller die Wahlmöglichkeit zwischen Anpassungslehrgang (Abs. 6) und Eignungsprüfung (Abs. 7) einzuräumen. Davon ausgenommen sind Gewerbe oder gewerbliche Tätigkeiten, deren Ausübung eine genaue Kenntnis des österreichischen Rechts erfordert und bei denen Beratung und/oder Beistand in Bezug auf das österreichische Recht ein wesentlicher und beständiger Teil der Berufsausübung sind.

(9) Die Äquivalenzprüfung gemäß Abs. 1 bis 8 hat spätestens innerhalb von vier Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen des Anerkennungswerbers zu erfolgen.

(10) Erfüllt die Berufsqualifikation des Antragstellers die Kriterien einer „gemeinsamen Plattform“ gemäß Art. 15 der Richtlinie 2005/36/EG und ist somit geeignet, wesentliche Unterschiede der Ausbildungsanforderungen verschiedener Mitgliedstaaten auszugleichen, so entfallen die Ausgleichsmaßnahmen gemäß diesem Paragrafen.

Art. 11 Abs. 2 der RL 2005/36/EG lautet:

Für die Anwendung von Artikel 13 werden die Berufsqualifikationen den nachstehenden Niveaus wie folgt zugeordnet:

a) Befähigungsnachweis, den eine zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, die entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannt wurde, ausstellt

i) entweder aufgrund einer Ausbildung, für die kein Zeugnis oder Diplom im Sinne der Buchstaben b, c, d oder e erteilt wird, oder einer spezifischen Prüfung ohne vorhergehende Ausbildung oder aufgrund der Ausübung des Berufs als Vollzeitbeschäftigung in einem Mitgliedstaat während drei aufeinander folgender Jahre oder als Teilzeitbeschäftigung während eines entsprechenden Zeitraums in den letzten zehn Jahren;

ii) oder aufgrund einer allgemeinen Schulbildung von Primär- oder Sekundarniveau, wodurch dem Inhaber des Befähigungsnachweises bescheinigt wird, dass er Allgemeinkenntnisse besitzt.

b) Zeugnis, das nach Abschluss einer Ausbildung auf Sekundarniveau

erteilt wird,

i) entweder einer allgemein bildenden Sekundarausbildung, die durch eine Fach- oder Berufsausbildung, die keine Fach- oder Berufsausbildung im Sinne des von Buchstabe c ist, und/oder durch ein neben dem Ausbildungsgang erforderliches Berufspraktikum oder eine solche Berufspraxis ergänzt wird;

ii) oder einer technischen oder berufsbildenden Sekundarausbildung, die gegebenenfalls durch eine Fach- oder Berufsausbildung gemäß Ziffer i und/oder durch ein neben dem Ausbildungsgang erforderliches Berufspraktikum oder eine solche Berufspraxis ergänzt wird.

Art. 13 der RL 2005/36/EG lautet:

(1) Wird die Aufnahme oder Ausübung eines reglementierten Berufs in einem Aufnahmemitgliedstaat von dem Besitz bestimmter Berufsqualifikationen abhängig gemacht, so gestattet die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats den Antragstellern, die den Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis besitzen, der in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufs zu erhalten, die Aufnahme oder Ausübung dieses Berufs unter denselben Voraussetzungen wie Inländern.

Art. 56 Abs. 3 der RL 2005/36/EG lautet:

(3) Jeder Mitgliedstaat benennt bis 20. Oktober 2007 die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in dieser Richtlinie genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind; ferner benennt er die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen, und unterrichtet unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission hiervon.

Die wesentlichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Ordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Fußpflege (Fußpflege-Verordnung), BGBl. II Nr. 48/2003, lauten:

Zugangsvoraussetzungen

§ 1. Die fachliche Qualifikation zum Gewerbe der Fußpflege (§ 94 Z 23 GewO 1994) wird erbracht durch Belege über

1. den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Medizin/Humanmedizin/Zahnmedizin und die Unternehmerprüfung, soweit diese nicht auf Grund einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994 entfällt, und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder

2. die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Fußpfleger oder die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit und die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder

3. eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit und die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder

4. den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 1 festgesetzten Lehrganges über die Grundausbildung der Fußpfleger und eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit und den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2 festgesetzten Lehrganges über die weiterführende Fachausbildung der Fußpfleger, mit dem nicht vor Ablauf von einem Jahr der fachlichen Tätigkeit begonnen wurde, und die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung.

Anlage 1

Lehrgang über die Grundausbildung der Fußpfleger

1. Der Lehrgang ist am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft, am Berufsförderungsinstitut oder an einer vergleichbaren nichtschulischen berufsbildenden Einrichtung zu absolvieren.

2. Der Lehrgang hat sich jedenfalls auf folgende Gegenstände mit der für den jeweiligen Gegenstand angegebenen Mindestzahl der Lehrstunden zu erstrecken:

Mindestanzahl

Gegenstand der Lehrstunden

Erforderliche theoretische Kenntnisse über:

Allgemeine Anatomie und Physiologie ..................... 120

Anatomie und Pathologie, ausgerichtet auf die

Tätigkeit der Fußpfleger ................................ 30

Hygiene, Arbeitshygiene, Desinfektion ................... 15

Erste Hilfe, Unfallverhütung, Verbandslehre ............. 15

Physik, Apparat- und Instrumentenkunde .................. 10

Kräuter- und Ernährungslehre, Marketing ................. 20

Einfache Fußpflege mit praktischen Übungen (Fuß-,

Haut- und Nagelbeurteilung, Entfernen von Hornhaut,

Hand- und Nagelpflege, Packungen, Hand-, Bein- und

Fußmassage) ............................................. 80

Erweiterte Fußpflege mit praktischen Übungen

(Behandlung von normalen Nägeln und bei Holz-,

Mykose- und eingewachsenen Nägeln, Anlegen von

Druckschutzverbänden, Anwendung der Nagelprothetik,

Anfertigen einer Orthese, Anfertigen von Nagelspangen,

Frästechnik) ............................................ 140

3. Die Gesamtzahl der Lehrstunden des Lehrganges hat mindestens 430 Stunden zu betragen.

Anlage 2

Lehrgang über die weiterführende Fachausbildung der Fußpfleger

1. Der Lehrgang ist am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft, am Berufsförderungsinstitut oder an einer vergleichbaren nichtschulischen berufsbildenden Einrichtung zu absolvieren.

2. Der Lehrgang hat sich jedenfalls auf folgende Gegenstände mit der für den jeweiligen Gegenstand angegebenen Mindestzahl der Lehrstunden zu erstrecken:

Mindestanzahl

Gegenstand der Lehrstunden

Anatomie, Histologie, Somatologie, Dermatologie ........ 50

Fußdeformationen und ihre Folgeerscheinungen,

Nageldeformationen und diverse Nagelveränderungen,

Veränderungen der Gefäße, Kräuterlehre, Badezusätze

und Pflegemittel, Hilfsmittel und Druckschutzverbände,

Physik, Apparate- und Instrumentenkunde ................ 20

Erste Hilfe und Unfallverhütung, Arbeitshygiene ........ 10

3. Die Gesamtzahl der Lehrstunden des Lehrganges hat mindestens 80 Stunden zu betragen.

Die Verordnung der Bundesinnung der Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure, in Kraft getreten mit 1. Februar 2004, lautet:

Die Befähigungsprüfung Fußpflege besteht aus 5 Modulen.

Modul 1: Fachlich praktische Prüfung

Das Modul 1 besteht aus einem Teil A und einem Teil B und ist ein einheitlicher Gegenstand.

Dauer - Teil A: 1 – max. 2 Stunden

Teil B: 5 – max. 7 Stunden.

Wurde eine einschlägige Lehrabschlussprüfung positiv absolviert, entfällt der Teil A des Moduls 1.

Zur fachlich praktischen Prüfung sind mitzubringen:

•Arbeitskleidung

•Sämtl. Arbeitsmaterialien u. Hilfsmittel, die für eine Fuß- u. Handpflege benötigt werden (Fräser)

•Druckschutzverbände

•Nagelspangen (Klebe- und Metallspange)

•Orthesenmasse

•Nagelprothetik (Nagelmasse)

•Kompressen

•Stützstrümpfe

•Druckschutzpflaster

•sterile Wundverbände

•verschiedene Fußbäder

•1 Modell für Teil A; 1 – 2 Modelle für Teil B

Am Modell müssen folgende Kriterien zu finden sein:

Fußdeformationen, Hornhaut, Schwielen, Schrunden, Hühneraugen, eingewachsene Nägel, Nagelveränderungen.

Falls ein Modell diese Kriterien nicht aufweist, kann die praktische Prüfung nicht abgenommen werden.

Modul 2: Fachlich mündliche Prüfung

Das Modul 2 besteht aus einem Teil A und einem Teil B und ist ein einheitlicher Gegenstand.

Dauer - Teil A: 15 – max. 20 Minuten

Teil B: 30 – max. 40 Minuten

Wurde eine einschlägige Lehrabschlussprüfung positiv absolviert, entfällt der Teil A des Moduls 2.

Modul 3: Fachlich schriftliche Prüfung

Das Modul 3 ist ein einheitlicher Gegenstand.

Dauer: 5 – max. 7 Stunden

Modul 4: Ausbilderprüfung

Das Modul Ausbilderprüfung berechtigt zur Ausbildung von Lehrlingen und beinhaltet pädagogische, psychologische und rechtliche Bereiche.

Verschiedene schulische Ausbildungen oder abgelegte Prüfungen (z. B. Ausbildertraining im WIFI mit abschließendem Fachgespräch, Unternehmerprüfung etc.) ersetzen die Ausbilder­prüfung.

Modul 5: Unternehmerprüfung

Die Unternehmerprüfung beinhaltet die betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse für die Unternehmensführung. Verschiedene abgelegte Prüfungen oder schulische Ausbildungen ersetzen die Unternehmerprüfung (z.B. Lehrabschlussprüfung in einem kaufmännischen Lehrberuf, Handelsschule, Handelsakademie, HTL etc.)

Frau *** hat als Nachweis ihrer in Ungarn erworbenen Berufsqualifikation das behördliche Zeugnis des Bildungsamtes in *** vom *** vorgelegt, welches einen Nachweis im Sinne des Art. 11 lit. b der Richtlinie 2005/36/EG vom 7. September 2005 darstellt.

Somit liegt ein Befähigungsnachweis gemäß § 373d Abs. 2 Z 2 GewO 1994 vor. Aus dieser Bescheinigung geht weiters hervor, dass in Ungarn die Hand- und Fußpflege reglementiert ist, was auch durch eine entsprechende -Anfrage ( der ***) durch die Verwaltungsbehörde bestätigt wird (Anfrage vom ***).

Sofern der Beruf oder die beruflichen Tätigkeiten im Herkunftsstaat reglementiert sind, muss der vorlegte Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis gemäß § 373d Abs. 3 GewO 1994 zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufes oder dieser beruflichen Tätigkeit im Hoheitsgebiet des Herkunftsstaates berechtigen. Eine entsprechende Bestätigung der in Ungarn hierfür zuständigen Behörde wurde von der nunmehrigen Beschwerdeführerin im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde nicht vorgelegt. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom *** wurde Frau *** erneut ersucht, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens die Bestätigung der in Ungarn hierfür zuständigen Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorzulegen, wonach die absolvierte Ausbildung zur Aufnahme und Ausübung der Fußpflege in Ungarn berechtigt. Von der Beschwerdeführerin ist keine derartige Bestätigung vorgelegt worden.

Mit dem vorliegenden behördlichen Zeugnis des Bildungsamtes in *** wird zwar bestätigt, dass dieses Zeugnis als Urkunde im Sinne des Art. 11 lit. b der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennen ist und dass Hand- und Fußpflege in Ungarn eine geregelte Fachtätigkeit ist, welche nur mit der Qualifikation Hand- und Fußpflegerin, Kunstnageltechnikerin, ausgeübt werden darf. Weiters wird ausgeführt, dass Frau *** zwischen *** und *** als Arbeitnehmerin der ***, sowie zwischen *** und *** beim Einzelunternehmer Herrn *** im Arbeitskreis Hand- und Fußpflegerin, Kunstnageltechnikerin angestellt war. Aus dem behördlichen Zeugnis geht jedoch nicht hervor, dass die von Frau *** absolvierte Ausbildung zur Aufnahme und selbständigen Ausübung des Berufes berechtigt. Diese Bestätigung ist jedoch erforderlich, um im Sinne des § 373d Abs. 4 GewO 1994 einen Vergleich mit den österreichischen Zugangsvoraussetzungen zum Gewerbe der Fußpflege durchführen zu können.

Selbst wenn man davon ausgeht, dass die genannte Ausbildung zur Ausübung des Berufs der Fußpflegerin in selbstständiger Form in Ungarn berechtigt, ist aus folgenden Überlegungen keine Äquivalenz des Befähigungsnachweises gegeben:

Aus dem behördlichen Zeugnis des Bildungsamtes in *** vom *** geht hervor, dass Frau *** nach der Absolvierung von acht Studienjahren eines öffentlichen Unterrichtsinstituts eine Ausbildung in der Dauer von 400 Stunden absolviert hat und diese mit der Fachbildungsprüfung als Hand- und Fußpfleger, Kunstnageltechnikerin am *** abgeschlossen hat. Nach § 1 Z 4 der Fußpflege-Verordnung wird die fachliche Qualifikation zum Gewerbe der Fußpflege durch den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 1 festgesetzten Lehrganges über die Grundausbildung der Fußpfleger und eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit und den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2 festgesetzten Lehrganges über die weiterführende Ausbildung der Fußpfleger, mit dem nicht vor Ablauf von einem Jahr der fachlichen Tätigkeit begonnen wurde, und die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung erbracht. Die Mindestanzahl der Lehrstunden des Lehrganges über die Grundausbildung der Fußpfleger gemäß Anlage 1 der Fußpflege-Verordnung beträgt mindestens 430 Stunden, wobei sich die einzelnen Stunden auf verschiedene Fachbereiche wie Allgemeine Anatomie und Physiologie (120 Stunden), Anatomie und Pathologie (30 Stunden), Hygiene (15 Stunden), Erste Hilfe (15 Stunden), einfache Fußpflege mit praktischen Übungen (80 Stunden), etc. erstrecken. Die Mindestanzahl der Lehrstunden des Lehrganges über die weiterführende Fachausbildung der Fußpfleger gemäß Anlage 2 der Fußpflege-Verordnung beträgt mindestens 80 Stunden, wobei sich auch diese Lehrstunden wieder auf einzelne Fachbereiche erstrecken. Insgesamt sind somit 510 Stunden zu absolvieren, wohingegen im von der Beschwerdeführerin vorgelegten behördlichen Zeugnis lediglich die Absolvierung von 400 Stunden nachgewiesen wurde, dies ohne nähere Anführung der diversen Ausbildungsgegenstände, sodass ein Vergleich mit den innerstaatlichen Zugangsvoraussetzungen nicht möglich ist. Weiters sieht die Fußpflege-Verordnung im § 1 in den Z 2, 3 und 4 jeweils die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung vor, die nur beim erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Medizin/Humanmedizin/Zahnmedizin entfällt (§ 1 Z 1 der Fußpflege-Verordnung). Diese sich in fünf Modulen gliedernde Befähigungsprüfung Fußpflege sieht unter anderem im Modul 4 die Ausbilderprüfung und im Modul 5 die Unternehmerprüfung vor, Nachweise über entsprechende Prüfungen hat die nunmehrigen Beschwerdeführerin nicht vorgelegt. Da aus der vorliegenden Bescheinigung des Bildungsamtes in *** nicht hervorgeht, auf welche Fächer sich die Ausbildung von Frau *** bezieht, lässt sich iSd § 373d Abs. 4 Z 2 GewO 1994 nicht feststellen, wie weit sich die Ausbildung wesentlich von jenen Fächern unterscheidet, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs nach der Fußpflege-Verordnung ist bzw. inwiefern die bisherige Ausbildung der nunmehrigen Beschwerdeführerin bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer und Inhalt gegenüber der nach der Fußpflege-Verordnung geforderten Ausbildung aufweist. Die Ausbildung von Frau *** liegt jedenfalls mit 400 Stunden um 110 Stunden unter der nach der Fußpflege-Verordnung vorgesehenen Mindestdauer.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, zumal keine Partei des Verfahrens die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.

Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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