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LVwG-AV-331/001-2015•LVwG N LVwG-AV-331/001-2015
LVwG-AV-331/001-2015Landesverwaltungsgericht25.06.2015
Ergänzungsabgabe; Aufschließung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Hubmayr als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau *** vom *** gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom ***, ZL. ***, mit welchem einer Berufung gegen einen Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom ***, betreffend die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe, keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt wurde, zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 279 Bundesabgabenordnung - BAO
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Frau *** (in der Folge: die Beschwerdeführerin) ist alleinige grundbücherliche Eigentümerin des verfahrensgegenständlichen Grundstückes in ***, *** (KG ***; EZ ***, Grst.Nr. ***).
Dieses Grundstück war zum Teil als Bauland-Agrargebiet und zum Teil als Grünland-Landwirtschaft gewidmet. Mit einer Änderung des Flächenwidmungsplanes wurde jener Teil des Grundstückes, welcher vorher als „Grünland-Landwirtschaft“ gewidmet war als “Bauland-Agrargebiet-Hintausbereich“ gewidmet. Diese Änderung des Flächenwidmungsplanes wurde vom Gemeinderat am *** beschlossen, von der NÖ Landesregierung genehmigt und ist nach Kundmachung der Verordnung mit *** in Kraft getreten.
Aufgrund eines Antrages der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom ***, Aktenzeichen ***, die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung von Lagerräumen und einer Einfriedung auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück erteilt. Gleichzeitig wurde jener Grundstücksteil, der nach der Änderung des Flächenwidmungsplanes zum Bauland geworden war, zum Bauplatz erklärt.
Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom ***, ZL. ***, wurde Frau *** gemäß § 39 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 für das Grundstück Nr. ***, KG ***, für den durch die Änderung des Flächenwidmungsplanes ins Bauland gelangten Grundstücksteil anlässlich der Bauplatzerklärung eine Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe im Betrag von € 4.696,50, vorgeschrieben.
Der Berechnung zugrunde gelegt wurden eine Differenz der Berechnungslängen von 7,9099 (errechnet aus Bauplatzfläche alt 418 m² und Bauplatzfläche neu 804 m²), ein Bauklassenkoeefizient von 1,25 sowie ein Einheitssatz von € 475,-. Der Bescheid wurde an Frau *** am *** nachweislich zugestellt.
Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom *** fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung ein.
In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass angesichts der Abgabenbelastung auf die Errichtung des Bauvorhabens verzichtet werde.
Auf der Grundlage eines Beschlusses des Gemeindevorstandes vom *** wurde der nunmehr angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom ***, Zl. ***, ausgefertigt. Der Berufung wurde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Die Abgabenvorschreibung sei rechtmäßig erfolgt, durch ein allfälliges Erlöschen der Baubewilligung werde die Bauplatzerklärung nicht berührt. Auch dieser Bescheid wurde an Frau *** (am ***) nachweislich zugestellt.
Mit Schreiben vom *** brachte Herr *** dagegen fristgerecht die als „Berufung“ bezeichnete verfahrensgegenständliche Beschwerde ein. In der Beschwerde wird im Wesentlichen das Berufungsvorbringen wiederholt. Das Bauvorhaben werde in der bewilligten Form auf keinen Fall mehr umgesetzt.
Seitens der Marktgemeinde *** wurde die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am *** zur Entscheidung vorgelegt.
2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:
2.1. Bundesabgabenordnung (BAO):
§ 1. ( 1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.
§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …
§ 4. (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.
§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
…
2.2. NÖ Bauordnung 1996 idF LGBl. 8200-23:
§ 11
Bauplatz, Bauverbot
(1) Bauplatz ist ein Grundstück im Bauland, das
2. durch eine vor dem 1. Jänner 1989 baubehördlich bewilligte Änderung von Grundstücksgrenzen geschaffen wurde und nach den damals geltenden Vorschriften Bauplatzeigenschaft besaß oder
3. durch eine nach dem 1. Jänner 1989 baubehördlich bewilligte oder angezeigte Änderung von Grundstücksgrenzen ganz oder zum Teil aus einem Bauplatz entstanden ist und nach den damals geltenden Vorschriften Bauplatzeigenschaft besaß oder
4. am 1. Jänner 1989 bereits als Bauland gewidmet und mit einem baubehördlich bewilligten Gebäude oder Gebäudeteil, ausgenommen solche nach § 15 Abs. 1 Z. 1, § 17 Abs. 1 Z. 9 und § 23 Abs. 3 letzter Satz, bebaut war.
(…)
(6) Für Grundstücksteile, die durch Änderung des Flächenwidmungsplans in Bauland umgewidmet werden, gilt Abs. 2 bis 5 sinngemäß.
Abgaben
§ 38
Aufschließungsabgabe
…
(4) Die Berechnungslänge ist die Seite eines mit dem Bauplatz flächengleichen Quadrates: Bauplatzfläche = BF BL = √BF
(5) Der Bauklassenkoeffizient beträgt:
in der Bauklasse I 1,00 und
bei jeder weiteren zulässigen Bauklasse um je 0,25 mehr,
in Industriegebieten ohne Bauklassenfestlegung 2,00
bei einer Geschoßflächenzahl
o bis zu 0,8 1,5
o bis zu 1,1 1,75
o bis zu 1,5 2,0 und
o bis zu 2,0 2,5
Ist eine höchstzulässige Gebäudehöhe festgelegt, ist der Bauklassenkoeffizient von jener Bauklasse abzuleiten, die dieser Gebäudehöhe entspricht.
Wird eine Aufschließungsabgabe aufgrund einer Bauplatzerklärung (Abs. 1 Z. 1) vorgeschrieben und ist für das Grundstück keine
o Bebauungshöhe (Bauklasse) oder
o Geschoßflächenzahl oder
o höchstzulässige Gebäudehöhe
festgelegt, ist bei der Berechnung kein Bauklassenkoeffizient anzuwenden:
A = BL x ES
Erfolgt die Vorschreibung nach Abs. 1 Z. 1 im Zusammenhang mit einer Baubewilligung oder
o nach Abs. 1 Z. 2 und ist keine
o Bebauungshöhe oder Geschoßflächenzahl oder
o höchstzulässige Gebäudehöhe
festgelegt, dann ist der Bauklassenkoeffizient von der bewilligten Höhe des Gebäudes oder der großvolumigen Anlage abzuleiten; z.B. Höhe entspricht der Bauklasse II = Bauklassenkoeffizient 1,25:
A = BL x 1,25 x ES
Im Baulandbereich ohne Bebauungsplan beträgt der Bauklassenkoeffizient mindestens 1,25 sofern nicht eine Höhe eines Gebäudes bewilligt wird, die einer höheren Bauklasse entspricht als der Bauklasse II.
(6) Der Einheitssatz ist die Summe der durchschnittlichen Herstellungskosten
einer 3,00 m breiten Fahrbahnhälfte,
o eines 1,25 m breiten Gehsteiges,
o der Oberflächenentwässerung und der Beleuchtung der Fahrbahnhälfte und des Gehsteiges pro Laufmeter.
Dabei ist für die Fahrbahn eine mittelschwere Befestigung einschließlich Unterbau und für Fahrbahn und Gehsteig eine dauernd staubfreie Ausführung vorzusehen.
Der Einheitssatz ist mit Verordnung des Gemeinderates festzusetzen.
…
(9) Die Gemeinde hat die Entrichtung der Aufschließungsabgabe dem Grundbuchsgericht bekanntzugeben, das diese Tatsache im Gutsbestandsblatt ersichtlich zu machen hat.
§ 39
Ergänzungsabgabe
(1) Bei der Änderung der Grenzen von Bauplätzen (§ 10) ist für jeden der neugeformten Bauplätze eine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben, wenn
o für die bisherigen Bauplätze bereits der Höhe nachbestimmte Aufschließungsbeiträge oder -abgaben vorgeschrieben und entrichtet wurden oder
o sie Bauplätze nach § 11 Abs. 1 Z. 2 bis 4 sind und
das Gesamtausmaß oder die Anzahl der Bauplätze vergrößert wird.
Eine Vorschreibung hat bei der Vereinigung eines nach § 11 Abs. 1 Z. 4 bebauten Grundstücks mit unbebauten Grundstücken nicht zu erfolgen, wenn das bebaute Grundstück erst mit den an einer oder mehreren Seiten anschließenden unbebauten Grundstücken einen Bauplatz nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und des Bebauungsplans bildet.
Die Höhe der Ergänzungsabgabe (EA) wird wie folgt berechnet:
Von der Summe der neuen Berechnungslängen wird die Summe der damaligen Berechnungslängen abgezogen. Der Differenzbetrag wird mit dem zur Zeit der Anzeige der Grenzänderung (§ 10) geltenden Bauklassenkoeffizienten und Einheitssatz multipliziert und das Produkt nach dem Verhältnis der neuen Berechnungslängen auf die neuen Bauplätze aufgeteilt;
z.B. 3 Bauplätze neu (1, 2, 3), 2 Bauplätze alt (a, b)
EA = [(BL1 + BL2 + BL3) – (BLa + BLb)] x BKK x ES
EA/m (Ergänzungsabgabe pro Meter) = EA : (BL1 + BL2 + BL3)
EA für Bauplatz 1 = EA/m x BL1
EA für Bauplatz 2 = EA/m x BL2
EA für Bauplatz 3 = EA/m x BL3
Erfolgt die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe für einen Bauplatz, der durch eine Teilfläche des Grundstücks vergrößert wurde, für das eine Vorauszahlung nach § 38 Abs. 2 vorgeschrieben wurde, sind die entrichteten Teilbeträge anteilsmäßig zu berücksichtigen. Der Anteil ergibt sich aus dem Verhältnis des Ausmaßes der Teilfläche zum Gesamtausmaß der Grundstücksfläche, für die die Vorauszahlung nach § 38 Abs. 2 entrichtet wurde. Bei der Berechnung der auf den Anteil entfallenden Vorauszahlung ist der Einheitssatz, der der Vorschreibung der Ergänzungsabgabe zu Grunde zu legen ist, heranzuziehen.
(2) Erfolgt eine Bauplatzerklärung für einen Grundstücksteil nach § 11 Abs. 6, ist eine Ergänzungsabgabe unter sinngemäßer Anwendung von Abs. 1 vorzuschreiben.
(3) Eine Ergänzungsabgabe ist auch vorzuschreiben, wenn mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2 eine Baubewilligung für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage erteilt wird und
o bei einer Grundabteilung (§ 10 Abs. 1 NÖ Bauordnung, LGBl. Nr. 166/1969, und NÖ Bauordnung 1976, LGBl. 8200) nach dem 1. Jänner 1970 ein Aufschließungsbeitrag bzw. nach dem 1. Jänner 1989 eine Ergänzungsabgabe oder
o bei einer Bauplatzerklärung eine Aufschließungsabgabe vorgeschrieben und bei der Berechnung
o kein oder
o ein niedrigerer Bauklassenkoeffizient als jener, der der nunmehr
höchstzulässigen Bauklasse oder Gebäudehöhe entspricht,
angewendet wurde.
Die Höhe dieser Ergänzungsabgabe wird wie folgt berechnet:
Von dem zur Zeit der Baubewilligung (§ 23) anzuwendenden Bauklassenkoeffizienten wird der bei der Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages bzw. der Aufschließungsabgabe oder der Ergänzungsabgabe angewendete Bauklassenkoeffizient – mindestens jedoch 1 – abgezogen und die Differenz mit der Berechnungslänge und dem zur Zeit der Baubewilligung geltenden Einheitssatz multipliziert:
BKK alt = 1 oder höher
EA = (BKK neu – BKK alt) x BL x ES neu
(4) Die Ergänzungsabgabe ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe nach § 6 Abs. 1 Z. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl.Nr. 45/1948 in der Fassung BGBl. I Nr. 103/2007. Für die Ergänzungsabgabe gelten die Bestimmungen des § 38 Abs. 4 bis 6 und 9 sinngemäß. Falls bisher kein Aufschließungsbeitrag und keine Aufschließungsabgabe eingehoben wurde, gilt auch Abs. 7 sinngemäß. Wenn eine Ergänzungsabgabe nach Abs. 1 für Bauplätze vorzuschreiben ist, für die noch keine Bebauungshöhe festgelegt wurde und schon auf wenigstens einem Bauplatz ein Gebäude besteht, dann ist für den Bauklassenkoeffizienten die bewilligte Gebäudehöhe maßgebend. Bestehen mehrere Gebäude, dann ist bei der Berechnung das höchste Gebäude heranzuziehen.
Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde *** vom ***, betreffend Festsetzung des Einheitssatzes zur Berechnung der Aufschließungsabgabe:
Der Einheitssatz für die Berechnung der Aufschließungsabgabe wird für das Gebiet der Marktgemeinde *** mit € 475,-- festgesetzt.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Rechtsfrage, ob die Ergänzungsabgabe gemäß § 39 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 dem Grunde und der Höhe nach zu Recht vorgeschrieben wurde. Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit der Abgabenvorschreibung aufzuzeigen.
Der Abgabentatbestand ist durch die rechtskräftige Bauplatzerklärung erfüllt. Durch die Bauplatzerklärung für den Grundstücksteil, der nach der Änderung des Flächenwidmungsplanes zum Bauland geworden war, hat sich das Gesamtausmaß des Bauplatzes vergrößert.
Wie sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Aufschließungsabgabe ergibt, ist die Abgabepflicht nicht notwendigerweise von der Erbringung von Aufschließungsarbeiten durch die Gemeinde in Hinsicht auf das jeweilige Grundstück abhängig.
Die Verpflichtung zur Erbringung von Aufschließungsbeiträgen ist grundsätzlich von der tatsächlichen Durchführung der Aufschließung unabhängig (vgl. VwGH 30.1.1992, 88/17/0144; 20.9.1996, 93/17/0007; 28.4.2003, 2003/17/0026).
Dies gilt umso mehr, als im gegenständlichen Fall nicht eine Aufschließungsabgabe, sondern bloß eine Ergänzungsabgabe vorgeschrieben wird, da der vordere Grundstücksteil ohnehin bereits Bauplatz war.
Weder werden die Richtigkeit der Bemessungsgrundlagen bzw. der Abgabenberechnung von der Beschwerdeführerin bezweifelt, noch erkennt das Verwaltungsgericht Unrichtigkeiten der Abgabenberechnung.
Der Abgabenanspruch der Gemeinde auf die Ergänzungsabgabe gemäß § 39 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 besteht dem Grunde und auch in der vorgeschriebenen Höhe zu Recht.
Im Ergebnis konnte somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides festgestellt werden, weshalb sich die Beschwerde als unbegründet erweist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Ob nach Nichtausnutzung der Baubewilligung der Abgabenbescheid wieder aufzuheben wäre, könnte allenfalls in einem gesonderten Verfahren gemäß § 295a BAO, jedoch erst nach Erlöschen der Baubewilligung durch die Abgabenbehörden geprüft werden. Diese in der Beschwerde aufgeworfene Frage ist jedoch nicht verfahrensgegenständlich, weshalb sich ein näheres Eingehen darauf im konkreten, die Abgabenvorschreibung betreffenden Beschwerdeverfahren, erübrigt.
Diese Entscheidung konnte gemäß § 274 Abs.1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
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