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LVwG-AV-525/002-2015•LVwG N LVwG-AV-525/002-2015
LVwG-AV-525/002-2015Landesverwaltungsgericht29.06.2015
Beleidigende Schreibweise; Sachbeschränkte Kritik; Unsachliches Vorbringen; Anstand
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Kühnel als Einzelrichter auf Grund der schriftlichen Eingabe des Herrn *** in ***, ***, vom *** („Beschwerde“ gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zahl: ***) den
BESCHLUSS
gefasst:
1. Über Herrn *** wird eine Ordnungsstrafe in der Höhe von € 200,-- verhängt.
Herr *** hat diesen Betrag binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses auf das auf dem beiliegenden Zahlschein angeführte Konto einzuzahlen.
2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 34 Abs. 2 und 3 und § 59 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Begründung:
Die Bezirkshauptmannschaft X hat dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Eingabe des Herrn *** vom *** („Beschwerde“ gegen die Vollstreckungsverfügung der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zahl: ***, mit welchem die Ersatzvornahme zum Abbruch des hölzernen Geräteschuppens in Holzbauweise auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, angeordnet wurde) vorgelegt.
Der Inhalt der (in der Form unveränderten) Eingabe lautet:
„Ich erhebe gegen den o.a. Bescheid B E S C H W E R D E EIN UND ZWAR
aus folgenden Gründen:
Unsachgemäße, schlampige, wenn überhaupt Erhebungen aller damit beschäftigten
"Behörden". Ich nehme sogar an, daß mein Akt aus irgendeiner Gefälligkeit
heraus, überhaupt unbearbeitet an mich retourniert wurde, mit einem Schreiben
versehen, daß außer das es von Paagrafen-wirrwarr nur so strotzte, kaum
bis gar nicht informierend oder klärend auf mich wirkte.
Nicht ich, meine Damen und Herren, habe Fehler begangen Ihre Baubehörde
erster Instanz, in der Zeit vor *** und vor ***, die in vorauseilender
Unterwürfigkeit den Erlaß Ihres LH v. *** sofort exekutieren wollte und
vertrottelte Bescheide erstellte In dem Erlaß wurden die von den Bürgermeistern
"erduldeten bzw. bewilligten Schwarzbauten" eingestellt, somit wäre in meinem
Fall nur das GARTENHAUS" betroffenund nicht die tieferstehend nochmals erwähnten,
Stiegen, Terrasse, Brunnen u.dgl.und damit auch nicht das vom
Bürgermeister so "umkämpfte G A R T E N G E R Ä T E H A U S. Diese sind in
k e i n e n wie immer gearteten P R 0 T 0 K 0 L L oder B E S C H E I D
vorhanden.Noch einmal für Spätdenker eine Zitierung aus meinem Schreiben
vom ***:
Vielleicht sollten sich einige Damen und Herren diese vertrottelten
Amtsdeutsch-Paragrafen-Dschungel einmal genauer anschauen, dienn diese Ihre
Behörden maßen sich an, willkürlich überheblich und anmaßend, wie in einer
wirklichen Diktatur, Entscheidungen i m m e r zu ihren Gunsten auszulegen:
nach dem Motto: beschweren kann man sich ja am Salzamt.
Sie (die Behörde) erklärt z,B. bei der Begehung/Kontrolle meines Grundstückes:
..... die Stiege ist zwar nicht im Protokoll vorhanden, könnte aberschon vorhanden
gewesen sein;
..... der Brunnen ist auch nicht im Prookoll, könnte aber schon vorhanden gewesen
sein;
..... die zweite Stiege steht auch nicht im Protokoll, usw .................. .
..... die Terrasse könnte auch schon dagewesen sein usw ......................
..... der Wassertank steht auch nicht im Protokoll, war aber sich auch schon da .
..... u n d j e t z t: die Gartengerätehütte i s t n e u und steht nicht im
Protokoll !!!!!
Erleuchtete Gesichter und Augen aller der vor Ort stehenden Offiziellen:
Der Bürgermeister hat ihnen sicherlich zu dieser großartigen Leistung, man hat
ja sicher wieder so einen Umwelthalunken den Garaus gemacht .. Sehen Sie, so
vertrottelt kann Amtsdeutsch sein – für jeden verständlich – nur für den Staatsbürger
nicht. (im weiteren mein o.a. Schreiben .. )
Meine sehr verehrten Damen und Herren, ich habe n i c h t s gegen gesetzliche
Bestimmungen so sie voll und ganz in Ordnung sind und auch eingehalten werden
müssen, aber ich habe etwas gegen vertrottelte Anordnungen von machtgierigen
willkürlich terroristisch wirkenden Behörden, die, entgegen jeder Realität,
Vernunft und W a h r h e i t aus Machtgeühl heraus, kompromißlos exekutieren
lassen.
Erwähnenswert wäre noch meine Erfahrung auf Ihrer Behörde:
Da weder aufklärend, stützend oder helfend das Gespräch mit Ihren Beamten
verlaufen war, war ich nachher genau so gescheit wie vorher. Es hies ganz
einfach: .... lt. Paragraf sowieso, und Zl. ebenso und den Paragraf soundso
und den Erlaß blablabla und den letzten Bescheid sowieso hat der Bürgermeister-
recht. Für das steht das Wort Amtshilfe. Wie im Paradies einer Bananenrepublik.
Oberlehrerhaft, überheblich und eingebildet – ich war ja Bittsteller und
habe mich leider nicht vor Ehrfurchtam Boden gekniet – ich habe ja den schwebenden
Gedanken über mein Haupt gespürt " da will uns ein Winzling von Staatsbürger
mit so einen "Dreck" Arbeit anlasten, der soll gefälligst tun, was seine
HOHEIT BÜRGERMEISTER befielt. Hilfe in Amtsangelegenheiten sieht anders aus
und ist sicher ein Fremdwort.
Es zeigt sich aber auch hier wieder die Lügenhaftigkeit Ihres LH aus, der bei
einer, ich glaube es war eine Wahlveranstaltung gemeint hat: läßt mir meine
braven Beamten und Bürgermeister in Ruhe, die arbeiten hart und mit Freude und
Aufopferung für Euch. Damals hätte ich mich bald totgelacht.
Doch nun wieder zum Thema: Die gegenständliche GGH muß von mir in der Woche
23-25 abgebaut erden, nicht weil SEINE MJ Bürgermeister einen BEFEHL ausgegeben
hat, sondern weil Vernadererschweine Streben aus der GGH gezogen haben
und ein Einstürzen droht. Die Demontage bzw. Wiederaufstellung der GGH
wird auf Kosten der Gemeinde ausgeführt. Sie hat zugelassen, daß die erwähnten
Vernadererschweine in meinem Grund eingebrochen sind, Sachschäden verursacht
haben, z,B. am Zaun, unerlaubt Fotos gemacht haben und der HERR bürgermeister
noch stolz war auf diese Tat: Freilich brauch' i solche Leut, i kann ja net olles
allan machen. Bravo, Djangos und Konsorten in ***.
Die Herausgabe der widerrechtlich in verbrecherischer Art gemachten Fotos auf
und von meinem Grundstück ist die Basis einer Anzeige gegen den Bürgermeister.
Ich habe dem nichts mehr hinzuzufügen, außer: der Krieg kann beginnen.
Ohne vorzülicher Hochachtung“
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, .., und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Nach § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 34 Abs. 2 AVG sind Personen, die die Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, zu ermahnen; bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung das Wort entzogen, ihre Entfernung verfügt und ihnen die Bestellung eines Bevollmächtigten aufgetragen werden oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis 726 Euro verhängt werden.
Gemäß § 34 Abs. 3 AVG können die gleichen Ordnungsstrafen von der Behörde gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine beleidigende Schreibweise vor, wenn eine Eingabe ein unsachliches Vorbringen enthält, das in einer Art gehalten ist, die ein ungeziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstellt. Für die Strafbarkeit nach § 34 Abs. 3 AVG reicht es aus, dass die in der schriftlichen Eingabe verwendete Ausdrucksweise den Mindestanforderungen des Anstands nicht gerecht werden und damit objektiv beleidigenden Charakter hat; auf das Vorliegen einer Beleidigungsabsicht kommt es hingegen nicht an. Bei der Lösung der Rechtsfrage, ob eine schriftliche Äußerung den Anstand verletzt, ist auch zu berücksichtigen, dass die Behörden in einer demokratischen Gesellschaft Äußerungen der Kritik, des Unmutes und des Vorwurfs ohne übertriebene Empfindlichkeit hinnehmen müssen (vgl. VwGH vom 15. Oktober 2009, Zl. 2008/09/0344).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes soll mit der Pönalisierung der beleidigenden Schreibweise in § 34 Abs. 3 AVG nicht die Möglichkeit einer Person beschnitten werden, sachlich Kritik am Vorgehen oder Verhalten eines Behördenorgans zu äußern. Diese Bestimmung soll erreichen, dass sich die Kritik an einer Behörde oder an einem ihrer Organe auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind.
Die Bestrafung nach dieser Gesetzesstelle wendet sich also nicht gegen den Inhalt des Vorbringens, sondern gegen die Form, in der dieses erfolgt. Niemand ist daran gehindert, einen Missstand, der nach seiner Meinung bei einer Behörde oder einem Gericht besteht, der Oberbehörde oder dem Dienstvorgesetzten zur Kenntnis zu bringen, damit sie Abhilfe schaffen. Er muss jedoch auch eine durchaus erforderliche und berechtigte Kritik sachlich und innerhalb der Grenzen des Anstands vorbringen.
Ob eine Schreibweise beleidigend ist, ist nach objektiven Kriterien und nach dem Gesamtinhalt der Eingabe zu beurteilen, der Zweck, der mit der Eingabe verfolgt wird, ist irrelevant.
Die Kritik an einer Behörde kann noch als erlaubt angesehen werden, wenn
sich diese auf die Sache beschränkt,
in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und
die Möglichkeit besteht, die Behauptungen zu beweisen.
Bereits dadurch, dass in einem Vorbringen eine dieser drei Voraussetzungen fehlt, wird der Tatbestand des § 34 Abs. 3 AVG erfüllt.
Eine Kritik ist nur dann sachbeschränkt, wenn die Notwendigkeit dieses Vorbringens zum Zweck einer entsprechenden Rechtsverfolgung angenommen werden kann. Eine beleidigende Schreibweise liegt dann vor, wenn die Eingabe ein unsachliches Vorbringen enthält und in einer Art gehalten ist, die ein unziemliches Verhalten gegenüber der Behörde darstellt. Für die Erfüllung des Tatbestandes ist eine beleidigende Absicht nicht erforderlich. Auch die Meinung, Kritik sei durch ein vermeintliches oder tatsächlich rechtswidriges Handeln der Behörde berechtigt oder die Behörde habe die mit der die Ordnungsstrafe zu ahndende Äußerung veranlasst oder gar provoziert, rechtfertigt ebenso wenig eine beleidigende Schreibweise, wie die Überzeugung, die Kritik sei aus sonstigen Gründen berechtigt.
Die Einhaltung der Mindestanforderungen des Anstandes ist auch von einem rechtlich nicht geschulten Einschreiter zu verlangen, weil es für die Einhaltung dieser Mindestanforderung keiner rechtlichen Kenntnis bedarf.
Die in der allgemein unsachlich gehaltenen Eingabe verwendeten Formulierungen „vertrottelte Anordnungen von machtgierigen willkürlich terroristisch wirkenden Behörden“ und „Behörden maßen sich an, willkürlich überheblich und anmaßend, wie in einer wirklichen Diktatur, Entscheidungen immer zu ihren Gunsten auszulegen“ stellen jedenfalls eine beleidigende Schreibweise dar, da sie weit über jede sachliche Kritik hinausgehen und Behördenorganen bei ihren Amtshandlungen Willkür unter Anwendung von Terror und eine diktatorische Vorgangsweise unterstellen.
Für die Höhe der verhängten Ordnungsstrafe ist die Überlegung maßgebend, welche Strafhöhe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens eine Änderung des Fehlverhaltens der Person, die sich einer beleidigenden Schreibweise bedient, erwarten lässt. Im vorliegenden Fall ist die sich noch im unteren Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens orientierte Ordnungsstrafe jedenfalls erforderlich, um Herrn *** in Hinkunft von der Begehung gleicher oder ähnlicher Handlungen abzuhalten.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG nicht durchzuführen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es ist daher nur die außerordentliche Revision zuzulassen.
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