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LVwG-AV-69/001-2015•LVwG N LVwG-AV-69/001-2015
LVwG-AV-69/001-2015Landesverwaltungsgericht30.06.2015
Beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit; Karenzurlaub; Bindung an rechtskräftige Bescheide;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Kühnel als Einzelrichter nach Vorlageantrag der Frau *** in ***, ***, über deren Beschwerde gegen den Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom ***, Zl. ***, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung des Landesschulrates für Niederösterreich vom ***, Zl. ***, betreffend Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit, zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde (Vorlageantrag) wird als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 115f Abs. 2 und 4 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984
§§ 17 und 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin wurde am *** geboren und steht als Volksschuloberlehrerin in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich.
Mit Schreiben an den Landesschulrat für Niederösterreich vom *** stellte sie den Antrag auf Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit gemäß § 115f Abs. 4 LDG 1984.
Mit Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom ***, Zl. ***, wurde festgestellt, dass die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit mit Ende Dezember *** 33 Jahre, 3 Monate und 15 Tage beträgt.
Laut den in der Begründung dieses Bescheides enthaltenen Tabellen setzt sich die festgestellte beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit wie folgt zusammen:
Lfd
Nr
Dienstgeber
Art der Tätigkeit
Zeiten
von – bis
Angerechnet
J
M
T
1
Ruhegenussvordienstzeiten
00
01
25
2
Landesschulrat für NÖ
*** – ***
10
00
01
3
Landesschulrat für NÖ
*** – ***
01
05
10
4
Landesschulrat für NÖ
*** – ***
04
00
02
5
Landesschulrat für NÖ
*** – ***
04
03
25
6
Landesschulrat für NÖ
*** – ***
10
00
00
SUMME
29
11
3
Lfd
Nr
Kindererziehungszeiten
von – bis
angerechnet
J
M
T
1
*** – ***
2
0
5
2
*** – ***
1
4
7
SUMME
3
4
12
Dieser Bescheid wurde mit der Beschwerde vom *** angefochten. Vorgebracht wurde, dass ein nach § 58c LDG 1984 gewährter Karenzurlaub vom *** bis *** für die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit nicht angerechnet worden sei. Außerdem sei die Zeit vom *** bis ***, in der die Beschwerdeführerin wegen der Pflege ihres herzkranken, am *** geborenen, Sohnes *** den Beruf nicht ausüben hätte können, nicht als Karenzurlaub gemäß § 58c LDG 1984 entsprechend angerechnet worden.
Mit Beschwerdevorentscheidung (bezeichnet als „Berufungsvorentscheidung“) des Landesschulrates für Niederösterreich vom ***, Zl. ***, wurde in teilweiser Stattgebung der Beschwerde festgestellt, dass die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit mit Ende Dezember *** 35 Jahre, 3 Monate und 14 Tage beträgt.
Laut der in der Begründung dieser Beschwerdevorentscheidung enthaltenen Tabellen setzt sich die festgestellte beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit wie folgt zusammen:
Lfd
Nr.
Dienstgeber
Art der Tätigkeit
Zeiten
von - bis
angerechnet
J
M
T
1
Ruhegenussvordienstzeiten
01
25
2
Landesschulrat für NÖ
*** – ***
10
01
3
Landesschulrat für NÖ
*** – ***
01
05
10
4
Landesschulrat für NÖ
*** – ***
09
03
26
5
Landesschulrat für NÖ
*** – ***
11
SUMME
31
11
02
Lfd
Nr.
Kindererziehungszeiten
von – bis
angerechnet
J
M
T
1
*** – ***
02
05
2
*** – ***
01
04
07
SUMME
03
04
12
Die Zeit des nach § 58c LDG 1984 gewährten Karenzurlaubes vom *** bis *** wurde dabei nunmehr berücksichtigt.
In der gegen diese Beschwerdevorentscheidung erhobenen als Vorlageantrag zu deutenden „Berufung“ vom *** brachte die Beschwerdeführerin vor, dass die gewährten Karenzurlaube vom *** bis *** nicht beitragsgedeckt angerechnet worden seien, obwohl die Beschwerdeführerin diese zur Betreuung ihres herzkranken Sohnes beantragt hätte und dies auch in ihren Ansuchen deutlich vermerkt hätte. Die Beschwerdeführerin legte Befunde und die relevanten Ansuchen und Bewilligungsbescheide dem Vorlageantrag in Kopie bei.
Mit Schreiben vom *** legte der Landesschulrat für Niederösterreich den Vorlageantrag samt Beilagen sowie den Personalakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor.
Erwägungen:
Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1
B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, (…) die Bestimmungen des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 115f LDG 1984 lautet:
§ 115f. (1) Die §§ 13 und 13b sind – auch nach ihrem Außerkrafttreten – auf nach dem 31. Dezember 1953 geborene Landeslehrpersonen weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem die Landeslehrperson ihr 62. Lebensjahr vollendet, wenn sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweist.
(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen
(3) Auf Antrag der Landeslehrperson des Dienststandes ist für nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erstattete Zeiten, die sich zeitlich mit beitragsfrei angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h oder i des Pensionsgesetzes 1965 decken, der seinerzeit empfangene Erstattungsbetrag als besonderer Pensionsbeitrag an den Bund zu leisten. Für Resttage ist ein Dreißigstel des auf einen Monat entfallenden Erstattungsbetrages zu entrichten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an die Landeslehrperson bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist von der Landeslehrperson zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihr glaubhaft zu machen. Als beitragsgedeckt werden dabei jene entfertigten Zeiten berücksichtigt, die als Ruhegenussvordienstzeit anzurechnen gewesen wären.
(4) Landeslehrpersonen des Dienststandes können eine bescheidmäßige Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.
(5) Von Landeslehrpersonen des Geburtsjahrganges 1954 für den Nachkauf von Schul- und Studienzeiten gemäß § 115d Abs. 3 bis 5a in der vor der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, geltenden Fassung entrichtete besondere Pensionsbeiträge sind der Landeslehrperson rückzuerstatten. Die zu erstattenden besonderen Pensionsbeiträge sind jeweils mit dem dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Zahlung entsprechenden Aufwertungsfaktor nach den §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG aufzuwerten.“
Die belangte Behörde hat wie oben dargestellt, in der Begründung des bekämpften Bescheides in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung die Zeiten angeführt, die sie gemäß § 115f Abs. 2 LDG bei der Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Absatz 1 dieser Bestimmung herangezogen hat.
Auf Grund des im Vorlageantrag definierten verbliebenen Beschwerdeumfangs sind die von der belangten Behörde im Rahmen der Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit nicht berücksichtigten Zeiten vom *** bis *** Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.
Aus dem Personalakt des Landesschulrates für Niederösterreich ergibt sich folgendes:
Die Beschwerdeführerin stellte mit Schreiben vom *** folgendes Ansuchen:
„Betrifft: Karenzurlaub
Ich bitte um Karenzurlaub gemäß § 58 für das Schuljahr /, ab***, da mir niemand zur Betreuung meines Sohnes , geb., zur Verfügung steht. Er kam mit einem schweren Herzfehler zur Welt.“
Mit Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom ***, Zl. ***, wurde gemäß § 58 Abs. 1 und 2 LDG 1984 ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) für die Zeit vom *** bis *** gewährt. Im Spruch des Bescheides wurde unter anderem auch festgestellt, dass die Zeit des Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen ist.
In der Folge wurden bis *** ununterbrochen Karenzurlaube jeweils auf Grund im Wesentlichen gleichlautender Anträge der Beschwerdeführerin gemäß § 58 Abs. 1 und 2 LDG 1984 bewilligt. Die Bescheide enthielten jeweils den Spruchbestandteil, dass die Zeit des Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen ist.
Die Beschwerdeführerin legte ihrem Vorlageantrag vom *** unter anderem auch Kopien der Anträge und der daraufhin ergangenen Bescheide vor. Es ist daher davon auszugehen, dass ihr diese Bescheide zugestellt wurden und in Rechtskraft erwachsen sind. Gegenteiliges wird von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht.
§ 58 LDG 1984 in der im angesprochenen Zeitraum *** bis *** geltenden Fassung lautet:
§ 58. (1) Dem Landeslehrer kann auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(2) Die Zeit des Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen, soweit in den Besoldungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist.
(3) Sind für die Gewährung eines Karenzurlaubes andere als private Interessen des Landeslehrers maßgebend und liegen berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann verfügt werden, daß die gemäß Abs. 2 mit der Gewährung des Karenzurlaubes verbundenen Folgen nicht oder nicht im vollen Umfang eintreten.“
Aus einem Karenzurlaub gemäß § 58 LDG 1984 erwächst keine ruhegenussfähige Landesdienstzeit gemäß § 115f Abs. 2 Z. 1 LDG 1984, da laut dem zitierten § 58 Abs. 2 LDG 1984 die Zeit eines solchen Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen ist.
Die von der Beschwerdeführerin angesprochene mit *** in Kraft getretene Bestimmung des § 58a LDG 1984, die in der ab 01.07.1997 (Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes) geltenden Bestimmung des § 58c LDG 1984 (Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen) aufgegangen ist, lautete:
„§ 58a. (1) Dem Landeslehrer ist auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge zu gewähren (Karenzurlaub), wenn er sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmet, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, und seine Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Abs. 2), längstens jedoch bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Kindes. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.
(2) Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 liegt vor, solange das behinderte Kind
(3) Der Landeslehrer hat den Antrag auf Gewährung des Karenzurlaubes spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.
(4) Der Landeslehrer hat den Wegfall einer der Voraussetzungen für die Karenzierung (Abs. 1 und 2) innerhalb von zwei Wochen zu melden.
(5) Die Zeit des Karenzurlaubes zur Pflege eines behinderten Kindes gilt als ruhegenußfähige Landesdienstzeit, ist aber für sonstige Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen, soweit in den Besoldungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist.
(6) Die Berücksichtigung als ruhegenußfähige Landesdienstzeit endet mit dem Ende des Kalendermonats, in dem eine der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 weggefallen ist.
(7) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Landeslehrers die vorzeitige Beendigung des Karenzurlaubes verfügen, wenn
Die Zeit des Karenzurlaubes zur Pflege eines behinderten Kindes gilt gemäß Abs. 5 dieser Bestimmung im Gegensatz zur Zeit eines Karenzurlaubes gemäß § 58 LDG 1984 als ruhegenussfähige Landesdienstzeit. Ob die Voraussetzungen für die Gewährung eines solchen Karenzurlaubes in dem hier gegenständlichen Zeitraum nach dem damals geltenden § 58a Abs. 1 LDG 1984 vorgelegen sind, ist jedoch nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens. Diesbezüglich ist das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich an die rechtskräftigen Bescheide der belangten Behörde gebunden, mit denen die Karenzurlaube ausdrücklich gemäß § 58 LDG 1984 genehmigt wurden und mit denen auch ausdrücklich ausgesprochen wurde, dass die Zeit eines solchen Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen ist. Eine Berücksichtigung dieser Zeiten als ruhegenussfähige Landesdienstzeit bei der Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit gemäß § 115f LDG 1984 kann somit nicht erfolgen.
Die bescheidförmige Bewilligung eines Karenzurlaubes nach § 58 Abs. 1 LDG 1984
stellt nämlich eine andere „Sache“ dar als die eines solchen gemäß § 58a
leg. cit. in der damals geltenden Fassung. Daraus folgt, dass ein Bescheid, welcher nach dem ausdrücklichen Inhalt seines Spruches einen Karenzurlaub gemäß § 58 Abs. 1 LDG 1984 bewilligt, auch dann nicht in Richtung der Bewilligung eines Karenzurlaubes nach § 58a LDG 1984 umgedeutet werden könnte, wenn – was die
Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen andeutet – die Voraussetzungen der zuletzt genannten Gesetzesbestimmung vorgelegen wären und dies der Dienstbehörde auch bekannt gewesen wäre.
Es ist jedoch zu prüfen, ob die von der Beschwerdeführerin zur Betreuung des Kindes angesprochenen Karenzurlaubszeiten gemäß § 115f Abs. 2 Z. 4 LDG 1984 als Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§ 8 Abs. 1 Z. 2 lit. g bzw. 227a ASVG zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen.
Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§ 8 Abs. 1 Z. 2 lit. g ASVG sind die ersten 48 Kalendermonate nach der Geburt oder im Fall einer Mehrlingsgeburt die ersten
60 Kalendermonate nach der Geburt, in denen Personen ihr Kind (§ 227a Abs. 2) tatsächlich und überwiegend im Sinne des § 227a Abs. 4 bis 6 im Inland erziehen.
Als Zeiten der Kindererziehung nach § 115f Abs. 2 Z. 4 LDG 1984 können nur Zeiten angerechnet werden, die nicht bereits zur ruhegenussfähigen Landesdienstzeit (Ziffer 1) oder zu den angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten (Ziffer 2) zählen. Je Kind können höchstens 48 Monate, gezählt ab der Geburt des Kindes angerechnet werden, wobei nur Zeiten im Inland in Betracht kommen. Für alle Kinder zusammen können höchstens 60 Monate angerechnet werden, wobei sich dieses Höchstausmaß um Zeiten beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Landesdienstzeit zählender Karenzen nach dem Mutterschutzgesetz (MSchG) verkürzt.
Kindererziehungszeiten zählen nur insofern zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit, als sie sich nicht mit Zeiten nach § 115f Abs. 2 Z. 1 bis 3 und 5 LDG 1984 decken. Für Kindererziehungszeiten gilt ein Höchstausmaß von 60 Monaten, von dem beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Landesdienstzeit zählende Karenzen nach dem MSchG bzw. dem Väter-Karenzgesetz (VKG) abzuziehen sind. Nicht abzuziehen sind demnach Karenzen nach dem MSchG bzw. dem VKG, für die Pensionsbeiträge geleistet wurden. Im Rahmen des Höchstausmaßes sind damit folgende Kindererziehungszeiten zu berücksichtigen:
nicht als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Kindererziehungszeiten,
nicht zur ruhegenussfähigen Landesdienstzeit zählende Kindererziehungszeiten, z.B. Zeiten eines Anschlusskarenzurlaubes (§ 58 Abs. 4 Z. 1 LDG 1984).
Vom Höchstausmaß von 60 Monaten sind zunächst die Karenzen gemäß § 15 MSchG abzuziehen, da diese schon – beitragsfrei – zur ruhegenussfähigen Landesdienstzeit zählen (§ 115f Abs. 2 Z. 1 LDG 1984).
Lfd
Nr.
Karenzen gemäß § 15 MSchG
von – bis
J
M
T
1
*** – ***
Bescheid vom ***, ***
00
10
04
2
*** – ***
Bescheid vom ***, ***
00
09
14
SUMME
01
07
18
Es verbleiben also noch 3 Jahre, 4 Monate und 12 Tage an anrechenbarer Kindererziehungszeit.
Diese wurde im bekämpften Bescheid, wie aus der in dessen Begründung enthaltenen und oben wiedergegebenen Tabelle hervorgeht, auch als solche im höchstmöglichen Umfang angerechnet.
Eine Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin darüber hinaus angesprochenen Zeit vom *** bis *** konnte bei der Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit somit aus den oben dargestellten Gründen nicht erfolgen. Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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