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LVwG-AV-405/001-2015•LVwG N LVwG-AV-405/001-2015
LVwG-AV-405/001-2015Landesverwaltungsgericht02.07.2015
Antennenanlage; Funkanlage; Bautechnische Kenntnisse; Gesundheitsgefährdung durch Funkanlage; Kompetenzbereich der Baubehörde;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn ***, ***, ***, vom *** gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom ***, Zl. ***, mit dem die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom ***, Zl. ***, betreffend Erteilung einer Baubewilligung für die Aufstellung eines Funkgittermastes auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, als unbegründet abgewiesen worden waren, zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Herrn *** (in der Folge: Beschwerdeführer) ist Eigentümer des Grundstückes Nr. ***, EZ ***, KG ***, mit der topographischen Anschrift ***, welches westlich an das verfahrensgegenständliche Grundstück angrenzt.
Für das verfahrensgegenständliche Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, mit der topographischen Anschrift ***, ***, welches nach dem geltenden Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde *** als Bauland-Wohngebiet gewidmet ist, ist nach dem geltenden Bebauungsplan der Stadtgemeinde *** die Bauklasse II bei einer gekuppelten Bebauungsweise und einer Bebauungsdichte von 50 Prozent vorgesehen:
[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]
„…
(Quelle: Bebauungsplan der Stadtgemeinde ***)“
Herr *** und Frau *** (in der Folge: Bauwerber) stellten am *** ein Ansuchen um Baubewilligung für die Errichtung eines Funkgittermastes auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***.
Mit Schreiben des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom *** wurde den Bauwerbern sowie dem nunmehrigen Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die baubehördliche Vorprüfung ergeben habe, dass durch das geplante Vorhaben keine subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarn berührt würden.
Mit Schreiben vom *** erhob die Nachbarin *** schriftlich Einwendungen gegn das Bauvorhaben und führte im Wesentlichen aus, dass die grobschlächtigen Masten ohne erkennbaren Zweck wären und bei orkanartigen Stürmen gefährlich wären. Weiters wird die Einholung eines Gutachtens über die auftretende Strahlung angeregt.
Mit Schreiben vom *** beraumte der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** eine mündliche Verhandlung auf dem streitgegenständlichen Grundstück für Donnerstag, den *** an. Mit Schreiben vom *** beraumte der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** die mündliche Verhandlung ab. Mit Schreiben vom *** beraumte der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** eine mündliche Verhandlung auf dem streitgegenständlichen Grundstück für Montag, den *** an.
Am *** fand eine mündliche Verhandlung statt, zu welcher der Beschwerdeführer als Nachbar ordnungsgemäß geladen wurde. Festgehalten wurde, dass die Bauwerber nach den vorliegenden Einreichunterlagen des Planverfassers
(Ingenieurbüro ***) die Aufstellung eines Funkgittermastes in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, EZ *** durchgeführt hätten. Dieser weise eine Höhe von 6,00 m und eine Fundierung mit einer Tiefe von 0,9 m auf. Auf diesem Mast wären Funkantennen aufgesetzt worden, welche bis zu einer Gesamthöhe von 11,32 m aufragten. Die Antennen seien in die Blitzschutzanlage des Hauses eingebunden. Der Mast bestehe aus verzinkten Stahlteilen. Zu der Abstrahlung im konkreten Fall habe der Amtssachverständige für Elektrotechnik des Amtes der NÖ Landesregierung bemerkt, dass diese bei solchen Anlagen ausschließlich in waagrechter Richtung erfolge und dadurch eine Beeinträchtigung der Wohnnachbarschaft ohnehin auszuschließen sei. Die Befugnis des genannten Planverfassers sei nicht ausreichend. Diese könne nur von Architekten, Baumeistern oder Zivilingenieuren einschlägiger Fachrichtung beigebracht werden. Von Seiten der Baubehörde wurden folgende Auflagen erteilt:
„1. Der Bauwerber hat vor Erteilung der Baubewilligung einen befugten Planverfasser gemäß § 25 NÖ Bauordnung 1996 zu nennen, der die vorliegenden Pläne auch zu unterfertigen hat.
2. Die Fundierung hat auf Eigengrund entsprechend dem statischen Erfordernis bis in frostfreie Tiefe und tragfähigem Boden zu erfolgen.
3. Mit der Fertigstellung des Gittermastens ist eine statische Berechnung der konstruktiven Tragteile und der Fundierung, überprüft von einem Zivilingenieur einschlägiger Fachrichtung, vorzulegen.
4. Alle E-lnstallationen sind nach dem Elektrotechnikgesetz BGBI Nr. 106/1992 idgF sowie nach der Elektrotechnikverordnung 2002 BGBI II Nr. 222/2002 auszuführen und instand zu halten.
5. Ein Bauführer ist der Baubehörde vor Baubeginn namhaft zu machen. Dieser hat das Vorhaben zu überwachen und er muss als physische Person hiezu gewerberechtlich oder als Ziviltechniker befugt sein.
6. Die Bauteile des Vorhabens müssen so beschaffen sein, dass sie den wesentlichen Anforderungen ihrer Verwendung entsprechen und eine Brauchbarkeit der Bauprodukte durch die CE- und ÜA- Kennzeichnung sichergestellt ist. Die Ausführung ist so vorzunehmen, dass allen wesentlichen Anforderungen im Sinne des § 43 NÖ Bauordnung 1996 Rechnung getragen wird.
7. Der Bauherr hat die Fertigstellung des bewilligten Vorhabens bei der Baubehörde
anzuzeigen. Anzeigepflichtige Abweichungen zur Bewilligung sind in dieser Anzeige
anzuführen und es sind weiters dieser Anzeige anzuschließen:
Vorhabens.
Die Vorlage einer Statik gemäß Auflagepunkt Nr. 3.
Ein Sicherheitsprotokoll über sämtliche Elektroinstallationen vom beauftragten
konzessionierten Elektromeister.
konzessionierten Anlagenbauer.
brauchbaren Bauprodukten im Sinne des § 44 NÖ Bauordnung 1996 durch den
Bauführer.“
Sollte mit der Anzeige über die Fertigstellung keine Bescheinigung des Bauführers
vorgelegt werden, erfolge eine kostenpflichtige Überprüfung des Vorhabens auf seine bewilligungsgemäße Ausführung durch die Baubehörde. Die Benützung des Vorhabens dürfe erst nach Vorliegen der Bescheinigung des Bauführers
oder nach Überprüfung durch die Baubehörde, bei der die bewilligungsgemäße Ausführung festgestellt wird, erfolgen. Die Nachbarin *** bemängelte erneut die Optik des Mastes im Wohngebiet und fürchtete eine Abwertung ihres Grundstückes. Diesen Bedenken schloss sich der Beschwerdeführer an und wendete zudem den Abstand von nur 30 cm zur Grundgrenze ein.
Mit Schreiben des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom *** wurden die Bauwerber aufgefordert, den Planverfasser bekannt zu geben
Mit Schreiben vom *** gaben die Bauwerber die ARGE *** als Planverfasser bekannt und legten Pläne und Baubeschreibungen vor.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom ***, Zl. ***, wurde den Bauwerber die baubehördliche Bewilligung für die Aufstellung eines Funkgittermastes in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG *** erteilt. Begründend wurden nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens folgende Auflagen erteilt:
„1. Die Fundierung hat auf Eigengrund entsprechend dem statischen Erfordernis bis in frostfreie Tiefe und tragfähigem Boden zu erfolgen.
2. Alle E-lnstallationen sind nach dem Elektrotechnikgesetz BGBI Nr. 106/1992 idgF
sowie nach der Elektrotechnikverordnung 2002 BGBI II Nr. 222/2002 auszuführen und instand zu halten.
3. Das Bauwerk ist gemäß § 45 Abs. 4 der NÖ BTV 1997 mit einer Blitzschutzanlage
auszustatten.
4. Die Bauteile des Vorhabens müssen so beschaffen sein, dass sie den wesentlichen
Anforderungen ihrer Verwendung entsprechen und eine Brauchbarkeit der Bauprodukte durch die CE- und ÜA- Kennzeichnung sichergestellt ist. Die Ausführung ist so vorzunehmen, dass allen wesentlichen Anforderungen im Sinne des § 43 NÖ Bauordnung 1996 Rechnung getragen wird.
5. Der Bauherr hat die Fertigstellung des bewilligten Vorhabens bei der Baubehörde
anzuzeigen. Anzeigepflichtige Abweichungen zur Bewilligung sind in dieser Anzeige anzuführen und es sind weiters dieser Anzeige anzuschließen:
des Vorhabens.
konzessionierten Elektromeister.
konzessionierten Anlagenbauer.
brauchbaren Bauprodukten im Sinne des § 44 NÖ Bauordnung 1996 durch den
Bauführer.“
Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Einwendungen der Nachbarn betreffend der Wertminderung ihrer Grundstücke, der Optik des Funkgittermastes und des Abstandes zur Grundgrenze von 30 cm sowie der befürchteten Strahlung, die von diesem Masten ausgehe, keine subjektiv öffentlichen Rechte gemäß § 6 NÖ Bauordnung 1996 darstellten. Im Hinblick auf die Befürchtung, dass der Mast durch Blitzschlag gefährdet werde, sei eine entsprechende Auflage in den Bescheid aufgenommen worden, um die Anbindung des Mastes an eine Blitzschutzanlage sicher zu stellen.
Gegen den vorgenannten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schreiben vom *** das Rechtsmittel der Berufung und begründete diese damit, dass der im Bescheid bezeichnete Funkgittermast ca. 6 m, mit aufgesetzten Funkantennen ca. 11,32 m hoch sei und ohne baubehördliche Bewilligung ca. 30 cm von seiner Grundstücksgrenze und in unmittelbarster Umgebung vom Fenster des Kinderzimmers seiner Liegenschaft entfernt (ca. 1,2 m) aufgestellt worden sei und er mit dem Flächenwidmungsplan und Bebauungsplan sicherlich nicht in Einklang stehe. Es liege kein Gutachten eines Sachverständigen vor, welche Emissionen (Strahlung und Windgeräusche) diese Anlage tatsächlich verursache. Eine Wertminderung meiner Liegenschaft sei durch diesen hässlichen Funkgittermasten sicherlich gegeben. Es befänden sich auf dem Grundstück der Bauwerber ein weiterer Funkmasten (Höhe ca. über 10 Meter), welcher auch nicht genehmigt sei, von dem zusätzlich unbekannte Emissionen (Strahlung und Windgeräusche) ausgehen würden.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom ***, Zl. *** wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Begründend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften ausgeführt, dass der relevante Funkgittermast, der als bauliche Anlage gemäß § 14 NÖ Bauordnung 1996 genehmigungspflichtig sei, laut Einreichplan eine Gesamthöhe von 6,0 m und nicht, wie vom Beschwerdeführer behauptet 11,32 m, aufweise. Diese behauptete "Höhenüberschreitung" ergebe sich aus einer aufgesetzten Antenne, die allerdings für die Berechnung der Gebäudehöhe im Sinne des § 53 NÖ Bauordnung 1996 nicht maßgeblich sei und auch nicht Gegenstand der erteilten Baubewilligung gewesen wäre. Durch die gekuppelte Bauweise existiere in diesem Bereich kein seitlicher Bauwich. Die Errichtung des Funkgittermastes unmittelbar nördlich des bestehenden Hauptgebäudes, in einem Abstand von etwa 30 cm vom Grundstück des Berufungswerbers entfernt, sei daher bewilligungsfähig. Ein Verstoß gegen die Bestimmungen des rechtskräftigen Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes der Stadtgemeinde *** könne nicht erkannt werden. Die Baubehörde habe sich bei der Beurteilung der Emissionen, die von einem Bauwerk ausgehend auf die im § 48 NÖ Bauordnung 1996 taxativ angeführten Punkte zu beschränken. Menschen dürften demnach durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen, Blendung oder Spiegelung nicht örtlich unzumutbar belästigt werden. Die Beurteilung, ob eine allfällige Gefährdung durch den Betrieb der Anlage vorliege, obliege jedoch nicht der Baubehörde. Die Prüfung des Vorhabens sei auf die bautechnischen Belange zu beschränken. Die Einholung eines Gutachtens bezüglich der Strahlung durch die Baubehörde I. Instanz wäre daher nicht erforderlich gewesen, zumal von dem von der Genehmigung umfassten Funkgittermasten keine Strahlung zu erwarten sei. Schließlich handle es sich bei diesem um eine bauliche Anlage aus verzinkten Stahlteilen, welche ausschließlich eine Trägerfunktion erfülle. Die vom Berufungswerber behauptete Wertminderung seines Grundstücks durch die Anlage stelle kein Recht nach § 6 NÖ Bauordnung 1996 dar und wäre dieser Einwand daher unbeachtlich.
Mit Schreiben vom *** erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und begründete diese im Wesentlichen wie sine Berufungsschrift vom ***.
2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:
2.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG:
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2.2. NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200-23:
Begriffsbestimmungen
§ 4. Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
…
3. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist;
Parteien, Nachbarn und Beteiligte
§ 6. (1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 32, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 4 und § 35 haben Parteistellung:
1. der Bauwerber und/oder der Eigentümer des Bauwerks
2. der Eigentümer des Baugrundstücks
3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z. 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn).
Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektivöffentlichen Rechten berührt sind. Beteiligte sind alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden.
(2) Subjektivöffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z. 4) sowie
2. den Schutz vor Immissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der
Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im
gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben, gewährleisten und über
3. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen
Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der
Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 11) der
zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude
der Nachbarn dienen.
Bewilligungspflichtige Bauvorhaben
§ 14. Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;
2. die Errichtung von baulichen Anlagen, durch welche Gefahren für Personen und Sachen oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten;
…
Immissionsschutz
§ 48. (1) Emissionen, die von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, dürfen
1. das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht gefährden;
2. Menschen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen, Blendung oder
Spiegelung nicht örtlich unzumutbar belästigen.
(2) Ob Belästigungen örtlich zumutbar sind, ist nach der für das Baugrundstück im
Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen zu beurteilen.
2.3. NÖ Bauordnung 2014 idF LGBl. 1/2015:
Übergangsbestimmungen
70. (1) Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 5 Abs. 3 ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen.
2. 4 Verwaltungsgerichtshofsgesetz 1985 – VwGG:
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;
2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;
3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.
(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.
…
(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Gemäß § 70 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 sind die am Tag des Inkrafttretens der NÖ Bauordnung 2014, dem 1. Februar 2015, anhängigen Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Von dieser Regelung sind per Gesetz (§ 70 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014) ausdrücklich Verfahren nach den §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, ausgenommen.
Da Gegenstand des von den Baubehörden der Stadtgemeinde *** geführten Verfahrens ein Antrag gemäß § 14 NÖ Bauordnung 1996 ist, hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich für die Beurteilung des gegenständlichen Falles die NÖ Bauordnung 1996 (gemäß § 70 leg.cit. Bauordnung) weiter anzuwenden.
Im Lichte der oben unter Punkt 2. angeführten Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 ist daher auszuführen, dass das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. z.B. VwGH vom 15. Dezember 2009, Zl. 2008/05/0130 und vom 13. Dezember 2011, Zl. 2008/05/0062). Die Aufzählung der Nachbarrechte im § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 ist taxativ (vgl. z.B. VwGH vom 28. Februar 2012, Zl. 2009/05/0346). Mangels Aufzählung in diesem Katalog kommt dem Beschwerdeführer als Nachbarn daher ein Recht auf Einhaltung der Flächenwidmung zwar grundsätzlich nicht zu, es besteht aber nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. VwGH vom 23. August 2012, Zl. 2012/05/0051) aus dem Blickwinkel des Immissionsschutzes dann, wenn die Widmungskategorie auch einen Immissionsschutz gewährleistet (vgl. VwGH vom 31. Jänner 2012, Zl. 2010/05/0055).
Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren als Nachbarn Parteistellung gemäß § 6 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 und im Hinblick auf die von ihm rechtzeitig erhobenen Einwendungen jedenfalls ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen den Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 9) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn (§ 6 Abs. 2 Z. 3 NÖ Bauordnung 1996) dienen (vgl. VwGH vom 16. Dezember 2008, Zl. 2007/05/0250). Die Aufzählung der Nachbarrechte im § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 ist taxativ (vgl. VwGH vom 28. Februar 2012, Zl. 2009/05/0346).
Das verfahrensgegenständliche Grundstück des Beschwerdeführers und der Bauwerber sind im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde *** als „Bauland-Wohngebiet“ gewidmet. Die Flächenwidmung „Bauland-Wohngebiet“ gewährt den Nachbarn damit einen Immissionsschutz hinsichtlich übermäßiger Lärmbelästigung oder Geruchsbelästigung und schädlicher, störender oder gefährlicher Einwirkungen auf die Umgebung und nach dem oben Gesagten ein subjektives Recht auf Übereinstimmung des Bauvorhabens mit dem Flächenwidmungsplan (vgl. VwGH vom 29. August 2000, Zl. 2000/05/0066). Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ist ersichtlich, dass ein derartiger Widmungswiderspruch im gegenständlichen Bauverfahren nicht vorliegt.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers zur Frage der Wertminderung seines Grundstückes ist anzuführen, dass diese als privatrechtliche Einwendung zu qualifizieren ist, die weder zu einer Versagung der Baubewilligung noch zu einer die behauptete Wertminderung vermeidenden Auflage führen kann (vgl. VwGH vom 4. September 2001, Zl. 2002/05/0037).
Bei der gegenständlichen Antennenanlage handelt es sich um eine bauliche Anlage im Sinn des § 4 Z. 4 NÖ Bauordnung 1996. Eine kraftschlüssige Verbindung im Sinne von § 4 Z. 3 leg.cit. ist schon dadurch hergestellt worden, dass die Anlage bzw. der Mast mit einem Betonsockel versehen ist (vgl. Hauer/Zaussinger, Niederösterreichisches Baurecht, 7. Auflage, Seite 126). Die fachgerechte Errichtung einer Funkanlage - wie der hier gegebenen - bedarf jedenfalls eines wesentlichen Maßes an bautechnischen Kenntnissen, gilt es doch Gefahren, insbesondere durch ein Umstürzen oder durch Schwingungen einer solchen Anlage, etwa auch bei Windstößen, zu vermeiden, weshalb eine Anlage dieser Dimension entsprechend sicher aufgestellt werden muss (vgl. VwGH vom 24. April 2007, Zl. 2006/05/0224). Die im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck gebrachte Auffassung, die Überprüfung der Möglichkeit einer allfälligen Gesundheitsgefährdung durch die zu errichtende Anlage könne aus kompetenzrechtlichen Erwägungen von der Baubehörde nicht aufgegriffen werden, ist rechtskonform und entspricht der hg. Rechtsprechung (vgl. VwGH vom 23. März 1999, Zl. 98/05/073, und vom 24. November 2008, Zl. 2008/05/0215).
Der dem Verfahren beigezogene Sachverständige hat dargelegt, dass bei Einhaltung der in diesem Zusammenhang vorgeschriebenen Auflagen eine Gefahr für das Grundstück des Beschwerdeführers nicht besteht, zumal eine eigene Blitzschutzanlage vorgesehen ist. Zur monierten Abstrahlung wurde ausgeführt, dass diese bei Anlagen wie der verfahrensgegenständlichen ausschließlich in waagrechter Richtung erfolgt, sodass dadurch eine Beeinträchtigung der Wohnnachbarschaft auszuschließen ist. Diesem Gutachten ist der Beschwerdeführer auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene – etwa durch Vorlage eines Privatgutachtens - entgegen getreten (vgl. VwGH vom 28. September 2010, Zl. 2009/05/0344).
Da die verfahrensrechtlichen Ansprüche der Nachbarn nicht weitergehen als ihre materiellen Rechte (vgl. VwGH vom 26. November 1974, Slg. Nr. 8713/A, sowie vom 8. November 1976, Slg. Nr. 9170/A), erweist sich die Beschwerde im Ergebnis als unbegründet, sodass sie gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG abzuweisen war.
Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von den Parteien des Verfahrens nicht beantragt und sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. dazu VwGH vom 17. April 2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. auch vom 21. Dezember 2012, Zl. 2012/03/0038).
3.2. Zu Spruchpunkt 2 – Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die unter Punkt 3.1. auch angeführt ist, auch einheitlich beantwortet wird.
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