LVwG N LVwG-AB-14-0097

LVwG-AB-14-0097Landesverwaltungsgericht07.07.2015

Regest

Wasserrechtliche Bewilligung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AB-14-0097

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.0097

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Einzelrichter Mag. Wallner über die Beschwerde von ***, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, betreffend einen Berichtigungsbescheid in einer Angelegenheit nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Absatz 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis gemäß § 25a Absatz 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft X hat die nunmehrige Beschwerdeführerin mit Bescheid vom *** verpflichtet, alternativ entweder bis *** um nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für einen Rohrdurchlass im Bereich des Zufahrtsweges zum Anwesen *** auf dem Grundstück Nr. ***, KG *** und Grundstück Nr. ***, KG ***, anzusuchen oder diesen Rohrdurchlass bis *** gänzlich zu entfernen. Nach Zustellung dieses Bescheides durch Hinterlegung am *** hat die Beschwerdeführerin mit Fax vom *** schriftlich mitgeteilt, den Bescheid als nichtig zu erachten, da ihr Anwesen *** sei.

Daraufhin hat die Bezirkshauptmannschaft X diesen Bescheid mit Berichtigungsbescheid vom *** gemäß § 62 Absatz 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 dahingehend richtig gestellt, dass der Spruch des Bescheides in seinem ersten Absatz vom *** wie folgt lautet:

„entweder bis spätestens *** unter Anschluss von Projektsunterlagen in 3-facher Ausfertigung um nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für den im Bereich des Zufahrtsweges zum Anwesen *** bestehenden Rohrdurchlass DN 800 auf dem Gst. Nr. *** KG *** und *** KG *** anzusuchen.

Diese Berichtigung gilt auch für die Begründung des Bescheides, wo „“ jeweils „“ zu lauten hat.“

Dagegen hat die nunmehrige Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass der einzige Zufahrtsweg zum Wohnhaus Nr. *** bereits über 200 Jahre bestehe und der Rohrdurchlass von der Gemeinde in den ***iger-Jahren errichtet worden sei. Der Rohrdurchlass sei somit auf öffentlichem Grund von der Behörde errichtet worden. Es seien daher die bescheidmäßig aufgetragenen Maßnahmen unzutreffend, da weder die Beschwerdeführerin noch die Vorbesitzerin des Wohnhauses den Rohrdurchlass errichtet hätte. Abschließend werde bemerkt, dass auf Grund des über 50-jährigen Bestandes des Rohrdurchlasses auch bei Hochwasser kein Schaden für Anrainer entstanden sei.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 62 Absatz 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet:

Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden kann die Behörde jederzeit von Amts wegen berichtigen.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom *** wird eine Berichtigung des Bescheides vom *** im ersten Absatz des Spruches dahingehend vorgenommen, dass für die Bezeichnung des Anwesens der Beschwerdeführerin an Stelle „“ die Bezeichnung „“ gestellt wird.

Aus der Aktenlage ergibt sich, dass die Verwechslung in der Bezeichnung des Anwesens der Beschwerdeführerin in Verbindung mit einer Betonmauer entlang des Anwesens *** zu Stande gekommen ist. Unstrittig ist jedoch, dass der Rohrdurchlass, welcher Gegenstand des berichtigten Bescheides vom *** ist, sich im Zufahrtsweg zum Anwesen der Beschwerdeführerin, nämlich mit der Anschrift ***, befindet. Die Beschwerdeführerin hat diesen Umstand mit Fax vom *** auch aufgezeigt.

Da es sich hierbei um einen offenbar auf einem Versehen beruhenden Schreibfehler handelt, erfolgte die mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommene Berichtigung zu Recht.

Der berichtigte Bescheid vom *** wurde mit dem genannten Fax jedoch nicht angefochten.

Gegenstand des nunmehr angefochtenen Bescheides vom *** ist lediglich die Richtigstellung. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren kann daher auch nur der Umstand der Berichtigung verfahrensgegenständlich sein. Die Rechtmäßigkeit des berichtigten Bescheides vom *** ist im Zuge dieses Beschwerdeverfahrens nicht mehr zu prüfen. Daher war auf die Argumente in der Beschwerde vom *** gegen den Bescheid vom *** nicht einzugehen gewesen.

Allgemein angemerkt wird, dass nicht nur derjenige, der einen dem WRG widersprechenden Zustand (wie etwa einen Rohrdurchlass) herstellt, sondern auch, wer einen derartigen Zustand aufrecht erhält und nutzt, zur Beseitigung, gegebenenfalls Stellung eines Antrages auf nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung, verpflichtet ist.

Der Bescheid vom *** (Alternativauftrag) ist rechtskräftig und daher von der Beschwerdeführerin zu erfüllen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Leistungsfristen bereits abgelaufen sind.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.

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