Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
LVwG-AB-14-0754•LVwG N LVwG-AB-14-0754
LVwG-AB-14-0754Landesverwaltungsgericht07.07.2015
Mehrparteienverfahren; Einheitlicher Bescheid; Einwendungen
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde der ***, vertreten durch *** in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom ***, Zl. ***, betreffend Abweisung von Einwendungen gegen ein Bauvorhaben, zu Recht erkannt:
1. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos aufgehoben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1.1. Die Wassergenossenschaft „***“ (in der Folge: Bauwerber) ist Eigentümerin des Grundstücks Nr. ***, EZ ***, KG ***. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin mehrerer Grundstücke zur Einlagezahl ***, KG ***, welche teilweise, darunter das Grundstück Nr. ***, unmittelbar an das verfahrensgegenständliche Baugrundstück angrenzen.
1.2. Mit Schreiben vom *** beantragte die Bauwerberin, vertreten durch die Obfrau, die „baubehördliche Genehmigung unseres Einfriedungszaunes inkl Sockel in einer Länge von 762 lfm“, auf der Parzelle ***, KG ***.
1.3. Mit Schreiben des Bürgermeisters vom ***, Zl. ***, erfolgte eine Verständigung betreffend den verfahrenseinleitenden Antrag. In dieser Verständigung heißt es auszugsweise:
„Die [Bauwerberin] hat um Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines Einfriedungszaunes inklusive Sockel in einer Länge von 726 lfm […] angesucht.
[…]
Bei diesem Bauvorhaben handelt es sich um ein bewilligungspflichtiges Vorhaben gem. § 14 Zif.2 der NÖ. Bauordnung 1996.
Über dieses Ansuchen wurde gem. § 22 der NÖ. Bauordnung 1996 […] das Vorprüfungsverfahren eingeleitet. Da das gegenständliche Bauverfahren keine Nachbarrechte gem. § 6 Abs. 2 und 3 berührt, wird daher von der Abhaltung einer Bauverhandlung abgesehen. Die Baubehörde beabsichtigt die beantragte Baubewilligung zu erteilen.
[…]
Gemäß § 22 Abs. 1 und 2 leg.cit. wird Ihnen die Möglichkeit eingeräumt, eventuelle Einwendungen gegen dieses Bauvorhaben (Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes) binnen 14 Tagen ab Zustellung dieser Verständigung bei der Baubehörde einzubringen. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben erlischt die Parteistellung und das Bauverfahren wird weitergeführt.
Die auf das Bauverfahren bezughabenden Einreichpläne und Behelfe liegen zur allgemeinen Einsichtnahme während der Amtsstunden im Gemeindeamt *** […] auf.“
Dieses, u.a. an die Beschwerdeführerin adressierte Schreiben wurde von einem Mitbewohner der Beschwerdeführerin, dem Ehemann und nunmehrigen Vertreter der Beschwerdeführerin, am *** persönlich übernommen.
1.4. Mit Schreiben vom *** führte die Beschwerdeführerin durch ihren Vertreter auszugsweise wie folgt aus (Anonymisierung durch das Landesverwaltungsgericht):
„Betr: Verständigung *** – Wassergenossenschaft ***
Zur oben genannten Verständigung vom ***, eingegangen am ***, erhebe ich in bekannter Vertretung meiner Gattin ***, nachstehende Einwendungen, welche Sie zwar deshalb, weil ich Sie heute nicht mehr zur Post geben kann und daher erst am Sonntag dem *** per Fax absende, als allenfalls verspätet zurückweisen können, jedoch deren Rechtsfolgen Sie aber trotzdem zu tragen haben.
Beim LG *** läuft eine Klage unsererseits gegen die [Bauwerberin] auf ‚Vertragszuhaltung‘ in Bezug auf den sog. Paketvertrag.
Um dieses Verfahren hinauszuzögern, hat [eine näher genannte Person] gegen uns eine Klage beim LG *** auf Feststellung eingebracht, dass die Kündigung des Wasser- und Abwasservertrages durch die [Bauwerberin] zu Recht besteht, sodass das Verfahren beim LG ***, bis zur Entscheidung in *** ruht.
Dass es im LG *** in wesentlichen Punkten um mindestens 7 falsche, nicht dem sog. Paketvertrag entsprechende Teilungspläne geht, die von wem immer, in Betrugsabsicht in Auftrag gegeben und von [einem näher genannten Diplomingenieur] auf Grund der Kenntnis oder Nichtkenntnis des Paketvertrages falsch errichtet wurden, wobei es um Differenzen bis zu über 1 000 m2 ging, betrifft insbesondere das nunmehr eingereichte Projekt der [Bauwerberin], in Bezug auf den, bisher nicht [grundbuchsmäßig] auf meine Gattin übertragenen ostseitigen Grundstücksteil. Weiters nur die, von Verbrechern (die mich klagen sollen) in maoistischer Weise beabsichtigte Absperrung des sog. Brunnendreiecks durch diese Einfriedung, wohin ich mich aber vorher mit unserem Bagger begeben sollte, (was ich aber nicht tue, weil [eine näher genannte Person] gegen mich ebenso rechtswidrig vorginge) um den 20 cm in das Grundstück meiner Gattin reichenden Abwasserpumpenschacht zu begradigen.
Nachdem man aber in bekannter Manie, auch ihrerseits – die ebenfalls irgendwann von der Staatsanwaltschaft aufgegriffen werden muss – eine schnelle Sache machen wollte, spreche ich mich so lange für die Errichtung dieser Einfriedung aus, bis eine zivil- und strafrechtliche Lösung in Bezug auf den Paketvertrag mit seinen falschen Grundgrenzen erfolgt ist.
Wenn Sie aber Ihrem geistigen und charakterlichen Niveau entsprechend, die Gefahr eines Amtsmissbrauches in dieser Materie ignorieren, dann tun Sie einfach Ihrem Belieben entsprechend, weiter. Als Beilage überreiche ich die Kopie der Vereinbarung v. *** zwischen [einem näher genannten DI] und mir. Ich ersuche um Nachricht Ihrerseits und werde Akteneinsicht am *** nehmen.“
Dieses Schreiben der Beschwerdeführerin langte am *** bei der Marktgemeinde *** ein.
1.5. Mit Bescheid vom ***, Zl. *** erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** der Bauwerberin die Baubewilligung für die „Errichtung eines Einfriedungszaunes inkl. Sockel in einer Länge von 762 lfm“.
Begründend wird in diesem Bescheid unter anderem ausgeführt, dass eine weitere Stellungnahme zum gegenständlichen Bauvorhaben, „welche sich nicht unmittelbar auf das gegenständliche Bauvorhaben“ beziehe von der Beschwerdeführerin eingebracht worden sei und hierüber gesondert abgesprochen worden sei.
Dieser Bescheid wurde für die Bauwerberin, nach einem Zustellversuch am ***, ab dem *** beim Postamt *** zur Abholung bereitgehalten. Eine Zustellung dieses Bescheides an die Beschwerdeführerin ist nicht erfolgt.
1.6. Mit Bescheid ebenfalls vom ***, Zl. ***, wies der Bürgermeister der Marktgemeinde *** die Einwendungen der Beschwerdeführerin „vom ***“ gemäß „§ 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 22 der NÖ.Bauordnung 1996“ als unbegründet ab.
1.7. Gegen den Bescheid, mit welchem ihre Einwendungen als unbegründet abgewiesen wurden, erhob die Beschwerdeführerin Berufung, in welcher sie unter anderem ausführte, dass der Bürgermeister festzustellen gehabt hätte, ob die geplante Einfriedung tatsächlich zur Gänze auf dem im Eigentum der Bauwerberin stehenden Grundstück Nr. *** geplant sei und deren Errichtung dort ohne welch immer gearteter Inanspruchnahme, Beschädigung oder Behinderung der freien, uneingeschränkten Verwendung des Grundes der Beschwerdeführerin erfolgt.
1.8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges aus, dass in der Stellungnahme vom *** keine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechts geltend gemacht worden sei. Vielmehr sei darin lediglich auf privatrechtliche und „vom Inhalt abweichende Themenbereiche“ eingegangen worden, weshalb über dieser Einwendungen gesondert abgesprochen werde und der Bauwerberin mit (gesondertem) Bescheid vom ***, Zl. *** die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung der Einfriedung erteilt worden und dieser Bescheid auch in Rechtskraft erwachsen sei. Die Baubehörde I. Instanz habe die Einwendungen der Beschwerdeführerin nicht ignoriert, sondern es werde deshalb nicht auf diese eingegangen, da keine begründeten öffentlich-rechtlichen Einwendungen erhoben worden seien. In wie weit die Verwendung anderer Grundstücke durch die Errichtung dieser Einfriedung in Bezug auf Zutritt und dergleichen beeinträchtigt würden, sei eine rein zivilrechtliche Angelegenheit und nicht durch die Baubehörde zu prüfen. Durch das gegenständliche Bauvorhaben werde weder ein Gebäude noch ein Bauvorhaben in Bezug auf Standsicherheit, Trockenheit oder Brandschutz beeinträchtigt und sei auch eine Verletzung durch Nichteinhaltung der Bebauungsweise, der Bauhöhe oder des Bauwichs nicht gegeben. Das Baugrundstück werde ausgehend vom Einreichplan nicht überbaut und stehe im Eigentum der Bauwerberin. Private Rechte aus einem „Paketvertrag“ mögen zwar bestehen, seien aber kein Umstand, der in diesem Verwaltungsverfahren zu berücksichtigen sei. Ein strittiger Grenzverlauf sei zwar unter Umständen eine entscheidende Vorfrage in einem Bauverfahren, allerdings habe die Beschwerdeführerin lediglich auf ein Gerichtsverfahren betreffend „Vertragszuhaltung“ verwiesen, woraus die Behauptung, das Bauvorhaben stünde nicht auf Eigengrund, gar nicht abgeleitet werden könne. Aus den Einwendungen und auch der Berufung gehe nicht konkret hervor, die Verletzung welches subjektiv-öffentlichen Rechtes die Beschwerdeführerin geltend mache.
1.9. Gegen diesen Bescheid richtet sich die nunmehrige Beschwerde, in welcher zusammengefasst wiederum zivilrechtliche Belange ausgeführt werden. Darüber hinaus habe es die belangte Behörde unterlassen, einen Nachweis der Bauwerber im Sinne einer Vermessung samt Markierung durch einen gerichtlich beeideten Sachverständigen im Sinne eines Verbesserungsauftrages zu verlangen, um deren Eigentum am verfahrensgegenständlichen Grundstück zu beweisen. Die „Gemeinde ***“ habe der Beschwerdeführerin [offenbar gemeint: in einem anderen Verfahren] eine Einfriedung versagt; auf dem „Grund meiner Gattin“ [gemeint: der Beschwerdeführerin] habe die Gemeinde jedoch ohne Befragung der Beschwerdeführerin eine Einfriedung genehmigt. Weiters wird auf eine von der Bauwerberin gegen die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht *** eingebrachte Klage betreffend Aufhebung eines nicht näher spezifizierten Gerichtsvergleiches in Bezug auf die „verfahrensgegenständlichen Grundflächen“ verwiesen.
Die oben getroffenen Feststellungen gründen auf den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und einer Einschau ins Grundbuch durch das Landesverwaltungsgericht.
Die Feststellung betreffend den Eingang des Schreibens der Beschwerdeführerin vom *** am *** gründet vorrangig auf die in diesem Schreiben gemachte Erklärung, dass das Schreiben am *** per Fax übermittelt wird. Eine Anfrage seitens des Landeverwaltungsgerichtes bei der belangten Behörde ergab, dass trotz des Eingangsstempels „***“ eine Übermittlung per Fax auch schon am *** nach 12:30 Uhr, am ***, *** oder *** erfolgt sein könnte, da das Faxgerät des Gemeindeamtes nicht abgeschaltet werde. Mit Schreiben vom ***, durch persönliche Übernahme zugestellt am ***, wurde der Beschwerdeführervertreter seitens des Landesverwaltungsgerichtes auf den Umstand hingewiesen, dass im Schreiben vom *** zwar der *** als Übermittlungstag des Faxes angegeben sei, laut Eingangsstempel der Marktgemeinde *** dieses Schreiben aber erst am *** eingegangen sei. Eine Äußerung der Beschwerdeführerin zu diesem Schreiben ist nicht erfolgt. Das Landesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die Angaben, die im Schreiben vom *** getätigt wurden den Tatsachen entsprechen und dieses Schreiben somit am *** per Fax an die Marktgemeinde *** übermittelt wurde.
3.1. Gemäß § 70 Abs. 1 der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung, sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.
§ 6 der NÖ Bauordnung 1996 (in der Folge: BO), 8200-23, lautet auszugsweise:
„(1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 32, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 4 und § 35 haben Parteistellung:
Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektivöffentlichen Rechten berührt sind.
(2) Subjektivöffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
sowie
gewährleisten und über
§ 22 BO lautet auszugsweise:
„§ 22
Entfall der Bauverhandlung
(1) Ergibt die Vorprüfung (§ 20), daß das geplante Vorhaben keine Rechte nach § 6 Abs. 2 und 3 berührt, dann entfällt die Bauverhandlung.
Die Baubehörde hat diese Feststellung 14 Tage vor Erteilung der Baubewilligung den Nachbarn (§ 6 Abs. 1 Z. 3 und 4) und dem Straßenerhalter (§ 6 Abs. 3) mitzuteilen. Durch die Mitteilung werden keine Nachbarrechte begründet.
Erfolgt diese Feststellung zu Unrecht, erlischt die Parteistellung, wenn keines der genannten Rechte innerhalb von 4 Wochen nach Baubeginn geltend gemacht wird.
(2) Zur Beschleunigung des Bewilligungsverfahrens darf die Bauverhandlung entfallen, wenn
die Baubehörde die Parteien nach § 6 Abs. 1 Z. 3 und 4 (Nachbarn) […] von dem Einlangen eines Antrages nach § 14 unter Angabe von Zeit und Ort für die Einsichtnahme in den Antrag und seine Beilagen nachweislich verständigt, und
gleichzeitig die Parteien aufgefordert werden, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben binnen 14 Tagen ab Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde einzubringen, und
innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben werden.
Werden keine Einwendungen erhoben, erlischt die Parteistellung.
[…]“
3.2. Gemäß § 59 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung, hat der Spruch die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Lässt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.
Ungeachtet der Frage, ob das Schreiben der Beschwerdeführerin vom *** inhaltlich zutreffend ist, wird darin – unter Heranziehung des objektiven Gehalts dieses Schreibens – erkennbar begehrt, das gegenständliche Bauvorhaben nicht zu bewilligen.
Die Baubehörde erster Instanz hat nunmehr das Ansuchen der Bauwerberin und die sich gegen die Erteilung einer Bewilligung richtende Stellungnahme der Beschwerdeführerin zum Anlass genommen, einerseits einen die Baubewilligung erteilenden Bescheid zu erlassen und andererseits in einem gesonderten Bescheid die „Einwendungen vom ***“ als unbegründet abzuweisen. Mit der Abweisung der Berufung gegen den zweitgenannten Bescheid, hat die belangte Behörde diesen Ausspruch der Baubehörde erster Instanz übernommen.
Damit hat sie sich über die Bestimmung des § 59 Abs. 1 AVG hinweggesetzt:
Diese gebietet nämlich, alle die Hauptfrage (im vorliegenden Fall jene betreffend die Bewilligung des beantragten Vorhabens) zu erledigen. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass auch im Mehrparteienverfahren die Sache durch einen einheitlichen, an alle Parteien gerichteten Bescheid zu erledigen ist. Unter den „die Hauptfrage betreffenden Parteienanträgen“ iSd § 59 Abs. 1 AVG sind insbesondere auch die Einwendungen zu verstehen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 59 [Stand 1.1.2014, rdb.at], Rz 6 mit weiteren Nachweisen). Auch unzulässige Einwendungen sind im Spruch des Bescheides zurückzuweisen (Hengstschläger/Leeb, aaO, Rz 15).
Aufgrund des § 59 Abs. 1 erster Satz AVG ist somit über Einwendungen in dem Bescheid, mit dem die Hauptfrage entschieden wird, abzusprechen, weil eine gesonderte Entscheidung über die begehrte baurechtliche Bewilligung einerseits und über die dagegen erhobenen Einwendungen andererseits rechtlich nicht möglich ist (vgl. VwGH 25. September 1986, 85/07/0326, mit Hinweis auf VwGH vom 4. März 1965, 1452/64).
Indem die belangte Behörde dies verkannte und anstatt die ersatzlose Aufhebung des Bescheides der Baubehörde erster Instanz zu verfügen, sondern vielmehr durch die Abweisung ihrerseits die Einwendungen in einem gesonderten Bescheid abgewiesen hat, belastete sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit. Für die Erlassung des angefochtenen Bescheides besteht keine Rechtsgrundlage, weshalb dieser ersatzlos aufzuheben ist.
4.2. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Eine Verhandlung wurde von keiner der Parteien beantragt. Eine Verhandlung war überdies nicht erforderlich, da die Feststellungen ohne weiteres aus den vorliegenden Akten getroffen werden konnten. Eine mündliche Verhandlung hätte keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen, zumal alle für das Bauverfahren wesentlichen Umstände aufgrund der Aktenlage hinreichend klar waren.
4.3. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten, als einheitlich zu wertenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.