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LVwG-AV-433/001-2015•LVwG N LVwG-AV-433/001-2015
LVwG-AV-433/001-2015Landesverwaltungsgericht07.07.2015
Baupolizeilicher Auftrag; Bestimmtheit;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn *** vertreten durch ***, ***, ***, vom *** gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom ***, Zl. ***, mit dem eine Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom ***, Zl. ***, betreffend Erlassung eines Abbruchauftrages, als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt worden war, zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Die Frist für die Durchführung des Abbruches wird mit 3 Monaten ab Zustellung dieses Erkenntnisses festgesetzt.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Herr *** (in der Folge: Beschwerdeführer) ist seit dem *** (Einantwortungsbeschluss des BG ***) als Gesamtrechtsnachfolger der am *** verstorbenen *** grundbücherlicher Eigentümer der Grundstücke Nr. *** und ***, KG ***, mit der topographischen Anschrift ***, ***, auf denen sich seit dem Jahr *** ein Gartenhaus mit einer Größe von 7,43 x 2,40 m befindet.
Mit Schreiben vom *** suchte der damalige Eigentümer *** um die Bewilligung zur Aufstellung eines Holz-Gartenhauses im Ausmaß von 7,43 m x 2,40 m auf einem Betonsockel an und legte dem Ansuchen eine Plandarstellung bei.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom ***wurde die Aufstellung des Gartenhauses auf Parzelle Nr. *** in der unteren *** unter der Voraussetzung zur Kenntnis genommen, dass dasselbe weder ständig bewohnt noch beheizt werden darf.
Mit Schreiben vom *** suchte der damalige Eigentümer um die Erteilung der Benützungsbewilligung für einen Rauchfang in dem Gartenhause auf Parzelle *** an und legte folgende Plandarstellungen bei:
[Bild nicht wiedergegeben]
„…“
[Bild nicht wiedergegeben]
„…“
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom *** wurde nach dem Ergebnis der am *** vorgenommenen kommissionellen Verhandlung die Bewilligung zur Herstellung eines Rauchfanges bei dem Wochenendhäuschen auf der Parzelle Nr. *** bei Einhaltung der Bedingungen der Verhandlungsschrift erteilt. Da der Rauchfang bereits bauordnungsgemäß fertiggestellt sei, werde gleichzeitig die Benützungsbewilligung erteilt. Nachdem das Objekt längere Zeit als bewohnbar erklärt werden müsse, werde demselben eine C. No. () und eine Orientierungsnummer () erteilt.
Über Ansuchen wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom *** der damaligen Eigentümerin, Frau ***, die Bewilligung erteilt, auf der Liegenschaft KG ***, ***, Gdst.Nr. ***, EZ ***, eine Einfriedungsstützmauer an der hinteren Grundstücksgrenze in Form einer *** sowie Einfriedungsmauern an den Grundstücksgrenzen mit einem 60 cm hohen Betonsockel und 1 m hohen Drahtgitterfeldern zu errichten.
Am *** fand auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft eine von Amts wegen anberaumte Verhandlung statt, in deren Verlauf die örtliche Situation überprüft wurde. Vom Verhandlungsleiter wurde der Auftrag erteilt, bis zum *** einen Bestandsplan vorzulegen (mit Wasserzähler, Gartenzaun, Stützmauer, Zubauten, Straßenfluchtlinie), widrigenfalls für die Teile, die über die Bewilligung von *** hinausgingen, ein Abbruchbescheid erlassen werde.
Mit Bescheid der Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom ***, Zl. , wurde der damaligen Eigentümerin der Auftrag erteilt, die Zubauten zwischen dem bewilligten Gartenhaus und der straßenseitig zwischen Haus und Öffentlichem Gut () befindlichen Stützmauer, Größe ca. 7,50 x 1,0 m, bzw. an der Nordostseite (vom Ö.G. aus gesehen rechts) bis zum Treppenabgang, Größe ca. 2,0 x 2,0 m, innerhalb einer Frist von 3 Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides zu entfernen. Die Bauteile seien abzubrechen und nach den einschlägigen Bestimmungen zu entsorgen. Weiters findet sich der Hinweis, dass innerhalb offener Frist um nachträgliche Bewilligung der
konsenslosen Bauteile angesucht werden könne. Begründend wird dargelegt, dass für die Zubauten zwischen dem bewilligten Gartenhaus und der straßenseitig
zwischen Haus und öffentlichem Gut (***) befindlichen Stützmauer,
Große ca. 7,50 x 1,0 m, bzw. an der Nordostseile (vom öffentlichen Gut aus gesehen
rechts) bis zum Treppenabgang, Größe ca. 2,0 x 2,0 m, im Hausakt der
Stadtgemeinde *** kein Ansuchen und keine Baubewilligung auflägen.
Die Behörde habe gemäß § 35 Abs. 3 Ziff. 3 NÖ Bauordnung 1996 den Abbruch eines Bauwerkes anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine baubehördliche
Bewilligung vorliege.
Mit Schreiben vom *** erhob die damalige Eigentümerin durch ihren ausgewiesenen Vertreter gegen den Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom *** rechtzeitig das ordentliche Rechtsmittel der Berufung. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sich im Spruch des Bescheides vom *** auch die Formulierung "Gleichzeitig wird für dieses Wochenendhäuschen nachträglich die Baubewilligung zugestanden" finde. Daraus ergebe sich zweifelsfrei, dass die gesamte Baulichkeit, wie sie zu diesem Zeitpunkt bestanden habe, von einem rechtskräftigen Konsens umfasst gewesen sei und nach wie vor wäre. Dies gelte für die vom bekämpften Bescheid erfassten Gebäudeteile ebenso wie für die vom Abbruchbescheid nicht erfasste Stützmauer, die in dem damaligen Bestandsplan als Konsensgrundlage bereits enthalten gewesen wäre. Hätte die Erstbehörde die sie in diesem Zusammenhang treffende Ermittlungspflicht wahrgenommen, wäre sie zu dem Ergebnis gelangt, dass die bescheidgegenständlichen Bauteile längst von einem Konsens umfasst seien. Der bekämpfte Bescheid leide daher an Rechtswidrigkeit infolge wesentlicher Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Die Erstbehörde hätte zumindest auszuführen gehabt, warum die genannten Erweiterungen nicht von einer Baubewilligung - auch nicht von der ursprünglichen - umfasst sind. Die Überprüfung hätte durch einen Sachverständigen auf Basis des Bescheides aus dem Jahr *** erfolgen müssen. Obwohl aufgrund der Formulierung „zwischen“ nicht davon auszugehen sei, dass vom Abbruchauftrag auch die Stützmauer selbst umfasst wäre, sei der Spruch des bekämpften Bescheides nicht hinreichend klar, um einer allfälligen Exekution bzw. einer Überprüfung durch den VwGH zugänglich zu sein, wodurch der bekämpfte
Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet werde.
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom ***, Zl. ***, wurde die Berufung vom *** als unbegründet abgewiesen und der angefochtenen Bescheid bestätigt. In der Begründung wird nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Gesamtrechtsnachfolger der am *** verstorbenen *** und nunmehr Eigentümer der Liegenschaft KG ***, ***, Gdst.Nr. ***, *** (EZ ***) sei, sodass daher an seiner Parteistellung keine Zweifel bestünden. Das Fehlen einer Baubewilligung hinsichtlich der abzubrechenden Gebäudeteile. bzw. jeglicher sonstiger nachprüfbarer Beweismittel stelle im Zusammenhang mit der durchgeführten mündlichen Verhandlung an der gegenständlichen Liegenschaft die tragende Argumentation des erstinstanzlichen Bescheides dar. Der fehlende Konsens ergebe sich klar aus den erteilten Baubewilligungen und dem ausgeführten
Bauwerk. Der Spruch des angefochtenen Bescheides bringe klar zum Ausdruck, dass die Zubauten zwischen dem Gartenhaus und der auf dem öffentlichen Gut
befindlichen Stützmauer zu entfernen wären. Der Satz "Gleichzeitig wird für dieses
Wochenendhäuschen nachträglich die Baubewilligung zugestanden " könne daher lediglich den ursprünglich nicht geplanten und ursprünglich nicht bewilligten Rauchfang und das Verkleiden der Innenwände betreffen. Die Gemeindebehörden könnten mit Recht von einer fehlenden Baubewilligung ausgehen, wenn keine Umstände vorlägen, die gegen eine Unvollständigkeit der Gemeindearchive sprächen und auch die Partei keine entsprechenden Unterlagen vorweisen könne.
Gegen diesen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom *** richtet sich die nunmehrige Beschwerde vom ***, rechtzeitig eingebracht durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter des beschwerdeführers. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Behörde bereits anlässlich der Errichtung einer Einfriedungsstützmauer im Jahr *** von der konkreten Ausgestaltung des Wochenendhauses des Beschwerdeführers Kenntnis erlangt hätte und noch ein Zeitraum von mehreren Jahrzehnten vergangen wäre, bis schließlich der Abbruchbescheid am *** erlassen worden wäre. Die vom Abbruchauftrag erfasste Baulichkeit dürfte bereits im Zeitpunkt der Erlassung des Baubewilligungsbescheides vom *** bestanden haben. Dementsprechend wäre diese Baulichkeit auch von dieser Bewilligung mitumfasst. Folglich hätte die Behörde das tatsächliche Alter des gegenständlichen Baubestandes zu prüfen gehabt. Hätte die Behörde diese Prüfung vorgenommen, hätte sie festgestellt, dass es sich beim Alter der gegenständlichen Baumaßnahme um eine solche aus den *** Jahren handle. Dies ergebe sich auch aus der Planbeilage zu dem Bescheid vom ***. Aus dem dargestellten Grundrissplan ergebe sich eine Anbindung des Gartenhäuschens an die dahinter liegende Stützwand. Dies sei ein klares Indiz dafür, dass diese Anbindung des Hauses an die Stützmauer bereits im Zeitpunkt der Bescheiderlassung am *** bestanden habe. Dieser Umstand sei von der belangten Behörde gänzlich ungeprüft gelassen, was eine inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie eine Rechtswidrigkeit in Folge wesentlicher Mangelhaftigkeit des Verfahrens darstelle. Im bekämpften Bescheid werde keinerlei Aussage darüber getroffen, welche Bedeutung der Satz im Bescheid vom *** "Gleichzeitig wird für dieses Wochenendhäuschen nachträglich die Baubewilligung zugestanden" zukomme. Die belangte Behörde hätte vielmehr davon ausgehen müssen, dass die Behörde mit Bescheid von *** eine nachträgliche Bewilligung für sämtliche bauliche Maßnahmen, wie sie in diesem Zeitpunkt bestanden haben, erteilt habe. Dies auch unabhängig davon, welche baulichen Maßnahmen in den dem Bescheid beiliegenden Plänen dargestellt seien, zumal diese vorrangig den Rauchfang zum Gegenstand hätten. Die belangte Behörde hätte einen Sachverständigen insbesondere zu der Frage beizuziehen gehabt, ob die Anbindung des Gebäudes an die dahinter liegende Stützmauer aufgrund der konkret vorgefundenen Baumaterialien aus den *** Jahren stammen kann. Bei Betrachtung der Bewilligung vom *** ergebe sich aus den Einreichplänen klar die Existenz einer Stützmauer in jenem Bereich, in welchem auch heute die Stützmauer bestehe. Der Beschwerdeführer beantragt daher neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Abänderung des bekämpften Bescheides dahingehend, dass in Stattgabe der Berufung der Abbruchbescheid zur Gänze behoben werde. Eventualiter wird die Behebung des bekämpften Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde begehrt.
Mit Schreiben vom *** wurden seitens der belangten Behörde die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt vorgelegt.
2. Rechtsvorschriften von Bedeutung:
2.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG:
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2.2. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG:
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;
2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;
3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.
(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.
…
(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
2.3. NÖ Bauordnung 1996 idF LGBl. 8200-23:
Begriffsbestimmungen
§ 4. Im Sinne dieses Gesetztes gelten als:
3. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist.
4. bauliche Anlagen: alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind.
7. Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen.
Bewilligungspflichtige Bauvorhaben
§ 14. Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
1. Neu- und Zubauten von Gebäuden.
Sicherungsmaßnahmen und Abbruchauftrag
§ 35. (1) Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesonders die Räumung von Gebäuden oder deren Teilen anzuordnen.
(2) Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks anzuordnen, wenn
1. mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und gesundheits-, bau- oder feuerpolizeiliche Mißstände vorliegen oder
2. die Behebung des Baugebrechens unwirtschaftlich ist und der Eigentümer innerhalb der ihm nach § 33 Abs. 2 gewährten Frist die Mißstände nicht behoben hat oder
3. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt und das Bauwerk unzulässig ist (§ 15 Abs. 3 und § 23 Abs. 1) oder der Eigentümer den für die fehlende Bewilligung erforderlichen Antrag oder die Anzeige nicht innerhalb der von der Baubehörde bestimmten Frist ab der Zustellung der Aufforderung hiezu eingebracht hat.
Für andere Vorhaben gilt Z. 3 sinngemäß.
2.4. NÖ Bauordnung 2014 idF LGBl. 1/2015:
Sicherungsmaßnahmen und Abbruchauftrag
§ 35. (1) Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die Untersagung der Nutzung sowie die Räumung von Gebäuden oder Teilen davon anzuordnen.
(2) Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn
1. mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach § 34 Abs. 2 innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder
2. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.
Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß.
(3) Die Baubehörde hat die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (§ 15) zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten. Abs. 1 und 2 sowie § 34 Abs. 1 und 2 bleiben davon unberührt
Übergangsbestimmungen
70. (1) Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 5 Abs. 3 ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen.
2.5. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG):
§ 38. Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Gemäß § 70 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 sind die am Tag des Inkrafttretens der NÖ Bauordnung 2014, dem 1. Februar 2015, anhängigen Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Von dieser Regelung sind per Gesetz (§ 70 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014) ausdrücklich Verfahren nach den §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, ausgenommen.
Da Gegenstand des vom Stadtrates der Stadtgemeinde *** geführten Verfahrens ein Abbruchauftrag gemäß § 35 Abs. 2 Z 3 NÖ Bauordnung 1996 ist, hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich für die Beurteilung des gegenständlichen Falles die NÖ Bauordnung 2014 (gemäß § 70 leg.cit.) anzuwenden.
Grundsätzlich ist zu der vom Beschwerdeführer monierten Aktenführung der mitbeteiligten Gemeindeliegen auszuführen, dass keine Umstände vorliegen, die gegen eine Unvollständigkeit der Gemeindearchive sprechen, sodass die Behörden der mitbeteiligten Gemeinde zu Recht von einer fehlenden Baubewilligung ausgehen durften, zumal auch die Parteien des Verfahrens keine entsprechenden Unterlagen vorweisen konnten (vgl. VwGH vom 23. September 2002, Zl. 2002/05/0337). Der vorliegende Verwaltungsakt ist durchaus geeignet, an Hand der vorhandenen Ansuchen und Bescheide das Verwaltungsgeschehen seit dem ersten „Gesuch“ im Jahre *** zu dokumentieren.
Für das im Beschwerdeverfahren gegenständliche Gebäude, das auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, situiert ist, liegt nun nur zum Teil eine Baubewilligung vor. Dies lässt sich daran ablesen, dass die Bewilligung vom *** (auf Grund des eingereichten Planes) nur das Gartenhaus umfasste, während sowohl das Gesuch vom *** als auch der dazu ergangene Bescheid vom *** nur die Errichtung des Rauchfanges und die Innenverkleidung zum Inhalt hatten. Wenngleich in dem dem Gesuch vom *** angeschlossenen Plan sowohl die Stützmauer als auch die Überdachung zwischen Gartenhaus und Stützmauer abgebildet sind (vgl. oben Schnitt A - B), so darf nicht übersehen werden, dass die beantragten – und mit Bescheid vom *** bewilligten – Änderungen nur die rot hervorgehobenen Maßnahmen umfassen. Mit anderen Worten stellen die abgebildete Stützmauer und die Überdachung zwischen Gartenhaus und Stützmauer nur den tatsächlichen – bis dahin nicht bewilligten – Bestand dar.
Wenn der Beschwerdeführer meint, dass der Bescheid vom *** auch eine (nachträgliche) Genehmigung des Wochenendhauses im vorhandenen enthalte, so ist auf den Spruch dieses Bescheides zu verweisen, aus dem klar und unmissverständlich hervorgeht, dass nach Durchführung der kommissionellen Verhandlung die Bewilligung zur Herstellung eines Rauchfanges beim Wochenendhäuschen auf der Parzelle Nr. *** bei Einhaltung der Bedingungen der Verhandlungsschrift erteilt wird. Da der Rauchfang bereits bauordnungsgemäß fertiggestellt sei, wird diesem gleichzeitig die Benützungsbewilligung erteilt. Von einer Genehmigung weiterer Maßnahmen kann daher nicht die Rede sein. Im Ergebnis liegt für den Zubau zwischen dem bewilligten Gartenhaus und der straßenseitig zwischen Haus und Öffentlichem Gut (***) befindlichen Stützmauer mit einer Größe von ca. 7,50 m x 1,0 m keine Baubewilligung vor.
Was den an der Nordostseite (vom öffentlichen Gut aus gesehen rechts) bis zum Treppenabgang errichteten Zubau mit einer Größe von ca. 2,0 m x 2,0 m betrifft, so liegt auch für diesen keine Bewilligung vor – dies ist im Übrigen nicht einmal vom Beschwerdeführer bestritten worden.
Grundsätzlich bedarf es zur Herstellung der in Rede stehenden Zubauten wesentlicher bautechnischer Kenntnisse, insbesondere hinsichtlich der Statik, um diese stand-, sturm- und kippsicher errichten zu können (vgl. VwGH vom 15. Juli 2003, Zl. 2003/05/0043). Da die gegenständlichen Zubauten mindestens zwei Wände und ein Dach aufweisen, von Menschen betreten werden kann und dem Schutz von Sachen dienen, bedarf die Errichtung eines solchen Gebäudeteiles grundsätzlich einer Baubewilligung gemäß § 14 Z. 1 NÖ Bauordnung 1996 (bzw.§ 14 Z 1. NÖ Bauordnung 2014). Diese liegt nicht vor, sodass sich dementsprechend der Abbruchauftrag der mitbeteiligten Gemeinde gemäß § 35 Abs.2 Z.3 leg.cit. auf die fehlende Baubewilligung gründet.
Die NÖ Bauordnung 2014 sieht eine dem § 35 Abs. 2 Z 3 NÖ Bauordnung 1996 entsprechende Regelung mit wortidentem Inhalt nicht mehr vor. § 70 Abs. 6 NÖ Bauordnung 2014 sieht nur unter bestimmten Voraussetzungen eine nachträgliche Bewilligung vor, sofern ein Gebäude ursprünglich eine Baubewilligung aufgewiesen hat, von der aber vor 30 Jahren ohne baubehördliche Beanstandung abgewichen wurde. Eine weitere nachträgliche Bewilligung ist für Gebäude vorgesehen, denen eine Baubewilligung auf Widerruf erteilt wurde. Weitere Privilegierungen sind in dieser Bestimmung der NÖ Bauordnung 2014 nicht vorgesehen. Die im Geltungsbereich der NÖ Bauordnung 1996 noch herrschende Prüfpflicht der Baubehörde hinsichtlich der Zulässigkeit eines Bauwerkes bzw. die Pflicht zur Aufforderung des Bauwerbers durch die Baubehörde, den für die fehlende Bewilligung erforderlichen Antrag innerhalb einer bestimmen Frist nachzuholen, ist im nunmehr geltenden Gesetzesregime der NÖ Bauordnung 2014 entfallen. Der Motivenbericht zur NÖ Bauordnung 2014 führt zu der letztgenannten Bestimmung Folgendes aus:
„Grundsätzlich wird die bisherige Regelung übernommen, allerdings mit der Maßgabe, dass - ohne wie bislang notwendig auch in von Vornherein aussichtslosen Fällen auf eine nachträgliche Bewilligung hinwirken zu müssen - die Baubehörde sofort einen Abbruchauftrag erlassen darf. Mit der Neuerung ist für die Baubehörde nunmehr eine Überprüfung, ob für das konsenslos errichtete Bauwerk eine nachträgliche Baubewilligung bzw. eine nachträgliche Anzeige möglich ist, nicht mehr erforderlich. Dem Eigentümer des Bauwerkes steht es aber weiterhin frei, für das konsenslose Bauwerk um eine nachträgliche Baubewilligung anzusuchen bzw. eine entsprechende Anzeige zu erstatten, sodass er auch jetzt keinen Rechtsnachteil erleidet. Anzumerken ist hierzu noch, dass während der Anhängigkeit eines Bauverfahrens eine Vollstreckung des Abbruchbescheides unzulässig ist.“
Für das vorliegende Abbruchverfahren entscheidend ist damit ausschließlich der Umstand, dass für die gegenständlichen Zubauten eine gültige Baubewilligung nicht besteht. Der Beschwerdeführer vermag in seiner Beschwerde auch nicht darzutun und zu beweisen, dass eine Baubewilligung für die vom Abriss bedrohten Teile vorliegt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Beiziehung eines Sachverständigen ist insoferne ohne Relevanz, als ein Gutachten auch nichts daran ändern würde, dass die notwendigen Bewilligungen nicht vorliegen – unabhängig davon on die Zubauten – wie vom Beschwerdeführer behauptet - in den ***er Jahren oder später erfolgt sind.
Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die Aufforderung zur Einbringung eines nachträglichen Bewilligungsantrages durch die nunmehr geltende NÖ Bauordnung 2014 nicht mehr vorgesehen ist. Daraus folgt, dass, da gemäß § 35 Abs. 2 Zif. 2 NÖ Bauordnung 2014 (vgl. § 70 Abs. 1 leg.cit.) kein Ausnahmetatbestand für das Absehen von einem Abbruchauftrag vorgesehen ist, die Baubehörden auch nicht verpflichtet waren (bzw. sind), den Beschwerdeführer zu ersuchen, ein Bauansuchen zu stellen.
Indem das Verwaltungsgericht seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat (z.B. VwGH vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063), bleibt den diesbezüglichen Argumenten des Beschwerdeführers im vorliegenden Abbruchverfahren im Ergebnis der Erfolg versagt.
Soweit die Beschwerde rügt, dass im angefochtenen Bescheid der Abbruchauftrag nicht klar bezeichnet sei, ist zu entgegnen, dass nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein baupolizeilicher Auftrag so bestimmt sein muss, dass er Gegenstand eines Vollstreckungsverfahrens sein kann. Bei einem Beseitigungsauftrag darf daher kein Zweifel darüber bestehen, was im Detail beseitigt werden soll, und es muss aus ihm unmittelbar zu entnehmen sein, welche Bauteile abzubrechen sind. Hierbei genügt es, dass dies ein Fachkundiger dem Spruch des Bescheides entnehmen kann (vgl. VwGH vom 13. Dezember 1990, Zl. 89/06/0025, und vom 13. Dezember 2011, Zlen. 2008/05/0193, 0194, mwN).
Daraus folgt, dass in Anbetracht der Bebauung des Grundstückes des Beschwerdeführers aus der im Spruch des angefochtenen Bescheides gewählten Bezeichnung und genauen Beschreibung der "Zubauten" im gegenständlichen Abbruchauftrag unzweifelhaft hervorgeht, welche Gebäudeteile damit gemeint und abzutragen sind. Insoweit ist der Abbruchauftrag mehr als ausreichend bestimmt, zumal ein Fachkundiger dem Spruch des Bescheides entnehmen kann, welche Zubauten abgebrochen werden soll.
Indem daher aufgrund der vorstehenden Ausführungen der Gemeindevorstand der Stadtgemeinde *** zusammenfassend im Ergebnis zu Recht einen baupolizeilichen Abbruchauftrag für das verfahrensgegenständliche Nebengebäude erteilt hat, war spruchgemäß zu entscheiden.
Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer zwar beantragt, jedoch sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. dazu VwGH vom 17. April 2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. auch vom 21. Dezember 2012, Zl. 2012/03/0038).
3.2. Zu Spruchpunkt 2 – Setzung einer neuen Leistungsfrist:
Gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 59 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 1991 war gleichzeitig eine neuerliche angemessene Leistungsfrist zur Herstellung des angeordneten Zustandes festzusetzen (vgl. VwGH vom 6. September 2011, Zl. 2009/05/0348).
Für die Durchführung des Abbruches wird eine Frist von 3 Monaten eingeräumt, welche selbst für den Fall der Beauftragung eines befugten Unternehmens zumutbar und angemessen erscheint.
3.3. Zu Spruchpunkt 3 - Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die unter Punkt 3.1. auch angeführt ist, auch einheitlich beantwortet wird.
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