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LVwG-AV-434/001-2014•LVwG N LVwG-AV-434/001-2014
LVwG-AV-434/001-2014Landesverwaltungsgericht07.07.2015
Kostenbefreiung; Wegebaukosten; Parteiantrag;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Senatsvorsitzenden und Berichterstatter Dr. Klaus Vazulka, die Richter Mag. Franz Kramer und Mag. Christian Gindl und die fachkundigen Laienrichter Ing. Roland Nagl und Josef Taferner über die nunmehr als Beschwerde zu wertende Berufung von Frau *** gegen den Bescheid der NÖ Agrarbezirksbehörde vom ***, ***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
1. Der Bescheid wird hinsichtlich des über den Antrag auf Befreiung von den Wegebaukosten hinausgehenden Umfang ersatzlos behoben.
2. Darüber hinaus wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen: § 115 Abs. 3 Flurverfassungs-Landesgesetzes 1975 (FLG), §§ 24 Abs. 1, 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG),
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Art. 133 Abs. 4,
Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG).
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Bescheid der Niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde (NÖ ABB) vom ***, ***, wurde der Antrag von Frau *** vom *** auf gänzliche oder teilweise Befreiung von den Verfahrenskosten abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass sie durch die Zusammenlegung Vorteile durch die Beseitigung oder Milderung von Agrarstrukturmängeln gezogen habe und eine Nichtbenützung von Wegen nicht automatisch eine Kostenbefreiung nach ziehen würde. Über das Vorliegen konkreter Vorteile wurde ein landwirtschaftliches Gutachten eingeholt, welches dem Bescheid zu Grunde gelegt wurde.
Der Antrag lautete allerdings lediglich auf Befreiung von den Wegebaukosten und zwar hinsichtlich der ON *** (damalige Eigentümerin ***) und der ON *** (damalige Eigentümer *** und *** je zur Hälfte). Der oben genannte Bescheid bezieht sich ausschließlich auf die ON ***. Über den Antrag hinsichtlich der ON *** wurde bis heute nicht abgesprochen.
Am *** wurde von Frau *** neuerlich ein Antrag auf Befreiung von den Wegebaukosten gestellt. Danach erteilte diese Partei Frau *** eine umfassende Vollmacht. Über den Kostenbefreiungsantrag sprach die NÖ ABB mit Bescheid vom *** negativ ab. Die Zustellung erfolgte allerdings an Frau ***, die auch den Rückschein unterschrieb. Ob der Bescheid tatsächlich Frau *** zugekommen ist, ist ungeklärt.
Mit Gerichtsbeschluss vom *** wurde Frau *** Alleineigentümerin an allen gegenständlichen Grundstücken übertragen.
In ihrer Beschwerde wendet die Partei *** wörtlich ein:
„Vollständiger Einspruch vom ***, ***
Gegen betreffenden Bescheid vom *** *** erhebe ich vollinhaltlich Einspruch. Die angeführten Argumentationen sind nicht als stichhaltig und treffend anzusehen. Bei ihren Ausführungen hinsichtlich der Bewirtschaftungsformen bez. Rekultivierung der Aufwandskosten sehen Sie die Situation sehr realitätsfern. Es müsste auch für Sie verständlich sein, das die Zufahrt von etwas mehr als 1,5 km zur Parz. *** wohl aufwändiger ist als lediglich die Überquerung der Landstraße. Ferner scheint es Ihre fixe und glorreiche Idee zu sein zusammenhängende Parzellen im Flurbereinigungsverfahren durch Wege und lächerliche Entwässerungsgraben zu zerteilen. Bezugnehmend auf Ihr Argument die Umfangsgrenzen seien letzten Endes verkürzt worden entzieht sich dies der Sachlichkeit. Wenn ich Grundstücksteile durch fragwürdige Wegebau und Wassergräben teile, verkürzt man nicht Umfangsgrenzen. Es erhebt sich für mich vordringlich die Frage, warum ich mit diesem Flurbereinigungsverfahren überhaupt befasst bin. Meines Wissens hat niemand aus unserer Familie bisher unterschriftlich je gefragt oder je unterschrieben somit die Zustimmung zum gegenständlichen Verfahren gleistet hat. Um Klärung zu schaffen verlange ich Einsicht in die Teilnehmerliste. Solange dies nicht erfolgt ist verwehre ich mich entschieden gegen jegliche Veränderung der alten Feldgrenzen. (Wegebau und Gräben).
Auch untersage ich jedermann Zutritt auf meine Gründe-Grundstücke bis zur Klärung des Sachverhaltes.
Meine bisherigen Einsprüche wurden Ihrerseits nie bezugnehmend behandelt. Sondern etwaig nur heruntergeschrieben. Und offensichtlich haben sie auch noch bis jetzt nicht akzeptiert, dass ich alleinige Eigentümerin der betreffenden Grundstücke bin…. NEU: ***: ***.“
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Im Rahmen des vom LVwG durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein landwirtschaftliches Gutachten eingeholt das wie folgt lautet:
„1.Gerichtsauftrag
Der Auftrag des Gerichts besteht darin, ein landwirtschaftliches Gutachten zu den nachstehend genannten Fragen zu erstatten.
a.Vorteile des Verfahrens
b.Besitzverhältnisse
c.Umfang des Antrags auf Kostenbefreiung
Es wurden die seinerzeit dem LAS von der Erstbehörde vorgelegten sowie weitere angeforderte Aktenteile zur Bearbeitung herangezogen.
Frau *** brachte im Dezember *** einen Antrag auf Befreiung von den Kosten für Wege für die Ordnungsnummern *** und *** mit der Begründung ein, alle Felder seien nach wie vor von der öffentlichen Straße zu erreichen, sie verwende daher keine neuen Wege.
In einer Mitteilung vom Ergebnis der Beweisaufnahme der NÖ Agrarbezirksbehörde vom *** teilte die Agrarbezirksbehörde mit, dass die Parteien *** und *** unter Ordnungsnummer *** 3 Bewirtschaftungskomplexe eingebracht hätten und dafür zwei Grundstücke bekommen hätten, die durch einen Wasserabzugsgraben getrennt seien. Weiters sei ein Erschließungsweg geplant. Der Antrag auf teilweise Befreiung von den Kosten sei auch für die Ordnungsnummer *** (***) gestellt worden, für die keine Vollmacht vorgelegt worden sei. Der Antrag für Ordnungsnummer *** wurde daher nicht bearbeitet.
In einem „vollständigen Einspruch“ vom *** teilten Frau *** und Herr *** mit, dass sie weder die Wege noch den Wasserabzugsgraben benötigten und ihnen von der Agrarbezirksbehörde versprochen worden sei, dass der Graben nach einer weiteren Begehung nicht ausgebaut werden müsste.
In einer Mitteilung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom *** teilte die Agrarbezirksbehörde mit, dass der genannte Wasserabzugsgraben, falls er wider Erwarten nicht benötigt würde, beim nächsten Plan der Gemeinsamen Anlagen gestrichen werde, der Erschließungsweg aber gebaut würde und die Zusammenlegung der Ordnungsnummern *** und *** durchgeführt worden sei.
In einer Stellungnahme vom *** teilte Frau *** mit, dass ihre Grundstücke durch die Vernetzung der Gräben regelrecht eingezäunt würden. Man habe ihr zugesagt, dass der Graben, falls er zwei Jahre kein Wasser führe, zugeschüttet werden könne.
In einer weiteren Mitteilung vom Ergebnis der Beweisaufnahme durch die Agrarbezirksbehörde wurden der Grad der Zusammenlegung, die Erschließung der Grundstücke und die Länge der Grenzen dargestellt. Durch die Gegenüberstellung von Alt- und Neustand entstünden Vorteile für die Parteien ***.
Am *** wurde von der NÖ Agrarbezirksbehörde der bekämpfte Bescheid hinsichtlich der Abweisung der Befreiung von den Kosten erlassen.
In einem Schreiben, eingelangt am ***, nahm Frau *** dazu Stellung:
Die Zufahrt über einen Erschließungsweg sei um 1,5 km länger als die einfache Überquerung der Landstraße und dementsprechend aufwändiger.
a.Die Parteien *** und *** (je ½) brachten unter der Ordnungsnummer *** 2 Komplexe mit einer Gesamtfläche von 1,5930 ha in das Verfahren *** ein, wobei ein Komplex von einem Weg zerschnitten war. Die Partei *** brachte unter Ordnungsnummer *** 3 Komplexe mit einer Gesamtfläche von 3,2347 ha ein. Zugeteilt wurden je 2 Komplexe unter den genannten Ordnungsnummern, die jedoch nebeneinander liegen und somit zwei Bewirtschaftungsflächen inzwischen im Alleineigentum von Frau *** bilden. Für jede der beiden Parteien ergibt das einen Zusammenlegungserfolg von 3:2.
Ordnungsnummer ***:
Die als Grünland bewirtschafteten Flächen, bestehend aus den Altgrundstücken ***, *** und *** wurden von einem mappierten Weg durchquert und wiesen für die Bewirtschaftung ungünstige Formen auf.
Der Komplex bestehend aus den Grundstücken *** und *** wies ebenfalls für die Bewirtschaftung ungünstige nicht parallele Längsgrenzen auf und wurde im westlichen Teil als Acker, im östlichen Teil als Grünland genutzt. Da die Erschließung über die Landesstraße erfolgte, musste zur Bewirtschaftung des Grünlands über die eigene Ackerfläche zugefahren werden.
Die einzelnen Flächen waren wegen ihrer geringen Ausmaße generell schwierig zu bewirtschaften
Ordnungsnummer ***:
Die zwei südlicheren Komplexe wiesen keine parallelen Längsgrenzen auf und wurden ebenfalls quergeteilt bewirtschaftet, wobei zur Bewirtschaftung der östlichen Teilfläche die westliche Fläche befahren werden musste.
Der aus den Grundstücken ***, *** und *** bestehende Komplex war für die Bewirtschaftung wegen seiner geringen Gesamtfläche von 8062 m² als ungünstig anzusehen.
Die im Neustand zugeteilten Flächen weisen parallele Längsgrenzen und größere Ausmaße auf.
Am *** wurde der Plan der Gemeinsamen Anlagen, 2. Teilplan, ***, erlassen. Darin wird ein Erschließungsweg Nr. *** ausgehend vom südlich gelegenen Querweg bis zu Grundstück *** ausgewiesen. Der Teil des (rechtskräftig erlassenen) Grabens Nr. ***, der die beiden Komplexe der Partei *** teilt, wird aufgehoben. Gegen diesen GMA Plan, 2. Teilplan, sind Beschwerden anhängig.
Die Erschließung an der südlichen Längsseite des Grundstücks *** erleichtert die Bewirtschaftung der östlich gelegenen Teilfläche des nunmehr einzigen Komplexes.
b.Die Ordnungsnummern *** und *** wurden nach der vorläufigen Übernahme unter der Ordnungsnummer *** im Eigentum von Frau *** zusammengefasst. Der Beschluss der Einverleibung durch das Bezirksgericht *** wurde der NÖ Agrarbezirksbehörde am *** vorgelegt.
c.Der Antrag auf Kostenbefreiung wurde für beide Ordnungsnummern (*** und ***) gestellt, wobei die Wegekosten, nicht aber andere Kosten genannt wurden. Obwohl die Partei die Beschwerde mit „vollständiger Einspruch“ betitelt hat, wurden lediglich die Wegekosten angeführt. Eine Vollmacht für Frau *** liegt der NÖ Agrarbezirksbehörde vor.
Das Landwirtschaftliche Gutachten der Agrarbehörde beschreibt lediglich die Grundstücke der Ordnungsnummer ***.
Im bekämpften Bescheid wurde hinsichtlich „der Kosten“ der Partei *** allgemein abgesprochen. In der Begründung wurde auf die Grundstücke der Ordnungsnummer *** abgestellt, Ordnungsnummer *** wurde nicht erwähnt. Zu diesem Zeitpunkt bestand nur noch Ordnungsnummer *** als Zusammenfassung von Ordnungsnummer *** und ONr.***.
Die Parteien *** und *** brachten je zur Hälfte 1,5930 ha unter der Ordnungnummer *** in das Verfahren ein. Der Zusammenlegungserfolg beträgt 3:2. Die Partei *** brachte unter Ordnungsnummer *** 3,2347 ha ein und erzielte ebenfalls einen Zusammenlegungserfolg von 3:2. Die Längen der Grenzfurchen wurden wesentlich verkürzt, die Formen der Grundstücke generell verbessert. Nach der vorläufigen Übernahme wurden die Besitzverhältnisse dahingehend geändert, dass nun Frau *** Alleineigentümerin aller in der provisorischen Übernahme zugeteilten Grundstücke beider Ordnungsnummern ist. Diese bilden einen einzigen, ca. 4 ha großen Komplex. In einem zweiten GMA-Plan, 2.Teilplan, wurde ein Erschließungsweg erlassen, der für die Bewirtschaftung Vorteile bringt. Im Vergleich zum Altstand wurden die Wegstrecken für Ordnungsnummer *** nicht wesentlich verlängert, da der Komplex, bestehend aus den Altgrundstücken ***, *** und *** weiter entfernt vom Betriebsstandort war als die Neugrundstücke. Die Erschließung durch Überquerung der Landesstraße hatte den Nachteil, bei Bewirtschaftung der Wiese auf der westlichen Teilfläche über die eigene östliche Ackerfläche zufahren zu müssen. Der den neuen Komplex durchtrennende Graben wurde im zweiten GMA-Plan im Bereich des Komplexes aufgehoben.
Der bekämpfte Bescheid spricht über die gesamten Kosten, aber offensichtlich nur der Ordnungsnummer ***, *** und *** je ½ ab.“
Auf Grund der Ergebnisse des Verfahrens im Rahmen der Gewährung des Parteiengehörs ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Frau *** stellte am *** (Einlangen bei der NÖ ABB) sowohl für sich selbst (ON *** gemeinsam mit ***) als auch Frau *** (ON ***, Vollmacht liegt nunmehr bei der NÖ ABB auf) einen Antrag auf Befreiung von den Wegebaukosten. Mit Bescheid vom ***, ***, wies die NÖ ABB den „Antrag auf gänzliche oder teilweise Kostenbefreiung“ von Frau *** hinsichtlich aller Kosten ab. Dieser Bescheid spricht ausdrücklich nur über die ON *** ab. Zu diesem Zeitpunkt war Frau *** Hälfteeigentümerin der betreffenden ON.
Mit Bescheid selben Datums, ***, wurde ein Antrag vom *** von Frau ***, vertreten durch ***, auf gänzliche oder teilweise Kostenbefreiung abgewiesen. In der Begründung wird dabei auf ein landwirtschaftliches Gutachten von *** verwiesen.
In den von der NÖ ABB erst im Rahmen der Gewährung des Parteiengehörs zum Gutachten von *** vorgelegten Aktenteilen ist der zuvor genannte Antrag von *** mit Datum *** ebenso wie das in der Bescheidbegründung genannte landwirtschaftliche Gutachten enthalten.
Zuletzt wurde von der NÖ ABB ein Grundbuchsbeschluss mit Datum *** vorgelegt, wonach Frau *** Alleineigentümerin der Grundstücke der ON *** und *** alt, nunmehr in der ON *** neu ist. Die ehemalige ON *** wurde aufgelassen.
Zusammengefasst stellt sich der Sachverhalt nunmehr wie folgt dar:
Am *** (Datum des Einlangens bei der NÖ ABB) stellte Frau *** für die alten ON *** und *** einen Antrag auf Befreiung von den Wegebaukosten. Zu diesem Zeitpunkt war sie gemeinsam mit ihrem Bruder *** Hälfteeigentümerin der ON ***. Erst mit *** wurde sie Alleineigentümerin der EZ ***, in welcher die Grundstücke der ON *** inneliegen/innelagen. Auch der Hälfteanteil ihres Bruders an der ON *** ging an sie über. Eigentümerin der ON *** war zum Zeitpunkt der Antragstellung Frau ***.
Zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt ist daher davon auszugehen, dass *** Alleineigentümerin der neuen ON *** ist, in der alle Grundstücke der alten ON *** und *** enthalten sind. Die ON *** ist nicht mehr existent.
Zu einem Zeitpunkt, in welchem Frau *** noch Eigentümerin der ON *** war, stellte diese mit Datum *** einen neuerlichen Antrag auf Befreiung von den Wegebaukosten.
Über den zuletzt genannten Kostenbefreiungsantrag sprach die NÖ ABB mit Bescheid vom ***, ***, ab. Als Adressat findet sich Frau ***, vertreten durch ***. Der Rückschein wurde von Frau *** als Empfängerin unterfertigt. Die Vollmacht, mit welcher Frau *** Frau *** auch für die Zustellung von Schriftstücken bevollmächtigte, langte am *** bei der NÖ ABB ein. Ob bzw. wann der Bescheid Frau *** tatsächlich zugekommen ist und der Zustellmangel dadurch geheilt und der Bescheid dadurch wirksam wurde, ist dem LVwG nicht bekannt. (Bzw. Umformulierung)
Der im Wesentlichen gleich lautende Antrag vom *** ist hinsichtlich der ON *** nicht bescheidmäßig erledigt worden.
Die zu entscheidende Beschwerde von Frau *** richtet sich explizit ausschließlich gegen den Bescheid vom ***, *** und somit gegen die (ehemalige) ON ***.
Das LVwG folgt dem schlüssigen und widerspruchsfreien Gutachten der landwirtschaftlichen Sachverständigen. Die Einwände der Beschwerdeführerin sind nicht geeignet, die entsprechenden Schlussfolgerungen in Zweifel zu ziehen. Sie entgegnet den sachverständigen Ausführungen nicht auf der gleichen fachlichen Ebene.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG wurde mit 1. Jänner 2014 u.a. der Landesagrarsenat beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesem anhängigen Verfahren ging auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 28 Abs. 1 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 101 Abs. 2 FLG tritt im Falle eines Eigentumswechsels der Erwerber des Grundstückes in das anhängige Verfahren in der Lage ein, in der sich das Verfahren befindet.
Gemäß § 114 Abs. 1 leg. cit. haben die Parteien haben unbeschadet der Bestimmungen des § 8 des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl.Nr. 173/1950, in der Fassung BGBl. I Nr. 189/2013, zu tragen:
Gemäß § 114 Abs. 2 leg. cit. fallen die sich gemäß Abs. 1 für die Parteien ergebenden Kosten bei Zusammenlegungsverfahren den Zusammenlegungsgemeinschaften, bei Flurbereinigungsverfahren den Flurbereinigungsgemeinschaften oder bei Nichtbestand solcher den Parteien unmittelbar, bei Einzelteilungs- und Regelungsverfahren den Agrargemeinschaften, bei Sonderteilungsverfahren den ausscheidenden Mitgliedern zur Last.
Gemäß § 115 Abs. 3 leg. cit. muß die Behörde Parteien, die aus dem Verfahren keine oder nur geringfügige Vorteile ziehen, auf ihren Antrag ganz oder teilweise (Vermessung und Kennzeichnung bzw. gemeinsame Anlagen) befreien. Solche Anträge müssen vor Ablauf der Beschwerdefrist gegen den Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs- oder Einzelteilungsplan eingebracht werden. Partei in diesem Verfahren ist außer dem Antragsteller nur die Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs- oder Agrargemeinschaft.
Auf Grund des oben aufscheinenden Sachverhalts ist davon auszugehen, dass mit der vorliegenden Beschwerde vom *** (Datum der Postaufgabe) ausschließlich der Bescheid vom ***, ***, bekämpft werden soll. Abgesehen von einer Prüfung der ordnungsgemäßen Zustellung (bzw. Heilung eines Zustellmangels) des Bescheides gleichen Datums mit der Zahl *** und einer von der Beantwortung dieser Frage abhängigen Zulässigkeit einer Beschwerde wird dieser Bescheid in der vorliegenden Beschwerde nicht genannt. Ausdrücklich werden darin hingegen sowohl das eingangs genannte Bescheiddatum als auch die betreffende Bescheidzahl zitiert. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in der Beschwerdebegründung darauf hingewiesen wird, dass Frau *** Eigentümerin sowohl der ON *** als auch der ON *** sei. Ergänzend sei erwähnt, dass das Datum des maßgeblichen Grundbuchsbeschlusses, mit welchem Frau *** Alleineigentümerin der genannten ON wurde, erst der *** ist.
In dem das Kostenbefreiungsverfahren auslösenden Antrag der Beschwerdeführerin wurde ausschließlich um eine Befreiung von den Kosten für den Wegebau beantragt, da alle Altgrundstücke bereits vor dem Verfahren über eine öffentliche Straße und einen Weg in ihrem Privateigentum erreichbar gewesen wären und eine Benützung von neuen Wegen keinen Vorteil brächte.
Mit dem bekämpften Bescheid wurde allerdings über eine gänzliche oder teilweise Befreiung hinsichtlich sämtlicher Verfahrenskosten abgesprochen. Wie aus den oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen des FLG hervorgeht, ist die Einleitung eines Kostenbefreiungsverfahrens ausschließlich über Parteienantrag zulässig, womit ein amtswegiges Verfahren ausscheidet. Somit wäre der Umfang des Bescheides durch den Inhalt des Kostenbefreiungsantrags begrenzt gewesen. Eine Entscheidung über die gegenständlichen Wegebaukosten hinaus ist somit rechtlich nicht gedeckt. Eine Behörde, welche einen antragsbedürftigen Bescheid erlässt, obwohl kein diesbezüglicher Antrag der Partei vorliegt, verletzt auf Verfassungsebene das Recht auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (siehe E VfGH 20.6.1964, VfSlg 4730 und E VfGH 19.3.1968, VfSlg 5685), auf einfachgesetzlicher Ebene das Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung (vgl. VwGH vom 9.7.1985, 83/07/0227 und vom 25.9.1989, 88/10/0030, 0090). Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter ist ein auf den Schutz und die Wahrung der gesetzlich begründeten Behördenzuständigkeit gerichtetes Recht. Demnach wird dieses Recht durch den Bescheid einer Behörde verletzt, wenn diese Behörde eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt (vgl. VwGH vom 23. März 2010, 2008/18/0305).
Damit war der über den Antrag inhaltlich hinausgehende Teil des bekämpften Bescheides ersatzlos zu beheben.
Darüber hinaus wurden mit dem vorliegenden Bescheid, wie sich im Zug der Ermittlungen herausgestellt hat, zu Recht nur über die Grundstücke der (ehemaligen) ON *** abgesprochen.
Über die in der alten ON *** geführten Grundstücke, die zum Zeitpunkt der bescheidmäßigen Absprache im Eigentum von Frau *** standen, wurde mit eigenem, nicht bekämpften Bescheid selben Datums zur Zahl *** entschieden. Zur Problematik der Wirksamkeit dieser Entscheidung siehe die obenstehenden Ausführungen. Sollte sich im weiteren Verfahrensablauf herausstellen, dass der Bescheid nicht rechtswirksam zugestellt wurde, da er nicht dem eigentlichen Adressaten, Frau ***, zugekommen ist, wäre durch die NÖ ABB eine Zustellung an sie als Bevollmächtigte vorzunehmen. Die Beschwerdefrist würde dann neu zu laufen beginnen. Über den zeitlich zuerst eingebrachten Antrag vom *** ist (hinsichtlich der ON ***) von der NÖ ABB noch bescheidmäßig abzusprechen, wobei der Ausgang dieses Verfahrens von der Entscheidung bzw. rechtlichen Beurteilung des zuvor eben genannten Verfahrensabschnitts abhängt. Sollte der Zustellmangel als geheilt beurteilt werden, kann über dies Angelegenheit nicht ein zweites Mal abgesprochen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 31.7.2014, 2013/08/0163) liegt entschiedene Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der durch formell rechtskräftigen Bescheid bereits entschiedenen Verwaltungssache die Abänderung dieses Bescheides begehrt wird, nicht jedoch, wenn sich die die Verwaltungsrechtssache bestimmenden rechtlichen bzw. tatsächlichen Umstände verändert haben und daher nicht mehr dieselbe Sache wie die bereits entschiedene vorliegt. Die Sache verliert ihre Identität, wenn in den entscheidungsrelevanten Fakten bzw. in den die Entscheidung tragenden Normen wesentliche, dh. die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichende oder gebietende Änderungen eintreten (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 24. Jänner 2012, Zlen. 2008/18/0422 und 0425; vom 6. Juni 2012, Zl. 2009/08/0226; und vom 10. Oktober 2012, Zl. 2008/18/0714, jeweils mwN). Dabei kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtliche Relevanz zukäme. Dies wäre im vorliegenden Fall von der NÖ ABB zu prüfen. Als Rechtsnachfolgerin von Frau *** würde Frau *** – wie aus der oben zitierten gesetzlichen Bestimmung hervorgeht – jedenfalls einfach in die aktuelle Lage des Kostenbefreiungsverfahrens eintreten.
Soweit mit den Beschwerdeargumenten Alt- und Neugrundstücke der ON *** alt angesprochen wird, ist festzuhalten:
Eine Kostenbefreiung kann auf Grund gesetzlicher Normierung nur dann ausgesprochen werden, wenn die Partei *** verfahrensbedingt keine oder nur geringfügige Vorteile erzielt. Zu Beantwortung dieser Frage ist auf das im Zug des vom LVwG durchgeführten Ermittlungsverfahrens eingeholte landwirtschaftliche Gutachten zu verweisen, das im Wesentlichen das der verwaltungsbehördlichen Entscheidung zu Grunde gelegte landwirtschaftliche Gutachten bestätigt. Demnach wurde für die (nunmehr alleinige) Partei *** ein Zusammenlegungserfolg von 3:2 erzielt. Dabei musste der im Altstand vorhandene Weg, der Altgrundstücke teilte, abweichend von der Beurteilung durch die NÖ ABB auch als trennend gewertet werden. Die Längsgrenzen der Abfindungsgrundstücke konnten gegenüber den unregelmäßig verlaufenden der Altgrundstücke parallelisiert, die Umfangsgrenzen von etwa 1370 m im Alt- auf ca. 845 m im Neustand verringert werden. Damit verbunden sind alle daraus resultierenden Vorteile wie z. B. einfachere und kostengünstigere Bewirtschaftung durch Entfall von Überlassungsflächen und dadurch Verringerung von Bodenbearbeitung, Ernteverlusten etc. In Summe bedeutet das eine Erhöhung des Deckungsaufwands. Auch der Einwand der Beschwerdeführerin, ein Graben würde zwei Abfindungsgrundstücke trennen, greift nicht, wurde doch dieser zunächst als gemeinsame Anlage in einem (rechtskräftigen) Teilplan zum Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen enthaltene Entwässerungsgraben in einem weiteren in diesem Punkt allerdings rechtswidrigen Teilplan wieder gestrichen. Rechtlich korrekt hätte zu dieser Frage seitens der NÖ ABB eine Anregung auf Nichtigerklärung bei der Abteilung LF1 erfolgen sollen.
Auch der Einwand der Partei *** hinsichtlich der Verlängerung der Zufahrtswege im Neustand ist so nicht stichhaltig. Entgegen ihrer Ansicht konnten nicht alle Grundstücke im Altstand über reine Benützung der Landesstraße erreicht werden. Vielmehr war im Anschluss an die Benützung dieser Landesstraße noch das Befahren einer eigenen Ackerfläche notwendig, um zu einem ebenfalls in ihrem Eigentum stehenden Wiesengrundstück zu gelangen. Im Zug des Verfahrens werden schlussendlich alle Neugrundstücke durch eine öffentliche Zufahrt erschlossen sein. Der Nachteil der Benutzung einer Ackerfläche zur Erreichung einer Wiesenfläche entfällt in Hinkunft. Zusätzlich war ein Besitzkomplex im Altstand etwas weiter vom Betriebsstandort entfernt als der vergleichbare Neukomplex.
Schussendlich stellt auch die Aufnahme in den Grenzkataster mit der dadurch verbundenen Rechtssicherheit und den jederzeit wiederherstellbaren Grenzen einen wesentlichen Vorteil dar.
Somit kann nicht davon gesprochen werden, dass sie durch das Zusammenlegungsverfahren keine oder nur geringfügige Vorteile gezogen hätten. Vielmehr wurden die vorhandenen Agrarstrukturmängel weitgehend beseitigt, womit eine Kostenbefreiung aus rechtlicher Sicht nicht möglich ist.
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die neuen Wege von der Beschwerdeführerin weitgehend nicht benützt werden müssen, stellt doch das Wegenetz ein Grundgerüst für die erst dadurch mögliche günstigere Gestaltung der Abfindungsgrundstücke dar. Der daraus resultierende Vorteil kommt auch der Partei *** zu Gute. Somit kann von der Erzielung eines mittelbaren Vorteils durch die Beschwerdeführerin aus der Anlage des neuen Wegenetzes gesprochen werden, selbst wenn sie im Vergleich zu anderen Parteien nicht alle Wege im selben Ausmaß oder in derselben Intensität benützt.
Allen übrigen Einwendungen kommt keine rechtliche Relevanz zu. Die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des FLG zeigen, dass Zusammenlegungsverfahren bei Vorliegen bestimmter verbesserungsfähiger Agrarstrukturmängel und Zutreffen weiterer Parameter von Amts wegen einzuleiten sind. Daraus folgt, dass aus dem Fehlen der Unterschrift der Beschwerdeführerin oder deren Zustimmung zum Verfahren für die Einleitung des Zusammenlegungsverfahren aus rechtlicher Sicht nichts zu gewinnen ist. Eine Einsichtnahme in die Unterschriftsliste ist beim LVwG unbeschadet der obigen Ausführung schon deshalb nicht möglich, weil auch diesem diese Liste nicht vorliegt. Eine Änderung der alten Grundstücksgrenzen kann allerdings schon mangels rechtlicher Deckung nicht von der begehrten Einsichtsmöglichkeit abhängig gemacht werden. Das Recht, im Zug und aus Zwecken der Durchführung des Verfahrens Fremdgrundstücke zu betreten, ist gesetzlich normiert und bedarf keiner weiteren Zustimmung der betroffenen Grundeigentümer. Auf die Zusammenführung ursprünglich verschiedener eigentumsmäßiger Anschreibungen, die vorliegenden und noch ausstehenden Entscheidungen der NÖ ABB und die daraus sich ergebenden Folgen wurde bereits zuvor eingegangen.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
8. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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