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LVwG-AV-486/001-2015•LVwG N LVwG-AV-486/001-2015
LVwG-AV-486/001-2015Landesverwaltungsgericht13.07.2015
Entstehen der Abgabenschuld; Fertigstellungsanzeige; Parteienerklärung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Hubmayr als Einzelrichter über die Beschwerde der ***, vertreten durch ***, Rechtsanwalt in ***, vom *** gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom ***, Zahl: ***, mit welchem einer Berufung gegen einen Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom ***, EDV-Nummer: ***, betreffend die Vorschreibung einer Kanaleinmündungsabgabe, keine Folge gegeben wurde, zu Recht erkannt:
1. Der angefochtene Bescheid des Stadtrates wird dahingehend abgeändert, dass der Abgabenbescheid des Bürgermeisters vom ***, EDV-Nummer: ***, aufgehoben wird.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 279 Bundesabgabenordnung - BAO
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Die *** (in der Folge: die Beschwerdeführerin) ist alleinige grundbücherliche Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft in ***, *** (KG ***; EZ ***, Grst.Nr. ***).
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** als (damals zuständiger) Baubehörde erster Instanz vom ***, Aktenzeichen ***, wurde der damaligen Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft die baurechtliche Bewilligung für den Neubau eines Betriebsgebäudes mit Lager- bzw. Produktionshallen samt Sanitäreinheiten erteilt.
Die Fertigstellung dieses Bauvorhabens wurde (laut Auskunft der Bezirkshauptmannschaft X als nunmehr zuständiger Baubehörde) bisher noch nicht angezeigt.
Aus Anlass der Neuerrichtung des Betriebsgebäudes wurde der Beschwerdeführerin mit einem Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom ***, EDV-Nummer: ***, für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft eine Kanaleinmündungsabgabe im Betrag von € 16.840,88 (zuzüglich USt.) vorgeschrieben. Der Vorschreibung wurden ein Einheitssatz von € 15,10 sowie eine Berechnungsfläche von 1.115,29 m² (Betriebsgebäude mit 1040,29 m² bebauter Fläche, 75 m² Anteil der unbebauten Fläche) zu Grunde gelegt.
Mit Schriftsatz vom *** erhob die *** durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter dagegen fristgerecht das ordentliche Rechtsmittel der Berufung. In der Berufung wurde das der Berechnung zugrunde gelegte Ausmaß der bebauten Fläche sowie das Ausmaß der unbebauten Fläche bestätigt. Die Berechnungsfläche sei jedoch insofern unrichtig ermittelt worden, als im Hinblick auf § 3 Abs. 2 iVm § 1a Z. 7 NÖ Kanalgesetz 1977 nur die eingebauten WC-Anlagen und Büroräume als Gebäudeteile innerhalb der als gewerbliche Lagerräume genutzten Gebäudeteile zur bebauten Fläche zu zählen seien.
Mit dem nunmehr angefochtenen Berufungsbescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom ***, Zahl: ***, wurde der Berufung keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Abgabenbescheid bestätigt.
Die Berechnungsflächen seien korrekt ermittelt worden. In allen 6 Hallen sei die vom Gesetz geforderte Nutzungsart nicht erfüllt, weshalb sich die Frage nach der Beurteilung der Büroflächen innerhalb der an den Kanal angeschlossenen Hallenteile gar nicht mehr stelle.
Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die Beschwerde der *** vom ***, eingebracht durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung. Die Beschwerde wiederholt und konkretisiert das Berufungsvorbringen hinsichtlich des Ausmaßes der Berechnungsfläche. Nicht nachvollziehbar sei, wie die Behörde zur Annahme gelange, es sei in allen 6 Hallenteilen die vom Gesetz geforderte Nutzungsart nicht erfüllt. Die Hallenflächen seien von der Beschwerdeführerin ausschließlich als Lagerhallen vermietet. Vorgelegt wurden Erklärungen der Hallenmieter, in welchen diese bestätigten, die Hallen nur zur Lagerung ihrer Produkte zu verwenden. Beantragt wurden die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Abänderung des angefochtenen Bescheides.
Die Beschwerde samt dem bezughabenden Akt der Abgabenbehörden wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am *** zur Entscheidung vorgelegt.
2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:
2.1. Bundesabgabenordnung (BAO):
§ 1. ( 1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.
§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …
§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
…
2.2. NÖ Kanalgesetz 1977, LGBl. 8230:
§ 2
Kanaleinmündungsabgabe, Ergänzungsabgabe
(1) Für den möglichen Anschluß an die öffentliche Kanalanlage ist eine Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten.
(…)
§ 9 Abgabepflichtiger
Die Kanalerrichtungsabgabe und Kanalbenützungsgebühr sind unabhängig von der tatsächlichen Benützung der öffentlichen Kanalanlage von jedem Liegenschaftseigentümer zu entrichten, für dessen Liegenschaft die Verpflichtung zum Anschluß besteht oder der Anschluß bewilligt wurde. …
§ 12 Entstehung der Abgabenschuld, Fälligkeit
(1) Die Abgabenschuld für die Kanaleinmündungsabgabe (Sonderabgabe, Ergänzungsabgabe) entsteht
…
b)im Falle einer Bauführung mit dem Einlangen der Fertigstellungsanzeige im Sinne der Bauordnung bei der Behörde
…
Mit dem angefochtenen Berufungsbescheid wurde (in zweiter Instanz) der Beschwerdeführerin eine Kanaleinmündungsabgabe „für den möglichen Anschluß“ (vgl. § 2 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977) der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft an die öffentliche Kanalanlage vorgeschrieben.
Die Vorschreibung einer Abgabe setzt die Verwirklichung eines Abgabentatbestandes und das Bestehen einer Abgabenschuld voraus. Die Abgabenbehörden der Stadtgemeinde *** sind also offenbar davon ausgegangen, dass eine Abgabenschuld der Beschwerdeführerin zur Entrichtung einer Kanaleinmündungsabgabe entstanden ist.
Es war daher zunächst zu prüfen, ob im gegenständlichen Fall überhaupt eine Abgabenschuld der Beschwerdeführerin hinsichtlich der vorgeschriebenen Kanaleinmündungsabgabe entstanden ist.
Gemäß § 2 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 ist für den möglichen Anschluss an die öffentliche Kanalanlage eine Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten.
Bei der Kanaleinmündungsabgabe handelt es sich um eine einmalige Abgabe, die im Zusammenhang mit der Zurverfügungstellung der Anschlussmöglichkeit zu entrichten ist (VwGH 19.03.2001, 97/17/0461).
Gemäß § 12 Abs. 1 lit. b NÖ Kanalgesetz 1977, LGBl. 8230, entsteht die Abgabenschuld für die Kanaleinmündungsabgabe im Falle einer Bauführung mit dem Einlangen der Fertigstellungsanzeige im Sinne der Bauordnung bei der Behörde.
Das Entstehen der Abgabenschuld im Falle einer Bauführung knüpft also an das „Einlangen der Fertigstellungsanzeige im Sinne der Bauordnung bei der Behörde“. Hier verweist das NÖ Kanalgesetz 1977 inhaltlich auf § 30 NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200. Dieser Gesetzesstelle kann entnommen werden, dass es sich bei der Fertigstellungsanzeige um eine Parteienerklärung handelt, der eine Bescheinigung des Bauführers über die bewilligungsgemäße Ausführung des Bauvorhabens sowie andere Unterlagen (Befunde, Bescheinigungen) angeschlossen sein müssen.
Nur eine entsprechende Fertigstellungsanzeige begründet das Recht zur Benützung des fertig gestellten Bauvorhabens.
§ 12 Abs.1 lit. b NÖ Kanalgesetz 1977 in der geltenden Fassung knüpft damit hinsichtlich des Zeitpunktes der Entstehung der Abgabenschuld an den Zeitpunkt des Eintrittes des Rechtes zur Benützung (VwGH 25.04.2005, 2002/17/0034).
Im gegenständlichen Fall ist zuständige Baubehörde entsprechend der NÖ Bau-Übertragungsverordnung, LGBl. 1090, ab 1. Juni 2011 die Bezirkshauptmannschaft X, da es sich bei dem auf der Liegenschaft errichteten Gebäude um eine gewerbliche Betriebsanlage handelt.
Entsprechend einer Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft X vom *** wurde für das neu errichtete Gebäude eine Fertigstellungsanzeige gemäß § 30 NÖ Bauordnung bisher nicht vorgelegt.
Es liegt daher im gegenständlichen Fall eine entsprechende Fertigstellungsanzeige nach der NÖ Bauordnung nicht vor. Dementsprechend ist eine Abgabenschuld der Beschwerdeführerin zur Entrichtung einer Kanaleinmündungsabgabe bisher auch noch nicht entstanden. Die bescheidmäßige Festsetzung dieser Abgabe erweist sich daher schon dem Grunde nach als rechtswidrig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß
Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
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