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LVwG-AV-487/001-2015•LVwG N LVwG-AV-487/001-2015
LVwG-AV-487/001-2015Landesverwaltungsgericht13.07.2015
Gebäudeteil; Nutzung; Flächenermittlung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Hubmayr als Einzelrichter über die Beschwerde der ***, vertreten durch ***, Rechtsanwalt in ***, vom *** gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom ***, Zahl: ***, mit welchem einer Berufung gegen einen Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom ***, EDV-Nummer: ***, betreffend die Vorschreibung einer jährlichen Kanalbenützungsgebühr ab ***, keine Folge gegeben wurde, zu Recht erkannt:
1. Der angefochtene Bescheid wird wie folgt abgeändert: Die jährliche Kanalbenützungsgebühr ab *** wird bei einer Berechnungsfläche von 381,85 m² und einem Einheitssatz von € 2,25 mit € 859,16 (zuzüglich USt.) festgesetzt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 5 NÖ Kanalgesetz 1977
§ 279 Bundesabgabenordnung - BAO
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Die *** (in der Folge: die Beschwerdeführerin) ist alleinige grundbücherliche Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft in ***, *** (KG ***; EZ ***, Grst.Nr. ***).
Aus Anlass der Neuerrichtung eines Betriebsgebäudes wurde der Beschwerdeführerin mit einem Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom ***, EDV-Nummer: ***, für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft eine jährliche Kanalbenützungsgebühr ab *** im Betrag von € 2.340,65 (zuzüglich USt.) vorgeschrieben. Der Vorschreibung wurden ein Einheitssatz von € 2,25 sowie eine Berechnungsfläche von 1.040,29 m² (Betriebsgebäude mit 1040,29 m² Geschoßfläche) zu Grunde gelegt.
Mit Schriftsatz vom *** erhob die *** durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter dagegen fristgerecht das ordentliche Rechtsmittel der Berufung. In der Berufung wurde das tatsächliche Ausmaß der (Geschoß-)Fläche des Gebäudes bestätigt. Die Berechnungsfläche sei jedoch insofern unrichtig ermittelt worden, als im Hinblick auf § 5 Abs. 3 iVm § 1a Z. 7 NÖ Kanalgesetz 1977 nur die eingebauten WC-Anlagen und Büroräume als Gebäudeteile innerhalb der als gewerbliche Lagerräume genutzten Gebäudeteile zur bebauten Fläche zu zählen seien. Zudem seien auch die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 5b NÖ Kanalgesetz 1977 gegeben.
Mit dem nunmehr angefochtenen Berufungsbescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom ***, Zahl: ***, wurde der Berufung keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Abgabenbescheid bestätigt.
Die Berechnungsflächen seien korrekt ermittelt worden. In allen 6 Hallen sei die vom Gesetz geforderte Nutzungsart nicht erfüllt, weshalb sich die Frage nach der Beurteilung der Büroflächen innerhalb der an den Kanal angeschlossenen Hallenteile gar nicht mehr stelle. Es sei somit im Ergebnis die gesamte Geschoßfläche zur Berechnung der Kanalbenützungsgebühr heranzuziehen.
Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde der *** vom ***, eingebracht durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung. Die Beschwerde wiederholt und konkretisiert das Berufungsvorbringen hinsichtlich des Ausmaßes der Berechnungsfläche. Nicht nachvollziehbar sei, wie die Behörde zur Annahme gelange, es sei in allen 6 Hallenteilen die vom Gesetz geforderte Nutzungsart nicht erfüllt. Die Hallenflächen seien von der Beschwerdeführerin ausschließlich als Lagerhallen vermietet. Vorgelegt wurden Erklärungen der Hallenmieter, in welchen diese bestätigten, die Hallen nur zur Lagerung ihrer Produkte zu verwenden. Beantragt wurden die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Abänderung des angefochtenen Bescheides.
Die Beschwerde samt dem bezughabenden Akt der Abgabenbehörden wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am *** zur Entscheidung vorgelegt.
Am *** fand in der gegenständlichen Sache eine mündliche Ortsaugenscheinsverhandlung auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft im Beisein des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin, deren Rechtsvertreters sowie zweier Behördenvertreter statt. In rechtlicher Hinsicht wurde hierbei kein neues Vorbringen erstattet.
Weiters konnte folgender Sachverhalt festgestellt werden:
„Das verfahrensgegenständliche Objekt ist eingeschoßig und stellt sich als einheitliches Gebäude mit durchgehender Dachkonstruktion dar. Das tatsächliche Ausmaß der vorhandenen bebauten Flächen bzw. Geschoßflächen ist unstrittig. Das Objekt umfasst insgesamt 8 Hallen, welche am heutigen Tag besichtigt wurden. Jede Halle hat eine Fläche von 130,03 m². Das Ausmaß der unbebauten Fläche ist unstrittig. Die Fläche einer WC-Anlage (in jeder Halle befindet sich eine an den Kanal angeschlossene WC-Anlage, alle Anlagen sind gleich ausgeführt) beträgt 4,1 m².
Die Hallen *** und *** sind durch eine Zwischenwand voneinander getrennt, welche allerdings einen Durchgang und eine Tür aufweist. Im hinteren Bereich der beiden Hallen befindet sich jeweils eine WC-Anlage. In der Halle *** ist rückseitig ein von der Halle abgetrennter Büro- und Verkaufsraum eingerichtet. Von der Halle gelangt man durch eine Tür in diesen Raum. In der Halle *** befindet sich kein Büroraum sondern nur eine WC-Anlage. Die beiden Hallen waren *** (Fertigstellung) als Lagerhalle für Stapler und Staplerersatzteile genutzt. Zur Zeit werden beide Hallen als Reifenwerkstätte genutzt.
Zwischen der Halle *** und der Halle *** befindet sich eine durchgehende Wand ohne Durchgänge. Die Hallen *** und *** sind nicht durch eine Zwischenwand voneinander getrennt und stellen sich als einheitliche Halle dar. Im rückseitigen Bereich befinden sich zwei WC-Anlagen. Die beiden Hallen sind zur Zeit ungenutzt, *** waren sie als Lager genutzt für Maschinen und Werkzeuge von der Firma ***. Im Bereich der Hallen *** und *** befindet sich ein Büro mit Durchgang zur Halle.
Die Halle *** ist von den angrenzenden Hallen *** und *** jeweils durch eine durchgehende Wand abgetrennt und stellt sich als Einzelhalle dar. Im rückseitigen Bereich befindet sich eine WCAnlage, im vorderen Bereich ein Büroraum, welcher durch einen Durchgang mit der Halle verbunden ist. Genutzt wird die Halle von einem Installateurbetrieb.
Die Halle *** stellt sich ebenfalls als Einzelhalle dar und ist von den angrenzenden Hallen *** und *** jeweils durch eine durchgehende Wand abgetrennt. Es befindet sich im hinteren Bereich eine WC-Anlage, im vorderen Bereich ein Büroraum für die Lagerverwaltung mit Durchgang zur Halle. Genutzt wird die Halle als Lager für den Versand von Arbeitsbekleidung.
Die Hallen *** und *** stellen sich beide als Einzelhallen dar und sind beide von den angrenzenden Hallen durch durchgehende Wände abgetrennt. In beiden Hallen befindet sich an der Rückseite eine WC-Anlage. In der Halle *** befindet sich ein Kanalanschluss. In keiner der beiden Hallen befindet sich ein Büroraum. Es handelt sich in beiden Fällen um ein gewerbliches Lager der Firma ***.
Sanitäre Anlagen (Wasser- und Kanalanschlüsse) befinden sich ausschließlich in den WCAnlagen.“
2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:
2.1. Bundesabgabenordnung (BAO):
§ 1. ( 1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.
§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …
§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
…
2.2. NÖ Kanalgesetz 1977, LGBl. 8230:
§ 1a
Begriffe
Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
die sich aus den äußersten Begrenzungen jedes Geschoßes ergebende Fläche. (…)
ein Gebäudeteil ist ein vom übrigen Gebäude durch eine bis zu seiner obersten Decke durchgehende Wand getrennter Teil mit einer Nutzung als Garage, als gewerblicher oder industrieller Lager- oder Ausstellungsraum oder mit einer Nutzung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke. Räume innerhalb eines Gebäudeteils gelten auch dann als eigener Gebäudeteil, wenn bis zur obersten Decke durchgehende Wände nicht vorhanden sind.
§ 5
Kanalbenützungsgebühr
(1) Für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage ist eine jährliche Kanalbenützungsgebühr zu entrichten, wenn der Gemeinderat die Einhebung einer solchen Gebühr beschlossen hat.
(2) Die Kanalbenützungsgebühr errechnet sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche und dem Einheitssatz zuzüglich eines schmutzfrachtbezogenen Gebührenanteiles. Dieser wird nur dann berücksichtigt, wenn die eingebrachte Schmutzfracht den Grenzwert von 100 Berechnungs-EGW überschreitet.
Werden von einer Liegenschaft in das Kanalsystem Schmutzwässer und Niederschlagswässer eingeleitet, so gelangt in diesem Fall ein um 10 % erhöhter Einheitssatz zur Anwendung.
(3) Die Berechnungsfläche ergibt sich aus der Summe aller an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoßflächen. Die Geschoßfläche angeschlossener Kellergeschoße und nicht angeschlossener Gebäudeteile wird nicht berücksichtigt. Angeschlossene Kellergeschoße werden jedoch dann berücksichtigt, wenn eine gewerbliche Nutzung vorliegt, ausgenommen Lagerräume, die mit einem Unternehmen im selben Gebäude in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Wird die Liegenschaft trotz bestehender Anschlußverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so ist die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre.
(…)
§ 5b
Vermeidung von Härtefällen
(1) Ergibt sich bei der Berechnung der Kanalbenützungsgebühr ein offensichtliches Mißverhältnis, zwischen der berechneten Höhe und dem verursachten Kostenaufwand, so ist die Kanalbenützungsgebühr entsprechend der tatsächlichen Inanspruchnahme, unter Berücksichtigung der sonst in der Gemeinde zu entrichtenden Kanalbenützungsgebühren höchstens jedoch um 80 % zu vermindern.
(…)
(3) Eine Verminderung der Kanalbenützungsgebühr kommt nur dann in Betracht, wenn die Berechnungsfläche mehr als 700 m² beträgt.
§ 9
Abgabepflichtiger
Die Kanalerrichtungsabgabe und Kanalbenützungsgebühr sind unabhängig von der tatsächlichen Benützung der öffentlichen Kanalanlage von jedem Liegenschaftseigentümer zu entrichten, für dessen Liegenschaft die Verpflichtung zum Anschluß besteht oder der Anschluß bewilligt wurde. …
§ 12
Entstehung der Abgabenschuld, Fälligkeit
(3) Die Abgabenschuld für die Kanalbenützungsgebühr und die Fäkalienabfuhrgebühr entsteht mit dem Monatsersten des Monats, in dem erstmalig die Benützung des Kanals möglich ist oder die Abfuhr der Fäkalien erfolgt. Wird eine Liegenschaft trotz bestehender Anschlußverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so entsteht die Kanalbenützungsgebühr mit dem Monatsersten des Monats in dem der Anschluß an den Kanal möglich ist. Diese Gebühren sind, soferne der Gemeinderat in der Kanalabgabenordnung nichts anderes bestimmt, im vorhinein in vierteljährlichen Teilzahlungen, und zwar jeweils bis zum 15. Jänner, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober, zu entrichten.
Mit dem angefochtenen Berufungsbescheid wurde (in zweiter Instanz) der Beschwerdeführerin eine Kanalbenützungsgebühr für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage vorgeschrieben.
Im Beschwerdeverfahren ist das Bestehen einer Abgabenschuld der Beschwerdeführerin nicht dem Grunde nach, sondern ausschließlich der Höhe nach strittig. Dabei ist auch das von den Abgabenbehörden angenommene Ausmaß der tatsächlichen Gebäudeflächen nicht strittig, sondern ausschließlich Frage, inwieweit Gebäudebereiche innerhalb des an den Kanal angeschlossenen Betriebsgebäudes als Gebäudeteile gemäß § 1a Z. 7 NÖ Kanalgesetz 1977 zur Geschoßfläche zu zählen sind oder nicht.
Gemäß § 5 Abs. 3 NÖ Kanalgesetz 1977 ergibt sich die Berechnungsfläche für die Berechnung der Kanalbenützungsgebühr aus der Summe aller an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoßflächen. Die Fläche nicht angeschlossener Gebäudeteile wird jedoch nicht berücksichtigt.
Für die Qualifikation eines Gebäudeteiles im Sinne des § 1a Z. 7 NÖ Kanalgesetz 1977 maßgeblich ist zunächst die bauliche Gestaltung. Dafür ist eine bestimmte bauliche Trennung des Gebäudeteils erforderlich. Der Gebäudeteil muss vom übrigen Gebäude durch eine bis zu seiner obersten Decke durchgehende Wand getrennt sein.
Der Beurteilung einer Wand als "durchgehend" steht entgegen, wenn diese an einzelnen Stellen Öffnungen (Durchgänge, z.B. Türen, Fenster) aufweist.
Wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat (vgl. z.B. Erkenntnis vom 17. April 2000, Zl. 99/17/0262, Erkenntnis vom 25. Juni 2002, Zl. 2002/17/0048) kann schon im Hinblick auf das Vorhandensein von Durchbrüchen in den Verbindungswänden nicht mehr vom Vorliegen einer durchgehenden Wand gesprochen werden.
Aufgrund der Legaldefinition des § 1a Z. 7 NÖ Kanalgesetz 1977 gelten aber auch Räume innerhalb eines Gebäudeteils als eigener Gebäudeteil, wenn bis zur obersten Decke durchgehende Wände nicht vorhanden sind.
Solche Einbauten innerhalb eines Gebäudeteiles (baulich abgegrenzt, qualifiziert genutzt) gelten somit ex lege als Gebäudeteil. Enthalten solche Einbauten Anschlüsse oder fehlt dort eine qualifizierte Nutzung, so sind sie bei der Flächenberechnung zu berücksichtigen, der restliche Gebäudeteil, dem sie inneliegen könnte jedoch unberücksichtigt bleiben, sofern dort kein Kanalanschluss vorhanden ist.
Als weiteres Kriterium für die Qualifikation eines Gebäudeteiles im Sinne des § 1a Z. 7 NÖ Kanalgesetz 1977 maßgeblich ist eine Nutzung als Garage, als gewerblicher oder industrieller Lager- oder Ausstellungsraum oder mit einer Nutzung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke.
Bei den genannten Nutzungsarten handelt es sich um eine taxative Aufzählung.
Im konkreten Fall kommt jeweils eine gewerbliche Nutzung als Lager- oder Ausstellungsraum durch die in den Hallen eingemieteten Gewerbebetriebe in Betracht.
Diese Nutzung muss im gesamten baulich getrennten Teil (mit Ausnahme der nicht abgetrennten Einbauten als ex-lege Gebäudeteile) vorliegen, um die Qualifikation als Gebäudeteil zu erwirken. Schon aus der Wortwahl Lager- oder Ausstellungsraum ergibt sich unmittelbar, dass eine Begünstigung nur für solche Gebäudeteile in Frage kommt, in denen Produkte ausgestellt oder gelagert werden, jedoch nicht unmittelbar zum Verkauf bereitgehalten werden.
Bei einer Nutzung für andere Zwecke liegt jedenfalls kein Gebäudeteil im Sinne der genannten Bestimmung vor. Das Gesetz normiert insofern keine Einschränkung und stellt auch nicht auf ein "Überwiegen" der begünstigten Nutzung der Einheiten ab (VwGH 20.11.2001, 2002/17/0155).
Allerdings erscheint eine Nutzung eines Gebäudeteiles ausschließlich für begünstigte Zwecke in Reinform in der Praxis wenig realistisch. Um nicht in der Mehrzahl der in Frage kommenden Fälle eine Begünstigung von Vorneherein auszuschließen und damit den Anwendungsbereich der Gebäudeteilregelung praktisch gänzlich auszuhöhlen, wird auch im Rahmen einer begünstigten Nutzung eine geringfügige, vom Ausmaß weitaus untergeordnete Nutzung für andere Zwecke die Erlangung der Begünstigung noch nicht ausschließen.
Insbesondere werden im Gebäudeteil ausgeübte Tätigkeiten, die mit dem begünstigten Zweck im notwendigen Zusammenhang stehen, z.B. in einem gewerblich genutzten Lager die Lagerverwaltung, die Auslieferung von Waren aus dem Lager bzw. die Vorbereitung der gelagerten Waren für Versand und Verkauf, diesen begünstigten Zweck nicht ausschließen.
Wird jedoch ein gewerblich genutzter Gebäudeteil - im Verhältnis zur Lagernutzung – nicht bloß geringfügig auch für andere Tätigkeiten (z.B. Veredelung, Produktion, Verkauf, Bereitstellung von Dienstleistungen, allgemeine Administration) genutzt, so kommt eine Begünstigung nicht in Betracht.
Jedenfalls schließt eine Nutzung für andere Zwecke in den nicht abgetrennten Einbauten (ex-lege Gebäudeteile) nicht die Begünstigung der verbleibenden Fläche des Gebäudeteils (ohne die Fläche des ex-lege Gebäudeteils) aus.
Da schließlich nur die nicht angeschlossenen Gebäudeteile unberücksichtigt bleiben, darf im gesamten baulich getrennten Teil (mit Ausnahme der nicht abgetrennten Einbauten als ex-lege Gebäudeteile) auch kein Anschluss an den Kanal vorliegen.
Ein baulich getrennter Gebäudeteil mit begünstigter Nutzung ohne Anschluss an den Kanal ist daher bei der Flächenermittlung nicht zu berücksichtigen.
Finden sich im Gebäudeteil Einbauten, für welche diese Voraussetzungen nicht vollständig erfüllt sind, so fällt die Begünstigung nur für diese Einbauten (Gebäudeteil im Gebäudeteil, ex-lege Gebäudeteil) weg.
Für das gegenständliche Betriebsgebäude ergibt sich daraus die folgende rechtliche Beurteilung:
Das Gebäude besteht aus 8 Hallen, *** bis ***. Die Hallen ***, ***, *** und *** sind als Einzelhallen ausgeführt und von den angrenzenden Hallen durch jeweils bis zur obersten Decke durchgehende Wände abgetrennt. Die Hallen *** und *** stellen sich als einheitliche Doppel-Halle ohne Zwischenwand dar, welche jedoch von den angrenzenden Hallen *** und *** durch jeweils bis zur obersten Decke durchgehende Wände abgetrennt ist. Die Halle *** ist von der Halle *** durch eine durchgehende Wand abgetrennt. Zwischen den Hallen *** und *** besteht eine Zwischenwand, in welcher sich jedoch ein Durchgang befindet.
Die Gesamtfläche des Betriebsgebäudes beträgt unstrittig 1040,29 m² (Gesamtlänge 68,44 m, Gesamtbreite 15,20 m). Jede der 8 Hallen hat eine Fläche von 130,03 m.
In jeder der Hallen ist ein Einbau mit einer angeschlossenen WC-Anlage mit einer Fläche von 4,10 m² vorhanden.
Die baulich abgetrennte Halle *** wird als gewerbliches Lager genutzt und ist nicht angeschlossen. Es handelt sich daher um einen begünstigten Gebäudeteil, von welchem jedoch die Fläche der eingebauten WC-Anlage (Gebäudeteil im Gebäudeteil; 4,10 m²) zu berechnen ist.
Die baulich abgetrennte Halle *** enthält in der Halle (außerhalb der eingebauten WC-Anlage) einen Kanalanschluss. Es liegt daher kein begünstigter Gebäudeteil vor, weshalb die gesamte Hallenfläche (130,03 m²) zu berechnen ist.
Die baulich abgetrennte Halle *** wird als gewerbliches Lager genutzt und ist nicht angeschlossen. Es handelt sich daher um einen begünstigten Gebäudeteil, von welchem jedoch die Fläche der eingebauten WC-Anlage (Gebäudeteil im Gebäudeteil; 4,10 m²) sowie des Büroraumes (Gebäudeteil im Gebäudeteil; lt. Plan inkl. Wandstärke 5,15 m mal 3,55 m; 18,28 m²) zu berechnen sind.
Die baulich abgetrennte Halle *** wird (von einem Installateurbetrieb) nicht als gewerblicher Lagerraum genutzt. Es liegt daher kein begünstigter Gebäudeteil vor, weshalb die gesamte Hallenfläche (130,03 m²) zu berechnen ist.
Die Hallen *** und *** sind nicht durch eine Zwischenwand voneinander getrennt und stellen sich als einheitliche Halle dar. Zu den benachbarten Hallen liegt jedoch eine bauliche Abtrennung vor. Die beiden Hallen sind zurzeit ungenutzt, *** waren sie als gewerbliches Lager genutzt. Es handelte sich daher um einen begünstigten Gebäudeteil, von welchem jedoch die Fläche der eingebauten WC-Anlage (Gebäudeteil im Gebäudeteil; 2 mal 4,10 m²; 8,20 m²) sowie des Büroraumes (Gebäudeteil im Gebäudeteil; lt. Plan inkl. Wandstärke 5,15 m mal 3,55 m; 18,28 m²) zu berechnen sind.
Der zwischenzeitige Wegfall der begünstigten Nutzung ist zwar im gegenständlichen Verfahren nicht von Bedeutung, führte aber zu einer Änderung der Berechnungsfläche, welche die Abgabenbehörde in weiterer Folge zu einer Neufestsetzung der Kanalbenützungsgebühr ab dem Zeitpunkt der Veränderung verpflichtet.
Die Hallen *** und *** sind durch eine Zwischenwand voneinander getrennt, welche einen Durchgang und eine Tür aufweist. Zur benachbarten Halle liegt jedoch eine bauliche Abtrennung vor. Die beiden Hallen werden zurzeit als Reifenwerkstätte ungenutzt, *** waren sie als gewerbliches Lager genutzt. Es handelte sich daher um einen begünstigten Gebäudeteil, von welchem jedoch im Bereich der Halle *** die Fläche der eingebauten WC-Anlage (Gebäudeteil im Gebäudeteil; 4,10 m²) sowie der Büroräume samt WC-Anlage im Bereich der Halle *** (Gebäudeteil im Gebäudeteil; lt. Plan inkl. Wandstärke 5,30 m mal 8,50 m sowie 4,80 mal 4,10 m; gesamt 64,73 m²) zu berechnen sind.
Auch hier ist der zwischenzeitige Wegfall der begünstigten Nutzung im gegenständlichen Verfahren nicht von Bedeutung, führte aber zu einer Änderung der Berechnungsfläche, welche die Abgabenbehörde in weiterer Folge zu einer Neufestsetzung der Kanalbenützungsgebühr ab dem Zeitpunkt der Veränderung verpflichtet.
Es sind daher folgende Flächen zu berücksichtigen:
Halle ***: 4,10 m²
Halle ***:130,03 m²
Halle ***: 22,38 m²
Halle ***:130,03 m²
Hallen *** und ***: 26,48 m²
Hallen *** und ***: 68,83 m²
Daraus ergibt sich insgesamt eine Geschoßfläche von 381,85 m², welche als Berechnungsfläche der Berechnung der jährlichen Kanalbenützungsgebühr ab *** zu Grunde zu legen ist.
Die im Verfahren angeregte Anwendung des § 5b NÖ Kanalgesetz 1977 kommt daher mangels Überschreiten der 700 m² - Grenze (vgl. § 5b Abs. 3 NÖ Kanalgesetz 1977) nicht in Betracht.
Die Festsetzung der Kanalbenützungsgebühr war daher spruchgemäß abzuändern.
3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß
Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Zur Rechtsfrage, wie der Begriff „Räume innerhalb eines Gebäudeteils“ im Sinne des § 1a Z.7 letzter Satz NÖ Kanalgesetz 1977 zu verstehen ist und unter welchen Voraussetzungen solche Räume bei der Flächenberechnung unberücksichtigt bleiben können, liegt bisher noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, weshalb eine Revision zu dieser Rechtsfrage zulässig ist.
Im Übrigen liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sonst zu lösenden Rechtsfragen vor.
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