LVwG N LVwG-S-56/001-2015

LVwG-S-56/001-2015Landesverwaltungsgericht24.07.2015

Regest

Parteistellung; verfallsbedrohter Gegenstand; übergangene Partei;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-56/001-2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.56.001.2015

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Grubner als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn ***, wohnhaft in ***, vertreten durch die Herren ***, Rechtsanwälte in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, betreffend einen Verfallsausspruch nach dem NÖ Veranstaltungsgesetz, den

BESCHLUSS

gefasst:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 iVm § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

Begründung:

1. Zum angefochtenen Bescheid:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde einer anderen Person als dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am *** an einem näher bezeichneten Ort zu einer näher bezeichneten Zeit als Mitwirkender und Besucher einer öffentlichen Veranstaltung den behördlichen Anordnungen hinsichtlich des Abbruchs der

Veranstaltung nicht unverzüglich Folge geleistet. Wegen Übertretung von § 4 Abs. 1 Z 1 iVm § 4 Abs. 2 und § 14 Abs. 1 Z 5 des NÖ Veranstaltungsgesetzes wurde über diese Person gemäß § 14 Abs. 1 des NÖ Veranstaltungsgesetzes eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und ein Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) vorgeschrieben. Unter einem wurde das mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom *** zur Sicherung der Strafe des Verfalls in Beschlag genommene Notstromaggregat gemäß § 14 Abs. 2 des NÖ Veranstaltungsgesetzes für verfallen erklärt. Adressat dieses Bescheides war nur der Bestrafte, nicht hingegen der Beschwerdeführer.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. Die Bezirkshauptmannschaft X hat die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den angefochtenen Bescheid, soweit darin das im Jahr *** in Beschlag genommene Notstromaggregat für verfallen erklärt wird. Der Beschwerdeführer behauptet, er sei Eigentümer des für verfallen erklärten Notstromaggregates. Ihm komme daher im Verfahren über den Verfall des Notstromaggregates Parteistellung zu und er sei zur Erhebung der Beschwerde berechtigt. Der Bescheid sei ihm nicht zugestellt worden. Er habe überhaupt erst am *** auf Grundlage einer Aktenabschrift der Staatsanwaltschaft *** vom Inhalt des Bescheides Kenntnis erlangt. Die Beschwerde sei daher rechtzeitig und gemäß § 7 Abs. 3 VwGVG zulässig. Nach näheren Ausführungen zum Sachverhalt und zur Rechtslage beantragt der Beschwerdeführer, der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid im bekämpften Umfang zu beheben und die Ausfolgung der beschlagnahmten Sache zu verfügen.

3. Feststellungen, Rechtslage und Erwägungen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt. Aus diesem ergibt sich – und dies wird auch in der Beschwerde nicht bestritten –, dass der angefochtene Bescheid ausschließlich an eine andere Person als den Beschwerdeführer adressiert ist. Dieser Person ist der Bescheid durch Hinterlegung zugestellt worden.

Der Beschwerdeführer behauptet nun, dass er Eigentümer des Notstromaggregates sei. Dies wurde im Verfahren vor der belangten Behörde jedoch nicht thematisiert. Er wurde dem Verwaltungsverfahren weder beigezogen noch wurde ihm – darauf wird auch in der Beschwerde ausdrücklich hingewiesen – der Bescheid zugestellt.

§ 7 Abs. 3 VwGVG lautet:

„(3) Ist der Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden, kann die Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.“

§ 7 Abs. 3 VwGVG ist § 26 Abs. 2 VwGG in der Fassung bis BGBl. I Nr. 33/2013 („alt“) nachempfunden (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 [2014] Rn 711.1; vgl. auch die Hinweise bei Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 7 Anm 9). § 26 Abs. 2 VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung („alt“) lautete:

„(2) Die Beschwerde kann auch erhoben werden, bevor der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt oder verkündet worden ist. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gilt in diesem Falle der Bescheid als an dem Tag zugestellt, an dem der Beschwerdeführer von seinem Inhalt Kenntnis erlangt hat.“

Nach § 26 Abs. 2 VwGG „alt“ war nur derjenige beschwerdelegitimiert, dessen Parteistellung im Verwaltungsverfahren unstrittig war und der auch tatsächlich dem Verwaltungsverfahren beigezogen wurde (vgl. zu dieser ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 15. März 2013, 2012/17/0340). Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass gemäß § 26 Abs. 2 VwGG in der nach § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG 2013 sinngemäß anzuwendenden bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung die Beschwerde (nunmehr: Revision) auch erhoben werden kann, bevor der Bescheid dem Beschwerdeführer (Revisionswerber) zugestellt oder verkündet worden ist. Diese Bestimmung ist jedoch nicht auf den Fall einer „übergangenen Partei“ im Mehrparteienverfahren, sondern nur auf Parteien anzuwenden, deren Parteistellung unstrittig war und die auch tatsächlich dem Verwaltungsverfahren beigezogen worden sind. Jedenfalls muss die Frage des Mitspracherechts als Partei des Verwaltungsverfahrens zunächst durch die Behörde entschieden werden, sei es durch Abweisung eines Antrages auf Bescheidzustellung, sei es durch Anerkennung der Parteistellung in Form der Parteifeststellung (vgl. VwGH 12. August 2014, Ro 2014/10/0065).

§ 26 Abs. 2 VwGG wurde durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 33/2013, neu gefasst und lautet nun:

„(2) Ist das Erkenntnis bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden, kann die Revision bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Revisionswerber von dem Erkenntnis Kenntnis erlangt hat.“

Dass der Gesetzgeber durch die Neufassung eine inhaltliche Änderung herbeiführen wollte, ist nicht ersichtlich. Zumindest den Erläuterungen zur Regierungsvorlage ist dazu nichts zu entnehmen (vgl. RV 2009 BlgNR XIV. GP). Die sprachlichen Fassungen von § 7 Abs. 3 VwGVG, § 26 Abs. 2 VwGG und § 82 Abs. 2 VfGG stimmen (abgesehen von den Worten „Bescheid/Erkenntnis/Beschwerde/Revision“) überein. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht daher davon aus, dass auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 26 Abs. 2 VwGG „alt“ auf das gerichtliche Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu übertragen ist (vgl. auch Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 [2014] Rn 711.2). § 7 Abs. 3 VwGVG ist somit nur auf Parteien anzuwenden, deren Parteistellung im Verwaltungsverfahren unstrittig war und die auch tatsächlich dem Verwaltungsverfahren beigezogen worden sind.

Es kann in diesem nun anhängigen verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer Eigentümer ist, weil seine in der Beschwerde behauptete Parteistellung im Verwaltungsverfahren gar nicht thematisiert worden ist. Der Beschwerdeführer wurde dem Verwaltungsverfahren vor der belangten Behörde überhaupt nicht beigezogen; er wurde nicht bloß hinsichtlich der Bescheidzustellung übergangen.

Die Frage des Mitspracherechtes des Beschwerdeführers hätte zunächst durch die belangte Behörde geklärt werden müssen.

Dabei verkennt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht, dass dem Eigentümer von Gegenständen, auf die sich der Verfall beziehen soll, zufolge § 8 AVG in Verbindung mit § 24 VStG im Verwaltungsstrafverfahren Parteistellung zukommt (vgl. VwGH 21. Dezember 1988, 88/01/0211). Eigentümer eines verfallsbedrohten Gegenstandes sind Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und haben als „Verfallsbeteiligte“ Rechtmittelmöglichkeiten. Eine Rechtsverletzungsmöglichkeit besteht aber erst ab Erlassung des Bescheides gegenüber dem Eigentümer des verfallsbedrohten Gegenstandes (vgl. VwGH 23. Oktober 1998, 96/02/0330). Auch in anderen Verfahren wurde – soweit ersichtlich – darauf abgestellt, dass zuerst die Zustellung des Verfallsbescheides durch die Behörde erster Instanz erwirkt und dann erst ein Rechtsmittel eingebracht wurde (vgl. etwa VwGH 21. Dezember 1988, 88/01/0211; vgl. betreffend Beschlagnahme etwa VwGH 24. November 1993, 93/02/0259). Grundsätzlich hat aber die Rechtsprechung die Möglichkeit einer „übergangenen Partei“ anerkannt, gegen einen ihr nicht zugestellten Bescheid direkt ein Rechtsmittel zu erheben (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 [2014] Rn 432 mit weiteren Hinweisen). So hat der Verwaltungsgerichtshof auch im Zusammenhang mit § 17 VStG festgehalten, dass einem Verfallsbeteiligten gemäß § 51 Abs. 1 VStG das Berufungsrecht gegen den Verfallsausspruch des in einem Mehrparteienverfahren gegenüber dem Beschuldigten erlassenen Straferkenntnisses zukomme und er gegen einen ihm nicht zugestellten Bescheid ein Rechtsmittel ergreifen könne (vgl. VwGH 17. Juni 1998, 98/03/0067).

Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich kann aber auf Grund der seit 1. Jänner 2014 geltenden Rechtslage nach § 7 Abs. 3 VwGVG, der – wie bereits dargestellt – im Sinn von § 26 Abs. 2 VwGG „alt“ auszulegen ist, der Beschwerdeführer, dessen Parteistellung im Verwaltungsverfahren überhaupt nicht thematisiert wurde und der auch tatsächlich dem Verwaltungsverfahren nicht beigezogen wurde, nicht direkt Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben. Der Beschwerdeführer – im Falle, dass er Eigentümer des Notstromaggregates wäre – kann durch einen Bescheid, der ihm gegenüber noch nicht erlassen ist, nicht in seinen Rechten verletzt sein (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG). Der Beschwerdeführer hätte daher zunächst bei der belangten Behörde die Zustellung des angefochtenen Bescheides verlangen bzw. die Feststellung der Parteistellung erwirken müssen.

Der Beschwerdeführer ist demnach nicht beschwerdelegitimiert, die Beschwerde erweist sich daher als unzulässig.

Abschließend weist das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund des durchgeführten Verspätungsvorhaltes noch darauf hin, dass gemäß § 7 Abs. 3 VwGVG ab Kenntnis des Bescheides zwar die Beschwerdelegitimation beginnen kann, nicht aber die Beschwerdefrist (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 [2014] Rn 720).

4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfällt die mündliche Verhandlung, da die Beschwerde zurückzuweisen ist.

5. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Zur Frage der Beschwerdelegitimation nach § 7 Abs. 3 VwGVG liegt noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Sie ist deswegen von grundsätzlicher Bedeutung, weil sie über den Einzelfall hinausgeht. Es ist durch den Verwaltungsgerichtshof noch nicht geklärt, ob nach § 7 Abs. 3 VwGVG nur derjenige beschwerdelegitimiert ist, dessen Parteistellung im Verwaltungsverfahren unstrittig war und der auch tatsächlich dem Verwaltungsverfahren beigezogen wurde, oder ob im Sinne der Rechtsprechung zur Berufungslegitimation von übergangenen Parteien diese auch direkt und somit ohne vorherige Zustellung des Bescheides Beschwerde an ein Verwaltungsgericht erheben können.

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