LVwG N LVwG-AV-422/001-2015

LVwG-AV-422/001-2015Landesverwaltungsgericht28.07.2015

Regest

Feststellungsverfahren; Baurestmassen; Legaldefinition;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-422/001-2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.422.001.2015

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung 1. des *** und 2. der ***, beide vertreten durch die *** Rechtsanwalt GmbH in ***, ***, gegen Spruchpunkt 3.) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, betreffend Feststellung nach dem Altlastensanierungsgesetz nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als der Spruchpunkt 3.) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, dahingehend abgeändert wird, als festgestellt wird, dass jenes Material im Ausmaß von 595 t (425 m³), das im vierten Quartal *** durch Herrn ***, ***, ***, und Frau ***, ebendort, auf den Grundstücken Nr. ***, ***, *** und ***, alle KG ***, abgelagert und infolge eines Räumungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft X (Zl. ***) im *** wieder entfernt wurde, der Kategorie des § 6 Abs. 1 Z 1a Altlastensanierungsgesetz idF BGBl. I Nr. 71/2003 angehört.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 3, 6, 10 und 21 Altlastensanierungsgesetz (AlSAG) idF BGBl. I Nr. 71/2003

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Der Bund, vertreten durch das Zollamt ***, ***, ***, stellte mit Schreiben vom *** den Antrag auf Erstellung eines Feststellungsbescheides gemäß § 10 Abs. 1 Altlastensanierungsgesetz betreffend jenes Material im Ausmaß von 595 t (425 m³), das im vierten Quartal *** durch Herrn ***, ***, ***, und Frau ***, ebendort, auf den Grundstücken Nr. ***, ***, *** und ***, alle KG ***, abgelagert und infolge eines Räumungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft *** (Zl. ***) im *** wieder entfernt wurde.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, wurde festgestellt, dass jenes Material im Ausmaß von 595 t (425 m³), das im 4. Quartal *** durch Herrn ***, ***, ***, und Frau ***, ebendort, auf den Grundstücken Nr ***, ***, *** und ***, alle KG ***, abgelagert und infolge eines Räumungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft X (Zl. ***) im *** wieder entfernt wurde,

1. )Abfall im Sinne des Altlastensanierungsgesetzes 1989 ist,

2. )dem Altlastensanierungsgesetz unterliegt,

3. )der Kategorie des § 6 Abs. 1 Z 3 Altlastensanierungsgesetz 1989 idF BGBl. I Nr. 155/2002 angehört.

Begründet wurde die erstinstanzliche Entscheidung insbesondere mit den Ergebnissen des abfallrechtlichen Verfahrens, welches auf Rechtsgrundlage des § 73 Abs. 1 AWG 2002 abgehandelt wurde, und mit den Erhebungen, welche im Rahmen eines finanzrechtlichen Verfahrens durchgeführt wurden. In rechtlicher Hinsicht führte die Bezirkshauptmannschaft X aus, dass es sich bei fraglichem Material um unsortierten Bauschutt vermengt mit sonstigen Baustellenabfällen handelt und deshalb die Definition von Baurestmassen der Anlage 2 der Deponieverordnung idF BGBl Nr. 164/1996 (also in der am 31.12.2003 gültigen Fassung) für dieses Material nicht zutrifft und das Material daher gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 Altlastensanierungsgesetz 1989 idF BGBl I Nr 155/2002 als „übriger Abfall“ zu qualifizieren ist.

In der fristgerechten Berufung führten die Rechtsmittelwerber unter anderem aus, dass dem Gutachten in der mündlichen Verhandlung vom *** des Amtssachverständigen für Deponietechnik zu entnehmen sei, dass im Zuge der Erhebung am *** ausschließlich Baurestmassen sichtbar gewesen seien. Selbst wenn im Rahmen des Augenscheines durch den deponietechnischen Sachverständigen am *** Baustellenabfälle – was auch immer als Baustellenabfälle qualifiziert wird – vorgefunden worden seien, so ergäbe sich daraus diesbezüglich noch lange keine betragspflichtige Tätigkeit, zumal sich einerseits aus dem Erhebungsbericht der technischen Gewässeraufsicht vom *** ersehen lasse, dass Baustellenabfälle zu diesem Zeitpunkt nicht vorhanden waren. Zum anderen gehe aus den Aussagen der im Verfahren vor der Zollbehörde *** einvernommenen Zeugen hervor, dass im Zeitpunkt der beauftragten Räumung des Materials im *** auch keine Baustellenabfälle vorhanden gewesen wären.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, Zl. ***, wurde den Berufungen von Frau *** und Herrn *** gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, keine Folge gegeben.

Anlässlich der Berufungen wurde der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, dahingehend abgeändert, als festgestellt wurde, dass jenes Material im Ausmaß von 595 t ( 425 m³), das im 4. Quartal *** durch Herrn ***, ***, ***, und Frau ***, ebendort, auf den Grundstücken Nr. ***, ***, *** und ***, alle KG ***, abgelagert und infolge eines Räumungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft X (Zl. ***) im *** wieder entfernt wurde, der Kategorie des § 6 Abs 1 Z 4 Altlastensanierungsgesetz idF BGBl I Nr. 71/2003 angehört.

Die zweitinstanzliche Behörde ging wegen der Fachkunde des beigezogenen Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz davon aus, dass beim Lokalaugenschein am *** Baustellenabfälle der Schlüsselnummer 91206 gemäß Anlage 5 zur Abfallverzeichnisverordnung mit Änderungen und Ergänzungen zur ÖNORM S 2100 „Abfallkatalog“ vorgefunden wurden. Auf Grund des erstellten Gutachtens des Amtssachverständigen DI *** könne nicht angenommen werden, dass der Sachverständige lediglich Abfälle in Bauschuttqualität gemäß Schlüsselnummer 31409 vorgefunden hat. Wegen seiner Ausführungen, insbesondere dass „die Baurestmassen und Baustellenabfälle unsortiert vorgefunden“ wurden, müsse angenommen werden, dass die gesamte Ablagerung in diesem Bereich unsortiert, also vermischt, getätigt worden ist.

Die zeugenschaftliche Einvernahme des *** wurde von der Berufungsbehörde abgelehnt, weil dieser gegenüber dem Zollamt geäußert habe, er wäre lediglich für eine Stunde bei der Räumung anwesend gewesen. Zu diesem Zeitpunkt wäre der von der Räumung betroffene Bereich nur zu einem Teil mittels Bagger freigelegt gewesen. Deswegen könne er zur gesamten vorgefundenen Abfalllagerung keine umfassenden Angaben machen.

Weiters wurde der Beweisantrag auf zeugenschaftliche Einvernahme informierter Vertreter der Firma *** GmbH, von ***, *** zum Beweis „dass es sich bei dem ordnungsgemäß und auftragsgemäß entfernten Material tatsächlich um Baurestmassen im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 1 AlSAG gehandelt habe, welche gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 lit. a AlSAG den Betragssatz in Höhe von € 7,20/t unterliege“ als unzulässig abgewiesen, da es sich bei dieser Frage nach Ansicht der Berufungsbehörde um eine Rechtsfrage und keine Sachfrage handle. Wenn die Einschreiter die Zeugen „zum Beweis des gesamten Vorbringens“ beantragen, so sei auszuführen, dass ein Beweisantrag auch ein Beweisthema beinhalten müsse. Im Übrigen hielt die zweitinstanzliche Behörde die beantragten Zeugenbeweise als entbehrlich, zumal eine Änderung des festgestellten Sachverhaltes dadurch nicht erwartet werden könne.

Auch sei festzuhalten, dass bis dato keine Entsorgungsnachweise der entfernten Materialien vorgelegt wurden. Ein solcher hätte zur Bestimmung der Materialqualität der entfernten Abfälle herangezogen werden können. Ein neuerlicher Augenschein sei jedenfalls nicht zweckmäßig, da das Material ja mittlerweile entfernt worden sei.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. März 2015, Zl. 2012/07/00996, wurde der Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, Zl. ***, soweit durch ihn in Abänderung des Spruchpunktes 3.) des erstinstanzlichen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom *** die Feststellung im Sinne einer Kategorisierung des verfahrensgegenständlichen Materials nach § 6 Abs. 1 Z 4 Altlastensanierungsgesetz idF BGBl. I Nr. 71/2003 getroffen wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer hätten im Verwaltungsverfahren die zeugenschaftliche Vernehmung unter anderem von informierten Vertretern der *** GmbH, die bei der Räumung des verfahrensgegenständlichen Materials anwesend gewesen seien, beantragt. Das Höchstgericht teilte in seiner Begründung nicht die von der belangten Behörde vertretene Meinung, beim formulierten Beweisantrag handle es sich um einen Beweisantrag zur Klärung einer Rechtsfrage. Aus dem Beweisantrag sei vielmehr die Auffassung der Beschwerdeführer erkennbar, die zur Vernehmung beantragten Zeugen könnten Aussagen zur Art des in Rede stehenden, von den Zeugen vor Ort wahrgenommenen Materials tätigen, insbesondere auch dazu, ob Baustellenabfälle vorlagen.

Durch die Unterlassung der Vernehmung der beantragten Zeugen habe die belangte Behörde Verfahrensvorschriften verletzt; diesem Verfahrensmangel komme auch Relevanz zu, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass die belangte Behörde bei der Vernehmung der Zeugen zu einem anderen Ergebnis ihrer Beurteilung gekommen wäre.

2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der in die Akten der Bezirkshauptmannschaft X, Zl. *** und ***, des Landeshauptmannes von Niederösterreich, Zl. ***, und des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich, LVwG-AB-14-0083 und LVwGAV4222015, Einsicht genommen wurde.

In der Verhandlung wurde Beweis erhoben durch die Einvernahme des ***, der ***, sowie durch Einvernahme der Zeugen ***, ***, *** und ***. In dieser Verhandlung wurde der Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme informierter Vertreter der Firma *** GmbH von den Beschwerdeführern zurückgezogen.

3. Feststellungen:

Im Auftrag von Herrn *** und Frau *** wurde von der Firma *** GmbH eine Geländeanhöhung auf den Grundstücken Nr. ***, ***, *** und ***, alle KG ***, im vierten Quartal des Jahres *** vorgenommen. Diese Schüttung wurde insbesondere deshalb vorgenommen, um in diesem Bereich ein neues Wohn- und Betriebsgebäude errichten zu können. Dieses Vorhaben wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, wasserrechtlich ua unter der Auflage bewilligt, dass für die Schüttung nur unbedenkliches Material entsprechend der Eluatklasse I gemäß ÖNORM S 2072 verwendet werden darf.

Am *** umfasste die Schüttung bereits ein Ausmaß von 30.000 m³. Zu diesem Zeitpunkt waren der Gastgewerbebetrieb und das Wohnhaus auf dem Grundstück ***, KG ***, als Rohbau errichtet. Im Zuge der Errichtung dieser Gebäude musste vorher das alte Wirtschafts- und Wohngebäude abgerissen werden, und wurde unter anderem das dabei anfallende Abbruchmaterial für die Schüttung verwendet.

Aufgrund von Erhebungen der technischen Gewässeraufsicht der Bezirkshauptmannschaft X am *** wurde von der Abfallrechtsbehörde der Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz beauftragt, die Qualität der Schüttung festzustellen um prüfen zu können, ob aus gewässer- oder bodenschutztechnischer Sicht Maßnahmen zu setzen waren.

Im Zuge dieser Auftragserteilung besichtigte der Amtssachverständige am *** die Liegenschaft und stellte dabei fest, dass neben sortierten Baurestmassen auch unaufbereitetes Baurestmassenmaterial verwendet wurde, das augenscheinlich der Abfallqualität Massenabfalldeponie zuzuordnen war. In diesen Baurestmassen-abfällen konnten nämlich Störstoffe vom Sachverständigen festgestellt werden, welche eine entsprechende Qualitätszuordnung rechtfertigten. Baustellenabfälle im engen Sinn, wie Verpackungsmaterial, Schäume, leere Lackdosen etc., konnten aber in der Schüttung nicht festgestellt werden.

Um eine Beeinträchtigung von Grundwasser und Boden ausschließen zu können, wurde Herr *** und Frau *** mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, aufgefordert, den unmittelbar südlich des Wirtschaftsgebäudes liegenden Bereich im Ausmaß von 500 m² von der Schüttung mit unsortiertem Bauschutt zu räumen. Es wurde behördlich angeordnet, dass die ordnungsgemäße Durchführung der angeführten Maßnahmen von einem befugten Zivilingenieur zu überwachen und zu dokumentieren ist. Dieser Bereich wurde am *** von der *** GmbH geräumt. Die Durchführung der Räumungsarbeiten wurde von der *** überwacht, und wurde der Abfallrechtsbehörde eine entsprechende Dokumentation dieser Überwachungstätigkeit vorgelegt. Auch bei der Räumung konnten keine Baustellenabfälle im engen Sinn festgestellt werden.

4. Beweiswürdigung

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der Verwaltungsbehörde und aus der Einvernahme der Zeugen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Aus der Einvernahme des Zeugen *** konnte eindeutig geschlossen werden, dass der als Amtssachverständiger für Deponietechnik und Gewässerschutz im abfallrechtlichen Verfahren beauftragte Sachverständige Baurestmassen in der Schüttung vorgefunden hat, die nicht dem Stand der Technik entsprechend vorsortiert und aufbereitet waren. Der Aussage war klar zu entnehmen, dass die verwendeten Baurestmassen nicht nur Baurestmassenqualität aufwiesen, weshalb sie zum Schutz von Boden und Gewässer letztlich auf einer höherklassigen Deponie abzulagern waren.

Die zeugenschaftliche Einvernahme des Amtssachverständigen ergab, dass die vom Sachverständigen in seinen Gutachten verwendete Formulierung „Baustellenabfälle“ sich lediglich auf diese Qualitätsfeststellung der Baurestmassen bezog. *** schloss bei seiner Einvernahme aus, dass er bei seinen Lokalaugenscheinen Baustellenabfälle vorgefunden hat, welche der Schlüsselnummer 91206 gemäß Anlage 5 zur Abfallverzeichnisverordnung mit Änderungen und Ergänzungen zur ÖNORM S 2100 „Abfallkatalog“ zuzuordnen wären.

Auch der in der Verhandlung einvernommene Zeuge ***, welcher die Räumung der verfahrensgegenständlichen Ablagerung überwachte, bestätigte inhaltlich vollkommen die Aussage des Zeugen ***, wonach jedenfalls keine Baustellenabfälle im engen Sinn in der Schüttung vorgefunden wurden.

5. Rechtslage

Nach Art. 151 Abs. 51 Z 9 B-VG ist das Verfahren vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fortzuführen.

§ 28 VwGVG lautet wie folgt:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG – soweit das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz selbst nichts anderes normiert - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

In einem nach dem Altlastensanierungsgesetz abzuhandelnden Feststellungs-verfahren trifft das erkennende Gericht die Obliegenheit, materiellrechtlich jene Rechtslage anzuwenden, die zu dem Zeitpunkt galt, zu dem der die Beitragspflicht auslösende Sachverhalt verwirklicht worden war (vgl VwGH vom 20.9.2012, 2008/07/0183 mwN).

Der Feststellungsantrag des Bundes bezog sich auf einen im 4. Quartal *** verwirklichten Sachverhalt, sodass im verfahrensgegenständlichen Verfahren nach § 7 Abs. 1 AlSAG jene Rechtslage anzuwenden ist, welche am 1. Jänner 2004 gegolten hat. Nach der angeführten Norm ist nämlich die Rechtslage zu jenem Datum heranzuziehen, die nach Ablauf des Kalendervierteljahres, indem die beitragspflichtige Tätigkeit vorgenommen wurde, bestanden hat.

Im gegenständlichen Verfahren ist § 6 Abs. 1 AlSAG idF BGBl I Nr. 71/2003 relevant, welcher wie folgt lautet:

„Der Altlastenbeitrag beträgt für gemäß § 3 beitragspflichtige Tätigkeiten je angefangene Tonne für

1. a) Baurestmassen oder

b) Erdaushub, welcher im Rahmen von Aushub- oder Abraumtätigkeiten von Boden anfällt, den Kriterien der Baurestmassendeponie der Deponieverordnung (Anlage 1, Tabelle 3 und 4), BGBl. Nr. 164/1996, entspricht, aber den Anteil an bodenfremden Bestandteilen von fünf Volumsprozent überschreitet,

ab 1. Jänner 2001 .................................... 7,20 €,

2. Erdaushub, welcher im Rahmen von Aushub- oder Abraumtätigkeiten von Boden anfällt und nicht den Kriterien der Baurestmassendeponie der Deponieverordnung (Anlage 1, Tabelle 3 und 4), BGBl. Nr. 164/1996, entspricht,

ab 1. Jänner 2004 .................................... 21,80 €,

3. mineralische Abfälle, welche einen Gesamtgehalt an organischem Kohlenstoff von maximal 3% und einen Gesamtgehalt an Kohlenwasserstoffen von 200 mg/kg in der Trockenmasse und die sonstigen Kriterien der Baurestmassendeponie der Deponieverordnung (Anlage 1, Tabelle 3 und 4), BGBl. Nr. 164/1996, einhalten,

ab 1. Jänner 2004 .................................... 14,50 €,

4. alle übrigen Abfälle

ab 1. Jänner 2004 .................................... 65,00 €.“

In § 2 Abs. 6 AlSAG idF BGBl I Nr. 27/2001 sind Baurestmassen wie folgt definiert:

„Baurestmassen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Abfälle gemäß Deponieverordnung (Anlage 2), BGBl Nr. 164/1996.“

Gemäß dieser Legaldefinition ist für die Zuordnung eines Materials als „Baurestmasse“ zu § 6 Abs. 1 Z 1a AlSAG idF BGBl I Nr. 71/2003 nur relevant, ob eine Baurestmasse im Sinne des Anlage 2 der DeponieVO 1996 idF BGBl Nr. 164/1996 vorliegt.

Anlage 2 der DeponieVO 1996 idF BGBl Nr. 164/1996 lautet wie folgt:

BAURESTMASSEN, DIE GEMÄSS § 4 ABS. 2 UND 4 FÜR DIE ABLAGERUNG AUF

BAURESTMASSEN- UND MASSENABFALLDEPONIEN GEEIGNET SIND, SOFERN SIE BEI

ABBRUCH- ODER SANIERUNGSARBEITEN ANFALLEN

Beton Faserzement

Silikatbeton Asbestzement

Gasbeton Klinker

Ziegel Fliesen

Porzellan Kalksandstein

Mörtel und Verputze Natursteine

Kies gebrochene natürliche Materialien

Sand Mauersteine auf Gipsbasis

Asphalt Stukkaturmaterial

Bitumen Kaminsteine und Schamotte aus

Glas privaten Haushalten

In den genannten Abfällen dürfen Bauwerksbestandteile aus Metall sowie Kunststoff, Holz oder anderen organischen Materialien wie Papier, Kork usw. in einem Ausmaß von insgesamt höchstens 10 Volumsprozent enthalten sein. Eine etwaige Überschreitung ist durch visuelle Kontrolle zu überprüfen. Baustellenabfälle dürfen jedenfalls nicht enthalten sein.

Wesentlich im gegenständlichen Fall ist, dass in Anlage 2 zur DeponieVO 1996 explizit geregelt ist, dass Baustellenabfälle jedenfalls nicht enthalten sein dürfen. Im Zeitpunkt der dargestellten Rechtslage war auch entscheidungsrelevant, ob das abgelagerte Material den Kriterien der Deponietypen „Baurestmassendeponie“ bzw „Massenabfalldeponie“ gemäß DeponieVO 1996 idF BGBl Nr. 164/1996 entsprochen hat.

Entgegen der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde wurden von den Rechtsmittelwerbern nur Abfälle bei der Schüttung verwendet, die als Baurestmassen gemäß Anlage 2 der DeponieVO 1996 idF BGBl Nr. 164/1996 einzustufen waren. Es wurden jedenfalls keine Baustellenabfälle abgelagert, die der Schlüsselnummer 91206 gemäß Anlage 5 zur Abfallverzeichnisverordnung mit Änderungen und Ergänzungen zur ÖNORM S 2100 „Abfallkatalog“ zuzuordnen wären. Auch konnte zweifelsfrei festgestellt werden, dass die verfahrensgegen-ständlichen Materialien eine den Deponietypen „Baurestmassendeponie“ bzw „Massenabfalldeponie“ gemäß DeponieVO 1996 idF BGBl Nr. 164/1996 entsprechende Qualität aufwiesen.

Aus diesen Gründen war der verfahrensrelevante Spruchpunkt 3.) des angefochtenen Bescheides spruchgemäß abzuändern.

6. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage nicht zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt und im Übrigen die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere dem Erkenntnis vom 26. März 2015, Zl. 2012/07/0099-6, nicht abweicht.

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