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LVwG-AV-787/001-2015•LVwG N LVwG-AV-787/001-2015
LVwG-AV-787/001-2015Landesverwaltungsgericht30.07.2015
Vorliegen einer Beschwerde; Rechtsverletzung; Beschwer; Anbringen
BESCHLUSS
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde der *** in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, betreffend einen Auftrag nach § 27 Abs. 3 WRG 1959, beschlossen:
I.Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 27 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 i.d.g.F.)
§§ 7 Abs. 4, 9, 24 Abs. 2, 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)
§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)
Art. 130 Abs. 1, 132 Abs. 1 Z 1 und 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F)
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, bestimmte die Bezirkshauptmannschaft X unter Anwendung des § 27 Abs. 3 WRG 1959 eine Frist zur Wiederaufnahme des Betriebes der im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk *** unter PZ *** eingetragenen Wasserversorgungsanlage. Unter den mit diesem Bescheid Verpflichteten befindet sich auch die nunmehrige Beschwerdeführerin ***. In der Begründung des Bescheides werden u.a. Verfahrensergebnisse, insbesondere ein Gutachten eines Amtssachverständigen für Wasserbautechnik wiedergegeben. Der Bescheid wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin zu Handen ihres Rechtsvertreters am *** zugestellt. Dieser erstattete namens der *** einen mit *** datierten Schriftsatz, welcher als „Stellungnahme bzw. Gegendarstellung zum Gutachten des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik“ bezeichnet ist, und per Email am *** bei der Behörde einlangte.
Der Inhalt des Schriftsatzes hat folgenden Wortlaut:
„In umseits bezeichneter Rechtssache wurde vom Amtssachverständigen für Wasserbautechnik im Zuge der mündlichen Verhandlung am *** ausgeführt und nunmehr im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom *** zur GZ: *** wiedergegeben, dass die im Grundbuch eingetragenen Servitute für Frau *** über die Grundstücke Nr. *** und ***, KG ***, aus fachlicher Sicht nicht nachvollziehbar seien.
Die diesbezüglichen Ausführungen in den Feststellungen des Bescheides sind völlig unzutreffend und wären als nicht relevant ersatzlos zu streichen.
Die diesbezüglichen Ausführungen sind auch rechtlich unrichtig und auch für das tatsächliche Bestehen der Servitutsrechte nicht entscheidend.
Vorweg wird festgehalten, dass die Behörde richtigerweise zu dem Ergebnis kommt, dass Frau *** Wasserberechtigte der Wasserversorgungsanlage Postzahl *** ist, für Frau *** und Herrn *** hingegen keine diesbezügliche Wasserbezugsberechtigung besteht und auch nicht bestanden hat und wird dies seitens der Wasserberechtigten *** auch nicht bekämpft.
Die Wasserberechtigte möchte jedoch nochmals ausdrücklich festhalten und klarstellen, dass zu ihren Gunsten Servitutsberechtigungen grundbücherlieh einverleibt sind.
Ob diese nun aus der Sicht eines Amtssachverständigen für Wasserbautechnik nachvollziehbar sind, ist jedoch für die Existenz und das Bestehen dieser Berechtigungen völlig irrelevant und hat die Ansicht des Amtssachverständigen - welche im Übrigen auch nicht nachvollziehbar ist und auch nicht näher begründet wurde - keine wie immer gearteten Auswirkungen auf das Bestehen dieser Berechtigungen.
Es handelt sich bei den vorliegenden Servitutsberechtigungen vielmehr um zivilrechtliche Rechte, welche vertraglich zugesichert und eingeräumt wurden und auch grundbücherlieh verankert sind.
Im A2-Blatt der EZ ***, KG *** *** sind diesbezüglich nachstehende Realrechte einverleibt wie folgt:
************************************* A2 *************************************
2 a *** Realrecht des Wasserbezuges und der Wasserleitungüber Gst *** für Gst ***b *** Übertragung der vorangehenden Eintragung(en) aus EZ 3 a *** Realrecht des Wasserbezuges und der Wasserleitung ob Gst sowie auf Gst *** keine andere Wasseranlage zu errichten,für Gst ***
b *** Übertragung der vorangehenden Eintragung(en) aus EZ ***4 a *** Realrecht der Wasserleitung ob Gst *** sowie auf Gst ***keine andere Wasseranlage zu errichten, für Gst ***b *** Übertragung der vorangehenden Eintragung(en) aus EZ ***
Das Bestehen dieser Rechte ist sohin zweifelsfrei bescheinigt und ist auch das Fortbestehen dieser Rechte durch die vorliegenden grundbücherliehen Eintragungen gesichert und ist die Ansicht des Amtssachverständigen diesbezüglich völlig irrelevant, was klarzustellen und festzuhalten ist, dies auch im Bescheid selbst.
Die Servitutsrechte sind ungebrochen aufrecht und wurden und werden auch stets von der Berechtigten beansprucht, was zur Klarstellung festgehalten wird.“
In einem Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft X vom *** wird festgehalten, dass Frau *** an diesem Tage vorgesprochen hätte und sich erkundigt hätte, weshalb die Bezirkshauptmannschaft nichts gegen „beim Lokalaugenschein vorgebrachte Unwahrheiten“ unternehme. Zum in Rede stehenden Bescheid hätte Frau *** vorgebracht, dass der ordentliche Betrieb der Wasserversorgungsanlage PZ *** durch die Gemeinde bzw. die Familie *** „zerstört worden“ sei. Auf den Vorhalt, dass sie dies in einer Beschwerde vorbringen hätte sollen, hätte sie gemeint, dass ihr ihr Rechtsanwalt mitgeteilt hätte, dass er dies getan hätte. Auf den Vorhalt, dass das Schreiben des Rechtsanwalts *** nicht als Beschwerde gewertet worden wäre, da es nur als Stellungnahme zum Gutachten des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik im Hinblick auf zivilrechtliche Fragen angesehen worden sei, hätte Frau *** die Einbringung eines Schriftsatzes angekündigt, in dem sie mitteilen werde, dass das Schreiben als Beschwerde gedacht gewesen sei.
Mit Schreiben, datiert am ***, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft X am *** ersuchte die Einschreiterin, die „Stellungnahme bzw. Gegendarstellung zum Gutachten des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik“ vom *** als Beschwerde „den gegenständlichen Akten beizufügen“.
Die Bezirkshauptmannschaft X legte daraufhin die Akten dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:
2.1. Anzuwendende Rechtsvorschriften
WRG
§ 27. (1) Wasserbenutzungsrechte erlöschen:
a)
durch den der Wasserrechtsbehörde zur Kenntnis gebrachten Verzicht des Berechtigten;
b)
durch Nichteinwendung des Rechtes in einem wasserrechtlichen Verfahren, insoweit eine mit diesem Rechte offensichtlich in Widerspruch stehende Anlage bewilligt und ausgeführt wird, jedoch unbeschadet eines allfälligen Schadenersatzanspruches nach § 26 Abs. 3;
c)
durch Ablauf der Zeit bei befristeten und durch den Tod des Berechtigten bei höchstpersönlichen Rechten sowie durch dauernde Einschränkung oder Untersagung nach § 21a;
d)
durch Zurücknahme nach Abs. 3 oder Entziehung nach Abs. 4;
e)
durch Enteignung (§ 64 Abs. 4);
f)
durch Unterlassung der Inangriffnahme des Baues oder der Fertigstellung der bewilligten Anlagen binnen der im Bewilligungsbescheide hiezu bestimmten oder nachträglich verlängerten Frist;
g)
durch den Wegfall oder die Zerstörung der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen, wenn die Unterbrechung der Wasserbenutzung über drei Jahre gedauert hat, wobei der Wegfall oder die Zerstörung wesentlicher Teile der Anlage dem gänzlichen Wegfall oder der gänzlichen Zerstörung gleichzuhalten ist;
h)
durch Wegfall oder eigenmächtige Veränderung des Zweckes der Anlage, wenn das Wasserbenutzungsrecht im Sinne der Bestimmungen des § 21 Abs. 4 an einen bestimmten Zweck gebunden wurde.
(2) Die Wasserrechtsbehörde kann die im Abs. 1 lit. g bestimmte Frist bei Vorliegen außerordentlicher oder wirtschaftlicher Schwierigkeiten bis zu fünf Jahren verlängern.
(3) War nach erfolgter Herstellung und Inbetriebsetzung einer genehmigten Anlage der ordnungsgemäße Betrieb während dreier aufeinanderfolgender Jahre eingestellt, ohne daß die Voraussetzungen des Erlöschens nach Abs. 1 lit. g vorliegen, so kann dem Berechtigten, falls nicht die Betriebseinstellung erweislich durch die Betriebsverhältnisse oder außerordentliche vom Willen des Berechtigten unabhängige Umstände bedingt war, von Amts wegen oder auf Antrag anderer Interessenten von der zur Genehmigung der Anlage berufenen Behörde eine angemessene, mindestens mit einem Jahre zu bemessende Frist zur Wiederaufnahme des ordnungsmäßigen Betriebes mit der Ankündigung bestimmt werden, daß nach fruchtlosem Ablaufe der Frist das Wasserbenutzungsrecht als erloschen erklärt würde.
(…)
VwGVG
§ 7. (1) Gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.
(2) Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
(3) Ist der Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden, kann die Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.
(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. (…)
§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
(2) Belangte Behörde ist
1. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat,
2. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist,
3. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG jene Behörde, die den Bescheid nicht erlassen hat,
4. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG jene Behörde, deren Organ die Weisung erteilt hat, und
5. in den Fällen des Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG jene Behörde, die das Verhalten gesetzt hat.
(3) Soweit bei Beschwerden gegen Bescheide gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG und gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG eine Verletzung des Beschwerdeführers in Rechten nicht in Betracht kommt, tritt an die Stelle der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, die Erklärung über den Umfang der Anfechtung.
(4) Bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG tritt an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat.
(5) Bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG entfallen die Angaben nach Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5. Als belangte Behörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs. 1 abgelaufen ist.
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(…)
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(…)
§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(…)
VwGG
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(…)
B-VG
Art. 130. (1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
Art. 132. (1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:
1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
(…)
Art. 133. (…)
(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
(…)
Die Verwaltungsgerichte wurden dazu eingerichtet, um bestimmte Akte der Verwaltung auf Grund einer Beschwerde auf ihre Rechtsmäßigkeit zu überprüfen. Das Wesen einer im vorliegenden Zusammenhang allenfalls relevanten Bescheidbeschwerde (in Form einer Parteibeschwerde) besteht in der Geltendmachung der Verletzung subjektiv öffentlicher Rechte durch einen Bescheid der Verwaltungsbehörde. Demgemäß kann nach Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Essenziell für eine Bescheidbeschwerde ist somit die Behauptung einer Rechtsverletzung.
Der notwendige Inhalt einer (Bescheid)beschwerde wird im § 9 VwGVG geregelt.
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde den am *** eingelangten Schriftsatz nicht als Beschwerde gewertet und daher zunächst nicht dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegt.
Es erhebt sich somit die Frage, ob dieser Schriftsatz tatsächlich als Beschwerde zu verstehen war bzw. nunmehr ist oder nicht. Von deren Beantwortung hängen Bestehen und Umfang von Entscheidungspflicht und –kompetenz des Landesverwaltungsgerichtes ab (vgl. VwGH 19.11.1998, 98/19/0132).
Prozesshandlungen von Parteien sind ausschließlich nach deren objektivem Erklärungswert zu beurteilen, also wie das Anbringen nach seinem Wortlaut unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der Aktenlage verstanden werden musste (z. B VwGH 6.11.2001, 97/18/0160); maßgeblich ist somit der Inhalt des Schriftsatzes (ständige Rechtsprechung, vgl. VwGH 18.9.2002, 2000/07/0086), nicht etwa die subjektive, nicht aus der Erklärung zu erschließende Absicht oder Beweggründe des Einschreiters (z. B. VwGH 29.1.1996, 94/16/0158).
Untersucht man den Schriftsatz der Einschreiterin vom *** unter diesen Gesichtspunkten, kommt man zum eindeutigen Ergebnis, dass dieser im dafür maßgeblichen Einbringungszeitpunkt nicht als Beschwerde im Sinne der obzitierten Rechtsvorschriften angesehen werden konnte.
Zwar schadet eine unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels (z.B. „Einspruch“ oder „Berufung“ anstelle von richtig „Beschwerde“) nicht, wenn sich im Übrigen zweifelsfrei ergibt, welches Rechtsmittel oder welcher Rechtsbehelf tatsächlich gemeint ist.
Aus dem Inhalt des Schriftsatzes geht aber eindeutig hervor, dass sich die Einschreiterin damit nicht gegen die von der belangten Behörde im Spruch des in Rede stehenden Bescheides getroffene Fristbestimmung und deren Rechtmäßigkeit wendet, sondern die Ausführungen im Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen kritisiert. Der Einschreiterin geht es nach dem objektiven Erklärungswert ihrer Ausführungen offensichtlich gar nicht darum, die Bestimmung einer Frist zur Inbetriebnahme einer Wasserversorgungsanlage zu bekämpfen, sondern sie will Aussagen in einem Gutachten, die ihrem zivilrechtlichen Standpunkt zuwiderlaufen bzw. nachteilig sein könnten, entgegentreten. Damit wird aber auch materiell nicht die Verletzung in subjektiv öffentlichen Rechten durch den angesprochenen Bescheid geltend gemacht, auch zumal eine solche Rechtsverletzung nur durch den Spruch desselben erfolgen könnte. Denn nur diesem, nicht jedoch der Begründung eines Bescheides kann Rechtskraft zukommen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. schon VwGH 29.4.1950, Slg 1400 A). Soweit dem Vorbringen ein Bezug zum behördlichen Ausspruch zu entnehmen ist, besteht dieser lediglich in einer Zustimmung, nämlich in Bezug auf das Bestehen eines Wasserrechtes der Einschreiterin, was (eine) Voraussetzung für den ergangenen Auftrag ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Einschreiterin fordert, die von ihr als irrelevant und unzutreffend erachteten Aussagen des Sachverständigen auch im Bescheid selbst „zu streichen“.
Wenn, wie im vorliegenden Fall, von einem rechtskundigen berufsmäßigen Parteienvertreter eine derart eindeutige Bezeichnung des Schriftsatzes gewählt wird (welche auch vollkommen mit dem Inhalt übereinstimmt), verbietet sich von vornherein dessen „Umdeutung“ in Richtung einer Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1 B-VG. Es kann einem Rechtsanwalt nicht unterstellt werden, wenn er eine Beschwerde im Sinne des Gesetzes einzubringen beabsichtigt, dass er diese in der beschriebenen Weise bezeichnen und ausführen würde.
Das Gericht kommt somit zum Ergebnis, dass die in Rede stehende Eingabe vom *** nicht als Beschwerde gegen einen Bescheid zu werten war.
Nun hat die Einschreiterin jedoch mit Schreiben vom ***, also lange nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist (vgl. § 7 Abs. 4 VwGVG), verlangt, jene Eingabe als Beschwerde zu behandeln. Angesichts dieses in Verbindung mit dem Aktenvermerk vom *** eindeutig auf eine Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zielenden Begehrens wird erst die Entscheidungspflicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ausgelöst. Das bedeutet allerdings nicht, dass der Schriftsatz vom *** rückwirkend zu einer Beschwerde würde, sondern ist das Anbringen vom *** selbst als erstmalige aber – angesichts der Zustellung des Bescheides am *** - als verspätet eingebrachte Beschwerde im formellen Sinn zu werten.
Es ergibt sich sohin, dass die Beschwerde der *** vom *** als verspätet zurückzuweisen ist.
Im Ergebnis würde es im Übrigen nichts ändern, betrachtete man das Schreiben vom *** in seiner ursprünglichen Form als Beschwerde. Wie bereits dargelegt, behauptet die Einschreiterin nicht, durch den einzig dafür maßgeblichen Spruch in ihren Rechten verletzt zu sein. Eine Rechtsverletzung im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG kommt durch ein in der Begründung eines Bescheides zitiertes Amtssachverständigengutachten von vornherein nicht in Betracht, auch wenn dieses in Überschreitung der Aufgaben eines Sachverständigen rechtliche Ausführungen enthalten sollte, mögen sie zutreffen oder nicht. Davon kann die Beschwerdeführerin nämlich von vornherein nicht beschwert sein, selbst wenn man die Behauptung der Einschreiterin als zutreffend unterstellt. Mangels Rechtsschutzbedürfnisses infolge fehlender Beschwer wäre das Anbringen, wenn man es als Beschwerde behandelte, zurückzuweisen (vgl. VwGH 24.4.2015, Ro 2014/17/0126 mit Verweis die Beschlüsse des VwGH vom 20.12.2013, 2013/02/0039, und vom 31.8.1995, 95/19/0212, betreffend die Unzulässigkeit einer Revision, was insoweit auch auf das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren übertragbar ist).
In diesem Zusammenhang läge im Übrigen auch kein verbesserungsfähiger Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG vor, liefe ein solcher Auftrag doch darauf hinaus, eine unzulässige Beschwerde durch den Austausch der Begründung zu sanieren (etwa im Sinne der im Aktenvermerk vom *** angeführten, welche in Richtung des Erlöschensgrundes nach § 27 Abs. 1 lit g. WRG 1959 zu gehen scheint, dessen Vorliegen ein Vorgehen nach § 27 Abs. 3 WRG 1959 tatsächlich unzulässig machen würde, aber auch bedeuten würde, dass das in Rede stehende Wasserrecht nicht mehr existiert).
Somit ergibt sich, dass die Beschwerde der *** gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, jedenfalls (mit Beschluss gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG) zurückzuweisen ist.
Im Hinblick darauf konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden.
Eine inhaltliche Überprüfung des in Rede stehenden Bescheides, nämlich ob die Anordnung gemäß § 27 Abs. 3 WRG 1959 zu Recht ergangen ist, ist dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich somit verwehrt.
Da die entscheidende Frage im vorliegenden Fall die Interpretation eines Parteienvorbringens betraf und hiefür jene Grundsätze herangezogen wurden, die nach der ständigen und in diesem Zusammenhang nicht uneinheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes maßgeblich sind, liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG war daher auszusprechen, dass die Revision gegen diesen Beschluss nicht zulässig ist.
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