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LVwG-AV-727/001-2015•LVwG N LVwG-AV-727/001-2015
LVwG-AV-727/001-2015Landesverwaltungsgericht06.08.2015
Entscheidungspflicht; Frist; Beginn; Unzuständigkeit; Weiterleitung; Einlangen
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Präsidenten Dr. Patrick Segalla als Einzelrichter über die Säumnisbeschwerde vom *** des Herrn ***, vertreten durch ***, Rechtsanwältin in ***, ***, den
BESCHLUSS
gefasst:
1. Die Säumnisbeschwerde wird zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 8 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Begründung:
Der Beschwerdeführer, damals wohnhaft in ***, ***, stellte am *** beim Magistrat der Stadt *** – Magistratsabteilung 35 – einen Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels.
Im Zuge des Verfahrens verlegte der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz nach *** (zunächst ***, sodann ***, nunmehr laut ZMR-Auskunft ***). Der Magistrat der Stadt *** leitete deshalb den Antrag zuständigkeitshalber an den Magistrat der Statutarstadt X weiter; dort langte er am *** ein.
§ 8 Abs. 1 VwGVG lautet:
§ 8. (1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Die Entscheidungsfrist beginnt ausweislich des Wortlautes dieser Bestimmung erst zu laufen, wenn der Antrag bei der zuständigen („arg.: bei der er einzubringen war“) Stelle eingelangt ist.
Ausweislich des Verwaltungsaktes ist die Zuständigkeit des Landeshauptmannes von *** – Magistrat der Stadt ***, Magistratsabteilung *** – wegen Wohnsitzwechsels des Beschwerdeführers nach *** verlorengegangen. Der Antrag samt Akt wurde daher dem Bürgermeister der Statutarstadt X übermittelt, bei dem er – wie sich aus dem Vorlagebericht des Magistrates X glaubwürdig ergibt – am *** eingelangt ist.
Lehre und Rechtsprechung zu § 73 AVG vertreten einhellig, dass mit der Weiterleitung eines Antrages an die zuständige Behörde die Entscheidungspflicht der unzuständigen Behörde erlischt (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 73 Rn 15 mwN), und zwar auch dann, wenn die Behörde erst im Laufe des Verfahrens unzuständig geworden ist und selbst dann, wenn die Abtretung wegen Unzuständigkeit zu Unrecht erfolgt ist (aaO).
Die Entscheidungsfrist nach § 73 AVG im Falle einer Weiterleitung wegen Unzuständigkeit beginnt mit dem Einlangen bei jener Behörde zu laufen, deren Entscheidungspflicht in Rede steht. Maßgeblich ist demgegenüber nicht das Einlangen bei einer anderen Behörde, welche im Zeitpunkt der Antragseinbringung unzuständig war oder auch in der Folge unzuständig wurde (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, § 73 AVG, Rn 28b mwN).
Diese § 73 betreffende Rechtsauffassung kann nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes auf § 8 Abs. 1 VwGVG übertragen werden, spricht dieser doch bereits in seinem Wortlaut von der zuständigen Behörde („arg.: bei der er einzubringen war“).
Die Entscheidungspflicht des Landeshauptmannes von *** – Magistratsabteilung *** – ist daher durch die Weiterleitung erloschen.
Die Entscheidungsfrist des Bürgermeisters von X hat erst mit Einlangen des Antrages am *** zu laufen begonnen. Ihre Dauer beträgt gem. § 8 Abs. 1 VwGVG sechs Monate, da gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist.
Die Entscheidungsfrist ist daher zum Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde am *** noch nicht abgelaufen, weswegen die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen ist. Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 2 VwGVG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil der Gesetzeswortlaut hinreichend bestimmt ist.
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