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LVwG-AB-14-0437•LVwG N LVwG-AB-14-0437
LVwG-AB-14-0437Landesverwaltungsgericht10.08.2015
Unterhaltsberechnung; Haushaltsrichtsatz; Unterhaltsmittel; Befristeter Aufenthaltstitel;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Präsidenten Dr. Patrick Segalla als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau ***, in ***, vertreten durch ***, Rechtsanwälte in ***, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, Zl. ***, betreffend Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und der Beschwerdeführerin wird ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 iVm § 8 Abs. 1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz mit einer Gültigkeitsdauer bis *** erteilt.
2. Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 53b Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm § 76 Abs. 1 AVG und § 17 VwGVG die mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 29. Juni 2015 zur GZ. LVwG-AB-14-0437/1 mit 237,-- Euro bestimmten Barauslagen für den zur mündlichen Verhandlung am *** beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 27 und 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
I.Zum Gang des Verfahrens
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Die Beschwerdeführerin hat am *** persönlich beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels für den Aufenthaltszweck Rot-Weiß-Rot Karte plus gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 NAG eingebracht. Am *** konnte ein Quotenplatz zugeteilt werden.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, Zl. ***, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels abgewiesen. Begründend führte die Behörde aus:
Damit der Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führt, seien nach den Richtsätzen des § 293 ASVG feste und regelmäßige Einkünfte in der Höhe von monatlich mindestens € 1.286,03 und für jedes minderjährige Kind, welches im gemeinsamen Haushalt lebt, müsse ein Betrag von € 132,34 monatlich zur Verfügung stehen. Zu diesem Mindesteinkommen seien regelmäßige Belastungen, wie etwa Miete oder Kreditraten hinzuzurechnen, wobei die Summe der monatlichen regelmäßigen Belastungen einmalig um den Wert der freien Station in der Höhe von € 274,06 reduziert werde („Freibetrag“).
Ihr Ehegatte, ***, sei mit monatlich € 219, unterhaltpflichtig für den Lebensunterhalt seiner Tochter in Österreich. Die Miete für die Unterkunft in *** betrage monatlich € 200,. Von dieser regelmäßigen monatlichen Belastung sei der Wert der freien Station in Höhe von € 274,06 abzuziehen. Der verbleibende Differenzbetrag von € 144,94 müsse daher zu den erforderlichen Unterhaltsmitteln hinzugezählt werden. Der Ehegatte müsse somit monatliche Unterhaltsmittel von insgesamt € 1.563,31 netto aufbringen.
Des Weiteren beziehe *** Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für das Kind ***, geb. ***, in der Höhe von € 163,75 monatlich für das Jahr ***.
Laut Versicherungsdatenauszug vom *** sei zu entnehmen, dass Herr *** von *** bis *** bei der Firma *** beschäftigt war. Im Zuge aufenthaltsbehördlicher Erhebungen sei vom Magistrat der Stadt *** mitgeteilt worden, dass die Firma *** keine Gewerbeberechtigung besitze. Seit *** sei der *** als arbeitslos gemeldet.
Für die Behörde sei es somit sehr wahrscheinlich, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich zur finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führe.
*** sei seit *** durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet und niedergelassen, während die Beschwerdeführerin selbst ihr ganzes Leben in ihrem Heimatland verbracht habe. Sie sei dort integriert und die Bindungen dorthin seien maßgeblich. Im Zuge der erforderlichen Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK wurde festgestellt, dass zwar durch den Aufenthalt ihres Ehegatten nunmehr familiäre Bindungen in Österreich bestehen würden, jedoch die Sicherung des Lebensunterhaltes im NAG eine wichtige Grundvoraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels darstelle und ein ausreichender Nachweis über einen gesicherten Lebensunterhalt für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht erbracht worden wäre.
Mit Schreiben vom *** erhob die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich fristgerecht Beschwerde.
Sie brachte dazu – auf das Wesentliche zusammengefasst – vor:
Sie sei seit Anfang *** immer wieder in Österreich – jedoch nie länger als drei Monate – aufhältig. Es bestehe ein tatsächliches Familienleben zu ihrem Ehegatten ***, sie haben auch ein gemeinsames Kind, ***. Der Grad der Integration sei hoch, weil sie über Deutschkenntnisse verfüge und auch zahlreiche weitschichtige Verwandte in Österreich leben.
Die Beschwerdeführerin habe der Behörde Verdienstnachweise der Firmen *** und *** vorgelegt. Das Magistrat der Stadt *** teilte der Behörde mit, dass die Firma *** keine Gewerbeberechtigung besitze. Daraufhin endete das Arbeitsverhältnis des unterhaltspflichtigen Ehemanns zu diesem Unternehmen. Dabei verkenne die bescheiderlassende Behörde, dass allein der Umstand, dass es dem Dienstgeber an einer Gewerbeberechtigung mangelt, nicht dem Dienstnehmer zur Last fallen kann. *** eröffnete, in Form der Selbständigkeit, eine Imbissstube in *** am ***. Er verfüge seit Februar *** über ein Einkommen in Höhe von monatlich über € 2.000,.
Mit Schreiben vom *** wurde die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.
3. Zum Verfahren vor dem Verwaltungsgericht:
Mit Schreiben vom *** legte die Beschwerdeführerin folgende Unterlagen vor
Nachweis bezüglich Einnahmen und Ausgaben aus der selbständigen Tätigkeit des Ehegatten *** (Saldenliste vom ***),
Auszug Kreditschutzverband KSV1870 betr. *** vom ***,
Versicherungsdatenauszug samt Beitragsgrundlagennachweis betr. *** vom ***,
Kontoübersicht von *** vom *** bis ***
Mit Schreiben vom *** legte die Beschwerdeführerin folgende Unterlagen vor:
eine Gewerbeanmeldung und Geschäftsführerbestellung von ***,
einen Mietvertrag für das Lokal samt diesbezüglicher Steuernummer und UID Nummer,
eine Anmeldung des beschäftigten Bruders,
Unterlagen betr. Höhe der Steuervorauszahlungen zur Berechnung von Umsatz und Einkommensteuer,
Unterlagen aus den die Sozialversicherungsbeiträge hervorgehen,
Sozialversicherungsbeiträge der GSVG,
Saldenlisten des Steuerberaters,
Mietvertrag der Wohnung,
Unterhaltsverpflichtung der Tochter
Mit Schreiben vom *** legte die Beschwerdeführerin folgende Unterlagen vor:
eine Vorschreibung Sozialversicherungsbeitrag vom ***,
eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Sozialversicherung vom ***
Mit Schreiben vom *** legte die Beschwerdeführerin folgende Unterlagen vor:
Saldenliste *** betreffend den Gatten der Beschwerdeführerin,
Aktuelle Vorschreibung der SVA der gewerblichen Wirtschaft betreffend den Gatten der Beschwerdeführerin vom ***,
Aktueller KSV-Auszug betreffend den Gatten der Beschwerdeführerin vom ***,
Monatliche Kostenaufstellung
Mit Schreiben vom *** legte die Beschwerdeführerin folgende Unterlagen vor:
Passkopie des mj. Sohnes ***,
Aktueller Mietvertrag (verlängert bis ***),
Meldebestätigung des mj. Sohnes ***,
Vollständige Kontoübersicht ab September ***,
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung *** der Steuerberatungskanzlei ***,
Unbedenklichkeitsbescheinigung der SVA vom ***
Beweis wurde weiters erhoben in öffentlicher mündlicher Verhandlung am *** im Beisein der Beschwerdeführerin, unter Einvernahme ihres Ehegatten *** als Zeuge und der belangten Behörde.
In dieser Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin vorgebracht, dass sie zur Zeit in Bosnien lebe. Sie sei abwechselnd drei Monate dort und drei Monate in Österreich bei ihrem Mann. Sie seien seit *** verheiratet und würden sich seit fünf Jahren kennen. Sie hätten einen gemeinsamen Sohn, der einen Aufenthaltstitel für Österreich habe. Zur Zeit habe sie kein eigenes Einkommen.
Der Zeuge *** brachte vor, dass er seit 24 Jahren in Österreich lebe und seine Frau seit fünf Jahren kenne. *** haben sie geheiratet und ihr gemeinsames Kind sei am *** zur Welt gekommen. Er habe ein Kind aus einer früheren Ehe, seine Tochter *** sei jetzt 14 Jahre alt. Sie lebe bei ihrer Mutter in ***.
Er sei seit Ende Jänner *** selbstständig und habe ein Lokal aufgemacht. Das Lokal sei in *** und sei ein Gastronomiebetrieb. Sein Bruder arbeite mit, das Lokal gehöre ihm. Seinem Bruder zahle er ca. € 1.130,-- im Monat als Gehalt. Er schätze, ihm bleiben ca. € 1.500,-- am Ende des Monats als Gewinn übrig. Er habe einen Steuerberater, ein Freund von ihm mache die Buchhaltung. Die dem Gericht vorgelegte Saldenliste komme vom Steuerberater. Er schätze seinen monatlichen Umsatz auf ca. € 9.000,-- bis 10.000,--. Er schätze die monatlichen Ausgaben in seinem Unternehmen auf ca. € 7.000,-- inklusive das Gehalt für seinen Bruder. Ihm bleibe daher ca. € 1.500,-- bis 2.000,-- im Monat über. Für seine Privatwohnung zahle er ca. € 200,-- Miete, für seine Tochter € 211,-- im Monat Unterhalt.
In weiterer öffentlicher mündlicher Verhandlung am *** brachte die Beschwerdeführerin vor:
„Wenn ich gefragt werde, ob ich Ersparnisse habe gebe ich an:
Ich bin Eigentümerin eines Einfamilienhauses in Bosnien, Barmittel habe ich keine. Ich bin derzeit nicht berufstätig.
Bevor ich meine Ehegatten kennengelernt habe, habe ich über einen Zeitraum von 5 Jahren in einem Imbiss gearbeitet, in ***. Ich habe die Grundschule abgeschlossen.
Ich habe meinen Ehegatten Im Jänner *** bei mir im Dorf kennengelernt, er war auf Urlaub. Wir haben am *** geheiratet. Wir kannten einander schon davor. Mein Mann hat auch schon dort gelebt, als er nach Österreich gegangen ist. Wir kennen einander im Dorf eigentlich alle. Ich hatte dann nachher keine Aufenthaltstitel.
Mein Mann besuchte mich wochenendweise. Im Mai *** bin ich dann für 3 Monate nach Österreich gekommen. Danach besuchte mich mein Mann wieder wochenendweise.
Bis zur Geburt unseres Kindes bin ich dann immer für 3 Monate nach Österreich gekommen. Nach der Geburt habe ich mich an den Impfterminen für das Kind orientiert und bin nach Österreich gekommen, um es impfen zu lassen. Mein Sohn und ich sind mit meinem Mann mitversichert. Ich war es aber am Anfang nicht. Ich musste erst den Antrag auf einen Aufenthaltstitel vorlegen, damit mich die Krankenkasse mitversichert hat.
Unser Sohn *** war am Anfang immer bei mir, dh in Österreich wenn ich in Österreich war und in Bosnien wenn ich in Bosnien war. Seit September *** ist er in Österreich im Kindergarten und ist daher regelmäßig auch hier wenn ich aufgrund des visumfreien Aufenthaltes wieder nach Bosnien muss. Er war nur sehr wenig in Bosnien. Ich tue mir sehr schwer, mein Kind hier zu lassen. Wenn ich nicht da bin und mein Mann arbeitet passen im Regelfall seine Cousins (Kinder des Bruders meines Mannes) bzw die Ehefrau des Bruders auf ihn auf.
An näherer Verwandtschaft in Bosnien habe ich nur meinen Vater. Meine Eltern sind geschieden und meine Mutter unbekannten Aufenthaltes. Wenn ich in Bosnien bin, wohne ich im Haus meines Mannes. Er ist auch Eigentümer eines Hauses dort. In Österreich habe ich keine eigenen Verwandten.
Ich spreche fließend bosnisch.
Als mein Sohn noch nicht im Kindergarten war, habe ich, wenn ich in Österreich war, mich um ihn gekümmert. Seitdem er im Kindergarten ist, putze ich gelegentlich im Imbiss meines Mannes. Ich bringe den Kleinen auch in den Kindergarten und hole ihn ab.
Zu meinen Deutschkenntnissen gebe ich an:
Ich habe in meiner Heimat Sprachstunden bis zum Grad A1 absolviert. Derzeit bin ich dabei, mich in Österreich in einen dreimonatigen Sprachkurs A2 einzuschreiben.
Ich habe in Österreich engen Kontakt vor allem zu meiner Schwägerin und ihren Kindern, aber auch mit anderen Familienangehörigen meines Mannes. Ich kenne auch die Tochter meines Mannes, ***. Er hat sie regelmäßig in ihren Schulferien zu mir nach Bosnien gebracht, sie ist dann ca 3 Wochen geblieben bevor ihre Mutter sie weiter nach Serbien mitgenommen hat. Mein Mann ist dann im Regelfall zurück nach Österreich und hat sie alleine bei mir gelassen.
Im Sommer *** hatte *** Streit mit ihrer Mutter und wollte von dort ausziehen und hat ca 1 bis 1 ½ Monate bei uns verbracht. Sie war sehr pubertär und wollte immer ausgehen und es kam dann zum Streit zwischen ihr und meinem Mann. Sie hat dann auch wieder bei ihrer Mutter übernachtet. Nach einem dieser Streits war sie bei uns zu Besuch und mein Mann hat ihr mit einem Stab auf die Beine geschlagen. Sie hat ihn dann angezeigt und die Polizei war da. Seitdem haben wir keinen Kontakt zu ihr.
Ich habe insofern Freunde in Österreich, als ich Leute kenne die auch aus meinem Dorf stammen und hier leben. Hobbies, Vereinsaktivitäten, ehrenamtlichen Tätigkeiten in Österreich bin ich nicht nachgegangen.
[…].
Ich verfüge über keinen Führerschein.“
Der Zeuge ***, Ehegatte der Beschwerdeführerin, gab an:
„Wenn ich gefragt werde, ob die ca 16.000 Euro brutto Einkommen im Jahr *** jener Betrag sind, der bei der vorläufigen Einkommenssteuerberechnung herausgekommen ist, gebe ich an: Ja. Der Umsatz in diesem Jahr war in den Wintermonaten nicht so gut, seitdem ist er aber wieder angestiegen.
An Vermögen habe ich ein Eigentumshaus in Bosnien. Ersparnisse habe ich keine.
Wenn ich gefragt werde, wo mein Sohn das vergangene Jahr verbracht hat, gebe ich an: Von September bis vor Weihnachten war er in Österreich im Kindergarten. Dann ab dem *** oder *** wieder mit mir hier, ohne seine Mutter. Dazwischen waren wir in Bosnien. Zum Mangel der Meldung in diesem Zeitraum gebe ich an: Ich habe sie einfach vergessen. Es war mein Fehler. Ich bleibe dabei, dass er in Österreich war. Der Kindergarten kann das bestätigen. Mir ist auch bewusst, dass eine unterlassene Meldung einen Verwaltungsstraftatbestand darstellt. Es ist mir einfach passiert.
Ich lebe seit *** oder *** in Österreich.
Ich habe mein Frau vor ca 4 - 5 Jahren kennengelernt. Auf Nachfrage korrigiere ich, dass wir uns schon länger kannten, weil wir aus dem gleichen Ort kommen. Wir haben uns vor 4-5 Jahren besser kennengelernt. Den genauen Hochzeitstag kann ich jetzt nicht sagen.
Ich habe sie dann so oft wie möglich besucht. Das war einmal im Monat oder 1 mal alle ein oder zwei Monate. Nachdem wir geheiratet haben, ist sie dann regelmäßig für 3 Monate nach Österreich gekommen. Deswegen habe ich auch keine Ersparnisse mehr, weil diese Reisen teuer waren.
Ich habe keine näheren Verwandten in Bosnien, aber Freunde.
Die Umgangssprache mit meiner Frau ist bosnisch.
Mein Sozialleben in Österreich ist hauptsächlich mit Personen bosnischer Herkunft. Ich habe aber auch österreichische Freunde. In Österreich leben auch meine zwei Brüder. Ich habe auch Tanten und Onkel in Österreich.
In Bosnien habe ich nicht gearbeitet. Ich bin gleich nach dem Militärdienst nach Österreich gezogen. Ich bin 1 Jahr vor dem Bosnienkrieg nach Österreich gekommen.
Zur Betreuung meines Sohnes gebe ich an:
Wenn meine Frau nicht in Österreich ist, bringe ich ihn in den Kindergarten, arbeite bis 15.00 Uhr und hole ihn dann ab. Mein Bruder übernimmt dann im Geschäft. Es stimmt aber was meine Frau gesagt hat, dass nämlich auch meine Schwägerin gelegentlich aufpasst.
Zu meiner Tochter *** gebe ich an:
Es ist noch kein ganzes Jahr her, da hat sie ca 1 bis 1 ½ Monate bei uns gelebt. Ich war damals auch stationär im Krankenhaus. Sie wollte länger fortgehen dürfen, während ich im Krankenhaus war wollte ich das mit ihr nicht besprechen. Nach meiner Rückkehr blieb sie bei dem Wunsch und hat auch bei ihrer Mutter übernachtet. Ich habe sie dann aufgefordert zu uns Essen zu kommen, wollte sie mit einem Stab erschrecken und habe sie sehr leicht mit diesem Stab auf ihre Beine geschlagen. Sie hat dann sofort die Polizei und den Arzt gerufen. Es waren aber keinerlei Verletzungen vorhanden. Ich habe es versucht seitdem Kontakt mit ihr aufzunehmen, sie wollte aber nicht mit mir sprechen.
Meine Exfrau und ich haben uns vor 12 Jahren getrennt. Mit Ausnahme der kurzen Zeit vorigen Sommer hat *** immer bei ihrer Mutter gelebt. Die Trennung war, wie *** ca 1 Jahr alt war. Wir haben uns dann immer regelmäßig gesehen, phasenweise war ich im Außendienst in Deutschland. Da haben wir uns nur ca alle 2 Monate gesehen, wenn ich in Österreich war manchmal auch 1x im Monat. Sie hat auch immer wieder Wochenenden bei mir verbracht. Wir sind auch gemeinsam nach Bosnien in Urlaub gefahren, soweit ich mich erinnere, war sie das erste Mal zwei Jahre alt. Ich denke wir sind insgesamt ca 5-6 Mal miteinander nach Bosnien auf Urlaub gefahren.
Es war eine bewusste Entscheidung meiner jetzigen Frau und mir ein Kind zu kriegen, obwohl meine Frau keinen Aufenthaltstitel für Österreich hatte.“
Die Beschwerdeführerin legte in der Verhandlung weiters eine Bestätigung der ***, ***, wonach sie nach Erteilung eines Aufenthaltstitels im Betrieb aufgenommen werde.
Ihr Ehegatte führte dazu aus, es handelt sich bei dem Unternehmer um einen Bekannten von ihm, der sämtliche ***-Filialen in Niederösterreich reinige. Sie hätte in einer Filiale in *** oder Umgebung arbeiten können und hätte daher nicht herumfahren müssen, sodass das wegen dem Führerschein ein Problem gewesen wäre. Allein in *** seien 2 *** ansässig.
Die Behörde wies darauf hin, dass die Beschwerdeführerin über keinen Führerschein verfüge. Sie brachte weiters vor, bei einer Umsatzannahme im Hinblick auf das Unternehmen des Ehegatten der Beschwerdeführerin möge berücksichtigt werden, dass der Bruder des Ehegatten zuvor Inhaber des Betriebs und dieser in Konkurs gegangen sei.
Mit Schreiben vom *** legte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen vor:
Einen bis *** verlängerten Mietvertrag betreffend ***, ***,
Kindergartenbesuchsbestätigung betreffend ***,
Einen Arbeitsvorvertrag zwischen Fa. ***, ***, *** und der Beschwerdeführerin, für eine Tätigkeit als Reinigungskraft, mit Beginn nach Erteilung der Aufenthaltsberechtigung. Als gewöhnlicher Arbeitsort wird jeder Kundenstandort im Bundesland NÖ vereinbart, als Entgelt 1.399,46 Euro brutto monatlich. Vereinbart ist auch eine Konkurrenzklausel, wonach die Arbeitnehmerin nach Ende des Dienstverhältnisses nicht für die Fa. *** arbeiten darf.
Mit Stellungnahme vom *** nahm die Behörde zu den vorgelegten Unterlagen Stellung und brachte vor:
Die Beaufsichtigung des Kindes während einer 40-Stunden-Tätigkeit der Mutter sei nicht bekanntgegeben worden. Die Beschwerdeführerin verfüge über keinen Führerschein und bloß über schlechte Deutschkenntnisse. Außerdem handle es sich bei dem in Aussicht genommenen Arbeitgeber um einen Bekannten des Ehegatten der Beschwerdeführerin; es sei daher davon auszugehen, dass es sich um eine Gefälligkeitszusage handle.
Der Beschwerdeführerin wurde am *** vorgehalten, dass die Gültigkeit ihres Reisepasses am *** ende und im Falle einer Stattgabe ihrer Beschwerde ein Aufenthaltstitel wegen § 20 Abs. 1 NAG mit diesem Datum zu befristen sei. Am *** teilte die Beschwerdeführerin mit, dass die Beantragung eines neuen Reisepasses derzeit nicht beabsichtigt sei.
II.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
1. Zum festgestellten Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin, bosnische Staatsangehörige, geb. ***, hat am *** einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels gestellt.
Sie ist seit *** mit ***, geb. ***, ebenfalls bosnischer Staatsangehöriger, Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EG“, verheiratet. Sie haben ein gemeinsames Kind, ***, geb. ***, bosnischer Staatsangehöriger. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin ist außerdem Vater von ***, geb. ***, die mit ihm nicht im gemeinsamen Haushalt lebt.
Der Ehegatte der Beschwerdeführerin erwirtschaftete im Jahr *** – mit einer Ende Jänner *** aufgenommenen Geschäftstätigkeit – ein für die Einkommenssteuer relevantes Einkommen von 14.079,08 Euro; abzüglich der voraussichtlich festgesetzten Einkommenssteuer in Höhe von 1.124,- Euro netto also 12.955,- Euro. Aufwendungen für seinen Gewerbebetrieb, insb. der Mietaufwand, sind dabei bereits im Rahmen dieses Gewinnes berücksichtigt.
Hinzu kommt Familienbeihilfe für das gemeinsame Kind ***, geb. ***, in Höhe von 117,30 Euro monatlich und Kinderabsetzbetrag von 58,40 Euro monatlich. Im Rahmen einer Prognosebetrachtung kann von einem vergleichbaren Nettoeinkommen im Jahr *** ausgegangen werden.
Seit Beitragskonto bei der gewerblichen Sozialversicherung ist rückstandsfrei. Er hat auch darüber hinaus keine Schulden; durch das Schreiben der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, *** aufgezeigte Unterhaltsrückstande von zum damaligen Zeitpunkt 3.777,39 Euro wurden abgedeckt. Nunmehr fallen monatlich Unterhaltszahlungen von 218,02 Euro für die Stieftochter der Beschwerdeführerin, *** an.
Die Beschwerdeführerin selbst wird nach Erteilung eines Aufenthaltstitels im Rahmen einer Beschäftigung als Reinigungskraft bei der ***, ***, *** monatlich 1.399,46 Euro brutto ins Verdienen bringen, jährlich also 15.518,96 Euro netto.
Die Beschwerdeführerin verfügt vermittels ihrer Ehe mit *** über einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft in ***, ***, befristet bis ***. Ihr Ehegatte verfügt über ein bis zum genannten Zeitpunkt befristetes Mietverhältnis. Die Wohnung weist eine Wohnnutzfläche von 37 m2 auf und verfügt über Vorzimmer, Küche, Bad und Wohnschlafzimmer.
Der Ehegatte der Beschwerdeführerin entrichtet für diese Wohnung eine monatliche Miete von 200,- Euro. Hinzukommen 25,- Euro monatlich für Energie.
Die Beschwerdeführerin verfügt über eine positiv abgelegte Prüfung in der Grundstufe A1 Deutsch, Zeugnis des Österreichischen Sprachdiploms vom ***.
Die Beschwerdeführerin verfügt durch Mitversicherung mit ihrem Ehemann über eine den Kriterien des § 11 Abs. 2 Z 3 NAG entsprechende Krankenversicherung bzw. wird über diese in Zukunft durch eigene berufliche Tätigkeit verfügen.
Die Beschwerdeführerin ist weder in ihrer Heimat noch in Österreich vorbestraft; Umstände, die die Annahme rechtfertigen könnten, dass ihr Aufenthalt in Österreich der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder im NAG geregelten öffentlichen Interessen widerstreiten könnte, sind weder im behördlichen noch im gerichtlichen Verfahren hervorgetreten.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen, soweit er nicht bestritten wurde, aus den im Verfahren vorgelegten Unterlagen und den glaubwürdigen Aussagen in mündlicher Verhandlung.
Insoweit die Behörde das Bestehen eines Einkommens der Beschwerdeführerin aus dem Arbeitsvorvertrag pro futuro bestritten hat, gelangt das Gericht aus folgenden Gründen zur Überzeugung, dass im Rahmen einer plausiblen Prognoseannahme mit diesem Einkommen tatsächlich zu rechnen sein wird: Es entspricht keineswegs der Lebenserfahrung, dass die Tatsache, dass ein Bekannter eine Arbeitsstelle zusichert, regelmäßig dazu führt, dass die Zusicherung als Scheinzusage zu sehen ist: Das Gericht geht vielmehr davon aus, dass derartige Zusagen in der Privatwirtschaft an Freunde und Bekannte durchaus eine übliche und daher – ohne Hinzutreten weiterer Gründe – nicht zu hinterfragende Vorgehensweise ist.
Dass die Beschwerdeführerin relativ schlecht deutsch spricht, dürfte für eine Tätigkeit als Reinigungskraft wenig ins Gewicht fallen; dass sie zumindest in Grundsätzen die deutsche Sprache – bei einfachen Dingen – verstehen kann, ist in den mündlichen Verhandlungen zu Tage getreten. Im Hinblick auf die Betreuungssituation des mj. Kindes *** ist darauf hinzuweisen, dass es notorisch ist, dass es verschiedene Betreuungsmodelle in Familien gibt und es keineswegs abwegig erscheint, wenn beide Eltern Vollzeit berufstätig sind und die Betreuung des Kindes in öffentlichen Einrichtungen oder im Rahmen eines privaten Netzwerks sicherstellen; die in Aussicht genommene berufliche Tätigkeit erscheint daher keinesfalls abwegig. Dass das Kind grundsätzlich den Kindergarten besucht, wurde hinreichend dargetan; ob es gelegentlich in Bosnien war oder tageweise vom Kindergarten herausgenommen wurde, ist in diesem Zusammenhang belanglos, reicht es doch aus, dass die Möglichkeit und der Wille der Eltern besteht, dass, sofern die persönliche Betreuung aufgrund von Berufstätigkeit nicht gewährleistet werden kann, das Kind im Kindergarten betreut wird. Das Landesverwaltungsgericht erachtet es darüber hinaus nicht als seine Aufgabe, sich in derart private Lebensentscheidungen einzumischen, zumal die Beschwerdeführerin in mündlicher Verhandlung glaubwürdig ausgeführt hat, schon jetzt beaufsichtigten die Cousins des Kindes bzw. die Schwägerin zeitweise das Kind.
Es trifft zu, dass die Beschwerdeführerin keinen Führerschein hat. Wie glaubwürdig in der Verhandlung ausgeführt wird – untermauert insb. durch die Konkurrenzklausel zu Gunsten der Fa. *** im Arbeitsvorvertrag – soll die Beschwerdeführerin im Rahmen von Filialen der Fa. *** tätig werden. Es ist leicht feststellbar, dass die Fa. *** allein in *** zwei Filialen unterhält; *** ist darüber hinaus ein Knotenpunkt des Öffentlichen Verkehrs, mit dem unzweifelhaft weitere Standorte von ***-Filialen erreichbar sind. Dass die Beschwerdeführerin daher Arbeitsleistungen für den in Aussicht genommenen Arbeitgeber erbringen kann, ist damit für das Gericht ausreichend dargetan.
Im Rahmen der Prognoseentscheidung geht das Gericht daher davon aus, dass das vertraglich zugesagte Einkommen tatsächlich anfallen wird. Es sei aber darauf hingewiesen, dass die erforderliche Einkommenssituation auch im abzusehenden Verlängerungsverfahren von der Beschwerdeführerin nachzuweisen sein wird; es erscheint nicht ausgeschlossen, bei einem Verlängerungsantrag die Tatsache, dass eine im Erstantragsverfahren vorvertraglich zugesicherte (oder jedenfalls eine andere, äquivalente) Berufstätigkeit dann in der Praxis doch nicht aufgenommen wurde, entsprechend – auch zu Lasten der jetzigen Beschwerdeführerin – zu würdigen.
Angesichts ihrer Größe kann kein ernsthafter Zweifel daran bestehen, dass die Wohnmöglichkeit der Beschwerdeführerin in *** – sie wird von ihr, ihrem Ehegatten und dem gemeinsamen Kind bewohnt – als ortsüblich zu qualifizieren ist, insb. im Hinblick auf das geringe Alter des Kindes, dass es als zumutbar erscheinen lässt, dass Eltern und Kind im gleichen Raum schlafen.
Hinweise darauf, dass – wie von der Behörde vorgebracht – ein aktuelles Konkursrisiko des Betriebs des Ehegatten der Beschwerdeführerin besteht, liegen nicht vor.
Die entscheidungserheblichen Rechtsvorschriften lauten wie folgt:
§ 46 Abs. 1 NAG lautet:
Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und
1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte” gemäß § 41 oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” gemäß § 41a Abs. 1 oder 4 innehat, oder
2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende
a) einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU” innehat,
b) einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, ausgenommen einen solchen gemäß § 41a Abs. 1 oder 4 innehat, oder
c) Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt.
§ 11 Abs. 1 bis 5 NAG lautet:
(1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
1. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;
2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a rechtzeitig erfüllt hat.
(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
§ 12 NAG Abs. 1 lautet:
Den Regelungen über die Quotenpflicht unterliegen gemäß § 13:
1. die erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 44 Abs. 1, 46 Abs. 1 Z 2, Abs. 4 und 5, 47 Abs. 4, 49 Abs. 1, 2 und 4 und 56 Abs. 3 und
2. die Zweckänderung eines gültigen Aufenthaltstitels, soweit der beantragte Aufenthaltstitel bei erstmaliger Erteilung quotenpflichtig wäre.
§ 20 Abs. 1 NAG lautet:
Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.
§ 21a Abs. 1 NAG lautet:
Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung gemäß Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. z.B. VwGH 3.4.2009, 2008/22/0711) zur konkreten Berechnung der notwendigen Mittel ausgeführt, dass bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des § 291a EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Er hat in diesem Zusammenhang in seiner Judikatur aufgezeigt, dass es zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz bedarf, sondern das Haushaltsnettoeinkommen eben am „Familienrichtsatz“ zu messen ist, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt.
§ 11 Abs. 5 zweiter Satz NAG zählt jene Beträge („regelmäßige Aufwendungen“, z.B. Miet- und Kreditbelastungen) demonstrativ auf, die dem erforderlichen Einkommen in Richtsatzhöhe noch hinzuzurechnen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag in Höhe des sog. „Werts der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hat (vgl. dazu auch etwa VwGH 26.1.2012, 2010/21/0346).
Bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, ist eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen. Für die Berechnung maßgeblich ist dabei jenes Einkommen, das dann erzielt wird, wenn dem Fremden der begehrte Aufenthaltstitel erteilt wird (vgl. VwGH 20.10.2011, 2009/18/0122, mwH).
Der Richtsatz gemäß § 293 ASVG für das Jahr *** beträgt, wenn der Antragsteller mit dem Ehepartner im gemeinsamen Haushalt lebt, 1.307,89 Euro pro Monat; für ein im gemeinsamen Haushalt lebendes Kind weitere 134,59 Euro im Monat. Der Wert der „freien Station“ gem. § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG beträgt im Jahr *** 278,72 Euro monatlich.
Aufgrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Prüfung gem. § 11 Abs. 2 Z 4 NAG, ob der Aufenthalt eines Fremden zu keiner Belastung für die Gebietskörperschaften führen könnte, im Fall der Familienzusammenführung mit dem unterhaltspflichtigen Ehegatten dessen Einkommen bzw. Vermögen (mit-) mitheranzuziehen.
Der zu erreichende Richtsatz beträgt daher für 12 Kalendermonate 17.309,76 Euro.
Zu diesem Richtsatz sind monatliche Aufwendungen von 443,02 Euro für Miete, Energie und Unterhalt für die Tochter Milica hinzuzurechnen, auf 12 Monate gerechnet sohin 5.316,24 Euro. Dieser Betrag ist wiederum um den Wert der „freien Station“ – 278,72 Euro monatlich bzw. 3.344,64 Euro auf das Jahr gerechnet – zu mindern; es verbleiben 19.281,36 Euro. Entsprechend dem festgestellten Sachverhalt ist demgegenüber von einem Haushaltseinkommen von ca 28.473 Euro netto auszugehen. Aufgrund dessen, dass dieser Betrag die Anforderung des § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG deutlich übersteigt, erübrigt sich, auf die zusätzlich anfallende Kinderbeihilfe einzugehen. Es besteht darüber hinaus beträchtlicher Spielraum für einen allfällig im Jahr *** geringeren Gewinn aus dem Gewerbebetrieb des Ehegatten.
Die übrigen Erteilungsvoraussetzungen liegen ebenfalls den Sachverhaltsfestellungen ebenfalls vor.
Der zuletzt von der Beschwerdeführerin vorgelegte Reisepass von Bosnien und Herzegowina, ***, weist eine Gültigkeitsdauer bis *** auf. Gemäß § 20 Abs. 1 NAG § 20 sind befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf. Der Aufenthaltstitel war daher entsprechend der kürzeren Gültigkeitsdauer des Reisedokumentes zu befristen.
4. Zur Kostenvorschreibung für die Heranziehung des nicht-amtlichen Dolmetschers:
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die bezughabenden Gesetzesstellen. Die Beiziehung des Dolmetschers zur Einvernahme der Beschwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlungen war erforderlich und hat der Dolmetscher seine Gebühren mit der in der Verhandlung gelegten Gebührennote geltend gemacht. Mit Beschluss vom 29. Juni 2015 zur GZ. LVwG-14-0437/1 wurde die Gebühr in der vom Dolmetscher auch korrekt beantragten Höhe von insgesamt 237, Euro bestimmt und wurde diese Gebühren dem Dolmetscher zur Auszahlung gebracht. Der Beschwerdeführerin, die durch ihren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels den verfahrenseinleitenden Antrag stellte, war sohin der Ersatz dieser dem erkennenden Gericht erwachsende Gebühr gemäß § 76 Abs. 1 AVG vorzuschreiben.
5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren – wie aus dem Erwägungsteil des Erkenntnisses hervorgeht – keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, und im Übrigen im Wesentlichen Beweisfragen zu erörten waren.
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