LVwG N LVwG-AV-288/001-2015

LVwG-AV-288/001-2015Landesverwaltungsgericht19.08.2015

Regest

Selbsterhaltungsfähigkeit; gemeinsamer Haushalt; Unterhalt;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-288/001-2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.08.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.288.001.2015

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Eichberger, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde der ***, in ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt *** vom ***, Zl. ***, betreffend Abweisung eines Antrages auf Leistungen nach der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Bescheid des Bürgermeisters der Stadt *** vom *** dahingehend abgeändert, dass der Spruch folgendermaßen zu lauten hat:Dem Antrag von Frau *** vom *** auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes wird stattgegeben.a. Frau *** erhält ab dem *** für den Monat November eine aliquote Geldleistung in der Höhe von € 43,99 und für den Monat Dezember längstens bis zum *** eine Geldleistung in der Höhe von € 69,46.b. Frau *** erhält ab dem *** bis *** eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 90,22 und von *** bis *** eine aliquote Geldleistung in der Höhe von 15,04 €.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

§ 5 NÖ Mindestsicherungsgesetz – NÖ MSG

§ 1 NÖ Mindeststandardverordnung – NÖ MSV

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Antrag vom *** begehrte die Beschwerdeführerin Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes einschließlich des Wohnbedarfs nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz.

Aus dem Antrag ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin ledig ist und als Einkommen Leistungen des Arbeitsmarktservices in der Höhe von € 10,79/täglich erhält. Sie bewohnt alleine eine Mietwohnung in ***.

Zu ihrem Antrag fügte sie eine schriftliche Stellungnahme bei, in der sie angab, dass sie im Mai *** nach *** gezogen ist. Bereits zu diesem Zeitpunkt habe sie einen Antrag auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gestellt jedoch wurde dieser aufgrund der fehlenden Selbsterhaltungsfähigkeit von der Behörde abgelehnt. Im August und September *** habe sie Teilzeit gearbeitet und monatlich € 700,-- verdient. Nach Beendigung dieses Beschäftigungsverhältnisses machte sie einen Berufsorientierungskurs, da sie mit ihrer nicht abgeschlossenen Ausbildung zur Zahnarztassistentin etwas anfangen wollte.

Seit ihrem Umzug habe sie immer wieder versucht alleine zu Recht zu kommen. Sie wurde hierbei auch immer wieder von ihrer Mutter unterstützt, die allerdings selbst Empfängerin von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist. Ihre Mutter könne sie daher auch nicht unterstützen und so habe sie außer einer Notstandhilfe seitens des AMS einen Mietrückstand für November ***. Ihre Lage habe sich allerdings noch verschlechtert, dass sie jetzt auch schwanger geworden ist. Ein Umzug zu ihrer Mutter falle ihr schwer, da ihr Freund zu ihr komme und die Wohnverhältnisse in der Zweizimmerwohnung ihrer Mutter, in der auch ihr jüngerer Bruder wohnt, schwierig sind.

Aus einem Sozialbericht vom ***, Bestandteil des Verwaltungsverfahrensaktes der belangten Behörde, geht hervor, dass die Beschwerdeführerin offiziell alleine wohnt, jedoch war bei dem Hausbesuch durch die belangte Behörde der Freund der Beschwerdeführerin anwesend. Es konnte erhoben werden, dass der Freund der Beschwerdeführerin mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebt. In Erfahrung konnte weiters gebracht werden, dass die Beschwerdeführerin von Mai bis Juli *** eine Teilzeitbeschäftigung als Hilfsarbeiterin hatte. Die aktuelle Lage wurde dahingehend beschrieben, dass die Beschwerdeführerin nicht wieder bei ihrer Mutter einziehen möchte, jedoch kann sie sich aufgrund ihres Einkommens die Miete für ihre Wohnung nicht leisten. Ihre Mutter könne sie auch nicht unterstützen da diese ebenso BMS-Bezieherin ist und ein zu geringes Einkommen hat. Zusammengefasst wurde, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Einkommen nicht selbsterhaltungsfähig ist und aufgrund der bisherigen Ausbildungs-und Berufslehrbahn war sie dies auch noch nicht. Zu ihrer Mutter möchte sie nicht ziehen, deshalb wurde ihr das Mutter-Kinderheim auch vorgeschlagen, jedoch wurde dieses abgelehnt.

Mit Schreiben vom *** wurde der Beschwerdeführerin das bisherige Ermittlungsergebnis zu ihrem Antrag vom *** mitgeteilt. Des Weiteren wurde ihr aufgetragen, mit dem Mutter-Kind-Heim betreffend einer Aufnahmemöglichkeit Kontakt aufzunehmen und dies der Behörde innerhalb der nächsten zwei Wochen schriftlich zu bestätigen, ob sie dort eine Unterkunft erhalten kann. Zusätzlich wurde sie aufgefordert den Mutter-Kind-Pass vorzulegen.

Die Beschwerdeführerin nahm daraufhin am *** Kontakt mit dem Mutter-Kind-Heim auf, jedoch übermittelte sie bis zur Bescheiderlassung kein Ergebnis.

Mit Bescheid vom *** wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom *** abgewiesen. Begründet wurde dies dahingehend, dass die Beschwerdeführerin trotz eines gültigen Aufenthaltstitels (asylberechtigt gemäß § 3 AsylG) und ihres geringen Einkommens in der Höhe von € 10,79/täglich nicht die Voraussetzungen für den Erhalt von Leistungen nach der Bedarfsorientierten Mindestsicherung erfülle, da sie noch nie selbsterhaltungsfähig war. Des Weiteren wurde festgestellt, dass sie mit ihrem Lebensgefährten im gemeinsamen Haushalt lebt.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig mit *** das Rechtsmittel der Beschwerde. Inhaltlich führte sie darin aus, dass ein Umzug zu ihrer Mutter ihr sehr schwerfalle, da ihr Freund zu ihr komme und das Wohnen in der Wohnung der Mutter, in der auch ihr jüngster Bruder wohnhaft ist, im Zustand ihrer Schwangerschaft nicht möglich sei.

Ein Umzug in ein Mutter-Kind-Heim ist momentan nicht möglich, da es keinen freien Platz gebe.

Der Beschwerde legte sie eine Kopie des Mutter-Kind-Passes und ein Schreiben der ***, ***, bei, aus dem hervorgeht, dass derzeit kein Platz im Mutter-Kind-Heim zugesichert werden kann.

Im Wege der Beschwerdevorentscheidung vom *** wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin abgewiesen und der Bescheid vom *** vollinhaltlich bestätigt. Begründet wurde dies erneut mit der fehlenden Selbsterhaltungsfähigkeit der Beschwerdeführerin und der Tatsache, dass die von der Sozialarbeiterin vorgefundene Wohnsituation nicht passend und nachhaltig sei. Es lässt sich auch erkennen, dass die Beschwerdeführerin entweder gemeinsam mit dem Kindesvater ihres ungeborenen Kindes in der Wohnung lebt, an deren Adresse die Beschwerdeführerin gemeldet ist.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Mit dem Vorlageantrag vom *** wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegt.

In diesem Vorlageantrag wurde von der Beschwerdeführerin ausgeführt, dass sie persönlich im Mutter-Kind-Heim gewesen sei und ihr eine Gewährung eines Platzes nicht zugesichert werden konnte.

Zu ihrer Mutter könne sie leider nicht ziehen, da sie zu ihrer Mutter kein gutes Verhältnis habe.

Zu ihrem Freund gab sie bekannt, dass dieser aus dem Bundesland *** sei und sie ab und zu besuchen komme.

Sie sei zwar bisher nicht selbsterhaltungsfähig gewesen, dies sei aber mit ihren Lebensumständen verbunden. Sie sei im 6. Monat schwanger und erzeuge aufgrund fehlenden Einkommens jeden Tag Privatschulden. Seit *** gehe sie einer geringfügigen Beschäftigung nach, bei der sie ein monatliches Einkommen von € 300 verdiene.

Trotz ihrer Schwangerschaft versuche sie ihre finanzielle Situation zu verbessern, allerdings fehlen ihr die finanziellen Mittel, um den vollen Lebensunterhalt zu begleichen.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich konnte erhoben werden, dass die Beschwerdeführerin mit *** ihre Tochter *** zur Welt gebracht hat. Seit ** ist die Beschwerdeführerin Bezieherin von Wochengeld in der Höhe von € 51,25/monatlich. Über die belangte Behörde konnte in Erfahrung gebracht werden, dass der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin und Vater der Tochter *** vier Wochen nach der Geburt der Tochter aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen ist.

Weitere Ermittlungen haben ergeben, dass der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin Herr *** seinen Hauptwohnsitz in *** hat und von diesem Bundesland Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bezieht.

4. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist gemäß § 3 AsylG in Österreich aufenthaltsberechtigt und auch berechtigt, Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu beziehen.

Mit Antrag vom *** wurden ihr Leistungen nach den Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes durch die belangte Behörde verwehrt. Der Antrag für die begehrten Leistungen erstreckte sich auf einen Zeitraum vom *** bis ***.

Die Nutzung einer Wohnmöglichkeit im Haushalt ihrer Mutter und ihres jüngeren Bruders war aufgrund ihrer Schwangerschaft nicht möglich. Eine Aufnahme in einem Mutter-Kind-Heim konnte ihr aufgrund der Nichtverfügbarkeit eines Platzes nicht ermöglicht werden.

Die Verfolgung der der Beschwerdeführerin zustehenden Unterhaltsansprüche ist aufgrund der finanziellen Situation der Mutter (Bezieherin von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung) aussichtslos.

Die Beschwerdeführerin lebte im beantragten Zeitraum mit ihrem Lebensgefährten in einem gemeinsamen Haushalt. Dies wurde von ihr auch nie bestritten.

Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin Herr *** hat seinen Hauptwohnsitz in *** und ist Bezieher von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in der Höhe von € 827,82 durch das Bundesland ***.

Seit *** ist die Beschwerdeführerin Bezieherin von Wochengeld in der Höhe von € 18,45/täglich und Bezieherin der Familienbeihilfe in der Höhe von € 168,10.

5. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen gründen sich auf den Inhalt des unbedenklichen Verwaltungsaktes der belangten Behörde, dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und dem Ermittlungsergebnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich.

6. Rechtslage:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 25 a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

§ 5 Abs. 1 u 2 NÖ Mindestsicherungsgesetz besagt:

Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung haben nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die

1. hilfsbedürftig sind,

2. ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren Aufenthalt in Niederösterreich haben und

3. zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.

(2) Zum Personenkreis nach Abs. 1 Z 3 gehören jedenfalls:

1. österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel “Familienangehöriger” gemäß § 47 Abs. 2 NAG verfügen;

2. Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sowie deren Familienangehörige im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG, jeweils soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden oder die Einreise nicht zum Zweck des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung erfolgt ist;

3. Asylberechtigte gemäß § 3 AsylG 2005 und subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 8 AsylG 2005;

4. Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel

a)“Daueraufenthalt-EU” gemäß § 45 NAG oder

b)“Daueraufenthalt-EU” eines anderen Mitgliedstaates und einem Aufenthaltstitel gemäß § 49 NAG.

§ 6 Abs. 1- 2a NÖ Mindestsicherungsgesetz besagt:

(1) Die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt hat unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen.

(2) Als Einkommen gelten alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen.

(2a) Vom Einkommen haben jedenfalls unberücksichtigt zu bleiben:

1. Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, mit Ausnahme von Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich;

2. Kinderabsetzbeträge nach dem EStG 1988.

§ 7 Abs. 1 NÖ Mindestsicherungsgesetz besagt:

(1) Arbeitsfähige Personen, die zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung berechtigt sind, müssen bereit sein, ihre Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einzusetzen. Dabei ist hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sowie der Zumutbarkeit einer Beschäftigung grundsätzlich von denselben Kriterien wie bei der Notstandshilfe (bzw. bei Bezug von Arbeitslosengeld von den bei diesem vorgesehenen Kriterien) auszugehen.

§ 8 NÖ Mindestsicherungsgesetz besagt:

(1) Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.

(2) Das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten bzw. einer Ehegattin, eines eingetragenen Partners bzw. einer eingetragenen Partnerin oder einer sonst unterhaltsverpflichteten Person sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin ist bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach § 11 Abs. 1 maßgebenden Mindeststandard übersteigt.

(3) Kann die Hilfe suchende Person glaubhaft machen, von den in Abs. 2 genannten Personen keine Leistungen oder nur in einem geringeren Ausmaß zu erhalten und kommt auch eine Rechtsverfolgung nach Abs. 5 nicht in Betracht, ist ihr der entsprechende Mindeststandard für eine volljährige Person in Haushaltsgemeinschaft (§ 11 Abs. 1) bzw. der entsprechende Differenzbetrag auf diesen Mindeststandard zu gewähren.

(4) Das Einkommen eines unterhaltsverpflichteten Kindes ist nicht zu berücksichtigen.

(5) Eine Hilfe suchende Person hat Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht oder nicht in diesem Ausmaß zu leisten wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist. Solange sie alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung solcher Ansprüche unternimmt, dürfen ihr die zur unmittelbaren Bedarfsdeckung erforderlichen Leistungen nicht verwehrt, gekürzt oder entzogen werden.

§ 11 NÖ Mindestsicherungsgesetz besagt:

(1) Die Landesregierung hat nach Maßgabe des Art. 10 Abs. 2 und 3 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, LGBl. 9204–0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln:

1. für alleinstehende und alleinerziehende Personen,

2. für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben,

3. für leistungsberechtigte volljährige Personen ab der dritten Person, wenn diese einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt ist,

4. für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben. Für diese Personen können auch höhere Mindeststandards als in Art. 10 Abs. 3 der vorgenannten Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG festgelegt werden.

§ 1 Abs. 1 u 2 NÖ Mindeststandardverordnung besagt:

(1) Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes beträgt für:

1. Alleinstehende oder Alleinerziehende:

620,87 Euro;

2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben:

a)je Person465,65 Euro;

b)ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese gegenüber einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt unterhaltsberechtigt ist:310,43 Euro;

3. minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht:142,80 Euro;

(2) Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:

1. Alleinstehende oder Alleinerziehende:

bis zu 206,95 Euro;

2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben:

a)je Person bis zu 155,22 Euro;

b)ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese gegenüber einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt unterhaltsberechtigt ist: bis zu 103,48 Euro;

3. minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht: bis zu 47,60 Euro;

(3) Für Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, verringern sich die jeweiligen Mindeststandards an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes nach Abs. 2 um 50%.

7. Erwägungen:

Die belangte Behörde begegnete dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Leistungen nach der Bedarfsorientierten Mindestsicherung mit den Argumenten, die Beschwerdeführerin sei nicht selbsterhaltungsfähig bzw. war dies noch nie und begründete zusätzlich die Abweisung des Antrages dahingehend, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Mutter in der gemeinsamen Wohnung leben solle bzw. sich um Aufnahme in einem Mutter-Kind-Heim bemühen solle.

Unbestritten blieb das Argument der Selbsterhaltungsfähigkeit. In ihrer Beschwerde führte die Beschwerdeführerin selbst aus, dass sie bisher nicht selbsterhaltungsfähig gewesen sei, dennoch ist ersichtlich, dass sie sich um eine Beschäftigung bemüht hat und zeitweise auch eine gefunden hat.

Zur Wohnsituation bei ihrer leiblichen Mutter ist zu sagen, dass diese gemeinsam mit dem Bruder der Beschwerdeführerin eine für zwei Personen angemessene Wohnung bewohnt. Eine zusätzliche Person, die sich in derselben Wohnung niederlässt und auch schwanger ist, würde die Wohnsituation als unangemessen erscheinen lassen. Zwar würde es die Haushaltsführung in finanzieller Sicht erleichtern, da sowohl die Mutter als auch die Beschwerdeführerin Leistungen nach der Bedarfsorientierten Mindestsicherung empfangen und sich somit im Sinne einer Wohngemeinschaft zusätzliche Kosten ersparen können. Aufgrund des jugendlichen Alters des Bruders der Beschwerdeführerin und ihrer eigenen Lebenssituation wäre ein harmonisches Zusammenleben kaum denkbar.

Um den Anspruchsvoraussetzungen des § 5 NÖ Mindestsicherungsgesetzes gerecht zu werden muss eine Hilfe suchende Person zusätzlich Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht oder nicht in diesem Ausmaß zu leisten wären, verfolgen. Dies ist so lange zu verfolgen soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist. Im gegenständlichen Fall besteht zweifellos eine Unterhaltsverpflichtung der Mutter gegenüber der Beschwerdeführerin, gibt diese doch selbst an, dass sie noch nie selbsterhaltungsfähig war. Selbsterhaltungsfähigkeit ist gegeben, wenn das Kind die zur Bestreitung seiner Bedürfnisse nötigen Mittel selbst erwirbt oder bei zumutbarer Beschäftigung selbst erwerben könnte. Diese kann vor oder nach der Volljährigkeit eintreten. Eine Krankheit oder eine unverschuldete Unmöglichkeit, einen verdienstbringenden Arbeitsplatz zu finden, schiebt diesen Zeitpunkt hinaus. Sollte eine Berufsausbildung abgeschlossen sein und keine entsprechende Arbeit gefunden werden, so muss auch eine nicht entsprechende, letztlich auch Hilfsarbeit, angenommen werden. Nur unverschuldete, durch Meldung beim Arbeitsamt dokumentierte, absolute Arbeitslosigkeit lassen die Selbsterhaltungsfähigkeit nicht eintreten. Im Sinne dieser Erwägungen kann bei der Beschwerdeführerin tatsächlich nicht von Selbsterhaltungsfähigkeit gesprochen werden. Da jedoch die ihr mit Unterhalt verpflichtete Mutter selbst Empfängerin von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist, ist es bereits von vornherein ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin die ihr zustehenden Unterhaltsansprüche bei ihrer Mutter geltend machen kann. Dies war bereits für die belangte Behörde augenscheinlich, warum diese der Beschwerdeführerin auftrug, sich einen Platz in einem Mutter-Kind-Heim zu organisieren, wenn eine Unterkunft bei der Mutter nicht möglich ist. Die Beschwerdeführerin bemühte sich um einen verfügbaren Platz in einem Mutter-Kind-Heim, jedoch wurde ihr dieser aufgrund des Fehlens eines solchen verwehrt.

Die Beschwerdeführerin bezog daraufhin eine eigene Wohnung und lebte dort unbestrittenerweise mit ihrem Lebensgefährten im gemeinsamen Haushalt.

Da die Unterkunft im Haushalt ihrer Mutter und ihres jüngeren Bruders und eine Aufnahme in ein Mutter-Kind-Heim nicht möglich waren, verblieb ihr nur die einzige Möglichkeit, sich selbst eine eigene Wohnung anzumieten.

Für die Berechnung der Leistungen nach der Bedarfsorientierten Mindestsicherung musste dann daher aufgrund des § 1 NÖ Mindeststandardverordnung der Mindeststandard für „volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben“ herangezogen werden, da durch die belangte Behörde erhoben wurde, der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin wohnt mit ihr im gemeinsamen Haushalt. Dies wurde auch nie bestritten, da die Beschwerdeführerin selbst angab, ihr Lebensgefährte unterstütze sie. Es war daher das Einkommen des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin, die Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, welche der Lebensgefährte vom Bundesland *** bezog, zu berücksichtigen.

Eine Berechnung musste für den Zeitraum ihres Bezugs der Notstandshilfe aber auch für den Zeitraum für den die Beschwerdeführerin Wochengeld bezog, erfolgen.

Der Zeitraum, in welchem der Beschwerdeführerin nun Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gewährt werden, erstreckt sich auf ein halbes Jahr seit Antragstellung, da bei einem Erstantrag eine Gewährung für sechs Monate vorgesehen ist.

Da die Beschwerdeführerin mit *** aufgrund ihrer Schwangerschaft Bezieherin von Wochengeld in der Höhe von € 18,45 wurde, ergab die Berechnung einen Fehlbetrag in der Höhe von € 67,37. Eine weitere Zuerkennung der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bis zum Ende des beantragten Zeitraumes (***) konnte daher nicht gewährt werden.

Für einen Folgeantrag wäre es notwendig, dass die Beschwerdeführerin den Unterhaltsanspruch ihrer Tochter verfolgt, damit sie nicht in eine Notlage gerät. Dies deshalb, da Ermittlungen ergeben haben, dass die Beschwerdeführerin und ihr nun ehemaliger Lebensgefährte, der Vater der gemeinsamen Tochter, nicht mehr im gemeinsamen Haushalt leben und daher in Zukunft für sie der Mindeststandard „alleinerziehend“ gelten wird.

Aufgrund der Unmöglichkeit, bei der Mutter der Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt aufgenommen zu werden und in einem Mutter-Kind-Heim Unterkunft zu finden, war trotz Fehlens der Selbsterhaltungsfähigkeit aber wegen der Aussichtslosigkeit der Unterhaltsverfolgung der Beschwerde Folge zu geben und die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung wie im Spruch ersichtlich zu berechnen.

8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Von einer – im Übrigen nicht beantragten - mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG Abstand genommen werden, weil es im vorliegenden Fall nicht um Fragen der Beweiswürdigung oder strittige Tatsachenfeststellungen geht, sondern Verfahrensgegenstand nur die Lösung von Rechtsfragen ist, weshalb Art. 6 EMRK und Art. 47 der Grundrechtecharta der Europäischen Union dem Unterbleiben der mündlichen Verhandlung nicht entgegensteht (vgl. zur mit § 24 Abs. 4 VwGVG vergleichbaren Bestimmung des § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG das Erkenntnis des VwGH vom 29. April 2014, Zl. 2013/04/0157).

Des Weiteren wurden keine neuen Sachverhalte erhoben, welche den Parteien nicht bekannt waren.

9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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