LVwG N LVwG-AV-584/001-2014

LVwG-AV-584/001-2014Landesverwaltungsgericht07.09.2015

Regest

Flächenwidmungsplan; Grenzen des Baulandbereiches; Hintanhaltung unverhältnismäßiger Eigentumsbeschränkung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-584/001-2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.584.001.2014

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau *** und von Herrn ***, beide ***, ***, vom *** gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom ***, Zl. ***, mit dem eine Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom *** als unbegründet abgewiesen worden war, zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass in Stattgebung der gegen den Bescheid des Bürgermeisters eingebrachten Berufung die Bewilligung zur Errichtung eines Einfamilienhauses, Abstellraumes, Abstellplatzes sowie einer Stiege Richtung Wohngebäude auf dem Grundstück GstNr.***, EZ. *** KG ***, ***, ***, gemäß § 23 NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200-14 erteilt wird:

Nach Maßgabe der Vorschreibung nachstehender Auflagen und der Planunterlagen Plannummer ***, mit Datum ***, erstellt von der Firma ***, ***, die ebenfalls zu einem wesentlichen Bestandteil dieses Erkenntnisses erklärt werden, wird die baubehördliche Bewilligung ausdrücklich auf Basis dieser Planunterlagen erteilt.

An Auflagen wird vorgeschrieben:

01. Die Grundflächen, die an das öffentliche Gut kostenlos abgetreten werden müssen, sind entsprechend der bestehenden Straßenfluchtlinie, ausgehend vom Nachbargrundstück (Gst. ***) im Südosten in geradliniger Fortsetzung zum Gst. ***, mit einem Teilungsplan im Grundbuch binnen einer Frist von 3 Monaten ab Zustellung dieses Erkenntnisses durchzuführen.

02. Alle tragenden Bauteile sind den statischen Erfordernissen entsprechend zu dimensionieren und auszuführen.

03. Die Rauchabzüge (Kamine) sind einvernehmlich mit dem örtlich zuständigen Rauchfangkehrermeister zu bemessen und dementsprechend herzustellen. Bei der Errichtung des Kamins in der Rohbauphase ist der Rauchfangkehrermeister beizuziehen. Ein positiver Baubefund sowie Eignungsbefund ist der Baubehörde vorzulegen.

04. Die anfallenden Schmutzwässer sind nach Herstellung des öffentlichen Kanalnetzes diesem Kanalnetz zuzuführen. Der Anschluss des Hauskanals an den öffentlichen Kanalstrang hat im Einvernehmen mit der Baubehörde zu erfolgen. Die Dichtheit ist nachzuweisen.

05. Eine wirksame Entlüftung des Abwasserkanalsystems über Dach ist herzustellen.

06. Über die fachgerechte Ausführung der Elektroinstallationen, des Potentialausgleiches für alle metallischen Lüftungs-und Rohrleitungen ist, entsprechend den verbindlichen ÖVE-Bestimmungen ein positives Sicherheitsprotokoll vorzulegen.

07. Bei Errichtung einer Blitzschutzanlage ist darüber ein Prüfprotokoll vorzulegen.

08. An allen absturzgefährdeten Stellen sind die entsprechenden Geländer und Brüstungen anzubringen.

09. Das Bauwerk ist gegen aufsteigende Bodenfeuchtigkeit abzudichten.

10. Der erforderliche Wärmeschutz und Brandschutz ist durch entsprechende Bestätigungen nachzuweisen.

11. Die anfallenden Niederschlagswässer sind auf Eigengrund so zur Versickerung zu bringen, dass eine Beeinträchtigung der Nachbargrundstücke ausgeschlossen ist.

12. Sonstige bauliche Abänderungen, gegenüber dem eingereichten Projekt, sind der Baubehörde schriftlich, mit den erforderlichen Unterlagen anzuzeigen, bzw. die erforderlichen baubehördlichen Bewilligungen einzuholen.

13. Die Aufstellung oder der Austausch von Wärmeerzeuger ist der Baubehörde schriftlich, mit den erforderlichen Unterlagen anzuzeigen.

14. Der Baubeginn, sowie der Bauführer sind der Baubehörde vor Baubeginn schriftlich bekanntzugeben.

15. Vom Bauwerber ist, nach Beendigung des Bauvorhabens (Fünfjahresfrist ab Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides), der Baubehörde, unaufgefordert die Fertigstellung schriftlich anzuzeigen. Dieser Anzeige sind anzuschließen:

Alle in den Auflagen geforderten Befunde und Bescheinigungen. Die Bestätigung des Bauführers, über die lagerichtige, bewilligungsgemäße und der NÖ Bauordnung 1996, sowie der NÖ Bautechnikverordnung 1997, entsprechende Ausführung des Bauvorhabens.

2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1.

Frau *** und Herr *** (in der Folge: Beschwerdeführer) sind Eigentümer des Grundstückes Nr. *** EZ ***, KG ***, mit der topographischen Anschrift ***, ***.

Mit rechtskräftigem Bescheid vom *** erteilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde den Beschwerdeführern die Bewilligung zur Errichtung eines Einfamilienhauses und eines Abstellplatzes auf dem Baugrundstück. Nach dem einen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Einreichplan vom *** verläuft eine als "Baufluchtlinie" bezeichnete Linie, bis zu der das bewilligte Bauwerk reichen sollte, in einer Tiefe von 43,47 m gemessen von der - nach einer geplanten Grundabtretung etwas anders geführten, neuen - Grenze zur öffentlichen Verkehrsfläche.

Auf Grund einer Anzeige einer Eigentümerin eines an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücks (im Folgenden: Nachbarin) stellte sich heraus, dass das bewilligte Bauvorhaben nicht konsensgemäß errichtet wurde, weil vor allem das Einfamilienhaus nicht am bewilligten Standort, sondern um mehr als 3 m nach Südwesten verschoben errichtet wurde. Am *** erstellte ein staatlich befugter und beeideter Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen einen Lage-Höhenplan im Maßstab 1:200, in dem eine von ihm als "Baulandgrenze" (Grenze zwischen Bauland-Agrargebiet und Grünland) bezeichnete Linie mitten durch das errichtete Gebäude der Beschwerdeführer verläuft. Der Abstand zwischen dieser Linie und der Grenze zur öffentlichen Verkehrsfläche (offenbar ohne Berücksichtigung der Grundabtretung) beträgt auf diesem Plan 41, 72 m; die südwestliche Begrenzung der Terrasse befindet sich nach diesem Plan in einer Entfernung von 48,10 m von der öffentlichen Verkehrsfläche. In einem weiteren Lage-Höhenplan des Ingenieurkonsulenten im gleichen Maßstab vom *** verläuft die Baulandgrenze ebenfalls mitten durch das Gebäude der Bauwerber und im Abstand von 41,72 m von der öffentlichen Verkehrsfläche.

Mit Antrag vom *** ersuchten die Beschwerdeführer erneut um die Erteilung der baurechtlichen Genehmigung für das gegenständliche Einfamilienhaus mit der südwestseitigen Terrasse. Auf den Einreichplänen vom *** findet sich eine "Baufluchtlinie" in einer Tiefe von 49 m, gerechnet von der Grenze zur öffentlichen Verkehrsfläche ohne Grundabtretung, die durch das Projekt (einschließlich Terrasse) nicht überschritten wird. Aus einer Niederschrift im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens vom *** geht hervor, dass teilweise ein Widerspruch zwischen Widmungsart und Lage der Baulandgrenze gegeben sei, da nach dem vorliegenden Lageplan die Baulandgrenze bei ca. 46 m liege, jedoch der Flächenwidmungsplan der mitbeteiligten Gemeinde auch im Maßstab 1:5000 eine Baulandtiefe von 43 m unter Berücksichtigung der Strichtoleranzen ergebe. Der anwesende Vermessungstechniker sei von einer Lage der Baulandgrenze von "ca. 43 m plus/minus Toleranzgrenze von 3,00 m" ausgegangen. Ein weiterer Plan des Ingenierukonsulenten vom *** im Maßstab 1:500 weist die Baulandgrenze in einer Tiefe von 43,89 m, gemessen von der "neuen" Grundgrenze zur öffentlichen Verkehrsfläche, aus.

Mit einem weiteren Antrag vom *** beantragten die Beschwerdeführer die Baubewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses, diesmal ohne südwestseitige Terrasse, welche mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde vom *** erteilt wurde.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom *** wurde den Beschwerdeführern gemäß § 35 Abs. 2 Z 3 erster Fall der NÖ Bauordnung 1996 der Auftrag zum Abbruch der südwestlich der Baulandgrenze befindlichen Bauwerke (i.e. Terrasse bis zur südlich an die Nachbarliegenschaft angrenzenden Stützmauer und Terrassenüberdachung) laut dem in der Feststellungsverhandlung erstellten und einen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Plan binnen sechs Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides erteilt. Dieser Bescheid wurde im Instanzenzug bekämpft. Mit Erkenntnis vom 8. April 2014, Zl. 2011/05/0080, hat der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen und im Wesentlichen festgehalten, dass der Abbruchauftrag vom *** zu Recht erfolgt ist.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom *** wurde der Antrag der Beschwerdeführer vom *** abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, nach den Vermessungsunterlagen, der bautechnischen Beurteilung und auf Grund der eingereichten Pläne sei das Terrassenbauwerk, welches im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Gebäude stehe, im Grünland gelegen. Da somit ein Teil des gegenständlichen Bauvorhabens unzulässig sei, könne keine baubehördliche Bewilligung erteilt werden. Die dagegen von den Beschwerdeführern erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde vom *** als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid wurde von den Beschwerdeführern Vorstellung erhoben. Mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom *** wurde dieser Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die mitbeteiligte Gemeinde zurückverwiesen. Begründend führte die NÖ Landesregierung im Wesentlichen aus, dass der angefochtene Gemeindebescheid hinsichtlich der Festlegung der Baulandgrenze Widersprüchlichkeiten aufweise und daher nicht ausreichend begründet sei. Auf Grund der Tatsache, dass in den vorgelegten Verwaltungsakten jegliche Erläuterungen darüber fehlten, woraus sich die dem Verfahren zugrunde gelegten Lagepläne ableiteten, warum diese die Baulandgrenze in unterschiedlichen Positionen zeigten und warum die Baubehörden ihren Entscheidungen einen bestimmten Plan zugrunde gelegt hätten, könne die NÖ Landesregierung mangels einer ausreichenden Begründung die Entscheidungen der Baubehörden nicht nachvollziehen.

In weiterer Folge wurde auf Ersuchen der mitbeteiligten Gemeinde seitens der Abteilung Vermessung und Geoinformation des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung am *** eine Vermessung vor Ort durchgeführt und deren Ergebnis in einem Lageplan im Maßstab 1:250 vom *** dokumentiert. Zu diesem Lageplan vom *** führte der bautechnische Amtssachverständige in seinem Gutachten vom *** aus, dass darin sowohl die Lage des Wohnhauses als auch die Widmungsgrenze zwischen Bauland-Agrargebiet und Grünland-Land- und Forstwirtschaft dargestellt seien, wobei die Widmungsgrenze als "5 m – Korridor = Strichstärke der analogen Widmungsgrenze" dargestellt sei. Auf Grund dieser Vermessung liege das Wohnhaus als Gebäude im Bauland-Agrargebiet und lägen alle südwestlich des im Lageplan dargestellten 5 m Korridors errichteten baulichen Anlagen im Grünland- Land- und Forstwirtschaft. Dazu führten die Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme vom *** im Wesentlichen aus, die Widmungsgrenze sei auf Grund der übermittelten Unterlagen nach wie vor nicht nachvollziehbar. Es fehlten jegliche Bezugspunkte, und der Sachverständige habe nicht angeführt, wie er die Lage der Widmungsgrenze ermittelt habe.

Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde vom *** wurde die Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen. Darin wurde begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die bautechnische Begutachtung an den Festlegungen des Vermessungstechnikers orientiert und in nachvollziehbarer Weise festgelegt habe, dass ein Teilbereich der beantragten Terrasse diesen Korridor insofern überrage, als dieser im Grünlandbereich zu liegen komme, was nach den maßgebenden Vorschriften unzulässig sei.

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

1.2.

Die dagegen erhobene Vorstellung der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom ***, Zl. ***, als unbegründet abgewiesen.

Mit Erkenntnis vom 8. April 2014, Zl. 2011/05/0079, gab der Verwaltungsgerichtshof der Beschwerde statt und hob den angefochtenen Bescheid der NÖ Landesregierung vom *** wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.

Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 19. Mai 2014, Zl. LVwG-AB-14-0626, wurde der als Beschwerde zu behandelnde Vorstellung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom ***, Zl. *** stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Gemeindevorstand der Gemeinde *** zurückverwiesen. Begründend wurde unter Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. April 2014, Zl. 2011/05/0079, ausgeführt, dass hinsichtlich der Schlussfolgerung des Amtssachverständigen, wonach "mit Sicherheit" gesagt werden könne, dass alle südwestlich des "Widmungskorridors" errichteten und beantragten Baulichkeiten, wie die Terrassenüberdachung im Grünland- Land- und Forstwirtschaft lägen, jedenfalls ein Begründungsmangel vor liegt. Dahingehend hat die Baubehörde somit kein Ermittlungsverfahren durchgeführt und somit diesbezüglich jegliche Ermittlungen unterlassen.

1.3.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom ***, Zl. ***, wurde die Berufung der Beschwerdeführer vom *** gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom ***, Zl. ***, mit dem das Bauansuchen der Beschwerdeführer vom *** betreffen die Errichtung eines Einfamilienhauses samt Terrasse und eines Abstellplatzes auf dem Grundstück, Gst.-Nr. ***, EZ , KG-, abgewiesen worden war, abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Begründend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften ausgeführt, dass der bautechnische Amtssachverständige des Gebietsbauamtes *** - *** am *** ein diesbezügliches Gutachten erstattet und dabei unter Heranziehung der Einreichpläne ausgeführt habe, dass dann, wenn der Einreichplan mit dem richtigen Vermessungsplan - erstellt durch das Amt der NÖ Landesregierung - zur Deckung gebracht werde, festgestellt werden müsse, dass das Bauvorhaben mit folgenden Bauwerken über die tatsächliche Widmungsgrenze ins Grünland rage:

1. mit dem gesamten südwestlichen Dachvorsprung des Hauptgebäudes,

2. mit sämtlichen Bauwerken im Zusammenhang mit der Herstellung der Terrasse und Pergola wie zum Beispiel den Stützmauern samt Brüstungen an Nord- und Südfassade,

3. mit der Terrasse selbst, die aufgrund der erforderlichen Stützkonstruktionen insgesamt als bauliche Anlage zu klassifizieren sei und

4. mit der Überdachung eines Teiles der Terrasse, die im Grundriss Untergeschoss zwar fälschlich nur als "Bereich Laube, Pergola" bezeichnet, aber im Sinne des § 4 Z. 3 NÖ BO 96 ein Bauwerk und somit gemäß § 15 Abs. 1 Z 19 zumindest anzeigepflichtig sei.

Der Sachverständige führt abschließend aus, dass, da das gesamte Projekt eine Einheit darstelle und das Bauansuchen auch das Gesamtprojekt beinhalten müsse und somit aus bautechnischer Sicht auch das Gesamtprojekt beurteilt werden müsse, im Sinne des § 20 Abs. 1 Ziffer 1 NÖ Bauordnung 1996 festgestellt werden könne, dass wesentliche Teile des Bauvorhabens im Grünland zu liegen kämen und diesen Teilen daher die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart Grünland entgegenstehe. Mit Schreiben vom *** hätten die Beschwerdeführer schriftlich Stellung genommen und ausgeführt, dass im übermittelten Gutachten bzw. der Gutachtensergänzung nicht schlüssig ausgeführt werde, wie die Baulandgrenze ermittelt worden sei. Auch werde nicht erklärt, warum der von Herrn *** erstellte Vermessungsplan für unrichtig befunden worden sei. Die Frage, warum im Gegenstand das Vermessungsgutachten des Landes Niederösterreich herangezogen worden sei, obwohl bereits im Vorfeld durch einen Zivilingenieur für Vermessungswesen ebenfalls ein Gutachten erstellt worden war, stelle sich in diesem Verfahren nicht mehr der Beurteilung. Das Vermessungsgutachten des Landes Niederösterreich sei vom Verwaltungsgerichtshof als unbedenklich angesehen worden. Wesentlich sei in diesem Zusammenhang, dass bereits eine frühere Vorstellungsentscheidung des Landes Niederösterreich, die in Rechtskraft erwachsen wäre, den Berufungsbescheid der Gemeinde aufgehoben hat mit dem Auftrag, nachvollziehbar und präzise diese Grünland - Baulandgrenze zu erheben und festzustellen. Daher sei aufgrund dieses in Rechtskraft erwachsenen Bescheides der Vorstellungsbehörde eine neuerliche Vermessung angeordnet worden. Die aufgeworfene Frage, warum das Vermessungsergebnis des Landes Niederösterreich herangezogen worden sei, wäre gar nicht mehr strittig und sei der Plan des Landes Niederösterreich eine anerkannte Grundlage, da er durch den Verwaltungsgerichtshof nicht bemängelt worden wäre. Die Berufungsbehörde gehe daher bei ihrer neuerlichen Entscheidung vom angeblich schlüssigen Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen aus und stelle gleichzeitig fest, dass die Stellungnahme sich mit dieser Frage nicht auseinandersetzt und daher im Ergebnis durch die Beschwerdeführer überhaupt keine Stellungnahme abgegeben worden sei. Aus dem schlüssigen Gutachten ergebe sich aber, dass ein Teil des unteilbaren Bauvorhabens im Grünland errichtet werden soll. Daher ergebe sich ein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan, weshalb der Antrag auf Baubewilligung im Sinne des § 23 NÖ Bauordnung 1996 abzuweisen gewesen sei. Aufgrund der Gesamtsituierung erübrige sich auch ein Verbesserungsauftrag, zumal eine Abänderung im geringfügigen Rahmen nicht möglich erscheine.

1.4.

Mit Schreiben vom *** erhoben die Beschwerdeführer gegen den vorgenannten Bescheid rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und begründeten diese damit, dass im angefochtenen Bescheid ausgeführt werde, dass das Vermessungsergebnis von *** als unbedenklich angesehen worden sei, was aber unzutreffend wäre. Das von *** vorgelegte Vermessungsergebnis widerspreche auch ganz evident dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde ***. Für die Gemeinde *** existiere lediglich ein analoger Flächenwidmungsplan ohne textliche Beschreibung. Lege man nun bei der Plandarstellung des Flächenwidmungsplanes im Maßstab 1:5000 ein Lineal an, erscheine das Bauland auf Grundstück etwa 8,6 mm lang zu sein. Rechne man den Maßstab um, komme man noch vor Berücksichtigung der strichstärkenbedingten Toleranz (dass diese zu berücksichtigen und darzustellen sei, werde schon im Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom *** festgehalten) auf 43 m. Vergleiche man dies nun mit dem Vermessungsergebnis von ***, müsse man eine ganz erhebliche Abweichung feststellen. Diese sei im Maßstab 1:250 dargestellt. Der Abschnitt von der vorderen Grundstücksgrenze bis zur Linie, bei der dann die von *** als Korridor bezeichnete strichstärkenbedingte Toleranz beginne, sei 16 cm lang. Rechne man den Maßstab um, komme man vor Berücksichtigung der strichstärkenbedingten Toleranz auf 40 m. Im Anschluss daran sei dann die als Korridor bezeichnete Strichstärkentoleranz eingezeichnet, die wegen der in analogen Flächenwidmungsplänen verwendeten Strichstärken von bis zu 1mm aufgrund des Maßstabes von 1:5000 in der Natur eine Toleranz von 5 m ergebe (dies sei auch von *** auch so gehandhabt worden, was in der Niederschrift zur Verhandlung vom *** dokumentiert sei). Wollte man das von *** vorgelegte Vermessungsergebnis in Einklang mit dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde *** bringen, müsste man annehmen, er habe die von ihm als Korridor bezeichnete strichstärkenbedingte Toleranz über die dann bei 42,5 m liegende Linie des Flächenwidmungsplanes gelegt, also dann bloß 2,5 m an Toleranz nach hinten hinzugefügt und 2,5 m nach vorne gelegt. So komme man dann zu einer Linie bei 40 m und einer weiteren bei 45 m, somit zu einem von 40 m bis 45 m reichenden Korridor. Der Leiter des Gebietsbauamtes ***, ***, habe in seiner Sprechstunde am *** auch ausdrücklich gesagt, die strichstärkenbedingte Toleranz müsse für beide Linien und damit auch für jene zwischen Grundstück und Straße gelten. Im Plan sei im Übrigen auch nicht ersichtlich, von wo aus für das Vermessungsergebnis gemessen wurde, da darauf nirgends ein Maß eingezeichnet sei. Richtigerweise sei jedenfalls von der Grundstücksgrenze und nicht von der Straßenkante zu messen. Selbst wenn man aber bloß die Hälfte der Toleranz annehme, sei bereits praktisch die gesamte Terrasse innerhalb der Widmungsgrenze und damit im Bauland gelegen, da man diese schließlich - wie oben ausgeführt - auch bei der Linie zwischen Bauland und Straße annehmen müsse, zu den etwa 43 m somit zweimal 2,5 m an Toleranz hinzuzufügen wären und man so zum Ergebnis gelange, dass die Widmungsgrenze bei etwa 48 m liege. Auch sei durchaus fraglich, ob die errichtete Terrasse als Bauwerk im Sinne des § 4 Z 3 NÖ Bauordnung 1996 zu qualifizieren sei. Ein Objekt sei bekanntlich nur dann ein Bauwerk, wenn dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordere und dieses mit dem Boden kraftschlüssig verbunden sei. Die errichtete Terrasse sei zwar mit dem Boden kraftschlüssig verbunden, ihre fachgerechte Herstellung erfordere aber kein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen, da lediglich Holzbretter über durch Mörtel verbundene Schalsteine gelegt worden wären. Somit wäre die errichtete Terrasse, die sich nach den obigen Ausführungen im Bauland befinde, als nach § 17 bewilligungs- und anzeigefreies Vorhaben gemäß§ 19 Abs. 4 NÖ ROG auch im Grünland zulässig.

1.5.

Mit Schreiben vom *** wurde seitens der Beschwerdeführer eine gutachterliche Stellungnahme des staatlich befugten und beeideten Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen *** vorgelegt, in dem nach Hinweis auf die verwendeten Unterlagen (im Wesentlichen alle erstellten Gutachten und die Verwaltungsakten) die Bestandssituation erläutert wird. Am jetzigen Grundstück Nr. , Einlagezahl *** in der Katastralgemeinde *** sei im Jahr *** von den Beschwerdeführern ein Einfamilienhaus mit einem Abstellplatz errichtet worden. Die Flächenwidmung der Gemeinde *** teile dieses Grundstück in einen straßenseitig () gelegenen Baulandbereich und dahinter liegenden Grünlandbereich. Die Situierung des Gebäudes sei im hinteren Baulandbereich geplant und das Gebäude eben dort auch errichtet worden. Strittig sei nur mehr die Frage, ob sich die im südwestlichen Teil gelegene Terrasse des Bestandsgebäudes innerhalb des gewidmeten Baulandes befinde. Ausgangssituation für die Beurteilung der Bauland/Grünlandgrenze sei ein in den ***igerJahren analog erstellter Flächenwidmungsplan, der die unterschiedlichen Flächenwidmungen im Gemeindegebiet der Gemeinde *** im Maßstab 1:5000 darstelle. Dieser Plan sei dann in den ***iger-Jahren auf einen digitalen Plan übertragen worden. Die Erstellung des digitalen Flächenwidmungsplanes (der auch heute noch von der Gemeinde als Grundlage für diverse Planungen in Form eines Ausdruckes zur Verfügung gestellt werde) sei durch Konstruieren der diversen Widmungsgrenzen in einem geeigneten CAD-Programm aufgrund von gemessenen Längen (durch "Abgreifen") bzw. durch Digitalisierung des analogen Flächenwidmungsplanes erfolgt.

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

(Ausschnitt aus dem digitalisierten Lageplan der Gemeinde ***)

Es stellt sich nun die Frage, mit welcher Genauigkeit dies möglich sei bzw. welche Toleranzen das "Abgreifen" von Linien eines Planes im Maßstab 1:5000 mit anschließender Übertragung in die Natur, mit sich bringe. Wie genau kann man die Tiefe (Länge bis zur Grünlandgrenze) aus diesem Plan ermitteln (eine textliche Beschreibung existiert nicht) und von welchem Punkt aus sei diese Länge aufgetragen, um die Baulandgrenze damit zu definieren. Im Gutachten wird dazu festgehalten, dass das Maß zwischen den beiden Linien, die das Bauland in diesem Bereich definierten, an der "Innenseite" der begrenzenden Linien - unabhängig von der Strichstärke sei. Berücksichtige man die Strichstärke der Begrenzungslinien am damaligen analogen Flächenwidmungsplan M=1:5000 von max. 1 mm (siehe auch Vermessungstechnisches Gutachten, Amt der NÖ Landesregierung von *** vom ***), so ergebe sich daraus eine Toleranz von 5 m in der Natur sowohl an der vorderen, als auch an der hinteren Begrenzungslinie des Baulandes. Das heiße, die Tiefe des Baulandbereiches sei durch dieses so ermittelte Längenmaß definiert, das sich also aus einer Addition des Maßes zwischen den beiden Linien und der Toleranz für die Strichstärke der beiden Begrenzungslinien ergebe. Im vermessungstechnischen Gutachten von *** werde die Toleranz hingegen ohne ersichtlichen Grund offenbar nur für die hintere Begrenzungslinie berücksichtigt. Des Weiteren sei zu klären gewesen, von welchem Punkt oder von welcher Linie aus die ermittelte Länge für die Baulandtiefe aufgetragen werde. Dafür sei im vorliegenden Flächenwidmungsplan die straßenseitige Grenzlinie zum öffentlichen Gut herangezogen worden. Da das Grundstück Nr. ***, EZ. *** der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt bereits im rechtsverbindlichen Grenzkataster eingetragen gewesen wäre, die Grenzen unstrittig und die Grenzpunkte durch Koordinaten definiert seien, könne das mit einer Genauigkeit kleiner 15 cm (amtliche Grenzpunktgenauigkeit entsprechend der damals gültigen Vermessungsverordnung), erfolgen. Das aus dem Flächenwidmungsplan herausgemessene Maß zwischen den beiden Linien, die das Bauland definierten, betrage ca. 40,50 m mit einer "Abgreifgenauigkeit" von ca. +- 0,25 m. Das bedeute, dass die Baulandtiefe von der damaligen, straßenseitigen Grundgrenze weggemessen und unter Berücksichtigung der zuvor genannten Toleranzen, eine Länge von ca. 50,50 m aufweise. Die Terrassenaußenkante des gegenständlichen Gebäudes befinde sich 48,10 m von der damaligen Grundgrenze zur Straße entfernt:

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

(Lageplan 1:200 ***)

Festzuhalten wäre auch, dass mit der Vermessungsurkunde vom *** der Vermessung *** mit der GZ. ***, ein ca. 90 cm breiter Streifen des damaligen Grundstückes Nr. *** der Beschwerdeführer an das öffentliche Gut (Straßengrund) abgetreten worden sei und dadurch die ursprüngliche straßenseitige Grenze zur *** verlegt worden sei.

1.6.

Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom *** wurde die gutachterliche Stellungnahme des *** der belangten Behörde zur Stellungnahme übermittelt und gleichzeitig um Übermittlung des – das gegenständliche Grundstück betreffenden – Flächenwidmungsplanes (der aus den ***er Jahren stammen dürfte) samt der dazugehörigen schriftlichen Erläuterungen, Gutachten und Pläne, die im Zusammenhang mit dessen Erstellung stehen, ersucht.

Diesem Ersuchen kam die mitbeteiligte Gemeinde mit Schreiben vom *** nach und teilte mit, dass die gutachterliche Stellungnahme ein Privatgutachten dar stelle, das von einer Verfahrenspartei vorgelegt wurde. Im bisherigen Verfahren sei ein Gutachten eines Amtssachverständigen der NÖ Landesregierung eingeholt worden und liege dieses im Akt auf. Die Gemeinde *** sehe sich fachlich nicht in der Lage und verfüge auch über kein entsprechendes Personal, um eine inhaltliche Stellungnahme abzugeben. Es wird auf die gutachterliche Stellungnahme des Amtssachverständigen der NÖ Landesregierung verwiesen, und ausgeführt, dass im Erkenntnis vom 8. April 2014, Zl. 2011/05/0079, das vermessungstechnische Gutachten nicht bemängelt worden sei. In der Parallelentscheidung zu Zl. 2011/05/0080 habe der Verwaltungsgerichtshof keine Zweifel an dem amtlichen Messergebnis gehabt.

1.7.

Der Flächenwidmungsplan der mitbeteiligten Gemeinde aus dem Jahr *** im Maßstab 1:5000, der mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom ***, Zl. ***, genehmigt wurde, enthält neben der Legende keine weiteren Erläuterungen oder Beschreibungen. Das Örtliche Entwicklungskonzept der mitbeteiligten Gemeinde aus dem Jahr ***, mit dem eine Digitalisierung erfolgte, wurde mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom *** genehmigt. Auch hier gibt es keine weiteren Erläuterungen oder Beschreibungen.

2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

2.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013:

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2.2. NÖ Bauordnung 1996 idF LGBl. 8200-23:

Begriffsbestimmungen

§ 4. Im Sinne dieses Gesetztes gelten als:

3. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist.

4. bauliche Anlagen: alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind.

7. Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen.

Bewilligungspflichtige Bauvorhaben

§ 14. Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:

1. Neu- und Zubauten von Gebäuden.

2.3. NÖ Bauordnung 2014 idF LGBl. 1/2015:

Übergangsbestimmungen

70. (1) Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 5 Abs. 3 ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen.

2.4. NÖ Planzeichenverordnung, LGBl. 8000/2-0

Flächenwidmungsplan

§ 3. (1) Der Flächenwidmungsplan ist im Maßstab 1: 5 000 herzustellen. Wenn aus kartographischen Gründen in einem Teilbereich des Gemeindegebietes mit extrem kleinteiliger Parzellen- und Bebauungsstruktur die Grundstücksnummern im Flächenwidmungsplan nicht eindeutig lesbar ausgeführt werden können, darf der betreffende Ausschnitt am selben Planblatt, bei entsprechender Blattschnittwahl, in einem größeren Maßstab zusätzlich dargestellt werden.

Abgrenzung der Widmungsarten

§ 7. (1) Abgrenzungen von Bauland zu Grünland (inkl. Wasserflächen) oder von Bauland zu Verkehrsflächen haben durch 0,5 - 0,6 mm starke schwarze Linien zu erfolgen. Die Linien sind so anzuordnen, dass nur die Fläche des Baulandes überdeckt wird (Anlage 3 Abb. 4).

(2) Die Abgrenzung von Grünlandwidmungen untereinander und Baulandwidmungen untereinander, von Grünland zu Verkehrsflächen sowie die Abgrenzung anderer kenntlich gemachter Flächen hat durch mittig gesetzte 0,3 - 0,35 mm starke schwarze Linien zu erfolgen (Anlage 3 Abb. 4).

(3) Wenn für übereinander liegende Ebenen die Festlegung verschiedener Widmungsarten erforderlich ist, so ist die betreffende Fläche mit den jeweiligen Signaturen von der untersten Widmung nach oben zu versehen, wobei auch die Signaturen entsprechend von unten nach oben anzuordnen sind. Die farbige Darstellung hat durch breite Schraffur in den Farben der betreffenden Widmungsarten zu erfolgen. Falls es die Eindeutigkeit der Aussage erfordert, ist ein vergrößerter Ausschnitt, eine Aufriss-Skizze oder dergleichen auf dem selben Planblatt auszuführen (Anlage 3 Abb. 4).

2.5. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG:

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:

1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;

2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;

3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.

(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.

(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

3. Würdigung:

3.1. Zu Spruchpunkt 1:

Die Beschwerde ist begründet.

3.1.1.

Gemäß § 70 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 sind die am Tag des Inkrafttretens der NÖ Bauordnung 2014, dem 1. Februar 2015, anhängigen Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Von dieser Regelung sind per Gesetz (§ 70 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014) ausdrücklich Verfahren nach den §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, ausgenommen.

Da Gegenstand des von den Baubehörden der der Gemeinde *** geführten Verfahrens ein Antrag gemäß § 14 NÖ Bauordnung 1996 ist, hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich für die Beurteilung des gegenständlichen Falles die NÖ Bauordnung 1996 (gemäß § 70 leg.cit. Bauordnung) weiter anzuwenden.

3.1.2.

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass im vor dem Verwaltungsgerichtshof zu Zl. 2011/05/0079 geführten Verfahren vor allem der Verlauf der Grenze zwischen den beiden Widmungen auf dem Baugrundstück strittig war. Damit verbunden war die Frage, ob das Bauvorhaben (auch) auf dem als Grünland gewidmeten Teil des Baugrundstücks zu liegen kommt, wodurch das im Verfahren unstrittig als Einheit betrachtete gesamte Bauvorhaben unzulässig wäre. In der Begründung seines Erkenntnisses vom 8. April 2014 hat der Gerichtshof ausgeführt, dass - wie die Beschwerde zu Recht aufgezeigt habe - die Berufungsbehörde die Zulässigkeit des von den Beschwerdeführern beantragten Bauvorhabens nicht auf Grund der eingereichten Pläne beurteilt habe. Aus dem Gutachten des Amtssachverständigen vom ***, welches u.a. dem Berufungsbescheid zugrunde gelegt wurde, ergibt sich, dass eine Vermessung des in der Natur bestehenden Baubestandes stattgefunden hat und demnach das Wohnhaus als Gebäude im Bauland-Agrargebiet liegt und alle südwestlich des im Lageplan vom *** dargestellten "5 m-Korridors" errichteten baulichen Anlagen im Grünland - Land- und Forstwirtschaft liegen. Eine Bezugnahme auf das in den Einreichunterlagen zum Bauansuchen vom *** dargestellte Projekt erfolgte nicht, zumal der bezughabende Einreichplan nach den Ausführungen des Amtssachverständigen im Bauakt nicht aufgelegen sei. Die im Anschluss getroffene Schlussfolgerung des Amtssachverständigen, wonach jedoch "mit Sicherheit" gesagt werden könne, dass alle südwestlich des "Widmungskorridors" errichteten und beantragten Baulichkeiten, wie die Terrassenüberdachung im Grünland- Land- und Forstwirtschaft lägen, wird nicht näher begründet und ist im Hinblick auf das Fehlen des Einreichplans nicht wirklich nachvollziehbar. Da das Gutachten vom *** somit keine schlüssigen Ausführungen in Bezug auf das eingereichte Bauvorhaben enthielt, war es auch nicht erforderlich, dass die Beschwerdeführer diesem Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten. Der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde konnte sich daher bei der Abweisung des gegenständlichen Bauansuchens nicht zu Recht auf das Gutachten des Amtssachverständigen vorn *** stützen; die weiteren Gutachten, die die Berufungsbehörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat, enthielten im Übrigen keine Ausführungen zu dem im Einreichplan dargestellten Bauvorhaben der Beschwerdeführer.

3.1.3.

Baubewilligungsverfahren sind Projektgenehmigungsverfahren, bei denen die Zulässigkeit des Bauvorhabens auf Grund der eingereichten Pläne zu beurteilen ist. Gegenstand des Verfahrens ist das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt, für das der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist (vgl. VwGH vom 24. Juni 2014, Zl. 2013/05/0148, und vom 3. Mai 2011, Zl. 2009/05/0241). In einem Projektgenehmigungsverfahren kommt es nicht darauf an, welcher Zustand besteht, sondern darauf, welcher Zustand nach Verwirklichung des Projekts herbeigeführt werden soll (vgl. VwGH vom 28. Mai 2013, Zl. 2012/05/0208). Gegenstand des hier gegenständlichen, beantragten Projektes ist die Errichtung eines Einfamilienhauses, Abstellraumes, Abstellplatzes sowie einer Stiege Richtung Wohngebäude auf dem Grundstück GstNr.***, EZ. *** KG ***, ***, ***.

Verfahrensrelevant ist – bei grundsätzlicher Genehmigungsfähigkeit des gesamten Projektes an sich (dies wird von den Baubehörden der mitbeteiligten Gemeinde auch nicht in Abrede gestellt) - im vorliegenden Fall im Ergebnis nur mehr die Frage, ob die Terrasse, welche eine Fläche von rund 25,3 m² (bei einer Tiefe von 3,37 m bzw. 2,02 m) aufweist, noch im Baulandbereich oder schon im Grünlandbereich des streitgegenständlichen Grundstückes gelegen ist. Da eine Baubewilligung für ein durch seine Größe und Lage bestimmtes Vorhaben erteilt wird (vgl. VwGH vom 15. Juli 2003, Zl. 2002/05/0743, vom 3. April 2003, Zl. 2002/05/1438 und vom 3. Juli 2001, Zl. 2001/05/0072), war im vorliegenden Fall angesichts dieser Projektsänderungen (im Verhältnis zu dem mit Bescheid vom *** bewilligten Bauvorhaben) vom Vorliegen eines rechtlichen "aliud" und damit vom Erfordernis einer neuerlichen Baubewilligung auszugehen.

3.1.4.

Basis für die Beurteilung der Lagerichtigkeit des beantragten Bauwerks (und der streitgegenständlichen Terrasse) ist somit primär der Flächenwidmungsplan der mitbeteiligten Gemeinde. Der Inhalt einer in einem Flächenwidmungsplan festgelegten Widmung richtet sich nach den Bestimmungen des NÖ ROG im Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung, daher ist für die Auslegung der Begriffe Bauland bzw. Grünland, der Inhalt eines in den ***er Jahren beschlossenen Flächenwidmungsplanes ist, die zu dieser Zeit maßgebende Rechtsgrundlage, also das NÖ ROG 1976 heranzuziehen (vgl. 17. Mai 1983, Zl. 82/05/0143). Nur im Falle des Fehlens gesetzlicher Beschränkungen und von Zweifeln bei Auslegung bestehender gesetzlicher Beschränkungen ist im Sinne einer Hintanhaltung einer unverhältnismäßigen und überschießenden Eigentumsbeschränkung von einer Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit den bestehenden gesetzlichen Regelungen und dem Flächenwidmungsplan auszugehen (vgl. VwGH vom 20. Juni 1995, Zl. 94/05/0172, und vom 18. März 2013, Zl. 2011/05/0010).

Im vorliegenden Fall wurde der Flächenwidmungsplan der mitbeteiligten Gemeinde aus dem Jahr *** im Maßstab 1:5000 mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom ***, Zl. ***, genehmigt. Dieser verweist auf die analoge planliche Darstellung und die dazu gehörige Legende keine näheren Beschreibungen oder Erläuterungen. Gleiches gilt für das Örtliche Entwicklungskonzept der mitbeteiligten Gemeinde aus dem Jahr ***, mit dem eine Digitalisierung erfolgte und welches mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom *** genehmigt wurde.

Für die Beurteilung der Lagerichtigkeit des Projektes ist somit der vorliegende Flächenwidmungsplan auszulegen. Dies ist zum Teil im Rahmen des Gutachtens des Amtssachverständigen vom *** erfolgt. Ein weiteres Gutachten, erstellt von einem staatlich befugten und beeideten Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen, Herrn ***, am ***, wurde von den Beschwerdeführern nach Einbringung der Beschwerde nachgereicht.

3.1.5.

Hinsichtlich der Schlussfolgerung des Amtssachverständigen, wonach jedoch "mit Sicherheit" gesagt werden könne, dass alle südwestlich des "Widmungskorridors" errichteten und beantragten Baulichkeiten, wie die Terrassenüberdachung im Grünland- Land- und Forstwirtschaft lägen, ist anzumerken, dass in der gutachterlichen Stellungnahme des *** vom ***, mit welcher auf gleicher fachlicher Ebene dem (nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes unvollständigen) Gutachten des Amtssachverständigen entgegen getreten worden ist, ausgeführt wird, dass Ausgangssituation für die Beurteilung der Bauland/Grünlandgrenze ein in den ***igerJahren analog erstellter Flächenwidmungsplan sei, der die unterschiedlichen Flächenwidmungen im Gemeindegebiet der Gemeinde *** im Maßstab 1:5000 darstelle. Dieser Plan sei dann in den ***iger-Jahren auf einen digitalen Plan übertragen worden. Die Erstellung des digitalen Flächenwidmungsplanes (der auch heute noch von der Gemeinde als Grundlage für diverse Planungen in Form eines Ausdruckes zur Verfügung gestellt werde) sei durch Konstruieren der diversen Widmungsgrenzen in einem geeigneten CAD-Programm aufgrund von gemessenen Längen (durch "Abgreifen") bzw. durch Digitalisierung des analogen Flächenwidmungsplanes erfolgt. Zum Gutachten des Amtssachverständigen vom *** wird grundsätzlich festgehalten, dass das Maß zwischen den beiden Linien, die das Bauland in diesem Bereich definierten, an der "Innenseite" der begrenzenden Linien - unabhängig von der Strichstärke sei. Berücksichtige man die Strichstärke der Begrenzungslinien am damaligen analogen Flächenwidmungsplan M=1:5000 von max. 1 mm so ergebe sich daraus eine Toleranz von 5 m in der Natur sowohl an der vorderen, als auch an der hinteren Begrenzungslinie des Baulandes. Im vermessungstechnischen Gutachten vom *** werde die Toleranz hingegen ohne ersichtlichen Grund nur für die hintere Begrenzungslinie berücksichtigt. Da das Grundstück Nr. ***, EZ. *** der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt bereits im rechtsverbindlichen Grenzkataster eingetragen gewesen wäre, die Grenzen unstrittig und die Grenzpunkte durch Koordinaten definiert seien, könne das mit einer Genauigkeit kleiner 15 cm (amtliche Grenzpunktgenauigkeit entsprechend der damals gültigen Vermessungsverordnung), erfolgen. Das aus dem Flächenwidmungsplan herausgemessene Maß zwischen den beiden Linien, die das Bauland definierten, betrage ca. 40,50 m mit einer "Abgreifgenauigkeit" von ca. +- 0,25 m. Das bedeute, dass die Baulandtiefe von der damaligen, straßenseitigen Grundgrenze weggemessen und unter Berücksichtigung der zuvor genannten Toleranzen, eine Länge von ca. 50,50 m aufweise. Die Terrassenaußenkante des gegenständlichen Gebäudes befinde sich 48,10 m von der damaligen Grundgrenze zur Straße entfernt (und somit innerhalb des Baulandbereiches).

Diesen Ausführungen ist die mitbeteiligte Gemeinde trotz Ersuchens seitens des erkennenden Gerichts um Stellungnahme nicht näher entgegen getreten. Daraus folgt, dass hinsichtlich der vom Verwaltungsgerichtshof thematisierten Lagerichtigkeit des eingereichten Projektes in Bezug zu den Grenzen des Baulandbereiches nur die von den Beschwerdeführern vorgelegte – schlüssige und nachvollziehbare – gutachterliche Stellungnahme des *** Aussagen trifft. Wenn die mitbeteiligte Gemeinde unter Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zu Zl. 2011/05/0080, meint, dass der Gerichtshof keine Zweifel an dem amtlichen Messergebnis vom *** gehabt habe, so übersieht sie, dass dieses Gutachten eben nicht Gegenstand des höchstgerichtlichen Verfahrens war. Dies deshalb, da im angesprochenen Erkenntnis die Zulässigkeit eines erlassenen Abbruchauftrages (wegen einer fehlenden Baubewilligung) thematisiert wurde.

Vor diesem Hintergrund stellt das erkennende Gericht fest, dass das beantragte Bauvorhaben der Beschwerdeführer – wenn auch im Bereich der Terrasse sehr knapp – im Baulandbereich des verfahrensgegenständlichen Grundstückes errichtet werden soll.

3.1.6.

In weiterer Folge war daher das eingereichte Projekt im Hinblick auf seine Bewilligungsfähigkeit zu prüfen. Im Lichte der bereits *** durchgeführten Vorprüfung, in der der seinerzeit von der mitbeteiligten Gemeinde beigezogene bautechnische Amtssachverständige unter Referenz auf eine bereits erfolgte Begutachtung durch das Gebietsbauamt *** vom ***, die zu einem ähnlichen Projekt ergangen ist, hingewiesen hat, ist auszuführen, dass für das nunmehr vorliegende Projekt dieses Gutachten des Gebietsbauamtes hinsichtlich des Gebäudes anwendbar ist. Das Projekt war daher unter den unter Spruchpunkt 1 angeführten Auflagen zu genehmigen.

3.1.7.

In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden (vgl. VwGH vom 10. August 2000, Zl. 2000/07/0083, und vom 14. Mai 2003, Zl. 2000/08/0072; vgl. sowie EGMR vom 13. März 2012, Application no. 13556/07, Friedrich Efferl against Austria).

3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird.

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