LVwG N LVwG-AV-1191/001-2015

LVwG-AV-1191/001-2015Landesverwaltungsgericht04.03.2016

Regest

Beschlussfassung; Kollegialorgan; unzuständige Behörde; Unzuständigkeit;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1191/001-2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1191.001.2015

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Liebhart-Mutzl als Einzelrichterin über die Beschwerde der Frau *** und des Herrn ***, ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 15. September 2015, ohne Zahl, betreffend Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe, zu Recht erkannt:

I. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) aufgehoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Sachverhalt:

Mit Abgabenbescheid vom 16. Juli 2015, ohne Zahl, wurde Frau *** und Herrn *** (in der Folge: Beschwerdeführer) gemäß § 39 Niederösterreichische Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) in Verbindung mit §§ 212, 217 und 217a BAO und der Verordnung der Gemeinde *** über die Festsetzung des Einheitssatzes für Aufschließungsabgaben vom 12.2.2009 für das in deren Eigentum stehende Grundstück Nr. ***, KG ***, eine Ergänzungsabgabe zur Auschließungsabgabe in Höhe von € 4.383,00 vorgeschrieben.

Gegen diesen Bescheid brachten die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. August 2015 Berufung an den Gemeindevorstand der Gemeinde *** ein.

Diese Berufung wurde vom Gemeindevorstand der Gemeinde *** in seiner Sitzung vom 14. September 2015 behandelt. Im Sitzungsprotokoll wurde dazu unter Punkt 2 Folgendes festgehalten:

„Berufung von Herrn *** und Frau *** gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** betreffend der Vorschreibung über eine[r] Aufschließungs-Ergänzungsab[ga]e vom 16.7.2015, KG. ***

Der Vorsitzende, […] berichtet, dass folgende Entscheidung bezüglich der o.a. Berufung getroffen werden soll:

‚Gemäß § 263 Abs. 1 iVm § 288 Bundesabgabenordnung (BAO) wird der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:

Gemäß § 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. Nr. 1/2015 idgF. iVm der Verordnung der Gemeinde *** über die Festsetzung des Einheitssatzes für Aufschließungsabgaben vom 23. Juni 2010 wird aufgrund der rechtskräftigen baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Garage und Nebengebäude auf dem Bauplatz Grundstück Nr. ***, EZ *** KG *** – Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 16.07.2015, Zl. *** – eine Ergänzungsabgabe im Betrag von € 4.383,00 für den Bauplatz Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG *** vorgeschrieben.

Antrag: Der Gemeindevorstand möge dieser Entscheidung zustimmen.

Beschluss: Der Antrag wird angenommen.

Abstimmungsergebnis: einstimmig“

Die als „Berufungsbescheid“ bezeichnete Bescheidausfertigung mit Datum vom 15. September 2015, in welcher auf den Beschluss in der Gemeindevorstandssitzung vom 14. September 2015 Bezug genommen wurde, enthält folgenden Spruch:

„Gemäß § 263 Abs. 1 iVm § 288 Bundesabgabenordnung (BAO) wird der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:

Gemäß § 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. Nr. 1/2015 idgF. iVm der Verordnung der Gemeinde *** über die Festsetzung des Einheitssatzes für Aufschließungsabgaben vom 23. Juni 2010 wird Ihnen in Ihrer Eigenschaft als Liegenschaftseigentümer aufgrund der rechtskräftigen baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Garage und Nebengebäude auf dem Bauplatz Grundstück Nr. ***, EZ *** KG *** – Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 16.07.2015, Zl. *** – eine Ergänzungsabgabe im Betrag von € 4.383,00 für den Bauplatz Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG *** vorgeschrieben.“

Im Rahmen der Begründung dieser Ausfertigung finden sich folgende rechtliche Überlegungen:

„Gemäß § 288 Abs. 1 BAO gelten, wenn ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden besteht, für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden anzuwendenden Bestimmungen.

Gemäß § 263 Abs. 1 iVm § 288 BAO ist, wenn die Berufung weder als unzulässig oder als nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen noch als zurückgenommen oder als gegenstandslos zu erklären ist, der angefochtene Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen. Gemäß § 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 ist eine Ergänzungsabgabe auch vorzuschreiben, wenn mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2 eine Baubewilligung für den Neu-oder Zubau eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage erteilt wird und

-bei einer Grundabteilung (§ 10 Abs. 1 NÖ Bauordnung, LGBI. Nr. 166/1969, und NÖ Bauordnung 1976 bzw. NÖ Bauordnung 1996, LGBI. 8200) nach dem 1. Jänner 1970 ein Aufschließungsbeitrag bzw. nach dem 1. Jänner 1989 eine Ergänzungsabgabe

-bei einer Bauplatzerklärung eine Aufschließungsabgabe

vorgeschrieben und bei der Berechnung

-kein oder

-ein niedriger Bauklassenkoeffizient angewendet wurde als jener, der der im Bebauungsplan nunmehr höchstzulässigen Bauklasse oder Gebäudehöhe entspricht. Im Baulandbereich ohne Bebauungsplan ist ein Bauklassenkoeffizient von mindestens 1,25 zu berücksichtigen, sofern nicht eine Höhe eine Gebäudes bewilligt wird oder zulässig ist, die einer höheren Bauklasse entspricht als der Bauklasse II.

Die Höhe dieser Ergänzungsabgabe wird wie folgt berechnet:

Von dem zur Zeit der Baubewilligung (§ 23) anzuwendenden Bauklassenkoeffizienten wird der bei der Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages bzw. der Aufschließungsabgabe oder der Ergänzungsabgabe angewendete Bauklassenkoeffizient- mindestens jedoch 1-abgezogen und die Differenz mit der Berechnungslänge und dem zur Zeit der Baubewilligung geltenden Einheitssatz

multipliziert.

Der zur Zeit der Baubewilligung geltende Einheitssatz beträgt gemäß der Verordnung des Gemeinderates über die Festsetzung des Einheitssatzes für die Berechnung der Aufschließungsabgabe vom 23. Juni 2010 EUR 450,00.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** als Baubehörde 1. Instanz vom 16.07.2015, Zahl: ***, wurde über Ansuchen der Bauwerber Herrn *** und Frau *** die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage und Nebengebäude auf dem Bauplatz Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, erteilt.

Die gegenständliche Bauführung erfolgt im Bauland ohne Bebauungsplan.

Gemäß dem Einreichplan, auf den sich die baubehördliche Bewilligung bezieht, ist das Gebäude des Wohnhauses in der Bauklasse II und mit der Gebäudeklasse I im Plan dargestellt-

Für den Bauplatz Grundstück Nr. ***- nach Vereinigung der beiden Bauplätze, Grundstück Nr. *** und - wurden mit abgabenbescheid der Gemeinde *** vom 31.08.1978, AZ., folgende Aufschließungsbeiträge in Anwendung des Bauklassenkoeffizienten 1 vorgeschrieben.

Bauplatz Grundstück Nr. 37/12: ATS 49.860,00

Bauplatz Grundstück Nr. 37/13: ATS 49.140,00

Dies erfolgte auf der Grundlage des damals geltenden Einheitssatzes in der Höhe von ATS 1.800,00.

Bei dieser Sach- und Rechtslage ist die Ergänzungsabgabe gemäß § 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 wie folgt zu berechnen:

(1,25 -1) x 38,96 x € 450,00 = € 4.383,00“

Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde der Beschwerdeführer vom 15. Oktober 2015, welche dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben der Gemeinde *** vom 28. Oktober 2015 samt Verwaltungsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt wurde. Im Wesentlichen bestritten wird von den Beschwerdeführern die Vorschreibung der Ergänzungsabgabe dem Grunde und der Höhe nach, weiters relevieren die Beschwerdeführer, es sei nicht vorstellbar, dass der Gemeindevorstand bei der Entscheidung über ihre Berufung dazu keine ausführliche Begründung erarbeitet hätte.

2. Rechtsgrundlagen:

2.1. Bundesabgabenordnung - BAO:

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. […]

§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

[…]

3. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

3.1. Zu Spruchpunkt I.:

Mit dem angefochtenen Berufungsbescheid vom 15. September 2015 wurde vom Gemeindevorstand der Gemeinde *** der Berufung der Beschwerdeführer gegen einen erstinstanzlichen Abgabenbescheid betreffend Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe im Ergebnis (mit Spruchabänderung gegenüber dem erstinstanzlichen Bescheid) keine Folge gegeben. Der bekämpfte Berufungsbescheid wurde auf Grund eines Beschlusses des Gemeindevorstandes vom 14. September 2015 ausgefertigt.

Wie oben unter 1. zum Sitzungsprotokoll des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 14. September 2015 dargestellt, hat das Landesverwaltungsgericht bei der Prüfung der von der Verwaltungsbehörde vorgelegten Aktenunterlagen festgestellt, dass in dem Protokoll zu dieser Sitzung, in welcher die Berufung der Beschwerdeführer behandelt wurde, nicht die im Sinne des Gesetzes erforderliche Begründung aufscheint.

Aus dem Gemeindevorstandssitzungsprotokoll ist nur ersichtlich, dass der Gemeindevorstand lediglich über den Spruch des bekämpften Bescheides entschieden hat. Gegenstand der abschließenden Abstimmung im Gemeindevorstand war nur diese Frage; über die Begründung der Entscheidung sagt das Sitzungsprotokoll nichts aus. Es kann dem Sitzungsprotokoll auch nicht entnommen werden, dass dieser Sitzung des Gemeindevorstandes ein Erledigungsentwurf vorlag bzw. dass der Gemeindevorstand auch eine Begründung für seine Erledigung beschlossen hat.

Es wäre jedoch nach Maßgabe des Gesetzes zwingend erforderlich gewesen, dass der Gemeindevorstand seine Entscheidung auch entsprechend begründet und die maßgebliche Begründung in das Sitzungsprotokoll aufgenommen hätte, zumal der angefochtene Berufungsbescheid vom 15. September 2015, in welchem auf diesen Beschluss Bezug genommen wird und dem dieser Beschluss zugrunde liegt, wie oben unter 1. dargestellt, sehr wohl eine Begründung enthält.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwSlg. 11.366 A/1984, sowie VwGH vom 30. April 1985, Zl. 81/05/0090, sowie VwGH vom 19. März 1991, Zl. 86/05/0139, sowie VwGH vom 27. August 1996, Zl. 95/05/0186, sowie VwGH vom 17. Mai 2004, Zl. 2003/06/0149) hat Gegenstand der Beschlussfassung eines Kollegialorganes, wie es der Gemeindevorstand der Gemeinde *** ist, sowohl der Spruch der Entscheidung als auch die Grundzüge der Begründung zu sein. Entspricht der Spruch und die Begründung eines Bescheides des Kollegialorganes nicht der vorangegangenen Beschlussfassung des Kollegialorganes, dann ist dies eine der Unzuständigkeit gleichkommende Rechtswidrigkeit, weil diesem Bescheid, welcher nach seinem Erscheinungsbild intendiert, dem Kollegialorgan zugerechnet zu werden, kein entsprechender Beschluss dieses Organs zugrunde liegt; ein solcher Bescheid ist in diesem Fall also so zu betrachten, als ob er von einer unzuständigen Behörde erlassen worden wäre (vgl. u.a. VwGH vom 12. Juni 1991, Zl. 90/13/0028, sowie VwGH vom 17. September 1991, Zl. 91/05/0068, sowie VwGH vom 20. Oktober 1992, Zl. 92/04/0188, sowie VwGH vom 8. März 1994, Zl. 93/08/0273, sowie VwGH vom 16. März 1995, Zl. 94/06/0083, sowie VwGH vom 29. Mai 1996, Zl. 93/13/0008).

Der in Ausfertigung des Sitzungsbeschlusses ergangene Berufungsbescheid vom 15. September 2015, der eine näher ausgeführte Begründung enthält, entspricht somit nicht dem Gemeindevorstandsbeschluss vom 14. September 2015. Dieser umfasst in keinster Weise eine Begründung, sodass der angefochtene Berufungsbescheid durch den Beschluss des Kollegialorganes nicht gedeckt und somit rechtswidrig ist.

Da im gegenständlichen Fall die rechtliche Begründung somit lediglich dem Ausfertiger des Berufungsbescheides überlassen worden ist, war der angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** wegen Unzuständigkeit als rechtswidrig aufzuheben (vgl. u.a. VwGH vom 23. November 1976, Zlen. 2086, 2087/76, sowie VwGH vom 15. Februar 1977, Zl. 2266/76, sowie VwGH vom 30. April 1985, Zl. 81/05/0090), wobei Verletzungen von Rechten des Beschwerdeführers betreffend die Entscheidung durch eine unzuständige Behörde gemäß § 27 VwGVG – aber auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 20. März 1984, Zl. 83/05/0137) - selbst dann wahrzunehmen sind, wenn sie nicht geltend gemacht wurden.

Da im Gemeindevorstand nur über den Bescheidspruch abgestimmt wurde, eine Begründung dieses Bescheides aber nicht Gegenstand der Beschlussfassung war und somit anlässlich der Abstimmung im Gemeindevorstand eine Begründung für die Berufungserledigung auch nicht beschlossen worden ist, erweist sich der angefochtene Bescheid der belangten Behörde bereits aus diesem Grund infolge Unzuständigkeit als rechtswidrig.

Der Beschwerde war daher Folge zu geben und der angefochtene Bescheid aufzuheben, ohne dass auf das Vorbringen der Beschwerdeführer in der Sache näher einzugehen war.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 274 Abs. 1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Zudem steht bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

3.2. Zu Spruchpunkt II.:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

4. Ergänzend ist festzuhalten, dass die gegenständliche Entscheidung aufgrund der Verletzung von Zuständigkeitsvorschriften (fehlende Beschlussdeckung durch die zuständige Behörde) ohne Einlassung in die Sache zu treffen war. Der Gemeindevorstand wird in weiterer Folge über die wiederum unerledigte Berufung zu entscheiden haben.

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