LVwG N LVwG-AV-754/001-2015

LVwG-AV-754/001-2015Landesverwaltungsgericht10.03.2016

Regest

Mitspracherecht; Standsicherheit; Bebauungshöhe;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-754/001-2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.754.001.2015

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Weber als Einzelrichter über die Beschwerden des Herrn *** und des Herrn ***, dieser nunmehr vertreten durch die Schuppich Sporn Winischhofer Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 12.05.2015, GZ. ***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26.02.2016 zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1. 1

Mit Bescheid vom 14.10.2010, GZ. ***, wurde Herrn *** und Frau *** (Bauwerber) die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses am Grundstück ***, EZ ***, KG ***, an der Adresse am ***, *** erteilt. Gleichzeitig wurde an sämtlichen vier Grundstücksgrenzen eine Einfriedungsmauer (Betonmauer) mit einer Höhe von zwei Metern bewilligt.

1.2.

Mit Schreiben vom 20.11.2012 zeigten die Bauwerber die Fertigstellung des gegenständlichen Bauvorhabens unter Beilage von Unterlagen der Gemeinde *** an.

1. 3

Mit Schreiben vom 29.04.2013 beraumte der Bürgermeister der Gemeinde *** zur Überprüfung der Übereinstimmung der errichteten Baulichkeiten mit dem baubehördlich genehmigten Planunterlagen im Sinne des § 33 NÖ Bauordnung 1996 für den 15.05.2013 eine öffentliche Verhandlung an. Im Zuge dieser Verhandlung wurde unter Beiziehung eines Bausachverständigen festgestellt, dass die Einfriedungsmauer zum direkten Nachbar *** (Grundstück ***) um mindestens 0,2 bis 0,3 Meter höher errichtet wurde. Gleichzeitig konnte nicht festgestellt werden, ob die Einfriedungsmauer mit ausreichender Bewehrung errichtet wurde.

1.4.

Mit Schreiben vom 09.07.2013 teilte der Beschwerdeführer *** (Eigentümer des auf der gegenüberliegenden Straßenseite liegenden Grundstückes Nr. ***) dem Bürgermeister der Gemeinde *** mit, dass die Einfriedungsmauer der Bauwerber um 60 cm vom bewilligten Einreichplan abweiche, die Höhe daher nicht ortsüblich sei und daher eine Störung des Ortsbildes bewirke.

1.5.

Am 20.08.2013 wurde neuerlich durch den Bürgermeister der Gemeinde *** eine Überprüfungsverhandlung nach § 33 NÖ Bauordnung 1996 durchgeführt und wiederum festgestellt, dass die Einfriedungsmauern zu hoch errichtet worden seien.

1. 6

Aufgrund dieser beiden Überprüfungsverhandlungen vom 05.05.2013 und vom 20.08.2013 ordnete der Bürgermeister der Gemeinde *** mit Bescheid vom 30.09.2013, GZ. ***, gemäß § 28 NÖ Bauordnung 1996 gegenüber den Bauwerbern an, den bescheidgemäßen Zustand gemäß der rechtskräftig erteilten Baubewilligung vom 14.10.2010, GZ ***, hinsichtlich der bewilligten Einfriedungsmauern an allen vier Grundstücksgrenzen mit einer Höhe von zwei Metern binnen einer Frist von drei Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides auszuführen. Gleichzeitig wurde für sämtliche Einfriedungsmauern die Vorlage statischer Gutachten vorgeschrieben, dass diese Mauern standsicher ausgeführt seien.

1.7.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Bauwerber fristgerecht Berufung und führten begründend aus, dass die dem baupolizeilichen Auftrag zu Grunde liegende Befunderhebung nicht schlüssig sei und auf Vermutungen beruhe. Selbst wenn die Mauern höher ausgeführt als bewilligt seien, stelle der gegenständliche baupolizeiliche Auftrag eine überschießende Maßnahme dar, weil aufgrund der örtlichen Gegebenheiten auch die Bewilligung einer höheren Mauer problemlos sein müsse. Die Bauwerber beantragten der Berufung Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben. Gleichzeitig stellten sie ein neuerliches Ansuchen um Baubewilligung für die Errichtung einer Gartenmauer und die Änderung der Höhenlage auf dem gegenständlichen Grundstück Nr. ***.

1. 8

Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurde ein Ortsbildgutachten des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung Allgemeiner Baudienst, vom 24.01.2014 eingeholt, aus welchem hervorgeht, dass bei der Realisierung des geplanten Projektes (Einfriedung) kein Widerspruch zum Ortsbild entsteht und ein ausgewogenes Verhältnis zur Struktur und zur Gestaltungscharakteristik der bestehenden Bebauungen im Bezugsbereich besteht.

1.9.

Mit Schreiben vom 17.07.2014 stellten die Bauwerber einen Devolutionsantrag mit dem Ersuchen, dass der Gemeindevorstand der Gemeinde *** über das gegenständliche Bauansuchen entscheiden möge, zumal die gesetzlich vorgesehene Entscheidungsfrist für die Baubehörde erster Instanz bei weitem überschritten sei.

1.10.

Am 02.10.2014 beraumte der Gemeindevorstand der Gemeinde *** betreffend das gegenständliche Bauvorhaben eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 21.10.2014 an.

Mit Schreiben vom 17.10.2014 erhob der Beschwerdeführer *** nachstehende Einwendungen:

Die Baubewilligung des Bürgermeisters vom 14.10.2010 sei zu respektieren, die zulässige Höhe von maximal zwei Metern werde überschritten. Die Bestimmungen über die Standsicherheit würden durch die vom Bauwerber persönlich errichtete Einfriedungsmauer verletzt. Durch die nicht genehmigte Bauhöhe seien Schäden an der Holzfassade zu erwarten. Die Änderung der Höhenlage des Geländes sei unzulässig und es bestehe keine sachliche Begründung dafür. Die Verblechung auf der Einfriedungsmauer neige sich zu ihm und somit sei die Regenwasserverzinkung nicht konform. Bei der Einfriedungsmauer gebe es zwei Öffnungen statt einer. Der Swimmingpool sei nicht laut Einreichungsplan hergestellt. Die Entleerung des Pools direkt im Garten führe zu einer Verschmutzung des Grundes und des Grundwassers. Die Böschung werde nicht gepflegt und bringe Probleme in den anliegenden Gärten. Bei der Geometernachvermessung sei festgestellt worden, dass das Garageneck des Bauwerbers oberhalb seines Grundstückes schwebe. Die Einfriedungsmauer passe überhaupt nicht in das Ortsbild. Es gebe eine Petition von 21 Anrainern, welche mit der Einfriedungsmauer und den Geländeänderungen nicht einverstanden seien. Hinzu komme es zu einem immensen Wertverlust der anliegenden Immobilien.

Der Beschwerdeführer *** machte mit Schreiben vom 16.07.2014 nachstehende Einwendungen geltend:

Er fühle sich in seinem subjektiv öffentlichen Recht als Nachbar insofern verletzt, als beim gegenständlichen Bauvorhaben die zulässige Höhe der Einfriedungsmauern laut Baubewilligung und Bebauungsplan von zwei Metern überschritten werde und die Bauwerber bei den von ihnen vorgelegten Berechnungen der Höhe der Einfriedungsmauern nicht von dem genehmigten Einreichplan und den darin gekennzeichneten Höhenkoten, sondern von einem veränderten, nämlich einem um einige Meter aufgeschütteten, Gelände ausgehen. Durch das Bauvorhaben werde das örtliche Stadtbild massiv beeinträchtigt und auch die Bestimmungen über die Standsicherheit werden verletzt.

1. 11

Im Zuge einer Bauverhandlung am 21.10.2014 stellte der Bausachverständige fest, dass aufgrund der vorliegenden Einreichpläne, der statischen Berechnung und der Baubeschreibung eine nachträgliche Bewilligung für die Erhöhung der Mauern und der Abänderung des Geländes möglich sei. Da jedoch zum Zeitpunkt der Verhandlung weder im Einreichplan noch in den anderen Beilagen eine vergleichbare Höhe über Adria angegeben sei, wurde angeraten, eine genaue Höhenvermessung durch einen Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen durchzuführen.

Aufgrund von weiteren Einreichunterlagen, nämlich eines Höhenplans des Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen *** vom 12.11.2014, GZ. ***, und einer Bestätigung der Firma *** vom 26.03.2015 über die Verwendung des Höhenplanes bei den vorliegenden Planunterlagen, erstellte der Bausachverständige der Gemeinde *** ein positives bautechnisches Gutachten.

1. 12

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 12.05.2015, GZ. ***, wurde den Bauwerbern die nachträgliche Baubewilligung für die Errichtung der Gartenmauern und Änderung der Höhenlage unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer *** fristgerecht Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass die um die Liegenschaft der Bauwerber verlaufende Einfriedungsmauer nicht dem rechtskräftigen Baubewilligungsbescheid entspreche. Jede Seite der Einfriedungsmauern weise entgegen dem ursprünglichen Antrag eine unterschiedliche Höhe auf, womit sich der Gemeindevorstand überhaupt nicht auseinandergesetzt habe. Die Änderung der Höhenlage sei ohne Vorliegen von sachlichen Rechtfertigungsgründen und daher nicht nachvollziehbar genehmigt worden. Die Errichtung der Gartenmauer sei ohne Bestätigung eines Sachverständigen über deren Standsicherheit bewilligt worden. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, die nachträgliche Baubewilligung zu versagen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Gemeindevorstand zurückzuverweisen.

Der Beschwerdeführer *** erhob gegen diesen Bescheid ebenfalls fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass die statische Festigkeit seines Gebäudes durch die Einfriedungsmauer beeinträchtigt sei. Diese weise Mängel auf, wodurch die Standsicherheit gefährdet sei. Der Beton des Mauerwerks weise Kiesnesterbildungen auf, bedingt durch eine mangelhafte Betonverdichtung. Dadurch sei ein ordnungsgemäßer Korrossionsschutz der Bewehrung nicht gegeben. Die Verblechung neige zu ihm, sodass Oberflächenwasser auf sein Grundstück gelange.

Seit den Bauverhandlungen sei die Mauer nicht durch einen Vermessungstechniker vermessen worden. Da eine Vermessung über Adria nicht vorgenommen worden sei, sehe er sich nicht imstande zu beurteilen, ob die Bewilligung den Gegebenheiten vor Ort entspreche.

1.13.

Am 26.02.2016 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, im Zuge derer sämtliche Verfahrensparteien noch einmal ihre Rechtsstandpunkte darlegten.

Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers *** führte aus, dass der Beschwerdeführer als Eigentümer der Nachbarliegenschaft mit der Nr. ***, welche sich auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindet, durch die Errichtung der straßenseitigen Einfriedungsmauer in einer Höhe von über drei Meter in seinem subjektiven Recht gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 iVm § 51 Abs. 2 Z 3 NÖ BauO verletzt sei, wonach derartige Bauwerke höchstens drei Meter hoch sein dürfen. Weiters erachte sich der Beschwerdeführer in seinem subjektiv öffentlichen Recht gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ BauO verletzt, da die Einfriedungsmauer nicht entsprechend standsicher ausgeführt worden sei. Ergänzend führte die Rechtsvertreterin aus, dass sich der Beschwerdeführer auch aufgrund der zum Nachbar *** befindlichen Mauer beeinträchtigt fühle.

Der Beschwerdeführer *** schloss sich den Ausführungen des Beschwerdeführers *** an.

Im Zuge der Verhandlung wurde der bautechnische Amtssachverständige um Beurteilung dahingehend ersucht, ob anhand des vorgelegten Einreichplanes von *** sowie des von Herrn *** erstellten Vermessungsplanes ( Höhenplan 1:250) vom 12.11.2014 die tatsächliche Höhe der Einfriedungsmauer zum Grundstück des Beschwerdeführers *** bzw. auch straßenseitig beurteilt werden kann.

Stellungnahme des Amtssachverständigen:

Aufgrund der im Lageplan (Einreichplan) angegebenen relativen Höhenkoten kann die Höhe der gegenständlichen Einfriedungsmauer abgelesen werden. Eine Gegenüberstellung zu den Höhenangaben im Höhenplan des *** hat zum gleichen Ergebnis geführt. Laut den vorhandenen Höhenangaben ist die max. Mauerhöhe mit 2,69 m (gemessen vom Grundstücksniveau ***) abzulesen. Der nordwestliche Eckpunkt wurde mit 2,13 m aus den Plandokumenten (Einreichplan und Höhenplan) ausgewiesen. Die straßenseitige Einfriedung ist aufgrund der vorliegenden Planunterlagen mit einer max. Höhe von 2,0 m projektiert.

2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

§ 17 VwGVG bestimmt:

„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“

§ 28 Abs. 1 bis 3 VwGVG bestimmt:

„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 6 NÖ Bauordnung 1996 bestimmt:

„(1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 32, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:

1. der Bauwerber und/oder der Eigentümer des Bauwerks

2. der Eigentümer des Baugrundstücks

3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und

4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z. 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn).

Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektivöffentlichen Rechten berührt sind.

Beteiligte sind alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden.

(2) Subjektivöffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die

1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z. 4)

sowie

2. den Schutz vor Immissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben,

gewährleisten und über

3. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 11) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.

(3) Grenzt eine Straße an das Baugrundstück, dann hat der Straßenerhalter Parteistellung im Sinne des Abs. 1. Abweichend davon darf der Straßenerhalter nur jene Rechte geltend machen, die die Benützbarkeit der Straße und deren Verkehrssicherheit gewährleisten.“

3.

Würdigung

3.1.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt einleitend fest, dass das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. VwGH vom 13.12.2011, Zl. 2008/05/0062).

3.2.

Beim gegenständlichen Bauverfahren handelt es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren, das bedeutet, dass nur das eingereichte Projekt Gegenstand der Entscheidung ist. Entscheidend ist der in den Einreichplänen sowie in der Baubeschreibung zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers und nicht die derzeit bestehende Einfriedungsmauer (vgl. VwGH vom 23.03.1999, 99/05/0049).

Der bautechnische Amtssachverständige hat unter Heranziehung der Einreichunterlagen sowie des Vermessungsplanes des Herrn *** vom 12.11.2014 schlüssig dargelegt, dass laut den vorhandenen Höhenangaben sich eine maximale Mauerhöhe von 2,69 Meter zum angrenzenden Grundstück des Beschwerdeführers *** und straßenseitig in Richtung des Beschwerdeführers *** von 2,00 Meter ergibt. Eine statische Berechnung liegt für die Einfriedungsmauer vor.

3. 3

Hinsichtlich der Einwendung des Beschwerdeführers ***, er werde durch die mangelnde Standsicherheit der Mauer in seinem subjektiv öffentlichen Recht verletzt, stellt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fest, dass dem Beschwerdeführer das Nachbarrecht auf Standsicherheit im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ Bauordnung 1996 nur hinsichtlich seines eigenen Gebäudes zukommt (vgl. VwGH vom 31.03.2005, 2003/05/0180). Die ordnungsgemäße Errichtung der Mauer im Sinne der statischen Berechnung ist jedenfalls eine Sache der Bauausführung und nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens (vgl. VwGH vom 12.06.2012, 2009/05/0101). Selbstverständlich haben die Bauwerber im Zuge der Bauausführung dafür zu sorgen, dass Schäden am Gebäude des Beschwerdeführers verhindert werden und die ordnungsgemäße Ausführung durch einen befugten Bauführer bestätigt wird.

3. 4

Hinsichtlich der Einwendung des Beschwerdeführers ***, er werde durch die Höhe der Mauer in seinem subjektiv öffentlichen Recht verletzt, stellt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fest, dass die Bestimmung des § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ Bauordnung 1996 einem Nachbarn nur insofern ein Mitspracherecht hinsichtlich der Bebauungshöhe einräumt, als diese der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn dient (vgl. VwGH vom 16.12.2008, Zl. 2007/05/0250). Eine Verletzung in diesem Recht ist bei einer maximalen Mauerhöhe von 2,69 Meter ausgeschlossen.

3.5.

Die geltend gemacht Wertminderung der Liegenschaft durch den Beschwerdeführer *** stellt ebenfalls kein subjektiv öffentliches Recht dar, sondern ist als privatrechtliche Einwendung zu qualifizieren, welche zu keiner Versagung der Baubewilligung führen kann (vgl. VwGH vom 04.09.2001, 2001/05/0037).

3.6.

Hinsichtlich der Einwendungen des Beschwerdeführers ***, dessen Grundstück mit den Bauwerbern über keine gemeinsame Grundgrenze verfügt, sondern durch eine Straße getrennt ist, stellt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den oben angeführten Ausführungen (Punkte 3.1.-3.4.) folgend fest, dass dieser weder durch die Einfriedungsmauer zum Grundstück *** noch durch die zwei Meter hohe straßenseitige Einfriedungsmauer in einem subjektiv öffentlichen Recht im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 1 bis Z 3 NÖ Bauordnung 1996 verletzt sein kann.

Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ortsbildverletzung ist festzuhalten, dass einem Nachbarn mangels Aufzählung im taxativen Katalog des

§ 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 diesbezüglich kein Mitspracherecht zukommt (vgl. VwGH vom 11.10.2011, 2008/05/0187).

3.7.

Da die von den beiden Beschwerdeführern behaupteten Verletzungen subjektiv öffentlicher Rechte nicht vorliegen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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