LVwG N LVwG-S-4/001-2016

LVwG-S-4/001-2016Landesverwaltungsgericht10.03.2016

Regest

Rauchverbot; Hauptraum;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-4/001-2016

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.4.001.2016

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Mag. Größ als Einzelrichter über die Beschwerde des *** gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 07.12.2015, ***, betreffend Übertretung nach dem Tabakgesetz nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG wird der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens mit € 80,-- festgesetzt.

Gemäß § 59 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm § 52 Abs. 6 VwGVG und § 54b Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) sind der Strafbetrag und die Beiträge zu den Kosten des Verfahrens der Behörde und des Beschwerdeverfahrens innerhalb von zwei Wochen ab der Zustellung dieser Entscheidung zu entrichten.

Gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Im Spruch des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 07.12.2015, ***, ist dem Beschwerdeführer zur Last gelegt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Tatbeschreibung:

Sie haben es als verantwortlich Beauftragter und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma *** mit Sitz in ***, *** zu verantworten, dass diese Firma – wie anlässlich einer behördlichen Überprüfung festgestellt wurde - am Standort ***, *** nicht dafür Sorge getragen hat, dass zumindest am 1.3.2015 um 16:00 Uhr die Bestimmungen des Tabakgesetzes eingehalten wurden.

Im Lokal an o.a. Standort sind laut behördlicher Erhebung zum o.a. Zeitpunkt mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen und Getränken vorgesehenen

Verabreichungsplätze in Räumen gelegen, in denen das Rauchen gestattet ist, obwohl gemäß §13a Abs. 2 Tabakgesetz nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein darf, in denen das Rauchen gestattet wird.

Laut behördlicher Erhebung gelangt man vom Eingang des Lokals an o.a. Standort in den Hauptraum mit Schank, der als Raucherraum genutzt wird. Dort gibt es 23

Verabreichungsplätze und zusätzlich noch 4 Sesseln bei den Spielautomaten.

Auf den 4 Tischen und an der Bar standen Aschenbecher. Zum Zeitpunkt der

behördlichen Erhebung war ein Kunde anwesend, der rauchte.

Durch eine Glastüre (elektrische Schiebetüre) gelangt man in den Nichtraucherraum, in dem 8 Verabreichungsplätze sowie 6 Sesseln an der Bar bereitgehalten werden.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§14 Abs. 4 iVm §13a Abs. 1 und 2 iVm §13c Abs. 1 Z.3 iVm §13c Abs. 2 Z. 4

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe vonfalls diese uneinbringlich ist,Gemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von

€400,0066 Stunden§ 14 Abs. 4 Tabakgesetz

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der

Strafe, mindestens jedoch 10 Euro€40,00

Gesamtbetrag:€440,00

Zahlungsfrist:

Wenn Sie kein Rechtsmittel einbringen, haben Sie den Geldbetrag binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Bei Verzug müssen Sie damit rechnen, dass Mahngebühren in der Höhe von € 5,00 anfallen, der Betrag zwangsweise eingetrieben und im Fall seiner Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wird.“

Auf Grund der – fristgerecht – wegen Schuld und Strafe erhobenen Beschwerde hat das Gericht am 09.02.2016 – St. Pölten – eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und in dieser, dies neben der Einsichtnahme und Verlesung des zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegten Akteninhaltes, Beweis durch die Einvernahme der Zeugin *** erhoben.

Es wird festgestellt:

Im Rahmen der dem erkennenden Gericht nach § 27 VwGVG im Verwaltungsstrafverfahren zukommenden Befugnis ist der angefochtene Verwaltungsakt nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erlassung zu überprüfen und ist hinsichtlich der im materiellen Recht geregelten Strafbarkeit und des anzuwendenden Strafrechtes – § 1 VStG – auf den Zeitpunkt der Tatanlastung abzustellen.

Folgende Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Herstellung und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und den Nichtraucherschutz (Tabakgesetz) – in der hier maßgeblichen Fassung – sind für die Entscheidung relevant:

§ 13:

(1) Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der Regelung des § 12 gilt, soweit Abs. 2 und § 13a nicht anderes bestimmen, Rauchverbot in Räumen öffentlicher Orte.

(2) Als Ausnahme vom Verbot des Abs. 1 können in jenen von Abs. 1 umfassten Einrichtungen, die über eine ausreichende Anzahl von Räumlichkeiten verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird.

(3) Die Ausnahme des Abs. 2 gilt nicht für schulische oder andere Einrichtungen, in denen Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden.

(4) Abs. 1 gilt nicht für Tabaktrafiken.

§ 13a:

(1) Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der §§ 12 und 13 gilt Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen

1. der Betriebe des Gastgewerbes gemäß § 111 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194/1994, in der geltenden Fassung,

2. der Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 oder Abs. 2 Z 2 oder 4 der GewO,

3. der Betriebe gemäß § 2 Abs. 9 oder § 111 Abs. 2 Z 3 oder 5 der GewO.

(2) Als Ausnahme vom Verbot des Abs. 1 können in Betrieben, die über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Es muss jedoch der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein, und es darf nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein, in denen das Rauchen gestattet wird.

(3) Das Rauchverbot gemäß Abs. 1 gilt ferner nicht, wenn nur ein für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeigneter Raum zur Verfügung steht, und

1. der Raum eine Grundfläche von weniger als 50 m2 aufweist, oder,

2. sofern der Raum eine Grundfläche zwischen 50 m2 und 80 m2 aufweist, die für eine Teilung des Raumes zur Schaffung eines gesonderten Raumes für den im Abs. 2 genannten Zweck erforderlichen baulichen Maßnahmen aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung der nach den bau-, feuer- oder denkmalschutzrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörde nicht zulässig sind.

(4) Das Rauchen darf jedoch auch in Räumen, in denen das Rauchverbot gemäß Abs. 1 nicht gilt, nur gestattet werden, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag gilt, wonach

1. ein nicht dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegender Arbeitnehmer Anspruch auf Abfertigung im gesetzlichen Ausmaß hat, wenn er sein Arbeitsverhältnis wegen der Belastung durch die Einwirkung des Passivrauchens kündigt, und

2. die notwendige Zeit zum Besuch von diagnostischen Maßnahmen sowie Untersuchungen im Zusammenhang mit Passivrauchen am Arbeitsplatz zu gewähren ist, und

3. gesundheitsfördernde Maßnahmen im Zusammenhang mit Passivrauchen am Arbeitsplatz im Einvernehmen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber festzulegen sind, und,

4. im Falle, dass der Betrieb über Räume verfügt, in denen Rauchverbot gilt oder das Rauchen vom Inhaber nicht gestattet wird, die Ausbildung oder Beschäftigung Jugendlicher überwiegend in jenen Räumen zu erfolgen hat, in denen nicht geraucht werden darf.

(5) Werdende Mütter dürfen in Räumen, in denen sie der Einwirkung von Tabakrauch ausgesetzt sind, nicht arbeiten.

§ 13c:

(1) Die Inhaber von

1. Räumen für Unterrichts- oder Fortbildungszwecke oder für schulsportliche Betätigung gemäß § 12,

2. Räumen eines öffentlichen Ortes gemäß § 13,

3. Betrieben gemäß § 13a Abs. 1,

haben für die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 12 bis 13b einschließlich einer gemäß § 13b Abs. 4 erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.

(2) Jeder Inhaber gemäß Abs. 1 hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass

1. in einem Raum gemäß § 12 Abs. 1 nicht geraucht wird;

2. in einem Raum gemäß § 12 Abs. 2, soweit Rauchverbot gilt, nicht geraucht wird;

3. in den Räumen eines öffentlichen Ortes, soweit nicht die Ausnahme gemäß § 13 Abs. 2 zum Tragen kommt, nicht geraucht wird;

4. in den Räumen der Betriebe gemäß § 13a Abs. 1, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen gemäß § 13a Abs. 4 nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag gemäß § 13a Abs. 4 Z 1 bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird;

5. in jenen Räumen der Betriebe gemäß § 13a Abs. 1, in denen das Rauchverbot wegen Vorliegens einer der Voraussetzungen gemäß § 13a Abs. 2 oder 3 nicht gilt, das Rauchen nur gestattet wird, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag gemäß § 13a Abs. 4 Z 1 bis 4 gilt;

6. die Bestimmungen des § 13a Abs. 4 Z 4 oder Abs. 5 hinsichtlich Jugendlicher oder werdender Mütter eingehalten werden,

7. der Kennzeichnungspflicht gemäß § 13b oder einer gemäß § 13 Abs. 5 erlassenen Verordnung entsprochen wird.

§ 14:

(1) Wer

1. Tabakerzeugnisse entgegen § 2 in Verkehr bringt,

1a.(Anm.: Tritt mit Ablauf des 31.12.2010 außer Kraft.)

1. gegen die Meldepflicht gemäß § 8 verstößt oder

2. entgegen § 11 Werbung oder Sponsoring betreibt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7 260 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 14 530 Euro zu bestrafen.

(2) Tabakerzeugnisse, die den Gegenstand einer nach Abs. 1 strafbaren Handlung bilden, sind einzuziehen, es sei denn, es ist gewährleistet, daß sie nicht unter Verletzung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und seiner Verordnungen in Verkehr gebracht werden.

(3) Wird in einem Verwaltungsstrafverfahren rechtskräftig festgestellt, daß der Hersteller oder Importeur von Tabakerzeugnissen die Vorschriften der §§ 3 bis 7 oder der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen nicht eingehalten hat, so hat er auch die Kosten der im betreffenden Fall durchgeführten Überwachungs- und Untersuchungsmaßnahmen zu tragen.

(4) Wer als Inhaber gemäß § 13c Abs. 1 gegen eine der im § 13c Abs. 2 festgelegten Obliegenheiten verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.

(5) Wer an einem Ort, an dem gemäß den §§ 12 Abs. 1 oder 2, 13 Abs. 1 oder 13a Abs. 1 Rauchverbot besteht oder an dem das Rauchen vom Inhaber nicht gestattet wird, raucht, begeht, sofern der Ort gemäß § 13b Abs. 1 bis 4 oder einer gemäß § 13b Abs. 4 erlassenen Verordnung gekennzeichnet ist und die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 1 000 Euro zu bestrafen.

§ 18:

(1) Tabakerzeugnisse, die den Bestimmungen der §§ 4a bis 8 und den auf Grund dieser erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, dürfen bis 30. September 2003 vermarktet werden.

(2) In Abweichung zu Abs. 1 dürfen von Zigaretten verschiedene Tabakerzeugnisse, die den Bestimmungen der §§ 4a bis 8 und den auf Grund dieser erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, bis 30. September 2004 vermarktet werden.

(3) Tabakerzeugnisse, die dem § 5 Abs. 2 Z 10 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2007 nicht entsprechen und vor Ablauf des 30. Juni 2008 vermarktet worden sind, dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 in Verkehr gebracht werden.

(4) Tabakerzeugnisse, die im Zeitraum zwischen dem 1. Jänner 2008 und dem 31. Dezember 2010 den Gegenstand einer nach § 14 Abs. 1 Z 1a strafbaren Handlung bilden, sind einzuziehen.

(5) Tabakerzeugnisse, die dem § 5 Abs. 2 Z 10 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2008 nicht entsprechen, dürfen noch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 vermarktet und bis zum Ablauf des 30. Juni 2009 in Verkehr gebracht werden.

(6) Auf

1. Betriebe des Gastgewerbes gemäß § 111 Abs. 1 Z 2 der GewO,

2. Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 oder Abs. 2 Z 2 oder 4 der GewO sowie

3. Betriebe gemäß § 2 Abs. 9 oder § 111 Abs. 2 Z 3 oder 5 der GewO

sind die §§ 13a, 13b, 13c sowie 14 Abs. 4 und 5 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2008 sowie die Bestimmungen einer gemäß § 13b Abs. 5 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2008 erlassenen Verordnung bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 7 erst ab dem 1. Juli 2010 anzuwenden.

(7) Voraussetzungen gemäß Abs. 6 sind:

1. der Betrieb verfügt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2008 für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste nur über einen Raum,

2. die Grundfläche des Raumes beträgt mindestens 50 m2,

3. die vom Inhaber beabsichtigten baulichen Maßnahmen zur Schaffung eines gesonderten Raumes für den im § 13a Abs. 2 genannten Zweck sind, einschließlich der allfällig erforderlichen Klärung bau-, feuer- oder denkmalschutzrechtlicher Vorfragen (§ 13a Abs. 3 Z 2), unverzüglich nach Ablauf des Tages, an dem dieses Bundesgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2008 kundgemacht worden ist, in die Wege geleitet worden.

(8) § 2 Abs. 2 in der Fassung BGBl I Nr. 5/2015 tritt ab 1.1.2016 in Kraft

Nach den Ergebnissen des im Gegenstand durchgeführten Beweisverfahrens sieht das erkennende Gericht die angelastete Tatbildverwirklichung als erwiesen an. Nach der schlüssigen, widerspruchsfreien und glaubwürdigen Aussage der einvernommenen Zeugin ***, die über Befragung zum Sachverhalt angab:

(unkoor. Nach Verhzandlungsschrift)

„Mit dem Gegenstand der Einvernahme vertraut gemacht, gebe ich an, dass ich mich an den Sachverhalt noch erinnern kann. Der Sachverhalt wurde im Rahmen einer Kontrolle bei meiner dienstlichen Tätigkeit für das – kurz – Marktamt am 01.03.2015 festgestellt. Die Gastgewerbelokalität besteht aus zwei Räumlichkeiten im Sinne von § 13a Abs. 1 Tabakgesetz und sind diese durch selbstschließende Glasschiebetüren – räumlich – getrennt. Das gegenständliche Lokal habe ich am 01.03.2015 erstmalig kontrolliert und dabei festgestellt, dass im als Raucherbereich deklarierten Raum, wo tatsächlich zum Kontrollzeitpunkt geraucht und das Rauchen sichtlich durch Aufstellung von Aschenbechern geduldet war, deshalb nicht geraucht hätte werden dürfen, dies angesichts der konkreten Umstände, weil es sich bei dieser Räumlichkeit eindeutig um den Hauptraum gehandelt hat. Es hat sich bei diesem Raum, dies im Vergleich zu dem als Nichtraucherraum deklarierten und gekennzeichneten Raum, der Raucherraum ist für den Kunden gassenseitig als erster Gastraum zu erreichen, um den schon von der Quadratmeteranzahl um einiges größeren Gastraum gehandelt. Im Raucherraum war die Schankeinrichtung, die Bar, eingerichtet. Im Nichtraucherraum, wo ebenfalls Automaten, wie im Hauptraum aufgestellt waren, waren weniger Verabreichungsplätze von der Anzahl her eingerichtet als im von mir als Hauptraum letztlich qualifizierten Raucherraum und hat sich bei meiner Erhebung der Raucherraum wegen der nur dort vorhandenen Schankreinrichtung, der dort etablierten Kassaeinrichtung und dem Standort des Bedienpersonales dort eindeutig als der Schwerpunkt der gastgewerblichen Tätigkeit herauskristallisiert. Ursprünglich, das ist mir aus aktenmäßigen Dokumentationen bekannt, dürfte die gegenständliche Lokalität als Einraumlokal geführt worden sein und dürfte wegen Beanstandungen im Hinblick auf den Nichtraucherschutz in der Folge umgebaut worden sein. Offensichtlich hat man sich bei der Wahl der Räumlichkeiten geirrt und hat jene Räumlichkeit wo nach dem Gesetz jedenfalls die Gestattung des Rauchens unzulässig wäre als Raucherraum deklariert. Ich habe die Anzahl der Verabreichungsplätze durch Nachzählen derselben ermittelt und habe ich die Anzahl der in den Räumlichkeiten aufgestellten Sesseln und der Barhocker, Stehplätze waren nicht zu berücksichtigen, nachgerechnet. Ich habe bei den im gesamten Lokal aufgestellten Automaten die dort aufgestellten Sitzeinrichtungen für jeden der beiden Gasträumlichkeiten in der Anzeige getrennt nach der Anzahl und extra angeführt. Diese Berechnung ergab im deklarierten Raucherraum 23 Verabreichungsplätze und 4 Sesseln bzw. Hocker bei den Spielautomaten. Im deklarierten Nichtraucherraum hingegen waren so 8 Verabreichungsplätze zusätzlich 6 solche Sitzgelegenheiten bei den Spielautomaten festzustellen. Wenn mir am heutigen Tag das diesbezügliche Beschwerdevorbringen vorgetragen wird, dann steht dieses eindeutig zum Erhebungsergebnis und den Festhaltungen in der Anzeige, wie dem der Anzeige beigeschlossenen Bildmaterial.“

Es ist als erwiesen anzusehen, dass bezüglich des in der Anzeige näher beschriebenen Gastgewerbebetriebes, bestehend aus zwei Räumlichkeiten im Sinne von § 13a Abs. 1 Einleitungssatz Tabakgesetz, in jenem Raum zum relevanten Zeitpunkt das Rauchen gestattet war, in welchem sich mehr als die Hälfte der Verabreichungsplätze befanden. Nach der schlüssigen Aussage der Zeugin, wie nach den konkreten, stichhaltigen und nachvollziehbaren Angaben in der letztlich zur Bestrafung geführt habenden Anzeige, sieht es das Gericht als erwiesen an, dass in dieser Räumlichkeit zur relevanten Zeit auch tatsächlich geraucht wurde, wie nach den überzeugenden Ausführungen der Zeugin, die als Amtsorgan im gegenständlichen Betrieb zur relevanten Zeit kontrollierte, dass es sich bei dieser Räumlichkeit, nach der Geschäftsführung und der dort situierten Ausschank, überhaupt um den Hauptraum im Sinne von § 13a Abs. 2 leg.cit gehandelt hat. Mangels Relativierung -im gesamten Verfahrens- sieht es das Gericht als erwiesen an, dass die juristische Person, als deren verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der Beschwerdeführer belangt wurde, Inhaberin des im angefochtenen Straferkenntnis hinsichtlich der Situierung näher beschriebenen Gastgewerbebetriebes war, wie nach der Vielzahl der beim erkennenden Gericht anhängigen Verfahren wegen gleicher oder ähnlicher Delikte von der nachgewiesenen Bestellung des Beschwerdeführers nach der Bestellungsurkunde vom 23.06.2010 hinsichtlich des betreffenden Rechtsbereichs – sachlich und räumlich – von einer rechtswirksamen Verantwortungsübertragung auszugehen ist. Nach der schlüssigen Zeugenaussage ist erwiesen, dass in jener Räumlichkeit, des aus zwei Räumen bestehenden Gastgewerbebetriebes, ein Rauchen ausdrücklich geduldet war, wie dort tatsächlich geraucht wurde, in welcher nach der Ausnahmebestimmung - des grundsätzlich auch die Räume der Gastronomie betreffenden Rauchverbots – nicht geraucht hätte werden dürfen. Dass eine sonstige Ausnahme vom Anwendungsbereich der Bestimmungen des Tabakgesetzes vorgelegen wäre, wurde nicht einmal ansatzweise behauptet, wie dafür nicht die geringsten Hinweise im Beweisverfahren hervorkamen. Der Beschwerdeführer vermochte mit seinem Vorbringen nicht mangelndes Verschulden hinsichtlich der Verwirklichung des ihm zur Last gelegten Ungehorsamsdeliktes glaubhaft zu machen. Bei Anwendung entsprechender Aufmerksamkeit – Durchschnittsbetrachtung nach den Maßstäben eines korrekten für einen solchen Rechtsbereich bestellten verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichen – hätte er die Unzulässigkeit der Duldung und des tatsächlichen Rauchens in diesem Raum, dies etwa durch Rückfrage bei dem mit der Vollziehung des Tabakgesetzes betrauten Behörden und Stellen, in Erfahrung bringen können. Der Beschwerdeführer vermochte mit seinem Vorbringen auch nicht mangelndes Kontrollverschulden glaubhaft zu machen. Mit seinem Vorbringen vermochte er allenfalls abstrakt den Bestand von Kontrollvorkehrungen zur Vermeidung von Vorfällen, wie den Gegenständlichen darzustellen, nicht aber, wie es erforderlich gewesen wäre, anhand eines konkreten Tatsachenvorbringens darzulegen, wie diese Kontrollmechanismen im gegenständlichen Fall überhaupt funktionierten, um es dem Gericht zu ermöglichen, prüfen zu können, woran es lag, dass im gegenständlichen Fall gegen die einschlägigen Bestimmungen des Tabakgesetzes verstoßen wurde.

Die Strafdrohung dient dem Schutz der Einhaltung der Bestimmungen des Nichtraucherschutzes in den Räumen der Gastronomie. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, deren Wertigkeit sich im Strafausmaß offeriert, ist nicht als geringfügig einzustufen. Bei der zu prüfenden Intensität der Rechtsschutzgutbeeinträchtigung ist die angelastet zeitliche Kürze der Tatbildverwirklichung zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer hat zumindest fahrlässig gehandelt. Als straferschwerend sind einschlägige Verwaltungsvormerkungen zu berücksichtigen. Strafmilderungsgründe liegen keine vor. Unter Einbeziehung dieser Erwägungen, des Ausmaßes des Verschuldens und der vom Rechtsmittelwerber im Verfahren angegebenen persönlichen Verhältnisse, welchen Angaben das Gericht Glauben schenkt, wird festgestellt, dass die durch die Strafbehörde festgesetzten Strafen (Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe) die im untersten Bereich angesetzt wurden, die Ersatzfreiheitsstrafe entspricht den Strafzumessungskriterien nach § 19 Abs. 1 und 2 sowie § 16 Abs. 1 und 2 VStG, der Schuld- und Tatangemessenheit entsprechen. Die Strafen sind neben spezialpräventiven Gründen, um den Beschwerdeführer in Hinkunft zur genaueren Beachtung des tangierten Rechtsgutes zu veranlassen, notwendig, um präsumtive Täter von der Begehung gleicher oder ähnlicher Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Da das tatbildmäßige Verhalten nicht als weit hinter den in der Strafdrohung typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt als zurückbleibend zu erachten ist und die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes gering sind, lagen nicht die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 45 Abs. 1 Z 4 iVm § 45 Abs. 1 Schlusssatz VStG (Absehung von der Bestrafung ev. Ermahnung) vor. Es war aus den dargelegten Gründen spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine solchen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Frage vor.

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