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LVwG-AV-1373/001-2015•LVwG N LVwG-AV-1373/001-2015
LVwG-AV-1373/001-2015Landesverwaltungsgericht19.04.2016
Abgabenbescheid; Abgabenanspruch; Abgabentatbestand; Zeitbezogenheit;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn ***, ***, ***, vom 18. November 2015 gegen den Berufungsbescheid des Verbandsvorstandes des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk Mödling vom 6. Oktober 2015, ohne Zahl, betreffend Vorschreibung einer Kanalabenützungsgebühr (mit Wirkung ab 1. Jänner 2015), mit dem der Berufung Folge gegeben und der Spruch des angefochtene Bescheid abgeändert worden war, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
1.1. Grundsätzliche Feststellungen:
Herr *** (in der Folge: der Beschwerdeführer) ist Eigentümer des Grundstückes Nr. ***, EZ *** KG ***, mit der topographischen Anschrift *** in ***. Auf dieser Liegenschaft befinden sich eine eingeschoßiges, an die Ortswasserleitung und den Ortskanal angeschlossenes Saunahaus mit einer Fläche von 20,02 m² und ein Wohngebäude, welches mit drei Geschoßen (Kellergeschoß, Erdgeschoß und Obergeschoß) an die Ortswasserleitung und den Ortskanal angeschlossen ist. Im Bereich der im Erdgeschoß angebauten Garage befindet sich zwischen der Garage und dem Wohntrakt im Erdgeschoss eine Türe. Die Garage ist augenscheinlich ein eigenständiges Objekt, wobei jedoch die Auskragung des Obergeschoßes als Decke über Garage genutzt wird, obwohl nach den Planunterlagen statisch keine Verbindung besteht. Wenn das Wohnobjekt weggerissen würde, entstünde in einem Teilbereich der Garage eine Öffnung in der Decke und fiele die Seitenwand weg. Die Garage an sich würde aber stehen bleiben. Im Bereich des Erdgeschosses ist in Blickrichtung Süden ein Wohnraum (bezeichnet im Plan als Wohn-Essraum) errichtet, über dem sich ein nach Westen hinausragendes Vordach befindet. Das Obergeschoß ist im westlichen Teilbereich in seiner horizontalen Ausdehnung in Richtung Süden größer dimensioniert und dient der Boden dieses Obergeschosses teilweise als Vordach für das darunterliegende Erdgeschoß (v.a. für den in den Planunterlagen als Bibliothek bezeichneten Raum und dessen Nebenräume). Im Erdgeschoß befindet sich im Bereich des Stiegenaufganges zum Obergeschoß ein Luftraum im Ausmaß von 1,95 m x 3,80 m. Im Bereich des Stiegenaufganges vom Obergeschoß zum (nicht an die Kanalanlage angeschlossenen) Galeriegeschoß befindet sich ein weiterer Luftraum im Ausmaß von 3,50 m x 0,81 m.
1.2. Verwaltungsbehördliches Verfahren:
Mit Abgabenbescheid des Verbandsobmannes der Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk Mödling vom 19. Jänner 2015, EDV-Nummer ***, wurde dem Folge: der Beschwerdeführer für die Liegenschaft *** in *** unter Zugrundelegung einer Berechnungsfläche von 658,50 m² und eines Einheitssatzes von € 2,55 eine jährlich zu entrichtende Kanalabenützungsgebühr (mit Wirkung ab 1. Jänner 2015) im Betrag von € 1.679,18 (inkl. USt.) vorgeschrieben.
Gegen diesen Bescheid richtete sich die als „Einspruch“ bezeichnete Berufung des Herrn *** vom 28. Jänner 2015. Beantragt wurde im Wesentlichen eine Neuberechnung, da nur zwei berechnungswirksame Geschoße (EG und OG) vorhanden wären und die Garage nicht zu berücksichtigen sei.
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Verbandsvorstandes des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk Mödling vom 6. Oktober 2015, ohne Zahl, wurde der angefochtene Abgabenbescheid des Verbandsobmannes des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk Mödling gemäß § 288 Abs. 1 iVm § 263 Abs. 1 BAO hinsichtlich der Berechnungsfläche und der daraus ermittelten Kanalbenützungsgebühr dahingehend abgeändert, dass die Berechnungsfläche mit 596,17 m² ermittelt und unter Zugrundelegung eines Einheitssatzes von € 2,55 eine jährliche Kanalbenützungsgebühr in der Höhe von € 1.520,23 (inkl. USt) neu festgesetzt wurde. Begründend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften ausgeführt, dass für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage gemäß § 5 NÖ Kanalgesetz 1977 eine jährliche Kanalbenützungsgebühr zu entrichten sei, wenn der Gemeinderat die Einhebung einer solchen Gebühr beschlossen habe. Die Kanalbenützungsgebühr errechne sich aus der Berechnungsfläche mal dem Einheitssatz, der in der Verordnung des Gemeinderates beschlossen sei. Es handle sich bei der Berechnung der Kanalbenützungsgebühr um eine flächenbezogene Berechnungsmethode. Bei der Ermittlung der Berechnungsfläche sei der Grundsatz zu beachten, dass bei jedem Gebäude nur die Geschoßfläche berücksichtigt werde, in der sich ein Kanalanschluss befinde. Der Begriff der Geschoßfläche werde im Kanalgesetz definiert und könne nicht mit ähnlichen, in anderen Gesetzen enthaltenen Begriffen gleichgesetzt werden. Die Geschoßfläche selbst werde wie die bebaute Fläche aus dem äußersten Umriss des jeweiligen Geschosses gebildet. Die Berechnungsfläche ergebe sich aus der Summe aller an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoßflächen. Die Erhebung sei durch das Bauamt der Marktgemeinde *** durchgeführt und in einem Erhebungsbogen zusammengefasst worden. Für das Erdgeschoß des Wohnhauses zuzüglich Garage sei eine Fläche von 337,90 m² ermittelt worden. Die Garage ist direkt an das Wohngebäude angebaut. Die Außenwand des Wohngebäudes sei zugleich Wand der Garage. Statisch gesehen wäre besagte Außenwand für die Garage nicht erforderlich, da die Garage als eigenständiges Gebäude Bestand hätte. Konstruktiv und funktionell spiele die Außenwand des Wohngebäudes für die Garage sehr wohl eine bedeutsame Rolle, da ansonsten die Garage einseitig offen wäre und durch die Wohngebäudewand der Witterungsschutz für die Garage sichergestellt sei. Desweiteren wäre das Wohngebäude mit der Garage durch eine Tür direkt verbunden. Auch durch diese sei ein funktioneller Zusammenhang offensichtlich. Aus diesen Gründen sei die Garage nicht als eigener Gebäudeteil im Sinne von § 1a NÖ Kanalgesetzes 1977 anzusehen. Dies sei bereits im Zuge eines Lokalaugenscheines am 17. Februar 2015 vor Ort festgestellt worden. Hingegen wären Leibungen und ein innerhalb des Gebäudes liegender Luftraum, reduziert um den innerhalb des Luftraumes befindlichen Stiegenaufgang, nicht zu berücksichtigen. Dieser sei dem Wohnbereich als dienend zuzuordnen, obwohl dort typischerweise weniger Abwasser anfalle. Die neu ermittelte Fläche für das Erdgeschoß betrage 337,90 m². Der Bescheid hinsichtlich Kanalbenützungsgebühr werde wie folgt abgeändert:
GebäudeErdgeschoß 20,02 m²
Wohnhaus Erdgeschoß 337,90 m²
Wohnhaus 1. Stock 238,25 m²
Wohnhaus Obergeschoß 0,00 m²
Berechnungsfläche Schmutzwasser gesamt 596,17 m²
Unter Multiplikation der Berechnungsfläche mit dem geltenden Einheitssatz von € 2,55 errechne sich die jährliche Kanalbenützungsgebühr mit € 1.520,23.
Mit Schreiben vom 18. November 2015 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und begründete diese im Wesentlichen damit, dass in dem von der Gemeinde zugesandt Erhebungsbogen nahezu alle Flächen falsch ermittelt worden wären. Ein Abzug von Leibungen, Vordächern, Lufträumen, und dergleichen zur Minderung der Berechnungsfläche für die Kanalbenützungsgebühr sei am Berechnungsbogen nicht vorgesehen gewesen. Unter Verweis auf die beigefügte Planskizze sei die Berechnungsfläche (bei Berücksichtigung von Leibungen und Lufträumen) für die Kanalbenützungsgebühr wie folgt zu errechnen:
Wohnbereich EG261,59 m² (angeschlossen)
Wohnbereich OG 240,94 m² (angeschlossen)
Saunahaus 19,79 m² (angeschlossen)
Garage: 65,42 m² (bleibe unberücksichtigt, da kein Schmutzwasserkanal vorhanden sei)
Gesamt 522,32 m²
Die Kanalbenützungsgebühr mache somit € 1.465,11 (inkl. USt.) aus. Die Garage sei hinsichtlich der statischen und konstruktiven Bauweise ein unabhängiges und ein eigenständiges Gebäude bzw. ein Gebäudeteil, welcher weder an den Schmutzwasserkanal noch an die Wasserversorgung angeschlossen worden wäre. Es stehe außer Streit, dass die Garage, als eigenständiges Gebäude und/oder Gebäudeteil über eine Außen- und Brandschutztür vom Wohngebäude und vom Garten erreichbar sei. Eine durchgehende Wand sei nach dem Gesetz nicht erforderlich. Durch die Türe werde die Garage weder zum Wohngebäude, noch werde das Wohngebäude zur Garage. Schlussendlich entstünden durch die Türverbindung zwischen Garage und Wohngebäude keine funktionalen Verbesserungen/Vorteile im Sinne der maßgebenden Gesetze.
Mit Schreiben vom 10. Dezember 2015 legte der Gemeindeverband für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk Mödling dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt (samt Plänen, Gutachten sowie Einladungskurrende und Sitzungsprotokoll der maßgeblichen Sitzung des Verbandsvorstandes) vor.
Am 7. April 2016 fand auf der gegenständlichen Liegenschaft ein vom erkennenden Gericht veranlasster Lokalaugenschein samt mündlicher Verhandlung statt. Gegenstand des Augenscheins war dabei die Überprüfung der örtlichen Gegebenheiten in Hinblick auf die für die gegenständliche Liegenschaft ermittelten Berechnungsflächen und die Verbindung zwischen Garage und Wohntrakt (vgl. oben Punkt 1.1).
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat weiters Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen Akt des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk Mödling sowie durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch.
Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen des Beschwerdeführerin, soweit dieses den Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegentritt
2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:
2.1. Bundesabgabenordnung (BAO):
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.
§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden.
§ 4. (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.
§ 254. Durch Einbringung einer Bescheidbeschwerde wird die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten.
§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
2.2. NÖ Kanalgesetz 1977, LGBl. 8230-9:
Begriffe
§ 1a. Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
…
6. Geschoßfläche: die sich aus den äußersten Begrenzungen jedes Geschoßes ergebende Fläche. (…)
7. Gebäudeteil: ein Gebäudeteil ist ein vom übrigen Gebäude durch eine bis zu seiner obersten Decke durchgehende Wand getrennter Teil mit einer Nutzung als Garage, als gewerblicher oder industrieller Lager- oder Ausstellungsraum oder mit einer Nutzung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke. Räume innerhalb eines Gebäudeteils gelten auch dann als eigener Gebäudeteil, wenn bis zur obersten Decke durchgehende Wände nicht vorhanden sind.
§ 5. (1) Für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage ist eine jährliche Kanalbenützungsgebühr zu entrichten, wenn der Gemeinderat die Einhebung einer solchen Gebühr beschlossen hat.
(2) Die Kanalbenützungsgebühr errechnet sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche und dem Einheitssatz zuzüglich eines schmutzfrachtbezogenen Gebührenanteiles. Dieser wird nur dann berücksichtigt, wenn die eingebrachte Schmutzfracht den Grenzwert von 100 Berechnungs-EGW überschreitet. Werden von einer Liegenschaft in das Kanalsystem Schmutzwässer und Niederschlagswässer eingeleitet, so gelangt in diesem Fall ein um 10 % erhöhter Einheitssatz zur Anwendung.
(3) Die Berechnungsfläche ergibt sich aus der Summe aller an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoßflächen. Die Geschoßfläche angeschlossener Kellergeschoße und nicht angeschlossener Gebäudeteile wird nicht berücksichtigt. Angeschlossene Kellergeschoße werden jedoch dann berücksichtigt, wenn eine gewerbliche Nutzung vorliegt, ausgenommen Lagerräume, die mit einem Unternehmen im selben Gebäude in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Wird die Liegenschaft trotz bestehender Anschlussverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so ist die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre.
§ 12. (3) Die Abgabenschuld für die Kanalbenützungsgebühr entsteht mit dem Monatsersten des Monats, in dem erstmalig die Benützung des Kanals möglich ist oder die Abfuhr der Fäkalien erfolgt. Wird eine Liegenschaft trotz bestehender Anschlußverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so entsteht die Kanalbenützungsgebühr mit dem Monatsersten des Monats in dem der Anschluß an den Kanal möglich ist. Diese Gebühren sind, soferne der Gemeinderat in der Kanalabgabenordnung nichts anderes bestimmt, im vorhinein in vierteljährlichen Teilzahlungen, und zwar jeweils bis zum 15. Jänner, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober, zu entrichten.
2.4. Kanalabgabenordnung der Marktgemeinde *** idF vom 1. Jänner 2015:
§ 4 Kanalbenützungsgebühren für den Mischwasserkanal
(1) Die Kanalbenützungsgebühren sind nach den Bestimmungen des § 5 des NÖ Kanalgesetzes 1977 zu berechnen.
(2) Zur Berechnung der laufenden Gebühren für die Benützung der öffentlichen Kanalanlage (Kanalbenützungsgebühr) wird für die Schmutzwasserentsorgung der Einheitssatz mit € 2,32 festgelegt.
Werden von einer Liegenschaft in das Kanalsystem Schmutzwässer und Niederschlagswässer eingeleitet, so gelangt in diesem Fall ein um 10% erhöhter Einheitssatz zur Anwendung.
2.5. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG:
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;
2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;
3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.
(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
In der Sache selbst ist eingangs festzuhalten, dass die von den Abgabenbehörden des mitbeteiligten Gemeindeverbandes der Abgabenfestsetzung zugrunde gelegten Berechnungsflächen dem Grunde nach außer Streit stehen. Genauso unstrittig ist der Umstand, dass das auf der streitgegenständlichen Liegenschaft errichtete Objekt mit drei Geschoßen an die Ortswasserleitung und den Ortskanal angeschlossen ist.
Das Beschwerdevorbringen lässt sich vielmehr auf die Frage reduzieren, ob die im Erdgeschoß an das Wohngebäude angebaute Garage mit einer Fläche von 66,92 m² bei der Ermittlung der Geschoßfläche zu berücksichtigen ist.
Nach § 4 Abs. 1 der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Angesichts der Komplexität der Sachlage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass dieses bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entsteht. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest (vgl. VwGH vom 25. Juni 1996, Zl. 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist.
Gegenstand des angefochtenen Bescheids ist die Festsetzung der Kanalbenützungsgebühr. Dem in § 5 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 normierten Abgabentatbestand zufolge ist für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage eine jährliche Kanalbenützungsgebühr zu entrichten, wenn der Gemeinderat die Einhebung einer solchen Gebühr beschlossen hat. Die Einhebung von Kanalbenützungsgebühren durch die beteiligte Marktgemeinde ergibt sich vorliegendenfalls aus § 4 Abs. 1 der vom Gemeinderat der Marktgemeinde *** erlassenen Kanalabgabenordnung. Aus § 4 Abs. 2 der Kanalabgabenordnung ergibt sich ferner der Einheitssatz von € 2,55, der der Abgabenfestsetzung gemäß § 5 Abs. 2 erster Satz NÖ Kanalgesetz 1977 zu Grunde zu legen ist. In diesem Zusammenhang ist ferner darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Festsetzung von Abgaben nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften jene Sach- und Rechtslage maßgeblich ist, die zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes gegolten hat (vgl. VwGH vom 10.12.2008, Zl. 2005/17/0055, und vom 7.10.2005, Zl. 2005/17/0168). Diesen Überlegungen folgt, dass infolge der Erhöhung des Einheitssatzes mit Wirkung ab 1. Jänner 2015 ebenso auf dieser Basis ein neuer Abgabenbescheid (ebenfalls mit Wirkung ab 1. Jänner 2015) zu erlassen war. Die Erlassung des Abgabenbescheides vom 19. Jänner 2015 (mit Wirkung ab 1. Jänner 2015) erfolgte somit grundsätzlich zu Recht.
Für die Qualifikation eines Gebäudeteiles im Sinne des § 1a Z. 7 NÖ Kanalgesetz 1977 maßgeblich ist zunächst die bauliche Gestaltung. Dafür ist eine bestimmte bauliche Trennung des Gebäudeteils erforderlich. Als ein Kriterium für die Qualifikation eines Gebäudeteiles im Sinne des § 1a Z. 7 NÖ Kanalgesetz 1977 maßgeblich ist eine Nutzung als Garage, als gewerblicher oder industrieller Lager- oder Ausstellungsraum oder mit einer Nutzung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke. Bei den genannten Nutzungsarten handelt es sich um eine taxative Aufzählung (vgl. VwGH vom 20. März 2003, Zl. 2002/17/0276). Im konkreten Fall kommt – unstrittig - eine Nutzung als Garage in Betracht.
Der Gebäudeteil muss darüber hinaus vom übrigen Gebäude durch eine bis zu seiner obersten Decke durchgehende Wand getrennt sein. Der Beurteilung einer Wand als "durchgehend" steht entgegen, wenn diese an einzelnen Stellen Öffnungen (Durchgänge, z.B. Türen, Fenster) aufweist. Wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat (vgl. z.B. Erkenntnis vom 17. April 2000, Zl. 99/17/0262, Erkenntnis vom 25. Juni 2002, Zl. 2002/17/0048), kann schon im Hinblick auf das – unbestrittene - Vorhandensein von Durchbrüchen in den Verbindungswänden zwischen Garage und Wohngebäude nicht mehr vom Vorliegen einer durchgehenden Wand gesprochen werden (vgl. auch VwGH vom 17. Oktober 2003, Zl. 2003/17/0224). Diesen Überlegungen folgt, dass die Abgabenbehörden der mitbeteiligten Gemeinde somit im Ergebnis zu Recht die Fläche der Garage bei der Ermittlung der Berechnungsfläche berücksichtigt haben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
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