Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
LVwG-S-502/001-2016•LVwG N LVwG-S-502/001-2016
LVwG-S-502/001-2016Landesverwaltungsgericht21.04.2016
Sachwalterschaft; Zurechnungsfähigkeit; Schuldfähigkeit;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Wimmer als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn KK, wohnhaft in ***, ***, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Wolf Dietrich Mazakarini, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 17. Februar 2016, Zl. WBS2-V-15 18883/5, betreffend Bestrafung wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 17. Februar 2016, Zl. WBS2-V-15 18883/5 wurde Herrn KK zur Last gelegt, dass er am 12.09.2015 um 08:33 Uhr im Gemeindegebiet *** auf der ***, *** in Fahrtrichtung *** mit dem PKW mit dem Kennzeichen *** die aufgrund des angebrachten Vorschriftszeichens Geschwindigkeitsüberschreitung erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h überschritten habe, da nach Abzug von 5 km/h Messtoleranz eine Geschwindigkeit von 82 km/h gefahren worden sei. Wegen Verletzung des § 52 lit.a Z 10a StVO 1960 iVm § 99 Abs. 3 lit.a StVO 1960 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 50,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 23 Stunden) verhängt.
Dagegen wurde von Herrn KK, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mazakarini, fristgerecht Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wird in dieser vorgebracht, dass der Betroffene aufgrund einer schwerwiegenden Erkrankung weder geschäfts- noch deliktsfähig sei. Der Betroffene sei nicht in der Lage die Rechtsfolgen seines Handelns einzusehen, es liege Schuldunfähigkeit vor. Zwischenzeitig sei dem Betroffenen der Führerschein abgenommen und das Fahrzeug verkauft worden. Aufgrund des sehr schlechten psychischen Zustandes des Betroffenen zum Tatzeitpunkt sei festzuhalten, dass dieser im Jahr 2015/2016 mehrmals in einer Psychiatrie untergebracht gewesen sei. Mangels Schuldfähigkeit dürfe daher der Betroffene nicht verwaltungsstrafrechtlich belangt werden. Beantragt wurde das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen und das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt ersatzlos aufzuheben.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Ergänzend zur Beschwerde wurde ein neurologisches und psychiatrisches Fachgutachten von Dr. AF vom 11. Jänner 2015 vorgelegt. Vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurde auf Grundlage dieses Gutachtens ein amtsärztliches Gutachten zur Frage, ob der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt die nötige Dispositions- und Diskretionsfähigkeit hatte, um die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung einzusehen bzw. dieser Einsicht nach zu handeln, eingeholt.
Dieses amtsärztliche Gutachten vom 25. März 2016, Zl. GS1-GAP-11/435-2016, wurde den Parteien des Verfahrens in der Folge zur Kenntnisnahme übermittelt und gleichzeitig die Möglichkeit eingeräumt hierzu allenfalls eine Stellungnahme abzugeben. Von der Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme wurde kein Gebrauch gemacht.
Herr KK lenkte am 12. September 2015, um 08:33 Uhr im Gemeindegebiet von *** auf der Landesstraße ***, ***, in Fahrtrichtung *** den PKW mit dem Kennzeichen ***. Dabei überschritt er die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h, es wurde eine Geschwindigkeit von 82 km/h (nach Abzug von 5 km/h Messtoleranz) gefahren.
Dem amtsärztlichen Gutachten vom 25. März 2016 ist zur Frage der Diskretions- und Dispositionsfähigkeit aus medizinischer Sicht in Bezug auf den Tatzeitpunkt Folgendes zu entnehmen:
„Prinzipiell handelt es sich bei der schizoaffektiven Störung um ein wechselndes Krankheitsbild. Unbehandelt/nicht ausreichend behandelt wechseln symptomatische Phasen (Wahnideen, Halluzinationen, paranoide Phasen, gestörter Gedankenductus) mit luciden Phasen ab.
Diesbezüglich ist im psychiatrischen Gutachten festgehalten: „KK leidet an einer chronischen und phasenhaft verlaufenden psychischen Erkrankung im Rahmen einer schizoaffektiven Störung. In diesem Zusammenhang kommt es immer wieder zu eigenmächtiger Änderung der laufenden Medikation und zur Ausbildung eines paranoiden Wahns“.
„Im Oktober und Dezember 2015 stand KK in stationärer Behandlung an der psychiatrischen Abteilung des LKH ***, zuletzt bestand aggressives Verhalten, erhöhte Reizbarkeit und deutlich eingeschränkte kognitive Leistungsfähigkeit.“
Der Tatzeitpunkt 12.9.2015 steht im engen zeitlichen Zusammenhang mit der stationären Aufnahme in ein psychiatrisches Krankenhaus (Oktober 2015). Es ist davon auszugehen, dass eine solche stationäre Aufnahme nur dann durchgeführt wird, wenn ein „schweres Krankheitsbild“ vorliegt. Es ist angesichts des wechselnden Krankheitsbildes und der eigenmächtigen Änderung der laufenden Medikation durchaus möglich (enge zeitliche Korrelation zur Krankenhausaufnahme), dass zum Tatzeitpunkt eine andere psychiatrische Krankheitssymptomatik vorlag, als zum Zeitpunkt der psychiatrischen Untersuchung.
Insgesamt kann aus heutiger Sicht (ca. 6 Monate danach) die von der Behörde gestellte Frage nach dem Zustandsbild des Pat. zum Tatzeitpunkt aus medizinischer Sicht nicht mit Sicherheit beantwortet werden.“
Die Feststellungen konnten einerseits aufgrund des von der belangten Behörde übermittelten Aktenmaterials und andererseits aufgrund des ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahrens getroffen werden. Anhaltspunkte, dass der objektive Tatbestand nicht erfüllt sein könnte, sind dem Verfahrensakt nicht zu entnehmen. Zur subjektiven Tatseite wurde ein amtsärztliches Gutachten eingeholt, welches soweit als möglich aufzeigte, wie es um die Diskretions- und Dispositionsfähigkeit des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt bestellt war. Das Gutachten ist schlüssig und nachvollziehbar. Aufgrund des zeitlichen Abstandes zum Tatzeitpunkt konnte das Zustandsbild des Beschuldigten nicht mit Sicherheit beurteilt werden, aber es konnte sehr wohl aufgrund der Krankheitsgeschichte eine aus medizinischer Sicht wahrscheinlichste Variante aufgezeigt werden.
§ 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) lautet:
„(1) Nicht strafbar ist, wer zur Zeit der Tat wegen Bewußtseinsstörung, wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder wegen Geistesschwäche unfähig war, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder dieser Einsicht gemäß zu handeln.
(2) War die Fähigkeit zur Zeit der Tat aus einem dieser Gründe in hohem Grad vermindert, so ist das als mildernder Umstand bei der Bemessung der Strafe zu berücksichtigen. Das gilt aber nicht für Bewußtseinsstörungen, die auf selbst verschuldeter Trunkenheit beruhen.“
§ 99 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) lautet:
„(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,
a)wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist,
…“
Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 VStG sind – bei Vorliegen von in diese Richtung zu deutenden Indizien – grundsätzlich amtswegig zu klären (VwGH 10.10.1990, 90/03/0140). Solche Indizien liegen etwa vor bei Besachwalterung (VwGH 10.10.1990, 90/03/0140). Die erforderliche Abklärung hat diesfalls – bei sonstigen Verfahrensmangel – grundsätzlich durch einen medizinischen Sachverständigen, gegebenenfalls auch durch den ärztlichen Amtssachverständigen (VwSlg 15.893 A/2002) zu erfolgen.
Nicht zurechnungsfähig – und daher straflos – ist der Täter, wenn er aus einem bestimmten – im Gesetz benannten biologischen – Grund (Bewusstseinsstörung, krankhafte Störung oder Geistestätigkeit, Geistesschwäche) nicht in der Lage ist, alternativ entweder das Unrecht der Tat einzusehen (Diskretionsfähigkeit) oder auch nur dieser Einsicht gemäß zu handeln (Dispositionsfähigkeit). Schon der Entfall einer dieser Fähigkeiten reicht zur Zurechnungsunfähigkeit hin (treffend in diesem Sinn VwGH 10.10.1990, 90/03/0140).
Maßgeblich ist – wie generell im Strafrecht – die Schuldfähigkeit des Täters zum Tatzeitpunkt (vgl. nur VwGH 20.09.2000, 97/03/0375; 08.01.1998, 97/02/0429). Sachlich geht es stets um die fehlende normative Ansprechbarkeit für das jeweils konkret in redestehende Delikt; die Zurechnungsfähigkeit kann daher auch zu einem gegebenen Zeitpunkt je nach Tatbestand differieren.
Nachdem vom Amtsarzt aufgrund der verstrichenen Zeit zum Tatzeitpunkt keine Aussage mit Sicherheit getroffen werden konnte, von diesem aber nachvollziehbar darlegt wurde, dass aufgrund des schweren Krankheitsbildes sowie der engen zeitlichen Korrelation zu einer Krankenhausaufnahme denkbar ist, dass zum Tatzeitpunkt die Dispositions- und Diskretionsfähigkeit beim Beschwerdeführer nicht vorhanden war, gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zum Schluss, dass jedenfalls - dem Verfahrensgrundsatz in dubio pro reo folgend - mangelndes Verschulden anzunehmen ist. Folglich war der Beschwerde Folge zu geben, der angefochtene Bescheid aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
7. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 44 Abs. 3 Z. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Diese Voraussetzungen waren im Gegenstand erfüllt.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.