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LVwG-AV-1342/001-2015•LVwG N LVwG-AV-1342/001-2015
LVwG-AV-1342/001-2015Landesverwaltungsgericht26.04.2016
Prüfungsumfang; Sach- und Rechtslage; Zeitpunkt der Entscheidung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Richter Mag. Gindl über die Beschwerde des Herrn PR, vertreten durch Eckert Fries Prokopp Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 10. November 2015, Zl. ***, betreffend Vorschreibungen nach dem Forstgesetz 1975 auf den Grundstücken Nr. *** und ***, beide KG ***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz -VwGVG insofern Folge gegeben, als im Spruch des angefochtenen Bescheides die Leistungsfrist allgemein und in der Vorschreibung 1. jeweils mit 31. Dezember 2018 neu festgesetzt wird und die Vorschreibungen 3. und 4. ersatzlos entfallen.
Die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 10. November 2015, Zl. ***, wurde Herr PR (in der Folge kurz: Beschwerdeführer) zu Folgendem verpflichtet:
„Die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung verpflichtet Sie zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften des Forstgesetzes 1975 entsprechenden Zustandes die erforderlichen Vorkehrungen bzw. Sicherungsmaßnahmen, nämlich die Wiederbewaldung der konsenslos gefällten Fläche auf folgendem(n) Grundstück(en) zu setzen:
Grundstücksnummer:
Katastralgemeinde:
Flächenausmaß:
Die Vorkehrungen bzw. Sicherungsmaßnahmen sind bis zum 31. Mai 2016 durchzuführen.
Bei der Durchführung der Vorkehrungen bzw. Sicherungsmaßnahmen sind folgende Vorschreibungen zu erfüllen bzw. zu beachten:
1. Der im beiliegenden Plan rot schraffierte Bereich im Gesamtausmaß von 6.450 m² auf den Grundstücken *** und ***, beide KG ***, ist bis spätestens 31. Mai 2016 wieder zu bewalden.
2. Für die Wiederbewaldung ist anerkanntes Forstpflanzgut aus einem Forstgarten zu verwenden. Die Aufforstung ist mit mindestens 3500 Ind./ha bzw. im Pflanzverband 2 m x 1,3 m mit den Baumarten Traubeneiche, Hainbuche, Feldahorn, Spitzahorn und Kirsche zu gleichen Teilen vorzunehmen. Für die Pflanzung ist Pflanzgut mit einer Mindestgröße von 80 cm zu verwenden.
3. Die Aufforstung ist gegen den Zutritt und den Verbiss durch Wild und Weidevieh zu schützen. Dies kann als Einzelschutz oder Flächenschutz (Zaun) erfolgen.
4. Die Wiederbewaldungsfläche ist mindestens zweimal pro Jahr im Form der Beseitigung von Begleitvegetation zu pflegen.
5. Die Pflege der Aufforstung hat bis zur Sicherung der Kultur, dies bedeutet im geg. Fall das Anwachsen über mind. drei Vegetationsperioden und das Erreichen einer Mindesthöhe von 1,6 m zu erfolgen. Ausfälle von gepflanzten Bäumchen sind laufend nachzubessern.
Der dem Bescheid angeschlossene Plan bildet einen wesentlichen Teil des Bescheides.
Die Erfüllung der Vorschreibungen ist unverzüglich anzuzeigen.
Sie sind verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen ab Zustellung dieses Bescheides Kommissionsgebühren von € 27,60 mittels angeschlossenen Zahlscheins zu bezahlen.
Hinweis:
Die vorgeschriebenen Beträge sind wie unten angeführt auf das Konto der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung bei der Raiffeisenbank Klosterneuburg, IBAN: ***, BIC: ***, zu überweisen und hierbei ist folgender Verwendungszweck anzugeben:
Gesamtbetrag:€
27,60
Kennzeichen:
LVwG-AV-1342/001-2015
GFN:
Kundendaten:(bei Einzahlung mit Telebanking unbedingt erforderlich)
Rechtsgrundlagen
§ 172 Abs. 6 lit. e, in Verbindung mit § 85 Abs. 1 lit. a des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975 idgF
§§ 76 und 77 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991,
BGBl. Nr. 50/1991, idgF
§ 1 der Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976, LGBl. 3860/1“
Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin, mit Schreiben vom 4. Dezember 2015, Beschwerde. In dieser wurde im Wesentlichen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und sodann die Aufhebung und Zurückverweisung des angefochtenen Bescheides beantragt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des § 24 Abs. 1 VwGVG am 15. Februar 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser wurde in die Verfahrensakte, auf deren Verlesung verzichtet wurde, eingesehen. Weiters wurde der Beschwerdeführer und die Zeugen BH und DI MP einvernommen sowie ein forstfachlicher Amtssachverständigen beigezogen.
Im Zuge der Verhandlung wurde der Antrag des Beschwerdeführers derart abgeändert, dass sich die Beschwerde nunmehr gegen die Vorschreibungen 3. und 4. sowie die festgesetzte Leistungsfrist richtete. Die Auflagen sollen ersatzlos behoben werden und die Leistungsfrist solle neu mit 31. Dezember 2018 festgesetzt werden.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
In Folge der (teilweisen) Zurückziehung der Beschwerde im Zuge der Verhandlung hat das Verwaltungsgericht (insoweit) seine Zuständigkeit zur meritorischen Erledigung verloren (vgl. dazu die auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren anzuwendende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, zB VwGH 06.05.1971, 227/70).
Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung zu vom Verwaltungsgericht zu führenden Verfahren über Beschwerden gegen verwaltungsbehördliche Bescheide festgehalten, dass – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfanges – als Sache eines solchen Verfahrens jedenfalls nur jene Angelegenheit anzusehen ist, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat (vgl. VwGH vom 8. September 2015, Ra 2015/18/0134, 10. November 2015, Ro 2015/19/0001, u.a.).
Da die Beschwerde nunmehr lediglich in Bezug auf die Leistungsfrist sowie der Vorschreibungen 3. und 4. aufrecht ist, hat das Gericht darüber zu entscheiden. Da das Gericht grundsätzlich von der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung auszugehen hat (vgl. VwGH 1.7.2015, Ra 2014/12/0013), muss die Erfüllungsfrist den Anforderungen der Angemessenheit im Entscheidungszeitpunkt entsprechen.
Gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 59 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 war gleichzeitig eine neuerliche angemessene Leistungsfrist zur Herstellung des angeordneten Zustandes festzusetzen.
Der forstfachliche Amtssachverständige führte im Zuge der Verhandlung im Beschwerdeverfahren – wie auch der Amtssachverständige der belangten Behörde – aus, dass aus fachlicher Sicht eine Leistungsfrist bis 31. Dezember 2018 vertretbar und gerechtfertigt ist. Weiters führte der forstfachliche Amtssachverständige schlüssig und zweifelsfrei aus, dass aus fachlicher Sicht die Vorschreibungen 3. und 4. entfallen können, da der Schutzzweck dieser Vorschreibungen auch durch die Einhaltung der Vorschreibung 5. gesichert wird.
Es bestehen dabei keine Bedenken, die vom Beschwerdeführer gewünschte und vom Amtssachverständigen für angemessen erachtete Frist festzulegen sowie die Vorschreibungen 3. und 4. aufzuheben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.
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