LVwG N LVwG-AV-1216/001-2015

LVwG-AV-1216/001-2015Landesverwaltungsgericht03.05.2016

Regest

Auskunftsbegehren; Antrag; Bescheid; Säumnisbeschwerde; Verletzung der Entscheidungspflicht; Behördlicher Realakt;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1216/001-2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1216.001.2015

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Säumnisbeschwerde von Herrn MM, ***, ***, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Amt der NÖ Landesregierung im Zusammenhang mit einem Auskunftsersuchen den

BESCHLUSS

gefasst:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BundesVerfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

Begründung

Mit Schreiben vom 10. Februar 2015 hat Herr MM, ***, *** aufgrund der Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes durch den Gemeinderat der Gemeinde *** die Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht (RU1) beim Amt der NÖ Landesregierung gemäß § 3 NÖ Auskunftsgesetz ersucht, ihm Auskunft hinsichtlich folgender Fragen zu erteilen:

1. „Wie ist der Stand des 2014 aufgelegten Widmungsverfahrens „Grünland-Windkraft“ in der Gemeinde *** aus Sicht der Aufsichtsbehörde?

2. Wurden von der Gemeinde *** hierzu Beschlussunterlagen zur aufsichtsbehördlichen/umweltrechtliche Genehmigung bei der Abteilung RU1 vorgelegt?

3. Wurden im Zusammenhang mit diesem Widmungsvorhaben von RU1 Verbesserungsaufträge erteilt oder ein genehmigender oder versagender Bescheid erlassen?

4. Wie nimmt die NÖ Landesregierung ihre Kompetenz als Umweltbehörde nach der SUP Richtlinie im Rahmen von Verfahren zur Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes wahr?

5. Erfolgt dazu die Erlassung eines eigenen umweltbehördlichen Bescheides der NÖ Landesregierung auf Basis unabhängiger amtlicher Gutachter?

6. In welcher Weise und ab wann erfolgt der Einbezug der NÖ Umweltanwaltschaft in diesem umweltrechtlichen Verfahren zur Umsetzung der SUP Richtlinie?“

Für den Fall, dass die Auskunft nicht erteilt werde, wurde gemäß § 6 NÖ Auskunftsgesetz beantragt, die Auskunft mit Bescheid zu verweigern.

Nachdem die begehrte Auskunft vom Amt der NÖ Landesregierung nicht erteilt worden war, hat Herr MM mit Schreiben vom 16. April 2015 gemäß § 6 Abs. 2 NÖ Auskunftsgesetz beantragt, die Verweigerung der Auskunft mit Bescheid festzustellen.

In weiterer Folge wurde, da der beantragte Bescheid nicht erlassen worden war, mit Schreiben vom 17. Juni 2015 der Antrag auf Übergang der Entscheidung an das Landesverwaltungsgericht oder die rechtlich für die Entscheidung über die Auskunftserteilung oder den Devolutionsantrag zuständige Stelle gestellt.

Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes vom 9. Oktober 2015, LVwGAV1088/001-2015, wurde die Beschwerde gemäß § 8 Abs. 1, § 28 Abs. 1 und 2 sowie § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass die sechsmonatige Frist nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz für eine Entscheidung noch nicht abgelaufen sei, sodass eine vor Ablauf der Entscheidungsfrist gestellte Säumnisbeschwerde zurückzuweisen sei.

In weiterer Folge hat Herr MM mit Schreiben vom 22. Oktober 2015 nach Ablauf der 6Monats-Frist Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erhoben und den Übergang der Entscheidung an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich beantragt.

Mit Schreiben vom 10. November 2015 wurde der Antrag von Herrn MM einschließlich der Anlagen vom 10.2.2015 und vom 16.4.2015 an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übermittelt. Zugleich wurde mitgeteilt, dass von einer bescheidmäßigen Erledigung des Antrages durch die Behörde abgesehen werde.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen:

Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung:

§ 1 NÖ Auskunftsgesetz lautet:

Inhalt

Dieses Gesetz regelt

§ 2 NÖ Auskunftsgesetz lautet:

Recht auf Auskunft

(1) Jeder hat das Recht, Auskunft von Organen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung zu erhalten.

(2) Dieser Abschnitt gilt nicht, insoweit eine Auskunft aufgrund anderer Rechtsvorschriften oder nach Abschnitt 2 verlangt werden kann.

§ 4 Abs. 1 NÖ Auskunftsgesetz lautet:

Erteilung der Auskunft

(1) Die Auskunft muß möglichst rasch, spätestens aber innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Auskunftsersuchens erteilt werden. Kann die Auskunft innerhalb dieser Frist nicht erteilt werden, so muß der Auskunftssuchende darüber informiert werden. Wird dem Auskunftsersuchen innerhalb dieser Frist nicht entsprochen, so ist dies in der Information zu begründen.

§ 5 NÖ Auskunftsgesetz lautet:

Einschränkungen des Auskunftsrechts

(1) Die Auskunft darf nur in folgenden Fällen verweigert werden:

(2) Berufliche Vertretungen dürfen die Auskunft darüberhinaus verweigern, wenn sie von Personen verlangt wird, die der beruflichen Vertretung nicht angehören.

§ 6 NÖ Auskunftsgesetz lautet:

Verweigerung der Auskunft durch Bescheid

(1) Wenn die Auskunft nicht erteilt wird, kann der Auskunftssuchende verlangen, daß die Auskunft mit Bescheid verweigert wird.

(2) Ein Antrag auf Bescheiderlassung muß bei sonstigem Anspruchsverlust spätestens binnen 3 Monaten nach dem Einlangen des Auskunftsersuchens schriftlich gestellt werden. Dem Antrag muß entweder eine Kopie des seinerzeitigen schriftlichen Auskunftsersuchens oder die schriftliche Ausführung des telefonisch oder mündlich gestellten Auskunftsersuchens angeschlossen werden.

(3) Innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Einlangen des Antrages auf Bescheiderlassung darf das ersuchte Organ die Auskunft nachholen. In diesem Fall ist der Antrag auf Bescheiderlassung abzuweisen.

(4) Zur Erlassung des Bescheides, mit dem die Auskunft verweigert wird, ist

in Sachen

zuständig:

1.

die vom Amt der Landesregierung besorgt

werden

das Amt der Landesregierung als Behörde

2.

die von der

Bezirkshauptmannschaft (auch als Hilfsorgan für eine andere Behörde)

besorgt werden

die Bezirkshauptmannschaft

3.

die vom Magistrat einer Stadt mit eigenem Statut

besorgt werden

der Magistrat

4.

die von einer Gemeinde

oder einem

Gemeindeverband besorgt werden

das für die jeweilige

Sache zuständige Organ

5.

die von einem Selbstverwaltungskörper besorgt werden

das nach der Organisationsvorschrift für die

Geschäftsführung

allgemein zuständige Organ als Behörde

6.

in allen übrigen Fällen

die Organisationseinheit, die die Geschäfte besorgt als Behörde.

(5) Es gilt als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.

Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lautet:

(1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden

Art. 132 Abs. 3 B-VG lautet:

(3) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann Beschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.

§ 16 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:

(1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.

(2) Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

§ 28 Abs. 1 VwGVG:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 31 Abs. 1 VwGVG lautet:

(1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Herr M hat bei der Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht beim Amt der NÖ Landesregierung beantragt, dass ihm Auskunft über sechs Fragen gemäß § 3 NÖ Auskunftsgesetz erteilt werde, für den Fall, dass die Auskunft verweigert werde, möge ein Bescheid erlassen werden. In weiterer Folge hat er mit Schreiben vom 22. Oktober 2015 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erhoben und den Übergang der Entscheidung über das Auskunftsersuchen bzw. den Antrag auf die bescheidmäßige Erledigung beantragt.

Hier ist somit zu prüfen, ob das Landesverwaltungsgericht zur Erteilung einer Auskunft im Weg der Säumnisbeschwerde zuständig ist.

Gemäß Art. 132 Abs. 3 BVG kann wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.

Gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 BVG erlassen. Aus der Formulierung des § 16 VwGVG ergibt sich eindeutig, dass die Säumnisbeschwerde an den Bescheid geknüpft ist. Eine „Verletzung der Entscheidungspflicht“ kann nur geltend machen, wer als Partei in einem Verwaltungsverfahren Anspruch auf Erlassung eines Bescheides hat (vgl. auch VwGH 25.11.2015, Ra 2015/08/0102, wonach Zweck des Rechtsbehelfes der Säumnisbeschwerde es ist, demjenigen, der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in seiner Sache zu erlangen (vgl. Pabel, Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten Rz 82 in Fischer/Pabel/N. Raschauer, Handbuch der Verwaltungsgerichtsbarkeit). Nach Art. 132 Abs. 3 BVG iVm § 16 VwGVG kann auf das Verwaltungsgericht nur das Recht und die Pflicht zu einer Entscheidung, nicht aber die Pflicht übergehen, eine Leistung von der Art einer Auskunftserteilung zu erbringen, mit der keine Elemente behördlicher Festlegung von Rechten oder Pflichten verbunden sind (vgl. dazu auch VwGH 21.12.1988, 88/01/0316; 21.6.1989, 89/01/0191; 14.10.1976, 0722/76 zur insofern vergleichbaren Situation nach Art. 132 BVG bzw. § 27 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG). Die Säumnisbeschwerde nach § 16 VwGVG schützt also nicht vor jeglicher behördlicher Untätigkeit. Behördliche Realakte (z. B. eine Auskunft oder die Ausstellung einer Urkunde) können durch Säumnisbeschwerde nicht erzwungen werden (vgl. Öhlinger/Eberhard, Verfassungsrecht 102014, Rz 657).

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass das VwGVG auch keine Rechtsgrundlage für die Erbringung einer Leistung von der Art einer Auskunftserteilung enthält, zumal das Verwaltungsgericht gemäß § 28 die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen hat, sofern die Beschwerde nicht gemäß § 31 mit Beschluss zurückzuweisen ist oder das Verfahren einzustellen ist. Die Bestimmung des § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG ordnet somit an, dass alle nicht durch Erkenntnis gefällte Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss zu erledigen sind, eine faktische Leistung ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Zur Säumnisbeschwerde hinsichtlich des beantragten Bescheides betreffend die Verweigerung der Auskunft gemäß § 6 Abs. 1 NÖ Auskunftsgesetz ist festzuhalten, dass ein solcher Bescheid nur in den Fällen des § 5 Abs. 1 NÖ Auskunftsgesetz erlassen werden darf, wobei § 5 NÖ Auskunftsgesetz die Fälle, in denen die Auskunft verweigert werden darf, taxativ auflistet. Andernfalls ist eben die Auskunft zu erteilen. Da das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich keinen Grund für die Einschränkung des Auskunftsrechtes nach § 5 NÖ Auskunftsgesetz erkennen kann, kann daher auch nicht im Weg der Säumnisbeschwerde eine derartige Entscheidung ergehen.

Da die begehrte Auskunft vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht erteilt werden kann, war daher die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG entfallen.

Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Da zur Frage, inwiefern die Verwaltungsgerichte im Wege der Säumnisbeschwerde zur Erledigung eines behördlichen Realaktes, wie im konkreten Fall der Erteilung einer Auskunft, zuständig sind, nicht vorliegt, diese Frage jedoch von grundlegender, über den Einzelfall hinaus gehender Bedeutung ist, war die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zuzulassen.

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