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LVwG-AV-68/001-2016 ua•LVwG N LVwG-AV-68/001-2016 ua
LVwG-AV-68/001-2016 uaLandesverwaltungsgericht03.05.2016
Ausschluss; gebundene Entscheidung; Verurteilung; Tilgung; getilgte Verurteilung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde von Herrn BS, wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 13. Jänner 2016, PLW1G15 1535/001 ff, betreffend Untersagung der Gewerbeausübung zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Am 21. Dezember 2015 hat Herr BS das Gewerbe „Ausbildung, Betreuung, Pflege und Vermietung von Tieren sowie die Beratung hinsichtlich artgerechter Haltung und Ernährung von Tieren mit Ausnahme der den Tierärzten vorbehaltenen diagnostischen und therapeutischen Tätigkeiten“ sowie das Gewerbe „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“ im Standort ***, ***, mit Wirkung vom 1. Jänner 2016 im Weg der Wirtschaftskammer Niederösterreich angemeldet.
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 13. Jänner 2016, PLW1-G-15 1535/001 ff, wurde festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung der beiden angemeldeten Gewerbe nicht vorliegen und wurde Herrn BS die Ausübung dieser Gewerbe gemäß § 13 Abs. 1 iVm § 340 Abs. 1 und 3 Gewerbeordnung 1994 untersagt.
Zur Begründung wurde auf die im Strafregister der Republik Österreich aufscheinende Verurteilungen hingewiesen, und zwar:
„01) LG INNSBRUCK *** vom 05.10.2004 RK 05.10.2004
PAR 127 128 ABS 1/4 297/1 (2. FALL) StGB
Freiheitsstrafe 4 Monate, bedingt, Probezeit 2 Jahre
Jugendstraftat
Vollzugsdatum 28.01.2008
PAR 88/1 U 3 (81 ABS 1/1) 136/1 StGB
Geldstrafe von 90 Tags zu je 5,00 EUR (450,00 EUR) im NEF 45 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe
Vollzugsdatum 16.04.2007
PAR 127 129/1 StGB
Freiheitsstrafe 3 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Geldstrafe von 360 Tags zu je 2,00 EUR (720,00 EUR) im NEF 180 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe
Junge(r) Erwachsene(r)
Vollzugsdatum 07.11.2007
PAR 127 129/1 StGB
Geldstrafe von 240 Tags zu je 2,00 EUR (480,00 EUR) im NEF 120 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe
Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG INNSBRUCK
23 HV 200/2005A RK 27.05.2006
Junge(r) Erwachsene(r)
Vollzugsdatum 28.02.2008
PAR 127 StGB
Freiheitsstrafe 4 Monate
Junge(r) Erwachsene(r)
Vollzugsdatum 28.01.2008
PAR 146 StGB
Geldstrafe von 120 Tags zu je 5,00 EUR (600,00 EUR) im NEF 60 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe
Junge(r) Erwachsene(r)
Vollzugsdatum 02.12.2010
§ 7 (1) MilStG
Geldstrafe von 80 Tags zu je 4,00 EUR (320,00 EUR) im NEF 40 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe
Vollzugsdatum 14.01.2014
§ 146 StGB
Geldstrafe von 100 Tags zu je 4,00 EUR (400,00 EUR) im NEF 50 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe
Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf BG INNSBRUCK
009 U 311/2012s RK 31.12.2012
Vollzugsdatum 01.04.2014
§ 127 StGB
Geldstrafe von 300 Tags zu je 4,00 EUR (1.200,00 EUR) im NEF 150 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe
Vollzugsdatum 01.12.2015“
Da gemäß § 13 Z. 1 lit. b Gewerbeordnung 1994 natürliche Personen von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen seien, wenn sie wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden sind und die Verurteilung nicht getilgt ist, sei gemäß § 340 Abs. 3 GewO 1994 mit Bescheid festzustellen, dass die Voraussetzungen nicht vorliegen, und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.
Dagegen hat Herr BS fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass er sehr wohl die gesetzlichen Bestimmungen trotz der vorausgehenden Verurteilungen erfülle. Mit seinem zertifizierten Diplom habe er eine Ausbildung, die in Österreich anerkannt sei.
Sinngemäß wurde damit die Aufhebung des gegenständlich angefochtenen Bescheides beantragt.
Mit Schreiben vom 18. Jänner 2016 hat die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten die Beschwerde und die Verwaltungsakten dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in die unbedenklichen Verwaltungsakten der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten zu den Zl. PLW1-G-15 1535 und PLW1-G-15 1536, insbesondere in den darin inneliegenden Strafregisterauszug der Republik Österreich, geführt von der Landespolizeidirektion Wien, vom 21.12.2015.
Auf Grund dessen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen:
Gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer, Herrn BS, geboren ***, liegen folgende für das gegenständliche Verfahren relevante rechtskräftige Verurteilungen vor:
1. LG Innsbruck zur Zl. ***, vom 5.10.2004 (rechtskräftig seit 5.10.2004), wegen der Übertretung der §§ 127, 128 Abs. 1/4, 297/1 (2. Fall) StGB, wobei eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten unter Verhängung einer Probezeit von 2 Jahren bedingt verhängt wurde.
2. LG Innsbruck zur Zl. *** vom 29.5.2006 (rechtskräftig seit 1.6.2006), wegen Übertretung der §§ 127, 129/1 StGB, wobei eine Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je 2,-- Euro, im Nichterbringungsfall 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verhängt wurde.
3. LG Innsbruck zur Zl. *** vom 11.5.2007 (rechtskräftig seit 9.8.2007), wegen Übertretung des § 127 StGB, wobei eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten verhängt wurde.
4. BG Schwaz zur Zl. *** vom 4.9.2013 (rechtskräftig seit 8.4.2014), wegen Übertretung des § 127 StGB, wobei eine Geldstrafe in der Höhe von 300 Tagessätzen zu je 4,-- Euro (1.200,-- Euro), im Nichterbringungsfall 150 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verhängt wurde.
Nach dem Strafregister der Republik Österreich wird nach dem derzeitigen Stand der Strafregistereintragungen die Tilgung voraussichtlich mit 1.12.2027 eintreten.
Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund der unbedenklichen Strafregisterauskunft im Akt der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten zur Zl. PLW1-G-15 1535 bzw. PLW1-G-15 1536. Im Übrigen wurden diese rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen nicht bestritten.
In rechtlicher Hinsicht wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wie folgt erwogen:
Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung:
§ 13 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lautet:
(1) Natürliche Personen sind von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie
§ 340 Abs.1 und 3 GewO 1994 lauten:
(1) Auf Grund der Anmeldung des Gewerbes (§ 339 Abs. 1) hat die Behörde zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vor und hat die Anmeldung nicht ein in Abs. 2 genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde den Anmelder längstens binnen drei Monaten in das GISA einzutragen und durch Übermittlung eines Auszugs aus dem GISA von der Eintragung zu verständigen. Ist im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung ein Verfahren über eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e anhängig, so hat die Behörde die innerhalb der im zweiten Satz festgelegten dreimonatigen Frist rechtskräftig erteilte Nachsicht, Anerkennung oder Gleichhaltung zu berücksichtigen. Als Tag der Gewerbeanmeldung gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise (§ 339 Abs. 3) bei der Behörde eingelangt sind und die allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung gemäß § 19, eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e rechtswirksam erfolgt ist. Als Mangel der gesetzlichen Voraussetzungen gilt auch, wenn der Firmenwortlaut im Hinblick auf den Inhalt des Gewerbes eine erhebliche Irreführung bedeuten würde.
(3) Liegen die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht vor, so hat die Behörde unbeschadet eines Verfahrens nach § 366 Abs. 1 Z 1 dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.
§ 1 Abs. 1 und 2 Tilgungsgesetz lauten:
(1)Die Tilgung gerichtlicher Verurteilungen tritt, sofern sie nicht ausgeschlossen ist (§ 5), mit Ablauf der Tilgungsfrist kraft Gesetzes ein.
(2) Mit der Tilgung einer Verurteilung erlöschen alle nachteiligen Folgen, die kraft Gesetzes mit der Verurteilung verbunden sind, soweit sie nicht in dem Verlust besonderer auf Wahl, Verleihung oder Ernennung beruhender Rechte bestehen.
§ 3 Abs. 1 und 2 Tilgungsgesetz lauten:
(1) Ist jemand nur einmal verurteilt worden, so beträgt die Tilgungsfrist
(2) Sind eine Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe nebeneinander verhängt worden, so ist zur Berechnung der Tilgungsfrist die Ersatzfreiheitsstrafe zur Freiheitsstrafe hinzuzurechnen.
§ 4 Abs. 1 und 2 Tilgungsgesetz lauten:
(1) Wird jemand rechtskräftig verurteilt, bevor eine oder mehrere frühere Verurteilungen getilgt sind, so tritt die Tilgung aller Verurteilungen nur gemeinsam ein.
(2) Die Tilgungsfrist ist im Falle des Abs. 1 unter Zugrundelegung der Summe der in allen noch nicht getilgten Verurteilungen verhängten Strafen nach § 3 zu bestimmen, sie muß aber mindestens die nach § 3 bestimmte Einzelfrist, die am spätesten enden würde, um so viele Jahre übersteigen, als rechtskräftige und noch nicht getilgte Verurteilungen vorliegen. Die zuletzt rechtskräftig gewordene Verurteilung ist mitzuzählen.
Wie oben festgestellt wurde, liegen gegen Herrn BS vier rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen vor, wobei mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck zur Zl. *** eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten, mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck *** eine Geldstrafe in der Höhe von 240 Tagessätzen zu je 2, Euro sowie mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck zur Zl. *** eine Freiheitsstrafe in der Höhe von 4 Monaten verhängt wurde und schließlich mit Urteil des Bezirksgerichts Schwaz zur Zl. *** eine Geldstrafe in der Höhe von 300 Tagessätzen zu je 4, Euro verhängt wurde. Die genannten strafrechtlichen Urteile sind rechtskräftig, sodass damit bindend feststeht, dass Herr BS die diesen Verurteilungen zugrunde liegenden Straftaten rechtswidrig und schuldhaft begangen hat. Diese Strafen sind noch nicht getilgt. Die Gewerbebehörde ist an gerichtlich verhängte Strafen gebunden und hat gemäß § 340 Abs. 3 GewO 1994 mit Bescheid festzustellen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder im betreffenden Standort nicht vorliegen, wenn der Tatbestand des § 13 Abs. 1 Z. 1 lit. b iVm Z 2 vorliegt. Die Entscheidung, ob der Ausschluss von der Ausübung des Gewerbes auszusprechen ist, ist dabei eine gebundene Entscheidung und keine Ermessensentscheidung (VwGH 11.11.1998, 97/04/0167; 30.3.1993, 92/04/0270).
Da somit gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer vier rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe bzw. zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen vorliegen und diese Verurteilungen noch nicht getilgt sind, hat die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten zu Recht festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung der von ihm angemeldeten Gewerbe nicht vorliegen und die Ausübung dieser Gewerbe untersagt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG entfallen, zumal keine Partei des Verfahrens die Durchführung einer solchen beantragt war und der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits aufgrund der Aktenlage feststand.
Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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