LVwG N LVwG-AV-1311/001-2015

LVwG-AV-1311/001-2015Landesverwaltungsgericht09.05.2016

Regest

Abfallbehandlungsanlage; Kompostieranlage; Biomasse; sonstige Behandlungsanlage; vereinfachtes Genehmigungsverfahren; Parteistellung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1311/001-2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1311.001.2015

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Eichberger, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerden von LG, KE und LW, alle in ***, alle vertreten durch BMA Brandstätter Rechtsanwälte GmbH, in ***, und von AI, HW, MW, FW, und RZ, alle in ***, und von PG und JH, beide in ***, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ, Abteilung RU4, vom 29.9.2015, Zl. ***, betreffend Erteilung der abfallrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer biogenen Abfallbehandlungsanlage nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerden werden gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BundesVerfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1. Herr CA, ***, *** (im Folgenden: Konsenswerber), hat mit Schreiben vom 28.9.2012, eingelangt am 14.12.2012, beim Landeshauptmann von NÖ, Abteilung RU4 (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf abfallrechtliche Genehmigung einer biogenen Abfallbehandlungsanlage (Biomasseaufbereitung, Kompostanlage, Erdenwerk) auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, gemäß § 37 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) gestellt.

1.2. Mit Schreiben vom 7.1.2013 übermittelte die belangte Behörde die Einreichunterlagen zur Vorprüfung an den Amtssachverständigen (ASV) für Deponietechnik und Gewässerschutz, den ASV für Bautechnik, den ASV für Naturschutz und den ASV für Luftreinhaltung. Auf Grund der gutachterlichen Stellungnahmen der ASV wurden in weiterer Folge vom Konsenswerber ergänzende und überarbeitete Projektsunterlagen vorgelegt.

1.3. Die belangte Behörde hat am 30.10.2013 eine mündliche Verhandlung mit Lokalaugenschein durchgeführt. Dabei wurden die Vorprüfungsergebnisse der nichtanwesenden ASV verlesen. Weiters erstatteten die ASV für Gewässerschutz, Naturschutz, Bautechnik und Luftreinhaltetechnik sowie jeweils ein Vertreter des Arbeitsinspektorats und der NÖ Umweltanwaltschaft Stellungnahmen. Weiters wurden in der mündlichen Verhandlung umfangreich Einwendungen gegen das Projekt des Konsenswerbers erhoben. Vom Vertreter des Konsenswerbers wurde darauf hingewiesen, dass das Projekt im vereinfachten Genehmigungsverfahren durchzuführen sei und den Einwendern keine Parteistellung zukomme, weshalb deren Anträge auf Zuerkennung der Parteistellung abzuweisen seien.

1.4. Mit Schreiben vom 6.11.2013 informierte die belangte Behörde u.a. alle Personen, die Einwendungen gegen das Projekt erhoben hatten, dass sie das Verfahren fortan im vereinfachten Genehmigungsverfahren fortführen werde, weil die projektierte Gesamtkapazität der Anlage 9.500 Tonnen/Jahr betrage und damit den Schwellenwert von 10.000 Tonnen/Jahr, wie im Gesetz vorgesehen, nicht erreiche. Als Parteien des Verfahrens seien nur mehr der Konsenswerber, Personen, die zur Duldung verpflichtet werden sollen, das Arbeits- sowie das Verkehrs-Arbeitsinspektorat, das Wasserwirtschaftliche Planungsorgan und der NÖ Umweltanwalt zugelassen. U.a. Nachbarn komme im vereinfachten Genehmigungsverfahren keine Parteistellung zu.

1.5. Am 29.9.2015 erließ die belangte Behörde den nun angefochtenen Bescheid, mit dem sie dem Konsenswerber die abfallrechtliche Genehmigung (Spruchpunkt A.) und naturschutzrechtliche Bewilligung (Spruchpunkt B.) jeweils unter Vorschreibung von Auflagen erteilte. Weiters wies sie die Anträge auf Zuerkennung der Parteistellung ab und die vorgebrachten Einwendungen mangels Parteistellung als unzulässig zurück (Spruchpunkt C.).

2. Zum Beschwerdevorbringen:

2.1. Die Beschwerdeführer erhoben gegen den Bescheid fristgerecht inhaltlich gleichlautende Beschwerden, in denen sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Aufhebung des Bescheides und in eventu die Abänderung des Bescheides dahingehend, dass dem Antrag des Konsenswerbers nicht stattgegeben werde, beantragten.

Zusammengefasst auf das Wesentliche bringt die Beschwerde zunächst vor, die Abteilung RU4, Außenstelle Wr. Neustadt, als bescheiderlassende Behörde sei örtlich unzuständig, denn das Projekt befinde sich auf dem Gebiet der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg, wofür die Abteilung RU4 mit Sitz Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten und nicht die Außenstelle Wr. Neustadt der Abteilung RU4 örtlich zuständig sei.

Weiters wird vorgebracht, dass das zur Genehmigung beantragte Projekt entgegen der Ansicht der belangten Behörde eine Kapazität von mehr als 10.000 t/a, nämlich 11.000 t/a, aufweise, das vereinfachte Genehmigungsverfahren daher nicht zur Anwendung hätte kommen dürfen. Die beantragte Jahresleistung der Kompostanlage betrage nämlich 7.000 t/a, während – neben 1.000 t/a Bodenaushub – 3.000 t/a ungeshreddertes Strukturmaterial in der Biomasseaufbereitung zerkleinert und mechanisch getrennt würde. Shreddern gelte als Behandeln im Sinne des AWG 2002, sodass die 3.000 t/a zur Gänze in den Begriff Kapazität einzurechnen seien. Die Annahme des ASV, lediglich die Hälfte davon in die Kapazität der 7.000 t/a der Kompostanlage einzurechnen, sei unrichtig. Die Anträge auf Parteistellung hätten daher nicht abgewiesen und die Einwendungen nicht als unzulässig zurückgewiesen werden dürfen. Zusätzlich würden sich auf Grund der verfehlten Annahme einer Gesamtkapazität von 9.500 t/a die eingeholten Sachverständigengutachten als unrichtig erweisen, sodass sie keine tragfähige Grundlage des Genehmigungsbescheides darstellen würden.

Der Konsenswerber habe seinen Antrag auch dahingehend nicht geändert, dass er die beantragte Kapazität der Anlage eingeschränkt hätte. Ein diesbezüglicher Antrag würde außerdem das Projekt wegen Wechsels des Verfahrens in seinem Wesen ändern, sei sohin nach § 13 Abs. 8 AVG unzulässig.

Auch falle die Betriebsanlage nicht unter den Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 4 GewO 1994, sodass dafür eine Betriebsanlagengenehmigung gemäß §§ 74ff GewO 1994 notwendig gewesen wäre.

2.2. Der Vertreter des Konsenswerbers erstattete am 27.11.2015 eine Stellungnahme, in der er den Beschwerden entgegentrat und beantragte, die Beschwerden zurückzuweisen, in eventu als unbegründet abzuweisen.

2.3. Die belangte Behörde sah von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung ab und legte dem Landesverwaltungsgericht die Beschwerden samt Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.

3. Feststellungen:

Der Konsenswerber CA, ***, ***, hat mit Schriftsatz vom 28.9.2012 bei der belangten Behörde die Errichtung und den Betrieb einer biogenen Abfallbehandlungsanlage beantragt. Errichtet werden sollen eine Kompostieranlage, eine Anlage zur Herstellung von Kulturerde aus Kompost und eine Biomasseaufbereitungsanlage.

In der Biomasseaufbereitungsanlage wird Strauchschnitt zu Biomasse aufbereitet, welche außerhalb der gegenständlichen Anlage einer Verwertung zugeführt wird.

Die vom Konsenswerber beantragte Jahreskapazität der Anlage beträgt insgesamt 9.500 Tonnen. Für die Kompostieranlage beantragt wurden 7.000 t, davon 4.000 t Biotonne und 3.000 t Grün- und Strauchschnitt. Für die Holzaufbereitung wurden 3.000 t beantragt, wovon 1.500 t der Kapazität der Kompostieranlage zuzurechnen sind, sohin 1.500 t als Biomasse verbleiben. Die beantragte Jahreskapazität an Bodenaushub beträgt 1.000 t.

Der abfallrechtliche Konsens erstreckt sich nur auf nicht gefährliche Abfälle.

4. Beweiswürdigung:

Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, darin inliegend insbesondere der Antrag des Konsenswerbers mit den Einreichunterlagen, die Projektergänzungen sowie die gutachterlichen Stellungnahmen verschiedener Amtssachverständiger.

Für das erkennende Gericht als unbedenklich zu werten war zunächst die vom Konsenswerber beantragte Jahreskapazität der Kompostanlage von 7.000 Tonnen sowie die jährliche Kapazität an Bodenaushub von 1.000 Tonnen. Laut Antragsunterlagen (vgl. Beilage von Compost Systems vom 13.3.2013, S. 5) werden in der Biomasseaufbereitung „etwa 3.000 to ungeshreddertes Strukturmaterial […] zerkleinert und mechanisch in 2 Fraktionen getrennt“, was zunächst auf eine beantragte Gesamtkapazität von 11.000 Tonnen deutet. Die Unterlagen führen jedoch weiter aus, dass die „Fraktion 40 mm […] als Strukturmaterial in der Kompostierung verwendet [wird], die grobe für die Kompostierung schlechter geeignete Fraktion 40 mm […] bei Einhaltung der Vorgaben (Aschegehalt 10%, Feinanteil 8mm 10%) als SN 17201 Sp. 2 in Biomassekraftwerken thermisch verwertet [werden kann].“ Bei 3.000 Tonnen Strukturmaterial sollen 1.500 Tonnen Fraktion 40 mm anfallen, die für die Kompostierung vorgesehen sind (vgl. Beilage von Compost Systems vom 13.3.2013, S. 13). Im Ergebnis bedeutet das für das erkennende Gericht, dass selbst bei einer jährlichen Verarbeitungskapazität der Biomasseaufbereitungsanlage von 3.000 Tonnen, die 1.500 Tonnen Fraktion 40 mm, welche für die Kompostierung vorgesehen sind, in die beantragten 7.000 Tonnen/Jahr Kapazität der Kompostierungsanlage einzurechnen sind. Diese Ansicht wird auch vom Gutachten des ASV für Gewässerschutz vom 21.2.2013 im Rahmen der Projektsvorprüfung gestützt, wonach sich der „beantragte Gesamtkonsens/Jahreskapazität“ auf 9.500 Tonnen/Jahr beläuft. Der ASV führt denn auch aus, dass von den 3.000 Tonnen Holzaufbereitung 1.500 Tonnen bereits im Konsens der Kompostierungsanlage erhalten sind. Für das erkennende Gericht steht daher fest, dass sich die beantragte Gesamtkapazität der Anlage auf 9.500 Tonnen/Jahr beläuft.

Die Übernahme ausschließlich nicht gefährlicher Abfälle ergibt sich aus den vom Konsens umfassten Schlüsselnummern.

5. Rechtslage:

5.1. Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lautet:

„Artikel 130. (1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

[…]“

5.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten auszugsweise:

„§ 17

Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) […] zu überprüfen.

§ 28

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

[…]“

5.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) lauten auszugsweise:

„§ 2

(1) – (5) […]

(5) Im Sinne dieses Bundesgesetzes

1. ist „Abfallbehandlung“ jedes Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung.

2. ist „stoffliche Verwertung“ die ökologisch zweckmäßige Behandlung von Abfällen zur Nutzung der stofflichen Eigenschaften des Ausgangsmaterials mit dem Hauptzweck, die Abfälle oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar für die Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten zu verwenden, ausgenommen die Abfälle oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe werden einer thermischen Verwertung zugeführt.

3. – 4. […]

5. ist „Verwertung“ jedes Verfahren, als deren Hauptergebnis Abfälle innerhalb der Anlage oder in der Wirtschaft in umweltgerechter Weise einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem

a) sie andere Materialien ersetzen, die ansonsten zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder

b) – im Falle der Vorbereitung zur Wiederverwendung – die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen.

Als Verwertung gilt die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und jede sonstige Verwertung (zB die energetische Verwertung, die Aufbereitung von Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff bestimmt sind, oder die Verfüllung) einschließlich der Vorbehandlung vor diesen Maßnahmen. Anhang 2 Teil 1 enthält eine nicht erschöpfende Liste von Verwertungsverfahren.

6. – 9. […]

(6) – (8) […]

§ 37

(1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen bedarf der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigungspflicht gilt auch für ein Sanierungskonzept gemäß § 57 Abs. 4.

(2) Der Genehmigungspflicht gemäß Abs. 1 unterliegen nicht

1. Behandlungsanlagen zur ausschließlichen stofflichen Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen, sofern sie der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994 unterliegen,

2. Behandlungsanlagen zur Vorbehandlung (Vorbereitung für die stoffliche Verwertung) von nicht gefährlichen Abfällen, sofern diese Behandlungsanlagen im unmittelbaren örtlichen Zusammenhang mit einer in Z 1 genannten Behandlungsanlage stehen und der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994 unterliegen,

3. Behandlungsanlagen zur ausschließlichen stofflichen Verwertung von im eigenen Betrieb anfallenden Abfällen, sofern sie der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994 unterliegen,

3a. – 7. […]

(3) Folgende Behandlungsanlagen – sofern es sich nicht um IPPC-Behandlungsanlagen handelt – und Änderungen einer Behandlungsanlage sind nach dem vereinfachten Verfahren (§ 50) zu genehmigen:

1. – 2. […]

3. sonstige Behandlungsanlagen für nicht gefährliche Abfälle, ausgenommen Deponien, mit einer Kapazität von weniger als 10 000 Tonnen pro Jahr;

4. – 5. […]

(4) […]

(5) Der Antragsteller kann für Maßnahmen gemäß Abs. 3 oder 4 eine Genehmigung gemäß Abs. 1 beantragen.

§ 38

(1) – (5) […]

(6) Zuständige Behörde für diesen Abschnitt dieses Bundesgesetzes ist der Landeshauptmann, sofern Abs. 7 nicht anderes bestimmt. […]

(6a) – (9) […]

§ 50

(1) Im vereinfachten Verfahren sind die §§ 38, 39, 43 und 46 bis 49 nach Maßgabe der folgenden Absätze anzuwenden.

(2) – (3) […]

(4) Parteistellung im vereinfachten Verfahren hat der Antragsteller, derjenige, der zu einer Duldung verpflichtet werden soll, das Arbeitsinspektorat gemäß dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993, das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung seiner Aufgaben und der Umweltanwalt mit dem Recht, die Einhaltung von naturschutzrechtlichen Vorschriften und hinsichtlich der Verfahren gemäß § 37 Abs. 3 Z 2 bis 4 die Wahrung der öffentlichen Interessen gemäß

§ 1 Abs. 3 Z 1 bis 4 im Verfahren geltend zu machen. Dem Umweltanwalt wird das Recht eingeräumt, Rechtsmittel zu ergreifen, einschließlich Beschwerde an das Verwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“

6. Erwägungen:

6.1. Die belangte Behörde hat das gegenständliche Verwaltungsverfahren im vereinfachten Verfahren gemäß § 37 Abs. 3 iVm § 50 AWG 2002 geführt. § 50 AWG 2002 sieht vor, dass im vereinfachten Verfahren zur Genehmigung von Abfallbehandlungsanlagen u.a. Nachbarn, im Gegensatz zum ordentlichen Genehmigungsverfahren, keine Parteistellung zukommt. Den Nachbarn kommt jedoch Parteistellung hinsichtlich der Frage zu, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens gegeben sind (vgl. VwGH 17.2.2011, 2007/07/0134). Die Beschwerden waren daher im gegenständlichen Verfahren zulässig. Sie sind jedoch nicht begründet:

6.2. Gemäß § 37 Abs. 1 AWG 2002 bedürfen u.a. die Errichtung und der Betrieb einer ortsfesten Behandlungsanlage einer Genehmigung der Behörde. Nach § 37 Abs. 3 Z 3 leg. cit. sind sonstige Behandlungsanlagen für nicht gefährliche Abfälle, ausgenommen Deponien, mit einer Kapazität von weniger als 10.000 Tonnen pro Jahr nach dem vereinfachten Verfahren zu genehmigen. Der Ausnahmetatbestand der Z 3 ist in Zusammenschau mit den anderen Ausnahmetatbeständen des § 37 Abs. 3 AWG 2002 zu sehen. Da es sich bei der gegenständlichen Anlage weder um eine Deponie (Z 1) oder Verbrennungs- bzw. Mitverbrennungsanlage (Z 2), noch um eine Behandlungsanlage nach Z 4 (Behandlungsanlage zur Zerlegung von Altfahrzeugen bzw. Elektro- und Elektronikgeräten) handelt, war bei der gegenständlichen Anlage von einer „sonstigen Behandlungsanlage für nicht gefährliche Abfälle“ iSd Z 3 auszugehen. Wie festgestellt, beläuft sich die Gesamtkapazität der Anlage auf 9.500 Tonnen pro Jahr. Diese Kapazität war bereits den Antragsunterlagen zu entnehmen, sodass von einer beantragten Kapazität von 9.500 Tonnen pro Jahr auszugehen war (vgl. Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002 (2015) § 37 Rz 56). Der Ausnahmetatbestand ist daher erfüllt, die Behörde hat zu Recht das Verfahren im vereinfachten Verfahren geführt.

Zum Beschwerdevorbringen, der Konsenswerber werde auf Grund des wirtschaftlichen Drucks „ohnehin mehr als 10.000 Tonnen pro Jahr“ entgegennehmen, ist auszuführen, dass aus rechtsstaatlichen Überlegungen nicht von vorneherein davon ausgegangen werden darf, der Konsenswerber werde sich nicht an den genehmigten Konsens halten. Sollte die Behörde Derartiges überdies feststellen, so stehen ihr geeignete Maßnahmen offen, auf die jedoch hier nicht näher eingegangen werden muss.

6.3. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen, sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet. Eine Unzuständigkeit des Landeshauptmannes von NÖ als Abfallrechtsbehörde wäre etwa dann gegeben, käme eine der Ausnahmebestimmungen des § 37 Abs. 2 AWG 2002 zur Anwendung, weil diesfalls keine Genehmigungspflicht nach § 37 Abs. 1 AWG 2002, sondern nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung bestünde.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer ist jedoch keiner der Ausnahmetatbestände des § 37 Abs. 2 Z 1 bis 3 AWG 2002 erfüllt. Im Bereich der Biomasseaufbereitung wird der Strauchschnitt zwar dergestalt aufbereitet, dass ein Teil der Kompostierungsanlage zugeführt wird, während der andere Teil zu Biomasse verarbeitet wird. Die abschließende Verwertung der Biomasse erfolgt jedoch nicht in der gegenständlichen Anlage selbst, denn die Biomasse wird, laut Projektsunterlagen beispielsweise zur thermischen Verwertung, an andere Behandlungsanlagen geliefert. Die Ausnahmetatbestände des § 37 Abs. 2 Z 1 und

Z 3 betreffen jedoch nur Anlagen, die der endgültigen Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen dienen (vgl. VwGH 6.7.2006, 2005/07/0087). Gegenständlich kann nicht von einer endgültigen Verwertung gesprochen werden, sodass die Ausnahmetatbestände der Z 1 und 3 ausscheiden. § 37 Abs. 2 Z 2 AWG 2002 kommt ebenfalls nicht zur Anwendung, denn hierfür wäre ein unmittelbarer örtlicher Zusammenhang einer Vorbehandlungsanlage mit einer in § 37 Abs. 2 Z 1 genannten Behandlungsanlage notwendig, welcher sich aus dem Sachverhalt jedoch nicht ergibt. Die belangte Behörde war daher zur Bescheiderlassung zuständig. Im Übrigen vermag daran auch das Beschwerdevorbringen im Hinblick auf die Außenstelle der Abteilung RU4 nichts ändern, wurde der angefochtene Bescheid denn versehen mit der Fertigungsklausel „Für den Landeshauptmann“ erlassen.

6.4. Die belangte Behörde hat im Ergebnis zu Recht das vereinfachte Genehmigungsverfahren angewendet, in dem Nachbarn keine Parteistellung zukommt. Auf deren weiteres Vorbringen war daher nicht einzugehen.

7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Gegenständlich konnte die für das Verfahren wesentliche Frage des Erreichens einer Gesamtkapazität der Anlage von 10.000 Tonnen pro Jahr bereits auf Grund des Akteninhalts getroffen werden. Der Sachverhalt erwies sich als hinreichend geklärt, sodass von einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden konnte. Diese hätte eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Übrigen waren Fragen der Beweiswürdigung zu klären.

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