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LVwG-AV-715/001-2022•LVwG N LVwG-AV-715/001-2022
LVwG-AV-715/001-2022Landesverwaltungsgericht18.07.2022
Finanzrecht; Kanaleinmündungsabgabe; Ergänzungsabgabe; Verjährungsfrist;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde von A, B und C, alle vertreten durch D Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, vom 20. Juni 2022 gegen den Berufungsbescheid des Verbandsvorstandes des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk *** vom 16. Mai 2022, ohne Zahl, mit dem die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Verbandsobmannes des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk *** vom 17. Februar 2022 betreffend einen Antrag auf Aufhebung von Bescheiden gemäß § 299 BAO als unbegründet abgewiesen worden war, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 279 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen.
2. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (BVG) ist nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1.1. Abgabenbehördliches Verfahren:
Mit Schreiben des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk *** vom 10. Mai 2020 wurde gegenüber der damaligen Eigentümerin der Liegenschaft, der E GmbH, für den 3. Juni 2020 eine Begehung und Vermessung des auf der Liegenschaft mit der Anschrift ***, ***, befindlichen Objekts (Flächenerhebung für Kanal und Wasser) anberaumt.
Im Rahmen einer Überprüfung an Ort und Stelle wurden am 3. Juni 2020 auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft von einer Mitarbeiterin des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk *** die Flächen zur Vorschreibung der Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe neu ermittelt und in einem Erhebungsbogen verzeichnet. Weiters wurden Lichtbilder angefertigt. Eine Unterfertigung dieses Erhebungsbogens durch die Beschwerdeführer bzw. deren Vertreter erfolgte nicht.
Mit Abgabenbescheid des Verbandsobmannes des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk *** vom 26. Mai 2021 wurde A, B und C (in der Folge: Beschwerdeführer) für den Anschluss der Liegenschaft mit der Anschrift ***, ***, an den öffentlichen Regenwasserkanal eine Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe im Ausmaß von € 8.216,76 (inkl. USt.) vorgeschrieben. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Mit Schreiben vom 21. Jänner 2022 begehrten die Beschwerdeführer durch ihre ausgewiesene Vertretung die Aufhebung des angeführten Bescheides vom 26. Mai 2021 gemäß § 299 BAO und begründeten dies damit, dass der Abgabenanspruch hinsichtlich des Anschlusses an den Regenwasserkanal nicht innerhalb der fünfjährigen Verjährungsfrist gemäße § 207 Abs. 2 BAO geltend gemacht worden sei, weshalb der Vorschreibung der Ergänzungsabgabe die Verjährung entgegenstehe.
Mit Bescheid des Verbandsobmannes des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk *** vom 17. Februar 2022, ohne Zahl, wurde dieser Antrag als unbegründet abgewiesen und begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass am 3. Juni 2020 eine Besichtigung und eine Vermessung der auf der gegenständlichen Liegenschaft befindlichen Baulichkeiten vorgenommen worden sei. Dabei habe es sich um eine die Verjährungsfrist unterbrechende und nach außen erkennbare Amtshandlung gehandelt.
Gegen diesen Abgabenbescheid erhoben die Beschwerdeführer durch ihre ausgewiesene Vertretung mit Schreiben vom 9. März 2022 fristgerecht das ordentliche Rechtsmittel der Berufung und begründeten diese im Wesentlichen damit, dass im vorliegenden Fall die Abgabenvorschreibung hinsichtlich der Ergänzungsabgaben unstrittig mehr als fünf Jahre nach der Entstehung des Abgabenanspruches erfolgt sei. Die Beschwerdeführer seien mit dem Bescheid vom 26. Mai 2021 erstmals in das Verfahren einbezogen worden, im Übrigen habe die Abgabenbehörde bis zur Erlassung dieser Bescheide niemals einen Abgabenanspruch hinsichtlich des Anschlusses an den öffentlichen Schmutzwasserkanal, des Anschlusses an den öffentlichen Regenwasserkanal und der Benützung des öffentlichen Schmutzwasserkanales geltend gemacht.
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Verbandsvorstandes des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk *** vom 16. Mai 2022, ohne Zahl, wurde die Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen. Begrünend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften ausgeführt, dass eine Amtshandlung die Verjährung gemäß § 209 BAO verlängere. Die Aufhebung gemäß § 299 BAO setzt die Gewissheit der Rechtswidrigkeit voraus Die bloße Möglichkeit einer vorliegenden Rechtswidrigkeit sei nicht ausreichend. Am 3. Juni 2020 sei bei der gegenständlichen Liegenschaft ein Lokalaugenschein durchgeführt worden, der unter anderem zur Geltendmachung des Abgabenanspruchs gedient habe und demnach auch eine nach außen erkennbare Amtshandlung sei. Vielmehr würde sogar die Aussendung der Ankündigung zur Amtshandlung zu dem erwähnten Lokalaugenschein bereits die Bestimmungen des § 209 in Kraft setzen. Der Lokalaugenschein sei zur Geltendmachung des Abgabenanspruches abgehalten worden. Welche Ergebnisse oder welche Erkenntnisse im Zuge dessen an den Tag traten, habe keinerlei Auswirkungen auf die Bestimmungen des § 209 BAO.
Mit Schreiben vom 20. Juni 2022 erhoben die Beschwerdeführer durch ihre ausgewiesene Vertretung rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und begründeten diese im Wesentlichen damit, dass es sich beim Ortsaugenschein am 3. Juni 2020 nicht um eine Verfahrenshandlung zur Geltendmachung des gegen sie gerichteten Abgabenanspruchs gehandelt habe. Dem an diesem Tag angelegten Erhebungsbogen hätte noch nicht einmal entnommen werden können, welchen der Abgabentatbestände „Anschluss an ein Trennsystem“, „Anschluss an ein Mischsystem“ oder „Anschluss nur an einen Regenwasserkanal“ (die einander ausschließen) die Erstbehörde prüfen wollte. Es könne auch keine Rede davon sein, dass die Amtshandlung zur Feststellung des Abgabenschuldners gedient hätte. Vielmehr sei die Behörde offenbar davon ausgegangen, dass ihr der Abgabenschuldner bekannt sei, wobei sich die Amtshandlung gegen die E GmbH gerichtet habe und in der Folge die F GmbH als vormalige Inhaberin der Betriebsanlage als Abgabenpflichtige herangezogen worden sei. Die Abgabenvorschreibung im Bescheid vom 26. Mai 2021 lasse sich in keiner Weise auf die Amtshandlung am 3. Juni 2020 zurückführen, da die Abgabenbehörde keinen einschlägigen Abgabentatbestand herangezogen habe und die Abgabenvorschreibung an eine Person gerichtet hätte, die nicht als Abgabepflichtige in Betracht gekommen sei.
1.3. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich:
Mit Schreiben vom 30. Juni 2022 legte der Gemeindeverband für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt (samt Einladungskurrende und Sitzungsprotokoll der maßgeblichen Sitzung des Verbandsvorstandes) vor.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den bezughabenden Akt des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk *** und durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch.
Die Beschwerdeführer waren im Jahre 2015 grundbücherliche Eigentümer der Liegenschaft mit der topographischen Anschrift ***, *** (Grundstück Nr. *** KG ***), auf der ein Betriebsgebäude errichtet ist. Dies gesamte Liegenschaft ist an den Schmutz- und Regenwasserkanal (Trennsystem) und an die Ortswasserleitung angeschlossen.
Mit Schreiben vom 14. Oktober 2015 wurde die Fertigstellungsmeldung nach § 30 NÖ Bauordnung für das mit dem Bescheid vom 15. Oktober 2014 bewilligte Bauvorhaben (Errichtung/Umbau der Hallen 6 und 7) erstattet.
Mit Schreiben des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk *** vom 10. Mai 2020 wurde gegenüber der damaligen Eigentümerin der Liegenschaft, der E GmbH, für den 3. Juni 2020 eine Begehung und Vermessung des auf der Liegenschaft mit der Anschrift ***, ***, befindlichen Objekts (Flächenerhebung für Kanal und Wasser) anberaumt.
Im Rahmen einer Überprüfung an Ort und Stelle wurden am 3. Juni 2020 auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft von einer Mitarbeiterin des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk *** die Flächen zur Vorschreibung der Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe neu ermittelt und in einem Erhebungsbogen verzeichnet. Weiters wurden Lichtbilder angefertigt.
Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer, soweit dieses den Feststellungen (siehe unten oben Punkt 1.4.) nicht entgegentritt.
2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:
2.1. Bundesabgabenordnung idF BGBl. I Nr. 16/2020:
§ 1. ( 1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.
§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …
§ 4. (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.
§ 207. (1) Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung.
(2) Die Verjährungsfrist beträgt (…) bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. (…)
§ 208. (1) Die Verjährung beginnt
a)in den Fällen des § 207 Abs. 2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, …
§ 209. (1) Werden innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist. (…)
§ 254. Durch Einbringung einer Bescheidbeschwerde wird die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten.
§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
§ 288. (1) Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die §§ 76 Abs. 1 lit. d, 209a, 212 Abs. 4, 212a und 254) sowie § 93 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden. …
2.2. NÖ Kanalgesetz 1977 idF LGBl. 12/2018:
§ 1a. Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
1. bebaute Fläche: Die bebaute Fläche ist diejenige Grundrissfläche, die von der lotrechten Projektion oberirdischer baulicher Anlagen begrenzt wird. Unberücksichtigt bleiben: bauliche Anlagen, welche die Geländeoberfläche nicht oder nicht wesentlich überragen, nicht konstruktiv bedingte Außenwandvorsprünge, untergeordnete Bauteile. ...
6. Geschossfläche: die sich aus den äußersten Begrenzungen jedes Geschosses ergebende Fläche;
§ 2. (1) Für den möglichen Anschluss an die öffentliche Kanalanlage ist eine Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten. …
(4) Bei einer späteren Änderung der seinerzeit der Bemessung zugrunde gelegten Berechnungsgrundlagen (§ 3 Abs. 2) ist eine Ergänzungsabgabe zu der bereits entrichteten Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten, wenn sich durch diese Änderung gegenüber dem ursprünglichen Bestand nach den Bestimmungen des § 3 Abs. 6, eine höhere Abgabe ergibt.
§ 3. (1) Die Höhe der Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche (Abs. 2) mit dem Einheitssatz (Abs. 3).
(2) Die Berechnungsfläche wird in der Weise ermittelt, dass die Hälfte der bebauten Fläche mit der um 1 erhöhten Zahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschosse multipliziert und das Produkt um 15 v.H. der unbebauten Fläche vermehrt wird. Nicht angeschlossene Gebäude oder Gebäudeteile zählen zur unbebauten Fläche. Wird die Liegenschaft trotz bestehender Anschlussverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so ist die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre.
(3) Die Berechnungsfläche wird in der Weise ermittelt, dass die Hälfte der bebauten Fläche mit der um 1 erhöhten Zahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschosse multipliziert und das Produkt um 15 v.H. der unbebauten Fläche vermehrt wird. Nicht angeschlossene Gebäude oder Gebäudeteile zählen zur unbebauten Fläche. Wird die Liegenschaft trotz bestehender Anschlussverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so ist die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre. ….
(6) Die Ergänzungsabgabe ergibt sich aus dem Differenzbetrag zwischen der Abgabe für den Bestand nach der Änderung und der Abgabe für den Bestand vor der Änderung, wobei beide Abgaben nach dem bei Entstehung der Abgabenschuld geltenden Einheitssatz zu berechnen sind. Die Berechnungsfläche ist für den Bestand vor der Änderung und für den Bestand nach der Änderung jeweils gemäß § 3 Abs. 2 zu ermitteln.
§ 12. Die Abgabenschuld für die Kanaleinmündungsabgabe (Sonderabgabe, Ergänzungsabgabe) entsteht
a)im Falle der Neuerrichtung eines Kanals in dem Zeitpunkt, in dem der Anschluß der anschlußpflichtigen Liegenschaft an den Kanal möglich ist;
b)im Falle einer Bauführung mit dem Einlangen der Fertigstellungsanzeige im Sinne der Bauordnung bei der Behörde bzw.
c)wenn eine solche nicht erforderlich ist, mit der Fertigstellung des Vorhabens oder mit dem Eintritt der Änderung.
Abgabenbescheid
§ 14. (1) Den Abgabepflichtigen ist die Abgabenschuld mit Abgabenbescheid vorzuschreiben. Durch je einen besonderen Abgabenbescheid sind vorzuschreiben:
a)die Kanaleinmündungsabgaben, Ergänzungsabgaben und Sonderabgaben (§§ 2 und 4);
b)die Kanalbenützungsgebühren und die Fäkalienabfuhrgebühren (§§ 5 und 8);
c)Änderungen der im Abgabenbescheid nach lit.b festgesetzten Gebühren;
…
(2) Der Abgabenbescheid hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung als Abgabenbescheid;
b) den Grund der Ausstellung;
c) bei der Fäkalienabfuhr die Zahl der jährlichen Einsammlungen;
d) die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe;
e) den Fälligkeitstermin, im Falle des Abs. 1 lit.b und c die Fälligkeitstermine und die Höhe der jeweiligen Teilbeträge;
f) die Rechtsmittelbelehrung und
g) den Tag der Ausfertigung.
(3) Die in der Abgabenentscheidung festgesetzte Kanalbenützungsgebühr oder Fäkalienabfuhrgebühr ist so lange zu entrichten, solange nicht ein neuer Abgabenbescheid ergeht.
(4) Der Abgabenbescheid nach Abs. 1 lit. c ist insbesondere auf Grund einer im § 13 Abs. 1 genannten Veränderung, ferner bei Änderung der Einheitssätze, bei der Fäkalienabfuhr auch bei Änderung des Einsammlungsplanes zu erlassen.
2.3. NÖ Bauordnung 1996 idF LGBl. 8200-23:
Fertigstellung
§ 30. (1) Ist ein bewilligtes Bauvorhaben (§ 23) fertiggestellt, hat der Bauherr dies der Baubehörde anzuzeigen. Anzeigepflichtige Abweichungen (§ 15) sind in dieser Anzeige anzuführen. Die Fertigstellung eines Teiles eines bewilligten Bauvorhabens darf dann angezeigt werden, wenn dieser Teil für sich allein dem bewilligten Verwendungszweck, den Vorschriften dieses Gesetzes und der NÖ Bautechnikverordnung 1997, LGBl. 8200/7, und dem Bebauungsplan entspricht.
(2) Der Anzeige nach Abs. 1 sind anzuschließen:
1. bei einem Neu- oder Zubau eines Gebäudes (ausgenommen Aufstockung und Dachausbau) ein Lageplan mit der Bescheinigung des Bauführers oder der Eintragung der Vermessungsergebnisse über die lagerichtige Ausführung (§ 21 Abs. 6) des Bauvorhabens (2-fach),
2. bei anzeigepflichtigen Abweichungen (§ 15) ein Bestandsplan (2-fach),
3. eine Bescheinigung des Bauführers (§ 25 Abs. 2) über die bewilligungsgemäße Ausführung (auch Eigenleistung) des Bauwerks,
4. die in der Baubewilligung vorgeschriebenen Befunde und Bescheinigungen. …
2.4. NÖ Bauordnung 2014 idF LGBl. Nr. 12/2018:
Fertigstellung
§ 30. (1) Ist ein bewilligtes Bauvorhaben (§ 23) fertiggestellt, hat der Bauherr dies der Baubehörde anzuzeigen. Anzeigepflichtige Abweichungen (§ 15) sind in dieser Anzeige darzustellen. Die Fertigstellung eines Teiles eines bewilligten Bauvorhabens darf dann angezeigt werden, wenn dieser Teil für sich allein dem bewilligten Verwendungszweck, den Vorschriften dieses Gesetzes und der NÖ Bautechnikverordnung 2014, LGBl. 8200/7, und dem Bebauungsplan entspricht.
(2) Der Anzeige nach Abs. 1 sind anzuschließen:
1. bei einem Neu- oder Zubau eines Gebäudes (ausgenommen Aufstockung und Dachausbau) ein Lageplan mit der Bescheinigung des Bauführers oder der Eintragung der Vermessungsergebnisse über die lagerichtige Ausführung des Bauvorhabens,
2. bei anzeigepflichtigen Abweichungen (§ 15) ein Bestandsplan (zweifach),
3. eine Bescheinigung des Bauführers (§ 25 Abs. 2) oder im Falle der unterlassenen Bekanntgabe des Bauführers eine Bescheinigung eines zur Überwachung befugten Fachmannes, der die Ausführung des Bauwerks überwacht hat, über die bewilligungsgemäße Ausführung (auch Eigenleistung) des Bauwerks,
4. die in der Baubewilligung vorgeschriebenen Befunde und Bescheinigungen.
(3) Können keine oder keine ausreichenden Unterlagen nach Abs. 2, insbesondere keine Bescheinigung nach Abs. 2 Z 3, vorgelegt werden, hat der Bauherr eine Überprüfung des Bauwerks auf seine bewilligungsgemäße Ausführung von einem hiezu Befugten (§ 25 Abs. 1) durchführen zu lassen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(4) Ist die Fertigstellungsanzeige nicht vollständig, gilt sie als nicht erstattet.
(5) Ist ein angezeigtes Vorhaben (§ 15) fertiggestellt, hat der Bauherr dies der Baubehörde anzuzeigen, wobei Abs. 2 und 3 nicht anzuwenden sind. Dies gilt nicht für nach der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, angezeigte Vorhaben.
2.5. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 idF BGBl. I Nr. 109/2021:
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;
2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;
3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.
(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Strittig ist auf Grund der gegenständlichen Beschwerde nicht, ob auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft durch die getätigten Umbaumaßnahmen der Abgabentatbestand einer Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe verwirklicht wurde. Ebenso wenig ist strittig, ob die Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe dafür der Höhe nach richtig vorgeschrieben wurde, wurde doch das Ausmaß der Berechnungsfläche im Verfahren nicht mehr beanstandet.
Vorgebracht wird vielmehr, dass der Abgabenanspruch des Gemeindeverbandes (die Abgabenschuld der Liegenschaftseigentümer) bereits anlässlich der Erstattung Fertigstellungsanzeige nach der NÖ Bauordnung 2014 im Jahr 2015 entstanden sei und der nunmehrigen Geltendmachung dieses Anspruches die eingetretene Verjährung entgegenstehe.
Strittig ist aufgrund des Beschwerdevorbringens somit die Frage, ob die Vorschreibung der Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe infolge zwischenzeitig eingetretener Festsetzungsverjährung zu Unrecht erfolgte.
Die Vorschreibung einer Abgabe setzt ganz allgemein die Verwirklichung eines Abgabentatbestandes und das Bestehen einer Abgabenschuld voraus.
Die Erfüllung des abgabenrechtlichen Tatbestandes ist Voraussetzung für die Vorschreibung einer Abgabe (vgl. VwGH 82/17/0085).
Aus dem Wesen der bescheidmäßigen Abgabenfestsetzung und aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse, die bereits aus dem Gesetz heraus entstehen, ergibt sich, dass der Abgabenbescheid seinen wesentlichen Merkmalen nach feststellender Natur ist. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest (vgl. Stoll, BAO II, 2073 f). Daraus ergibt sich, dass die Abgabe festzusetzen ist, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, folgt, dass die Abgabenfestsetzung zulässig ist, sobald die Abgabenschuld entstanden ist. Dieser Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld wäre auch für den Beginn der Frist für die Festsetzungsverjährung des § 207 BAO maßgeblich.
Abweichend von der allgemeinen Regel des § 4 BAO, wonach der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft, entsteht die Abgabenschuld gemäß § 12 Abs. 1 lit. b NÖ Kanalgesetz 1977 mit dem Zeitpunkt des Einlangens der Fertigstellungsanzeige gemäß § 30 NÖ Bauordnung 2014 bei der Behörde. Ist der Kanal also bereits hergestellt und wird – wie im vorliegenden Fall - ein Gebäude umgebaut, so entsteht der Anspruch auf die Ergänzungsabgabe mit dem Einlangen der Fertigstellungsanzeige im Sinne der Bauordnung bei der Baubehörde (§ 30 der NÖ Bauordnung 2014 bzw. 1996). Nachdem die Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erstattung der Fertigstellungsanzeige iSd NÖ Bauordnung 2014 Eigentümer der in Rede stehenden Liegenschaft waren, ist davon auszugehen, dass gegenüber ihnen auch der Abgabenanspruch iSd § 12 Abs. 1 lit. b) iVm § 9 NÖ Kanalgesetz 1977 mit Einlangen dieser Fertigstellungsanzeige bei der Behörde rechtswirksam entstanden ist (vgl. VwGH Zl.84/17/0019).
Hervorzuheben ist, dass es unstrittig ist, dass die Fertigstellungsanzeige iSd NÖ Bauordnung 2014 im Jahre 2015 erstattet wurde.
Die Festsetzungsverjährung von 5 Jahren (§ 207 Abs. 2 BAO), beginnend mit Ablauf des Jahres der Entstehung des Anspruches (§ 208 Abs. 1 lit. a BAO) - mit der Erstattung der Fertigstellungsanzeige iSd NÖ Bauordnung 2014 im Jahre 2015 - wäre demnach mit Jahresende 2020 abgelaufen.
Fraglich ist im konkreten Fall, ob diese Frist durch nach außen erkennbare Amtshandlungen der Abgabenbehörde zur Geltendmachung des Abgabenanspruches verlängert werden konnte (§ 209 Abs. 1 BAO). Die Verlängerung gemäß § 209 Abs. 1 zweiter Satz jeweils um ein weiteres Jahr setzt voraus, dass in jenem Jahr, in dem die nach dem ersten Satz um ein Jahr verlängerte Verjährungsfrist endet, eine Amtshandlung (iSd § 209 Abs. 1) erfolgt.
Die belangte Behörde geht in der Begründung des angefochtenen Bescheides von einer Verlängerung der Verjährungsfrist bis Jahresende 2021 aus. Als entsprechende verlängerungswirksame Amtshandlung habe es einen Lokalaugenschein am 3. Juni 2020 gegeben.
Um verlängerungswirksam zu sein, muss eine Amtshandlung nur objektiv nach außen, d.h. außerhalb der Abgabenbehörde, erkennbar sein (vgl. VwGH 99/15/0098), sie muss aber nicht dem Abgabepflichtigen zur Kenntnis gelangen. Soll allerdings eine schriftliche behördliche Erledigung die Verlängerung der Verjährungsfrist herbeiführen, so ist dafür die Bekanntgabe (Zustellung) der Erledigung erforderlich.
Die Erkennbarkeit der zur Verlängerung der Verjährungsfrist Anlass gebenden Amtshandlung nach außen kann durch Bekanntgabe schriftlicher oder mündlicher Erledigungen, durch Tätigwerden behördlicher Organwalter außerhalb der Behörde oder auch telefonisch bewirkt werden.
Allerdings setzt eine Verlängerungshandlung iSd § 209 Abs. 1 BAO voraus, dass die Abgabenbehörde in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise etwas zur Feststellung eines Abgabenanspruches unternimmt (vgl. VwGH 82/16/0079, VwSlg. 5722 F, zur Unterbrechungshandlung nach damaliger Rechtslage).
Es ist weder erforderlich, dass der Amtshandlung eine zutreffende Rechtsansicht zugrunde liegt (vgl. VwGH 94/14/0055), noch dass die behördlichen Schritte zum Beweisthema etwas beizutragen vermögen (vgl. VwGH 2004/13/0080). Auch nicht notwendige Verwaltungsakte haben diese Wirkung (vgl. VwGH 2007/17/0128). Die Amtshandlung kann eine jedermann gestattete Tätigkeit sein (z.B. Einsicht im Firmenbuch, vgl. VwGH 2000/15/0150). Bei Gesamtschuldverhältnissen wirken Amtshandlungen fristverlängernd gegen alle Gesamtschuldner, auch wenn die Amtshandlung nur gegen einen Gesamtschuldner gerichtet war (Vgl. VwGH 2007/16/0014 und VwGH 86/16/0154).
Nach außen in Erscheinung tretende Amtshandlungen sind verlängerungswirksam, wenn sie in ihrer rechtlichen Gestalt als Behördenmaßnahmen über den Amtsbereich der Behörde hinaustreten und hiefür ein aktenmäßiger Nachweis besteht.
Entgegen der Rechtsansicht der Beschwerdeführer stellte der (ihnen angekündigte) Lokalaugenschein unzweifelhaft eine nach außen erkennbare Amtshandlung iSd § 209a BAO dar.
Die Bemessungsverjährung wird durch Handlungen der Abgabenbehörde unterbrochen, die auf Feststellung des Abgabenanspruches oder des Abgabepflichtigen gerichtet sind, sofern diese Handlungen aus dem Bereich der Behörde hinaustreten, nach außen erkennbar werden und aus den Akten nachweisbar sind (vgl. VwGH 86/13/0165). Nur solche Handlungen der Abgabenbehörden verlängern die Verjährung, die aus den Akten nachweisbar sind. Handlungen der Verfahrensparteien haben keinerlei Wirkung auf die Verjährung.
Die Verlängerungswirkung setzt die Geltendmachung eines bestimmten Abgabenanspruches durch die Abgabebehörde voraus (vgl. VwGH 2002/16/0027, jeweils zur Unterbrechungshandlung nach damaliger Rechtslage). Die Abgabenbehörde muss sich auf einen konkreten Abgabenanspruch, bei zeitraumbezogenen Abgaben auch auf einen bestimmten Abgabenzeitraum, beziehen (vgl. VwGH 89/17/0183).
Nachweise für Verlängerungshandlungen, welche von der Abgabenbehörde in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise zur Feststellung des Abgabenanspruches auf die Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe unternommen wurden, wurden somit erbracht – und sind auch in den angefertigten Erhebungsbögen dokumentiert.
Diesen Überlegungen folgt, dass die Festsetzungsverjährung im konkreten Fall (erst) mit Jahresablauf 2021 eingetreten ist. Die Erlassung des Bescheides vom 26. Mai 2021 erfolgte somit noch vor Eintritt der Verjährung.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Diese Entscheidung konnte gemäß § 274 Abs.1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
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