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LVwG-M-25/001-2022•LVwG N LVwG-M-25/001-2022
LVwG-M-25/001-2022Landesverwaltungsgericht18.07.2022
Maßnahmenbeschwerde; Gebrauchserlaubnis; Plakatständer; Entfernung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dr. Goldstein als Einzelrichter über die auf Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG gestützte Beschwerde des Herrn A, vertreten durch B, C, Rechtsanwälte in ***, im Zusammenhang mit Amtshandlungen durch Organe des Magistrates der Stadt Wiener Neustadt (Entfernung von Plakatständern am 25.03.2022 bzw. am 26.03.2022 nach dem NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973), zu Recht:
1. Der Beschwerde, der Beschwerdeführer sei durch die Entfernung von Plakatständern in seinen Rechten verletzt worden, wird gemäß § 28 Abs. 6 VwGVG keine Folge gegeben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Schriftsatz vom 27. April 2022 erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung eine auf Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG gestützte Beschwerde gegen das Entfernen von zwei Plakatständern, die von ihm auf öffentlichem Grund aufgestellt worden sind.
Diese Entfernung sei schon deshalb rechtswidrig, weil bereits im Zeitpunkt der Vornahme der Zwangshandlung alle gesetzlichen Vorgaben zur Aufstellung der Plakatständer erfüllt gewesen seien. Das NÖ Gebrauchsabgabegesetz regle im I. Abschnitt 2 Verfahrensarten, ein Antragsverfahren für die im angeschlossenen Tarif (Abschnitt II.) angegebenen Arten des Gebrauchs von öffentlichem Grund in der Gemeinde und ein Anzeigeverfahren für die (sonstigen) Arten des Gebrauches, die im § 1 Abs. 3 NÖ Gebrauchsabgabegesetz aufgezählt sind. Der Beschwerdeführer habe Plakatständer zu den Themen Bodennutzung und Verkehr in *** aufgestellt.
Für beide Verfahrensarten gelte gem. § 1 Abs 2 2. Satz NÖ Gebrauchsabgabegesetz, dass wenn für eine Gebrauchsart (es komme somit nicht auf die Verfahrensart an) eine baubehördliche oder straßenpolizeiliche Bewilligung erforderlich bzw. vorhanden ist, mit der Vornahme der Anzeige gemäß § 2 Abs. 5 NÖ Gebrauchsabgabegesetz die Gebrauchnahme als bewilligt gilt. Es wäre auch schwer einzusehen und jedenfalls gleichheitswidrig, wenn die Voraussetzungen im Antragsverfahren (§ 2 Abs. 1 NÖ Gebrauchsabgabegesetz) weniger streng wären als im (bloßen) Anzeigeverfahren (§ 2 Abs. 6 NÖ Gebrauchsabgabegesetz).
Der Beschwerdeführer habe der belangten Behörde eine Anzeige, welche Beginn, Art, Umfang und Dauer des Gebrauches angab, am 14.02.2022 unter Beifügung der straßenpolizeilichen Bewilligung angezeigt.
Die belangte Behörde sei zunächst der Meinung gewesen, dass die Anzeige vom 14.02.2022 mangelhaft war und habe ein Verbesserungsverfahren eingeleitet. Die Vorgaben der Gemeinde seien jeweils fristgerecht erfüllt worden, sodass gemäß § 13 Abs. 3 AVG das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht gälte. Weil die Anzeige (Anbringen) ursprünglich am 14.02.2022 eingebracht worden seien, habe die 4- wöchige Frist des § 2 Abs. 6 2. Satz NÖ Gebrauchsabgabegesetz am 14.03.2022 geendet. Die zwangsweise Entfernung der beiden Plakatständer sei am 25.03.2022 bzw. am 26.03.2022 erfolgt.
Selbst wenn man zur Ansicht gelangen würde, dass die 4-Wochen Frist des § 2 Abs. 6 2. Satz NÖ Gebrauchsabgabegesetz noch nicht abgelaufen wäre (und diese Frist vor Aufstellung eingehalten werden muss), so wäre dennoch die zwangsweise Entfernung der beiden Plakatständer rechtswidrig gewesen, weil die Gemeinde gemäß § 6 Abs. 2 NÖ Gebrauchsabgabegesetz nur dann berechtigt sei ohne ordnungsgemäßes Verwaltungsverfahren und Entscheidung mittels Bescheid die zwangsweise Entfernung von Gegenständen anzuordnen, wenn dem Gebrauch „Gründe gemäß § 2 Abs. 2 (NÖ Gebrauchsabgabegesetz) entgegenstehen oder der Gebrauch wiederholt ohne Vorliegen einer Gebrauchserlaubnis oder ohne bzw. ohne ordnungsgemäße Anzeige ausgeübt wird“. Es sei im Zeitpunkt der zwangsweise Entfernung kein Grund gem. § 2 Abs. 2 NÖ Gebrauchsabgabegesetz vorgelegen, noch habe der Beschwerdeführer wiederholt ohne Vorliegen einer Gebrauchserlaubnis oder ohne bzw. ohne ordnungsgemäße Anzeige die Aufstellung der - zuvor bereits straßenpolizeilichen und privatrechtlich bewilligten - Plakatständer auf öffentlichem Grund vorgenommen.
Auf Grund der ordnungsgemäßen Anzeige sei der belangten Behörde nur mehr ein Vorgehen nach § 6 Abs. 3 NÖ Gebrauchsabgabegesetz offen gestanden. Weiters habe die Zwangsmaßnahme der belangten Behörde den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit gem. Art 10 EMRK und auf Einhaltung des Gleichheitsgrundsatzes verletzt. Eine Maßnahme einer Behörde sei verfassungswidrig, wenn sie gesetzlos ergeht, auf einem verfassungswidrigen Gesetz beruht oder wenn das verfassungsgesetzlich unbedenkliche Gesetz denkunmöglich angewendet wurde. Das gesamte Verfahren sei zur Aufstellung der insg. sechs Plakatständer bereits am 28.10.2021 mit dem Antrag auf straßenpolizeiliche Bewilligung (für den beabsichtigten Zeitraum 26.02.2022 bis 23.04.2022) gestartet worden. Die eklatante Benachteiligung von Personen, die Plakatständer zu nicht wirtschaftlichen Werbezwecken aufstellen wollen verstoße bereits gegen das Willkürverbot. Die belangte Behörde habe daher die ihr eingeräumte Möglichkeit Befehls- und Zwangsgewalt auszuüben nicht im Sinne des Gesetzes vorgenommen. Gerade wegen der eingeschränkten Rechtsschutzmöglichkeit und des sofortigen Vollzuges müssten die Voraussetzungen für einen AuvBZ genauestens eingehalten werden, damit es nicht zu einer staatlichen Willkür kommt.
2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 2. Mai 2022 wurde die belangte Behörde eingeladen, binnen drei Wochen ab Zustellung hiezu eine Gegenschrift zu erstatten und dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die bezughabenden Akten vorzulegen.
In ihrer Gegenschrift führte die belangte Behörde unter anderem aus, dass § 6 Abs. 2 erster Fall NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973 die Gemeinde berechtige, Gegenstände, durch die ein gemäß § 1 Abs. 2 und 3 umschriebener Gebrauch ohne Vorliegen einer Gebrauchserlaubnis oder ohne bzw. ohne ordnungsgemäße Anzeige ausgeübt wird, ohne vorausgegangenes Verfahren gegen nachträglichen Kostenersatz durch den Verpflichteten zu entfernen und zu lagern, wenn dem Gebrauch (demonstrativ aufgezählte) Gründe gemäß § 2 Abs. 2 leg. cit. entgegenstehen.
Für die Prüfung stehe der Behörde eine Entscheidungsfrist von vier Wochen nach Vorliegen der vollständigen Anzeige gemäß § 2 Abs. 6 des NÖ Gebrauchsabgabegesetzes 1973 zu. Wenn der Gebrauchswerber eigenmächtig vor Ablauf der im § 2 Abs. 6 NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973 vorgesehenen Frist von vier Wochen ab vollständiger Anzeige und ohne formlose Zustimmung der Gemeinde den öffentlichen Grund gebraucht, habe er damit zu rechnen, dass die dazu berechtigte Gemeinde von der Bestimmung der Beseitigung von Einrichtungen im Sinne des § 6 des NÖ Gebrauchsabgabegesetzes 1973 Gebrauch macht.
Weiters erstattete die belangte Behörde umfangreiche Vorbringen zum Zweck des NÖ Gebrauchsabgabegesetzes und Unterschieden zur zivilrechtlichen Regelung des § 18 NÖ Straßengesetz 1999.
Es wurde beantragt, die Maßnahmenbeschwerde als unbegründet abweisen.
3. 1 Mit E-Mail vom 14.02.2022 übermittelte der Beschwerdeführer die Anzeige einer Gebrauchnahme von öffentlichem Grund in der Statutarstadt Wiener Neustadt an das Magistrat der Stadt Wiener Neustadt. Der Text des E-Mails lautet:
„Sehr geehrte Damen und Herren, bezugnehmend auf den Bescheid *** (anbei) möchte ich die Aufstellung von 6 Dreieckständern in *** gemäß § 1 Abs. 3 des NÖ GebabgG (z.B. „sonstige" Ankündigungen zu nicht wirtschaftlichen Werbezwecken) im Zeitraum von 26.2.-23.4.2022 anzeigen. Details zum Zweck und den Aufstellungsorten sind den Anlagen zu entnehmen.“
In der Anlage zum E-Mail waren folgende Beilagen angefügt:
1. ) Bewilligungsbescheid des Magistrats der Stadt Wiener Neustadt gemäß
§ 82 StVO 1960 für die vom Berufungswerber beantragte Benutzung von Straßen zu
verkehrsfremden Zwecken;
2. ) Fotografische Darstellung der sechs Aufstellungsorte
/ (Kreuzungsbereich); / (Kreuzungsbereich); ***/ *** (Kreuzungsbereich) *** (Höhe Nr. ***), *** Höhe *** (Nr. ***) und *** (Höhe Nr. ***).
3. ) Mailkorrespondenz des Beschwerdeführers mit dem Verkehrsamt bezüglich eines Verbesserungsauftrages im Verfahren *** (15.12.2021; 21.12.2021)
4. ) Sondernutzungsvereinbarung auf der Grundlage des § 18 Abs. 1 NÖ Straßengesetz 1999 abgeschlossen zwischen dem Beschwerdeführer und der (Gemeinde-)Straßenverwaltung der Stadt Wiener Neustadt.
3. 2 Mit Verbesserungsauftrag des Magistrates der Stadt Wiener Neustadt vom 17.2.2022 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG die Verbesserung der Gebrauchsanzeige innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens dahingehend aufgetragen, dass Beginn, Art, Umfang und Dauer des Gebrauchs unmittelbar und klar anzugeben bzw. zu ergänzen sind. Unter anderem wurde angeführt, dass die Art der Gebrauchsnahme unter Beachtung des NÖ Gebrauchsabgabegesetzes explizit und nicht beispielsweise anzugeben ist und die Prüfung im Sinne des § 2 Abs. 2 iVm mit § 2 Abs. 6 dritter Satz NÖ Gebrauchsabgabegesetz nähere Angaben zur Art der Anbringung und Aufstellung erfordern kann („Plakatsmuster“, „Beschreibung“). Am Ende des Schreibens befindet sich folgender Hinweis:
„Da die Bestimmung des § 2 Abs. 6 NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973 von einer vollständigen und mängelfreien Anzeige einer anzeigepflichtigen Gebrauchnahme im Sinne des § 1 Abs 3 NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973 ausgeht, beginnt die 4-wöchige Frist gemäß § 2 Abs 6 zweiter Satz NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973 nicht zu laufen. Ihr Mail vom 14.02.2022 löst keine Prüfpflicht nach § 2 NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973 aus.“
Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer nach einem erfolglosen Zustellversuch am 22.2.2022 durch Hinterlegung zugestellt. Die Abholfrist begann am selben Tag.
3. 3 Mit E-Mail des Beschwerdeführers vom 24.02.2022 brachte dieser zum Verbesserungsauftrag vor:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
bezugnehmend auf den Bescheid *** sowie den Verbesserungsauftrag *** (anbei) möchte ich die Aufstellung von 6 Dreieckständem in *** gemäß § 1 Abs. 3 des NÖ GebabgG (z.B. „sonstige" Ankündigungen zu nicht wirtschaftlichen Werbezwecken) anzeigen.
Beginn/Dauer:
Art/Umfang:
6 Dreieckständer in Holzausführung
Inhalt: Informationen zu den Themen Bodennutzung und Verkehr
Ausmaße der einzelnen Elemente: Höhe 1,20m x Breite 0,65m, je 3 Elemente gegeneinander befestigt und standsicher aufgestellt.
Platzbedarf: ca. 0,2 m2/Dreieckständer
Aufstellungsorte (siehe Beilage A):
*** (Höhe Nr. ***)
*** (Höhe Nr. ***)
Kreuzung /
Kreuzung /
*** Höhe *** (Nr. ***)
Kreuzung ***/ ***“
Als Anlagen wurde der Verbesserungsauftrag vom 17.02.2022 sowie erneut die unter Punkt 3.1 angeführten Dokumente angefügt.
3. 4 Mit Verbesserungsauftrag des Magistrates der Stadt Wiener Neustadt vom 10.3.2022 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG die Verbesserung der Gebrauchsanzeige innerhalb einer Frist von einer Woche ab Erhalt dieses Schreibens dahingehend aufgetragen, dass die Art des Gebrauchs klar anzugeben bzw. zu ergänzen ist. Es wurde erneut angeführt, dass die Art der Gebrauchsname unter Beachtung des NÖ Gebrauchsabgabegesetzes explizit und jedenfalls nicht beispielsweise anzugeben ist. Dem Beschwerdeführer wurde, um die erforderliche Klarheit zu schaffen aufgetragen, sich nach den im § 1 Abs. 3 Z 1 – Z 7 des NÖ GebabgG angeführten Begriffen zu richten. Am Ende des Schreibens befindet sich erneut folgender Hinweis:
„Da die Bestimmung des § 2 Abs. 6 NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973 von einer vollständigen und mängelfreien Anzeige einer anzeigepflichtigen Gebrauchnahme im Sinne des § 1 Abs 3 NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973 ausgeht, beginnt die 4-wöchige Frist gemäß § 2 Abs 6 zweiter Satz NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973 nicht zu laufen. Ihr Mail vom 14.02.2022 löst keine Prüfpflicht nach § 2 NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973 aus.“
Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 15.03.2022 zugestellt.
3. 5 Daraufhin wurde vom Beschwerdeführer mit E-Mail vom 16.03.2022 folgendes E-Mail bei der belangten Behörde eingebracht:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
bezugnehmend auf den Bescheid *** sowie die Verbesserungsaufträge *** vom 17.2.2022 und 10.3.2022 (anbei) möchte ich die Aufstellung von 6 Dreieckständern in *** anzeigen. Gemäß § 1 Abs. 3 Z 5 NÖ GebabgG erfolgt die Anbringung und Aufstellung von Plakatständern (Dreieckständern) zu nicht wirtschaftlichen Werbezwecken (sondern zu Informationszwecken). Art und Umfang der Ständer sind unten beschrieben.“
Der übrige Inhalt dieser Eingabe gleicht der Eingabe des Beschwerdeführers vom 24.02.2022.
3. 6 Die Anzeige des Beschwerdeführers in der verbesserten Fassung vom 16.03.2022 wurde als vollständig anerkannt und einer inhaltlichen Prüfung unterzogen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.04.2022, ***, wurde dem Beschwerdeführer die Aufstellung der Plakatständer untersagt.
3. 7 Bereits am 20. März 2022 stellte der Beschwerdeführer am Standort *** (Höhe Nr. ***) und *** (Höhe Nr. ***) Plakatständer auf, die ihrem Inhalt und ihrer Größe nach mit der Anzeige des Beschwerdeführers übereinstimmten.
3. 8 Am 24. März 2022 wurden die Plakatständer durch Mitarbeiter des Wirtschaftshofes der Stadt Wiener Neustadt entfernt und auf dem Wirtschaftshof gelagert. Zuvor wurde vom Gruppenleiter des Wirtschaftshofes mit einer Vertreterin der belangten Behörde, Frau D Kontakt aufgenommen. Sie teilte ihm mit, dass die Entfernung der Plakatständer möglich ist, weil die vierwöchige Frist der Anzeige noch nicht verstrichen ist und auch keine Bestätigung erteilt worden ist, wonach die Plakatständer bereits vor Ablauf dieser Frist aufgestellt werden können.
3. 9 Die Entfernung wurde seitens der Vertreterin der belangten Behörde gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ Gebrauchsabgabegesetz als zulässig erachtet. Ausschlaggebend waren für sie hierbei der Stadt bzw. Grünlandbildschutz und die Verhinderung der Überfrachtung des öffentlichen Raumes.
3. 10 Es lagen zum gegenständlichen Zeitpunkt keine Informationen darüber vor, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit ohne Vorliegen einer Gebrauchserlaubnis oder ohne bzw. ohne ordnungsgemäße Anzeige einen Gebrauch im Sinne des Gebrauchsabgabegesetzes 1973 ausgeübt hat.
3. 11 Der Beschwerdeführer holte in weiterer Folge die Dreieckständer wieder vom Wirtschaftshof wieder ab.
3. 12 Die *** hat im Bereich der ON *** eine Fahrbahn mit zwei Fahrspuren, wobei auf beiden Seiten ein farblich markierter Radstreifen angrenzt. Daran anschließend befindet sich auf beiden Seiten ein mit Bäumen bepflanzter Grünstreifen. Gegenüber der ON *** befindet sich eine mit Rasensteinen abgegrenzte Parkbucht für wenige Fahrzeuge.
3. 13 Die *** hat im Bereich der ON *** eine Fahrbahn mit zwei Fahrspuren, wobei auf beiden Seiten ein markierter Radstreifen angrenzt. Daran anschließend befindet sich auf beiden Seiten ein Grünstreifen. In der Fortsetzung einer Abbiegespur in der Mitte der Fahrbahn befindet sich ein begrünter Fahrbahnteiler.
Die Feststellungen zu den Punkten 3.1 bis 3.7 ergeben sich in unbedenklicher Weise aus den jeweils genannten Dokumenten, die sich im Verwaltungsakt der belangten Behörde befinden. Sie waren als unstrittig anzusehen.
Die Feststellungen zu den Punkten 3.8 bis 3.10 ergeben sich aus der Aussage der Vertreterin der belangten Behörde im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Auch diese Aussagen waren im Wesentlichen unstrittig. Anzumerken ist, dass die Vertreterin der belangten Behörde hinsichtlich der Entfernung der Plakatständer zunächst lediglich auf die noch nicht abgelaufene Frist von vier Wochen und das Nichtvorliegen einer Zustimmung verwies. Erst auf Nachfrage des Vertreters des Beschwerdeführers wurde vorgebracht, dass bei der Entfernung im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ Gebrauchsabgabegesetzes 1973 der Stadt bzw. Grünlandbildschutz und die Verhinderung der Überfrachtung des öffentlichen Raumes ausschlaggebend waren. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte sowie auf Grund der (der Nachfrage folgenden) klaren und sicher wirkenden Angaben der Vertreterin der belangten Behörde waren ihre Angaben den Feststellungen zu Grunde zu legen.
Die Feststellung zu Punkt 3.11 ergibt sich aus der Aussage des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung und war als unstrittig anzusehen.
Die Feststellungen zu den Punkten 3.12 und 3.13 ergeben sich einerseits aus der Anzeige des Beschwerdeführers (Lichtbilder bzw. Screenshots von Google Street View) sowie einer eigenständigen Überprüfung dieser Anzeige anhand von Google Street View durch das Gericht.
Die einschlägigen Bestimmungen des NÖ Gebrauchsabgabegesetzes 1973 idF LGBl. Nr. 2/2021 lauten auszugsweise:
(1) Für den Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes ist vorher ein Gebrauchsrecht zu erwirken, wenn der Gebrauch über die widmungsmäßigen Zwecke dieser Fläche hinausgehen soll.
(2) Die im angeschlossenen Tarif angegebenen Arten des Gebrauches von öffentlichem Grund in der Gemeinde (Abs. 1) gehen über die widmungsmäßigen Zwecke hinaus und sind erst nach Erteilung einer Gebrauchserlaubnis (§ 2 Abs. 1 bis 4) zulässig. Ist für eine Gebrauchsart eine baubehördliche oder straßenpolizeiliche Bewilligung erforderlich, gilt sie mit Vornahme der Anzeige gemäß § 2 Abs. 5 als bewilligt.
(3) Folgende Arten des Gebrauches von öffentlichem Grund in der Gemeinde (Abs. 1) gehen über die widmungsmäßigen Zwecke hinaus und sind vor Beginn des Gebrauchs der Gemeinde anzuzeigen (§ 2 Abs. 6):
(…)
(1) Die Gemeinden sind berechtigt, jeden über den Gemeingebrauch hinausgehenden Gebrauch von öffentlichem Gemeindegrund, ausgenommen Gebrauchsarten gemäß dem angeschlossenen Tarif und § 1 Abs. 3 und 4, in Form einer schriftlichen Vereinbarung (Sondernutzung) zwischen Gemeinde und Sondernutzer zu gestatten. § 18 des NÖ Straßengesetzes 1999, LGBl. 8500, wird hievon nicht berührt.
(2) Durch eine Sondernutzung werden keine Rechte ersessen.
(3) Eine Vereinbarung nach Abs. 1 hat alle Angaben zu beinhalten, die alle Rechte und Pflichten, die mit der Sondernutzung verbunden sind, eindeutig regeln. Dazu gehören insbesondere:
(4) Sofern nichts anderes vereinbart ist, gehen die Rechte und Pflichten aus der abgeschlossenen Vereinbarung auf den Rechtsnachfolger über.
(1) Die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis ist nur auf Antrag zulässig.
(2) Die Gebrauchserlaubnis ist zu versagen, wenn der Gebrauch öffentliche Interessen, etwa sanitärer oder hygienischer Art, der Parkraumbedarf, städtebauliche Interessen, Gesichtspunkte des Stadt- und Grünlandbildes oder die Aufenthaltsqualität für Personen (insbesondere Gewährleistung von Aufenthalts- und Kommunikationsbereichen) beeinträchtigt oder andere das örtliche Gemeinschaftsleben störende Missstände herbeiführt; bei Erteilung der Gebrauchserlaubnis sind Bedingungen, Befristungen oder Auflagen vorzuschreiben, soweit dies zur Wahrung dieser Rücksichten erforderlich ist.
(3) Die Gebrauchserlaubnis kann einer physischen Person, einer juristischen Person, einer Mehrheit solcher Personen, einer Erwerbsgesellschaft des bürgerlichen Rechtes oder einer Personengesellschaft nach Unternehmensrecht erteilt werden.
(4) Bescheide über die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis, bei deren Erlassung ein Versagungsgrund nach Abs. 2 gegeben war, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.
(5) Bewilligungsinhaber im Sinne des § 1 Abs. 2 letzter Satz haben die Gebrauchnahme vorher dem Bürgermeister (Magistrat) anzuzeigen und die baubehördliche oder straßenpolizeiliche Bewilligung anzuschließen.
(6) In der Anzeige gemäß § 1 Abs. 3 sind Beginn, Art, Umfang und Dauer des Gebrauchs anzugeben. Nach Ablauf von vier Wochen nach Vorliegen der vollständigen Anzeige oder nach formloser Zustimmung der Gemeinde vor Fristablauf darf mit dem Gebrauch begonnen werden. Der Gebrauch ist zu untersagen, wenn Gründe gemäß Abs. 2 entgegenstehen. Der Gebrauch darf auch nachträglich untersagt werden, wenn Gründe gemäß Abs. 2 nachträglich bekannt werden.
(…)
(1) Die Gemeinde ist berechtigt, Gegenstände, durch die ein gemäß § 1 Abs. 4 verbotener Gebrauch ausgeübt wird, ohne vorausgegangenes Verfahren gegen nachträglichen Kostenersatz durch den Verpflichteten (das ist derjenige, der den Grund genutzt hat und der Eigentümer) zu entfernen und zu lagern. Gegenstände mit geringem Sachwert können ohne weiteres Verfahren entsorgt werden.
(2) Die Gemeinde ist berechtigt, Gegenstände, durch die ein gemäß § 1 Abs. 2 und 3 umschriebener Gebrauch ohne Vorliegen einer Gebrauchserlaubnis oder ohne bzw. ohne ordnungsgemäße Anzeige ausgeübt wird, ohne vorausgegangenes Verfahren gegen nachträglichen Kostenersatz durch den Verpflichteten zu entfernen und zu lagern, wenn
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, ist die Gemeinde berechtigt, dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen, die Gegenstände binnen einer angemessenen Frist zu beseitigen oder den für die fehlende Gebrauchserlaubnis erforderlichen Antrag oder die Anzeige einzubringen.
(…)“
6. 1 Zur Zulässigkeit der Maßnahmenbeschwerde
Die Vertreterin der belangten Behörde verwies im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung zur (Un)Zulässigkeit der gegenständlichen Beschwerde auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.3.2019, Ra 2018/09/0090.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass der Rechtsbehelf der Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dem Zweck dient, eine Lücke im Rechtsschutzsystem zu schließen. Es sollten mit dieser Beschwerde aber nicht Zweigleisigkeiten für die Verfolgung ein und desselben Rechtes geschaffen werden. Was in einem Verwaltungsverfahren ausgetragen werden kann, kann daher nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein, wobei die Zulässigkeit dieser Beschwerde insbesondere auch nicht von der (allenfalls längeren) Dauer des sonst zur Rechtsdurchsetzung zur Verfügung stehenden Verwaltungsverfahrens abhängt (VwGH 20.3.2019, Ra 2018/09/0090 mwN).
Vorliegend besteht insofern eine Zweigleisigkeit, als dem Beschwerdeführer außerhalb des gegenständlichen Maßnahmenbeschwerdeverfahrens bereits mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.04.2022, ***, die Aufstellung der Plakatständer untersagt wurde und diesbezüglich (in Anspruch genommene) Rechtsmittel bestehen.
Diese Verfahren dienen jedoch nicht der Verfolgung ein und desselben Rechtes.
Mit der Entscheidung der Behörde über eine Anzeige gemäß § 2 Abs. 6 NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973 wird insbesondere nicht über die Rechtmäßigkeit einer allfällig vorangegangenen Entfernung gemäß § 6 Abs. 2 leg. cit. abgesprochen. Insofern besteht auch keine Vergleichbarkeit mit der von der belangten Behörde vorgebrachten, zu § 56a GSpG 1989 ergangenen Judikatur.
Im gegenständlichen Fall erfolgte auch keine bescheidmäßige Vorschreibung von Kosten der Entfernung gemäß § 6 Abs. 4 NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973 (vgl. VwGH 22.11.1988, 88/04/0227). Der Beschwerdefüher wurde auch nicht gemäß § 6 Abs. 5 leg. cit. mit Bescheid zur Übernahme der Plakatständer aufgefordert.
Es gibt daher in der gegenständlichen Konstellation kein anderes Verfahren, um die Entfernung der Plakatständer gemäß § 2 Abs. 6 NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973 in einem rechtsstaatlichen Verfahren zu überprüfen. Die Maßnahmenbeschwerde erweist sich somit als zulässig.
Im Rahmen eines Maßnahmenbeschwerdeverfahrens ist Gegenstand der Prüfung durch das Verwaltungsgericht alleine, ob der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären ist (VwGH 04.12.2020, Ra 2019/01/0163). Ausgehend von diesem Prozessgegenstand ist jene Sach- und Rechtslage maßgebend, die im Zeitpunkt der Setzung des Verwaltungsaktes bestand (VwGH 24.11.2015, Ra 2015/05/0063). Zu berücksichtigen sind nur solche Sachverhaltselemente, die dem einschreitenden Organ bei Anwendung der im Hinblick auf den Zeitfaktor zumutbaren Sorgfalt bekannt sein mussten (ex ante-Betrachtung aus dem Blickwinkel des einschreitenden Organs; VwGH 05.12.2017, Ra 2017/01/0373; 25.01.1990, 89/16/0163; 06.08.1998, 96/07/0053). Im Ergebnis ist daher zu prüfen, ob die einschreitenden Organe in zumindest vertretbarer Weise das Vorliegen der Voraussetzungen für ihr Einschreiten annehmen durften (VwGH 04.12.2020, Ra 2019/01/0163; 24.11.2015, Ra 2015/05/0063; 20.10.1994, 94/06/0119).
6. 3 Zur Anzeigepflicht nach dem NÖ Gebrauchsabgabegesetz
Wie sich aus § 1 Abs. 1 des NÖ Gebrauchsabgabegesetzes 1973 ergibt, ist nur dann für den Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes eine Gebrauchserlaubnis vor Gebrauch zu erwirken, wenn der Gebrauch über den widmungsmäßigen Zweck dieser Fläche hinausgehen soll. Des Weiteren ergibt sich aus Abs. 2 der Bestimmung, dass die im angeschlossenen Tarif angegebenen Arten des Gebrauches von öffentlichem Grund in der Gemeinde jedenfalls über die widmungsmäßigen Zwecke hinausgehen.
Bei dem vom Beschwerdeführer in Anspruch genommenen Gebrauch des öffentlichen Grundes durch Aufstellung von Dreiecksständern zu nicht wirtschaftlichen Werbezwecken handelt es sich jedoch nicht um eine Gebrauchsart für welche eine Gebrauchserlaubnis erforderlich wäre, ist doch diese Gebrauchsart – mangels eines wirtschaftlichen Werbezweckes – nicht im Tarif des NÖ Gebrauchsabgabegesetzes 1973 über das Ausmaß der Gebrauchsabgabe angeführt (vgl. TP 12). Es liegt keine Gebrauchserlaubnispflicht und dementsprechend auch kein Anwendungsfall des § 1 Abs. 2 letzter Satz NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973 vor, besteht doch keine Notwendigkeit, eine Gebrauchserlaubnis durch eine bestehende baubehördliche oder straßenpolizeiliche Bewilligung zu substituieren.
Auch wenn die beabsichtigte Gebrauchsart nicht gebrauchserlaubnispflichtig und daher auch nicht abgabepflichtig ist, geht sie dennoch über den widmungsgemäßen Zweck des Gebrauches von öffentlichen Grund in der Gemeinde hinaus.
Die Aufstellung von Ankündigungstafeln bzw. Plakatständern erfüllt nämlich, soweit sie wie im gegenständlichen Fall nicht wirtschaftlichen Werbezwecken dient, den Tatbestand des § 1 Abs. 3 Ziffer 5 NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973.
Für eine derartige Gebrauchnahme ist – ungeachtet einer allfälligen straßenverkehrspolizeilichen Bewilligung – vor Beginn des Gebrauches eine Anzeige gemäß § 2 Abs. 6 NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973 erforderlich.
Nach dieser Bestimmung sind in der Anzeige für eine Gebrauchnahme gemäß § 1 Abs. 3 leg.cit. Beginn, Art, Umfang und Dauer des Gebrauchs anzugeben.
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 2 Abs. 6 zweiter Satz NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973 darf mit dem Gebrauch erst nach Ablauf von vier Wochen nach Vorliegen der vollständigen Anzeige oder nach formloser Zustimmung der Gemeinde vor Fristablauf begonnen werden. Zumal nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der äußerste mögliche Wortsinn die Grenze jeglicher Auslegung absteckt (VwGH 09.09.2015, Ro 2015/16/0028 mwN), kann der vom Beschwerdeführer argumentierten Auslegung, wonach bereits mit dem Einlangen der (vollständigen) Anzeige mit dem Gebrauch begonnen werden darf, nicht gefolgt werden. Das Vorliegen einer Bewilligung gemäß § 82 StVO 1960 sowie einer Sondernutzungsvereinbarung auf der Grundlage des § 18 Abs. 1 NÖ Straßengesetz 1999 hat daher keinen Einfluss darauf, wann mit dem Gebrauch im Sinne des § 2 Abs. 6 zweiter Satz NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973 begonnen werden darf.
Im gegenständlichen Fall zeigte der Beschwerdeführer erstmals mit E-Mail vom 14.02.2022 eine beabsichtigte Gebrauchnahme bei der belangten Behörde an. Hierin führte der Beschwerdeführer an, die Aufstellung von 6 Dreieckständern anzuzeigen und verwendete die Formulierung „z.B. ‚sonstige‘ Ankündigungen zu nicht wirtschaftlichen Werbezwecken“.
Die belangte Behörde forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.02.2022 gemäß § 13 Abs. 3 AVG zur Verbesserung des Anbringens auf und führte unter anderem ausdrücklich an, dass die Art der Gebrauchsname unter Beachtung des NÖ Gebrauchsabgabegesetzes 1973 explizit und nicht beispielsweise anzugeben ist. Gerade in Hinblick auf die automatische Gebrauchsbefugnis nach Ablauf von vier Wochen, sofern keine Untersagung erfolgt, kann der belangten Behörde im Interesse der Rechtssicherheit nicht entgegengetreten werden, wenn sie eine unzweifelhafte Angabe über die Art des beabsichtigten Gebrauches verlangte. Der Zweck der Aufstellung von Plakatständern ist ein gemäß § 1 Abs. 3 Z 5 NÖ Gebrauchsabgabegesetzes 1973 erforderliches Tatbestandsmerkmal der Art des Gebrauches. Er ist auch insofern von entscheidender Bedeutung, als er bestimmt, ob für den Gebrauch eine Gebrauchserlaubnis gemäß § 2 Abs. 1 bis 5 zu erwirken ist (vgl. TP 12) oder eine Anzeige gemäß § 2 Abs. 6 einzubringen ist. Weil der Beschwerdeführer den Zweck der Aufstellung der Plakatständer nur beispielsweise ausgeführt hat, war nicht eindeutig erkennbar, ob sämtliche 6 angezeigten Plakatständer nicht wirtschaftlichen Werbezwecken dienen sollen. Insofern konnte die belangte Behörde in vertretbarer Weise davon ausgehen, dass noch keine vollständige Anzeige im Sinne des § 2 Abs. 6 NÖ Gebrauchsabgabegesetzes 1973 eingelangt ist.
In der folgenden Eingabe des Beschwerdeführers vom 24.02.2022 verwendete dieser weiterhin unverändert die Formulierung „z.B. ‚sonstige‘ Ankündigungen zu nicht wirtschaftlichen Werbezwecken“, sodass von keiner Behebung des Mangels auszugehen war.
Mit Verbesserungsauftrag vom 10.03.2022 wurde der Beschwerdeführer erneut gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgefordert, die Art der Gebrauchsname unter Beachtung des NÖ Gebrauchsabgabegesetzes 1973 explizit und nicht beispielsweise anzugeben. Ihm wurde, um die erforderliche Klarheit zu schaffen aufgetragen, sich nach den im § 1 Abs. 3 Z 1 – Z 7 des NÖ GebabgG angeführten Begriffen zu richten.
Mit E-Mail vom 16.03.2022 gab der Beschwerdeführer gegenüber der belangten Behörde unzweifelhaft die Art des beabsichtigten Gebrauches an. Erst ab diesem Tag lag daher eine vollständige Anzeige im Sinne des § 2 Abs. 6 NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973 vor.
Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers galt die Anzeige vom 14.02.2022 durch diese Mangelbehebung jedoch nicht gemäß § 13 Abs. 3 letzter Satz AVG als ursprünglich richtig eingebracht, sodass die 4-wöchige Frist des § 2 Abs. 6 NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973 bereits am 14.03.2022 abgelaufen wäre. In dieser Bestimmung wird nämlich (wie dies bei Anzeigeverfahren üblich ist; siehe etwa § 15 Abs. 4 NÖ Bauordnung 2014) in Abweichung von § 13 Abs. 3 AVG normiert, dass erst nach Ablauf von vier Wochen nach Vorliegen der vollständigen Anzeige oder nach formloser Zustimmung der Gemeinde vor Fristablauf mit dem Gebrauch begonnen werden darf.
Die 4-wöchige Entscheidungsfrist des § 2 Abs. 6 NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973 begann daher erst durch das Vorliegen der vollständigen Anzeige am 16.03.2022. Hierüber wurde der Beschwerdeführer auch jeweils in den Verbesserungsaufträgen belehrt. Der Beschwerdeführer verfügte dementsprechend am 24. März 2022 über keine Befugnis zur Aufstellung der Dreieckständer gemäß dieser Bestimmung. Vielmehr standen der belangten Behörde noch fast 3 Wochen zur Beurteilung der Anzeige zur Verfügung.
Dies bedeutet auch, dass § 6 Abs. 2 NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973 hinsichtlich der Entfernung der Plakatständer zur Anwendung kommt. Vom Vorliegen einer „ordnungsgemäße Anzeige“ im Sinne dieser Bestimmung, die einen Gebrauch rechtfertigt, kann nämlich erst ausgegangen werden, wenn die 4-wöchige Frist des § 2 Abs. 6 NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973 abgelaufen ist oder bereits zuvor eine Zustimmung erteilt worden ist. Schließlich darf mit dem Gebrauch gemäß dieser Bestimmung erst nach Ablauf dieser Frist oder nach formloser Zustimmung der Gemeinde vor Fristablauf begonnen werden.
6. 4 Zu den weiteren Voraussetzungen einer Entfernung gemäß § 6 Abs. 2 NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973
Werbeplakate und Dreieckständer können je nach Ausmaß und Anzahl grundsätzlich das Stadtbild beeinträchtigen. Der NÖ Gesetzgeber hat unter dem Gesichtspunkt des Orts- und Landschaftsbildes als Alternative zu der Erlassung ortspolizeilicher Verordnungen im Sinne des Art. 118 Abs. 6 B-VG (siehe etwa die Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend Freihaltung des Stadtbildes von störenden Werbeständern; hierzu ergangen VfSlg 19.676/2012) eine Anzeigepflicht sowie die Befugnis zur Entfernung von Gegenständen normiert, wenn einem bewilligungs- oder anzeigepflichtigen Gebrauch öffentliche Interessen entgegenstehen (Antrag gem. § 34 LGO 2001 betreffend Änderung des NÖ Gebrauchsabgabegesetzes 1973 vom 04.12.2014, Ltg.-527-1/A-1/36-2014).
Gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973 ist die Gemeinde berechtigt, Gegenstände, durch die ein gemäß § 1 Abs. 2 und 3 umschriebener Gebrauch ohne Vorliegen einer Gebrauchserlaubnis oder ohne bzw. ohne ordnungsgemäße Anzeige ausgeübt wird, ohne vorausgegangenes Verfahren gegen nachträglichen Kostenersatz durch den Verpflichteten zu entfernen und zu lagern, wenn dem Gebrauch Gründe gemäß § 2 Abs. 2 entgegenstehen. Hierbei handelt es sich um die Beeinträchtigung öffentlicher Interessen, etwa sanitärer oder hygienischer Art, den Parkraumbedarf, städtebauliche Interessen, Gesichtspunkte des Stadt- und Grünlandbildes oder die Aufenthaltsqualität für Personen.
Die belangte Behörde berief sich hinsichtlich der Entfernung der Plakatständer auf Gesichtspunkte des Stadt- bzw. Grünlandbildschutzes und die Überfrachtung des öffentlichen Raumes – letzteres auch im Sinne einer „Vermeidung einer uferlosen Verpflichtung zur späteren Gleichbehandlung komparabler Privatanliegen“. Diesbezüglich wurde ohne Nennung konkreter Zahlen angegeben, dass es im Verlauf des Jahres einige vergleichbare Fälle gäbe, in denen um Aufstellung von Plakatständern angesucht wird. Das Argument erscheint jedoch insofern zumindest nachvollziehbar, als auch bei der Ansicht durch „Google Street View“ (Beweiswürdigung zu den Punkten 3.12 und 3.13) direkt am Standort *** vier verschiedene Plakat-Dreieckständer ersichtlich sind und auch am Standort *** ON *** ein Plakat-Dreieckständer ersichtlich ist.
Die Begründung der belangten Behörde für die Entfernung der Dreieckständer auf Grund einer Beeinträchtigung des Stadt- bzw. Grünlandbildes enthält auf der einen Seite keine detaillierten Feststellungen hierzu (vgl. VwGH 21.02.1984, 0900/80). Auf der anderen Seite erfolgt die Entfernung gemäß § 6 Abs. 2 NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973 ohne vorausgegangenes Verfahren und ist dementsprechend im Rahmen einer Maßnahmenbeschwerde ein anderer Prüfungsmaßstab (siehe Punkt 6.2) anzulegen, als dies etwa bei der Erlassung eines Bescheides gemäß § 2 Abs. 6 leg. cit. der Fall ist. Schließlich soll durch das eigenmächtige Aufstellen von Plakatständern auch nicht die die 4-wöchige Entscheidungsfrist und somit das Ermittlungsverfahren der Behörde verkürzt werden. Zudem ist es jedenfalls nachvollziehbar, dass eine ausufernde Aufstellung von Plakatständern grundsätzlich geeignet ist, das an sich geordnete Stadtbild an den konkreten Orten (diverse Grünflächen mit Bewuchs, bauliche Gestaltung der Nebenflächen, farbliche Kennzeichnung von Fahrradstreifen) zu beeinträchtigen. Durch die vorläufige Entfernung der Plakatständer (bis zur Entscheidung der zuständigen Behörde über die eingebrachte Anzeige) ist auch kein unverhältnismäßiger Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers ersichtlich. Im Ergebnis konnte die belangte Behörde daher in zumindest vertretbarer Weise das Vorliegen der Voraussetzungen für ihr Einschreiten annehmen.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Vielmehr waren die gegenständlichen Rechtsfragen anhand der jeweils zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu lösen.
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