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LVwG-AV-409/001-2022•LVwG N LVwG-AV-409/001-2022
LVwG-AV-409/001-2022Landesverwaltungsgericht19.07.2022
Auskunftsrecht; Auskunftserteilung; Bescheid; Gemeinde; Auskunftsbegehren;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter über die Beschwerde des A gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 14. März 2022, Zl. ***, mit dem die Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 2. Dezember 2021, AZ: ***, betreffend Erteilung einer Auskunft nach dem NÖ Auskunftsgesetz („Grundstücksteilung“) als unbegründet abgewiesen wurde zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1.1.1. Anfrage des Beschwerdeführers per E-Mail vom 15. August 2021:
„Sehr geehrte Damen und Herren, bitte um Auskunft, ob eine Teilung des Grundstückes *** wie folgt möglich ist und wieviel das kosten würde? Der hintere/östliche Teil des Grundstückes soll im rechten Winkel zur nördlichen Grundgrenze auf der Höhe des Endes des bestehenden Nebengebäudes abgetrennt werden. Die Aufschließung soll bei Bedarf durch ein Servitut entlang der südlichen Grundgrenze oder alternativ durch eine 6m breite Abtrennung vom bestehenden Grundstück parallel zur südlichen Grundgrenze erfolgen. Bitte auch um Auskunft inwiefern sich die laufenden Gesamtkosten nach der Teilung durch eine allfällige Veränderung von Abgaben verändern würden und wie sich die Teilung auf die Widmung und Bebaubarkeit auswirken würde. Bei Unklarheiten stehe ich gerne auch telefonisch für Rückfragen zur Verfügung."
1.1.2. Antwort der Baubehörde vom 24. September 2021:
„In Beantwortung Ihrer im Betreff genannten E-Mail-Anfrage vom 15. August 2021 darf mitgeteilt werden: Voraussetzung zur Beurteilung Ihrer Anfrage, ob eine Teilung des Grundstückes *** in der von Ihnen beschriebenen Form möglich ist und wieviel das kosten würde, ist die Vorlage eines Teilungsentwurfes eines Vermessungsbefugten unter Einhaltung der Bestimmungen des § 10 NÖ Bauordnung 2014."
1.1.3. Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. Oktober 2021:
„Sehr geehrter Herr Bürgermeister,
ich schreibe an Sie als Verantwortlichen und Baubehörde und beurteile die Beantwortung meines Auskunftsersuchens als Verweigerung der Auskunft. Aus dem genannten Gesetzestext leite ich keine Notwendigkeit für einen Teilungsentwurf durch einen Vermessungsbefugten für die Erteilung dieser Auskunft ab. Ich sehe hier keine Notwendigkeit für die Beauftragung eines Vermessungsbefugten, zumal die ins Auge gefasste Teilung einfach und klar beschrieben ist. Im Übrigen habe ich die Auskunft von 2 Sachverständigen erhalten, dass ein solcher Teilungsplan unter Zugrundelegung der durch die Gemeinde vor Kurzem übermittelten rechtswidrigen lokalen Bauvorschriften für die Umsetzung des seit 2010 geplanten Mehrgenerationenprojektes mit 7-8 WE nicht machbar ist. Ich verweise diesbezüglich auf die Fehlauskünfte der Gemeinde im monatelangen Schriftverkehr zum durch die Veränderung der lokalen Bauvorschriften durch die Gemeinde verhinderten Mehrgenerationenprojekt. Es geht hier also vielmehr zunächst darum, ob eine solche Teilung trotz der rechtswidrigen Bauvorschriften machbar ist und in weiterer Folge um die Beantwortung des Auskunftsbegehrens. Bitte um umgehende Bestätigung des Erhalts dieses Schreibens und um Beantwortung in Bescheidform."
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 2. Dezember 2021, Zahl ***, wurde über die Anfrage betreffend „Grundteilung“ wie folgt abgesprochen:
„Ihr mit E-Mail vom 7. Oktober 2021 eingebrachter Antrag um bescheidmäßige Erledigung des Auskunftsersuchens vom 15. August 2021 wird abgewiesen, da dieser bereits im Sinne des NÖ Auskunftsgesetzes und nach dem Wissensstand ordnungsgemäß beantwortet worden ist.“
Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die Anfrage bereits ordnungs- und fristgemäß beantwortet worden sei. Es handle sich um ein Plangenehmigungsverfahren, wofür gemäß § 10 der NÖ Bauordnung 2014 (Änderung von Grundstücksgrenzen im Bauland) für die ordnungsgemäße Entscheidung der Baubehörde vor allem die Vorlage eines von einem Vermessungsbefugten verfassten Planes notwendig wäre, in den alle Erfordernisse des § 10 NÖ BO 2014 einzuarbeiten seien. Da der Beschwerdeführer der Aufforderung der Nachreichung eines Teilungsentwurfes eines Vermessungsbefugten zur ordnungsgemäßen Beurteilung der Anfragen jedoch trotz Aufforderung und rechtlichem Hinweis nicht nachgekommen sei, sei der Antrag auf bescheidmäßige Erledigung der Anfrage abzuweisen, da diese ja ordnungsgemäß beauskunftet worden sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 24. Dezember 2021 Berufung wie folgt:
„Sehr geehrter Damen und Herren,
die mit Bescheid AZ: *** vom 2. Dezember fortgesetzte Verweigerung der Auskunft ist nicht zulässig.
In der Entscheidung wird ausgeführt, dass gem. NÖ Bauordnung für ein Plangenehmigungsverfahren eine Vorlage eines von einem Vermessungsbefugten verfassten Planes notwendig ist, in dem alle Erfordernisse des § 10 NÖ BO 2014 einzuarbeiten sind.
Dieser Sachverhalt ist nicht relevant, da nicht um die Genehmigung einer Grundstücksteilung angesucht wurde. Es wurde lediglich um Auskunft zu Zulässigkeit und Auswirkungen einer möglichen Grundstücksteilung ersucht.
Auf den Einwand, dass sich aus dem genannten Gesetzestext keine Notwendigkeit für einen Teilungsentwurf durch einen Vermessungsbefugten für die Erteilung einer Auskunft ableitet, wurde nicht eingegangen.
Die Notwendigkeit für einen teuren Plan oder Entwurf durch einen Vermessungsbefugten wurde auch im Bescheid nicht weiter begründet.
Es ist nicht erkennbar, dass das um Auskunft ersuchte Organ bemüht war, die Auskunft gemäß NÖ Auskunftsgesetz in verständlicher Weise zu erteilen.
Insofern ist der Bescheid mangelhaft.
Sie schreiben weiter von einer vagen schriftlichen Beschreibung der Grundstücksteilung. Das ist unrichtig, da eine kurze, aber exakte Beschreibung der Grundstücksteilung übermittelt wurde. Wäre der Behörde an der Beschreibung etwas unklar gewesen, so hätte sie die Möglichkeit gehabt nachzufragen. Das ist jedoch nicht geschehen.
Stattdessen hat sich die Behörde auf den Standpunkt gestellt, dass für die Erteilung einfacher Auskünfte Auflagen wie im Bewilligungsverfahren zu erfüllen sind, was zu einem unzumutbaren Aufwand beim Auskunftssuchenden führt, zumal der simple Sachverhalt ohnehin klar ist und es keinen rechtlichen Grund für eine solche Auflage im Auskunftsverfahren gibt.
Weiters wird seitens der Behörde behauptet, dass der Auskunftssuchende das Nachreichen eines Dokuments eines Vermessungsbefugten abgelehnt hätte. Das entspricht nicht den Tatsachen und ist daher eine Falschdarstellung.
Ich ersuche daher um Erteilung der bereits begehrten Auskunft per E-Mail oder telegrafisch. Für Rückfragen bei Unklarheiten stehe ich gerne auch telefonisch zur Verfügung. Gerne stelle ich auch eine bildhafte Beschreibung der möglichen Teilung zur Verfügung, falls die Behörde nicht in der Lage ist der klaren Beschreibung zu folgen.
Ein unbegründetes Beharren auf einer Bewilligungsauflage für eine einfache Auskunft sehe ich als unbillige Schikane, weitere Behinderung der Nutzung des gegenständlichen Grundstückes und als nicht konform zu Auskunftsgesetz sowie NÖ Bauordnung.
Abschließend möchte ich festhalten, dass mir unklar ist warum hier als Rechtsmittel eine Berufung und keine Beschwerde angegeben wurde. Aus meiner bescheidenen Sicht ist das nicht korrekt und stellt einen weiteren Mangel im Bescheid dar. Bitte um Auskunft warum im gegenständlichen Fall eine Berufung als Rechtsmittel angegeben wurde.“
1.4. Berufungsentscheidung des Gemeindevorstandes
Mit Bescheid des Gemeindevorstandes vom 14. März 2022, Zl. ***, wurde die mit E-Mail vom 24. Dezember 2021 gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 2. Dezember 2021, AZ: ***, eingebrachte Berufung hinsichtlich des Auskunftsbegehrens „Grundstücksteilung“ als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Ersuchen vom 15. August 2021 die Anfrage gestellt habe, ob eine Teilung des Grundstückes *** wie folgt möglich sei und wieviel das kosten würde. Er habe dies wie folgt beschrieben: „Der hintere/östliche Teil des Grundstückes soll im rechten Winkel zur nördlichen Grundgrenze auf der Höhe des Endes des bestehenden Nebengebäudes abgetrennt werden. Die Aufschließung soll bei Bedarf durch ein Servitut entlang der südlichen Grundgrenze oder alternativ durch eine 6m breite Abtrennung vom bestehenden Grundstück parallel zur südlichen Grundgrenze erfolgen.“ Weiters ersuche er um Auskunft, inwiefern sich die laufenden Gesamtkosten nach der Teilung durch eine allfällige Veränderung von Abgaben verändern würden und wie sich die Teilung auf die Widmung und Bebaubarkeit auswirken würde.
Da es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren handle, gehe die Baubehörde in ihrer Erstbeantwortung richtigerweise davon aus, dass eine gesicherte Antwort auf diese vage beschriebene Teilungsfrage ohne einen Teilungsentwurf eines Vermessungsbefugten nicht möglich sei, da für eine gesicherte Beantwortung exakte Angaben hinsichtlich Koten, Abstände und Größen unter Einhaltung der Bestimmungen des Vermessungsgesetzes, der NÖ Bauordnung 2014 und der Bebauungsvorschriften notwendig seien. Nur damit könnten auch gesicherte Auskünfte hinsichtlich Kosten und Abgaben sowie hinsichtlich Bebaubarkeit erteilt werden.
Der Beschwerdeführer argumentiere im Antwortschreiben vom 7. Oktober 2021, dass er die Auskunft von zwei Sachverständigen erhalten habe, dass ein solcher Teilungsplan unter Zugrundelegung der durch die Gemeinde vor Kurzem übermittelten rechtswidrigen lokalen Bauvorschriften für die Umsetzung des seit 2010 geplanten Mehrgenerationenprojektes mit 7-8 WE gar nicht machbar sei. Er verweise diesbezüglich auf die Fehlauskünfte der Gemeinde im monatelangen Schriftverkehr zum durch die Veränderung der lokalen Bauvorschriften durch die Gemeinde verhinderten Mehrgenerationenprojekt. Es gehe dem Beschwerdeführer vielmehr darum, ob eine solche Teilung trotz der rechtswidrigen Bauvorschriften machbar sei.
Der Beschwerdeführer gehe unter Zugrundelegung der Auskunft von zwei Sachverständigen davon aus, dass eine solche Teilung aufgrund der geltenden Bauvorschriften der Marktgemeinde *** ohnehin gar nicht möglich oder zulässig sei, trotzdem ersuche er um Auskunft, „ob eine solche Teilung trotz der rechtswidrigen Bauvorschriften machbar ist."
Dies bestärke die Ansicht der Erstbehörde, dass eine gesicherte Antwort ausschließlich nur auf Basis eines von einem, wie in § 10 NÖ Bauordnung 2014 vorgesehen, Vermessungsbefugten (§ 1 des Liegenschaftsteilungsgesetzes BGBl. Nr. 3/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013) verfassten Planes erteilt werden könne.
In der Berufung vom 24. Dezember 2021 werde argumentiert dass die Vorlage eines von einem Vermessungsbefugten verfassten Planes nicht relevant sei, da nicht um die Genehmigung einer Grundstücksteilung angesucht, sondern lediglich um Auskunft von Zulässigkeit und Auswirkungen einer möglichen Grundstücksteilung ersucht worden sei. Auf den Einwand, dass sich aus dem genannten Gesetzestext keine Notwendigkeit für einen Teilungsentwurf durch einen Vermessungsbefugten für die Erteilung einer Auskunft ableite, sei nicht eingegangen worden. Die Notwendigkeit für einen teuren Plan oder Entwurf durch einen Vermessungsbefugten sei auch im Bescheid nicht weiter begründet worden. Es sei nicht erkennbar, dass das um Auskunft ersuchte Organ bemüht war, die Auskunft gemäß NÖ Auskunftsgesetz in verständlicher Weise zu erteilen.
Es sei unrichtig, dass es nur eine vage schriftliche Beschreibung der Grundstücksteilung gebe, da eine kurze, aber exakte Beschreibung der Grundstücksteilung übermittelt worden sei. Wäre der Behörde an der Beschreibung etwas unklar gewesen, so hätte sie die Möglichkeit gehabt nachzufragen. Das sei jedoch nicht geschehen. Stattdessen habe sich die Behörde auf den Standpunkt gestellt, dass für die Erteilung einfacher Auskünfte Auflagen wie im Bewilligungsverfahren zu erfüllen seien, was zu einem unzumutbaren Aufwand beim Auskunftssuchenden führe, zumal der simple Sachverhalt ohnehin klar sei und es keinen rechtlichen Grund für eine solche Auflage im Auskunftsverfahren gebe. Die Behörde habe behauptet, dass der Auskunftssuchende das Nachreichen eines Dokuments eines Vermessungsbefugten abgelehnt hätte. Das entspreche nicht den Tatsachen und sei daher eine Falschdarstellung.
Es sei dem Beschwerdeführer unklar warum als Rechtsmittel eine Berufung und keine Beschwerde angegeben wurde.
Nach Prüfung des Aktenverlaufes und der Berufung komme die Berufungsbehörde daher zum Ergebnis, dass eine gesicherte Auskunft von Zulässigkeit und Auswirkungen einer möglichen Grundstücksteilung nur auf Basis eines von einem, wie in § 10 NÖ Bauordnung 2014 vorgesehen, Vermessungsbefugten (§ 1 des Liegenschaftsteilungsgesetzes BGBl. Nr. 3/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013) verfassten Planes möglich sei.
Das Auskunftsersuchen vom 15. August 2021 sei in verständlicher Weise beantwortet worden.
Eine gesicherte Antwort auf die Fragestellung vom 15. August 2021 sei nur auf Basis eines von einem, wie in § 10 NÖ Bauordnung 2014 vorgesehen, Vermessungsbefugten (§ 1 des Liegenschaftsteilungsgesetzes BGBl. Nr. 3/1930 in der Fassung BGBL I Nr. 190/2013) verfassten Planes möglich.
Der Beschwerdeführer sei der Beantwortung der Baubehörde vom 7. Oktober 2021 nicht durch Vorlage eines solchen Teilungsentwurfes eines Vermessungsbefugten nachgekommen.
Im Verwaltungsverfahren nach dem AVG sei das Rechtsmittel auf einen erstinstanzlichen Bescheid die „Berufung" und erst auf den zweitinstanzlichen Bescheid das Rechtsmittel die „Beschwerde".
1.5. Zum Beschwerdevorbringen:
Gegen diesen Bescheid des Gemeindevorstandes vom 14. März 2022 richtet sich die mit E-Mail vom 28. März 2022 eingebrachte Beschwerde. Darin wird ausgeführt:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
ich sehe mich gezwungen gegen den Bescheid AZ *** der Gemeinde *** vom 14.3.2022 Beschwerde zu erheben, da die Auskunft unzulässigerweise verweigert wurde.
Im gegenständlichen Fall weist die Auskunft insbesondere hinsichtlich § 4 NÖ Auskunftsgesetz Mängel auf.
•Die Auskunft wurde nicht rasch erteilt.
•Das ersuchte Organ war sichtlich nicht bemüht, die Auskunft in verständlicher Weise zu erteilen.
•Letztlich wurde die begehrte Auskunft in wesentlichen Teilen verweigert
Es wurde darüber hinaus die gesetzlich vorgesehene Begründung bei Verweigerung der Auskunft nicht in nachvollziehbarer Weise gegeben.
Die Auskunft ist insbesondere mangelhaft, da
•Für eine einfache Beurteilung und Auskunft umfangreiche und kostenintensive Unterlagen für ein Plangenehmigungsverfahren vom Auskunftswerber verlangt wurden, das nicht Gegenstand der Auskunft ist. Es wurde lediglich um Auskunft zu Zulässigkeit und Auswirkungen einer möglichen Grundstücksteilung ersucht, weil die komplizierten Bauvorschriften durch die Änderungen nach 2010 aktuell nur noch etwa ein 1/10 der Bebauung zulassen.
•Der Vorwurf einer vagen Beschreibung der Anfrage geht ins Leere, da sogar meine 11-jährige Tochter in 2 Minuten auf Basis des Auskunftsersuchens die Teilungslinien exakt in eine Kopie der auf der Gemeinde aufliegenden Pläne eintragen konnte. Ausgehend davon, dass die Verantwortlichen auf der Gemeinde über zumindest die Kompetenz eines 11-jährigen Kindes verfügen, ist davon auszugehen, dass die Auskunftsverpflichteten nicht bemüht waren die Auskunft zu erteilen (§ 4 Auskunftsgesetz)
•Die Notwendigkeit für einen Teilungsentwurf durch einen Vermessungsbefugten für die Erteilung einer Auskunft wurde unzulässig und nicht hinreichend begründet, insbesondere warum eine gesicherte Antwort nur mit einem solchen Plan möglich ist. Sollten Informationen fehlen, können diese gerne durch mein Kind nachgereicht werden.
•Die nicht nötigen Auflagen für eine einfache Auskunft stellen einen unbilligen unzumutbaren Aufwand dar, da aus den vorhandenen Unterlagen alle nötigen Informationen abgelesen oder von mir bei fehlenden Informationen leicht nachgeliefert werden können. Die Verweigerung ist hier ein klares Zeichen, dass das Organ sichtlich nicht bemüht war die Auskunft zu erteilen (§4 NÖ Auskunftsgesetz).
•Formal ist anzumerken, dass die Aussage der Gemeinde ich hätte es abgelehnt ein Dokument eines Vermessungsbefugten nachzureichen falsch ist. Ich bin jedoch der Meinung, dass das nicht notwendig ist, und die Notwendigkeit wurde von der Gemeinde nicht in zulässiger und jedenfalls nicht in verständlicher Form begründet. Bei verständlicher und Nachvollziehbarer Begründung der Verweigerung der Auskunft hätte ich natürlich erwogen den eigentlich nicht rechtfertigbaren hohen Aufwand mit einem Vermessungsbefugten auf mich zu nehmen.
Hier ist festzustellen, dass die Behörde einen hohen Aufwand vom Bürger verlangt, der nicht nötig ist. Jedenfalls hat die Behörde nicht begründet welche Informationen noch fehlen würden, sondern stellt sich auf einen Justamentstandpunkt, dass sie ein Verfahren führen möchte, für welches die Grundlage und jedenfalls Begründung in der Verweigerung fehlt.
Des Weiteren verweise ich auf meine Ausführungen in meiner E-Mail vom 24. Dezember.
Ich begehre daher Auskunft zu den unbeantworteten Fragen meines Auskunftsbegehrens.
In der Anlage finden Sie mein Auskunftsersuchen an die Gemeinde *** inklusive weiterer Schreiben zur Klärung der nicht klar beauskunfteten Fragen sowie den Beleg für die beglichene Beschwerdegebühr.
Aus meiner Sicht ist keine Verhandlung nötig. Ich ersuche um klare und verständliche Ausführungen im Rahmen der Bewertung dieser Auskunftsverweigerung.
[…]“
1.6. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 6. April 2022 legte die belangte Behörde den bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nahm Einsicht in diesen.
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und dem Vorbringen des Beschwerdeführers.
2.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
§ 28
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
(6) Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.
(7) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.
§ 2
Recht auf Auskunft
(1) Jeder hat das Recht, Auskunft von Organen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung zu erhalten.
[…]
§ 3
Verlangen um Auskunft
Die Auskunft kann telefonisch, mündlich oder schriftlich, aber auch telegrafisch oder fernschriftlich verlangt werden.
§ 4
Erteilung der Auskunft
(1) Die Auskunft muß möglichst rasch, spätestens aber innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Auskunftsersuchens erteilt werden. Kann die Auskunft innerhalb dieser Frist nicht erteilt werden, so muß der Auskunftssuchende darüber informiert werden. Wird dem Auskunftsersuchen innerhalb dieser Frist nicht entsprochen, so ist dies in der Information zu begründen.
(2) Der Verwaltungsaufwand für die Erteilung der Auskunft ist möglichst gering zu halten. Daher darf die Herstellung von Kopien, Ausdrucken oder anderen Vervielfältigungen von der Bezahlung der Selbstkosten abhängig gemacht werden.
(3) Das ersuchte Organ muß bemüht sein, die Auskunft in verständlicher Weise zu erteilen. Ist eine schriftliche Anfrage unklar, dann muß dem Auskunftssuchenden aufgetragen werden, sein Verlangen zu verbessern. Die im Abs. 1 genannte Frist beginnt in diesem Falle erst mit dem Einlangen der Verbesserung zu laufen.
(4) Wird von einem Organ eine Auskunft in einer Sache verlangt, die nicht in seinen Wirkungsbereich fällt, dann muß es das Verlangen möglichst rasch an das zuständige Organ weiterleiten oder den Auskunftssuchenden an dieses verweisen. Der Auskunftssuchende muß von der Weiterleitung verständigt werden.
§ 5
Einschränkungen des Auskunftsrechtes
(1) Die Auskunft darf nur in folgenden Fällen verweigert werden:
1. Wenn die Auskunft in einer Sache verlangt wird, die nicht in den Wirkungsbereich des Organs fällt;
2. Wenn der Erteilung der Auskunft eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht;
3. Wenn durch die Erteilung der Auskunft die Besorgung der übrigen Aufgaben des Organs wesentlich beeinträchtigt wäre;
4. Wenn die Auskunft offenbar mutwillig verlangt wird;
5. Wenn die für die Erteilung der Auskunft erforderlichen Informationen erst beschafft werden müssen und/oder wenn umfangreiche Ausarbeitungen erforderlich sind;
6. Wenn die Information dem Auskunftssuchenden anders zugänglich ist.
(2) Berufliche Vertretungen dürfen die Auskunft darüberhinaus verweigern, wenn sie von Personen verlangt wird, die der beruflichen Vertretung nicht angehören.
§ 6
Verweigerung der Auskunft durch Bescheid
(1) Wenn die Auskunft nicht erteilt wird, kann der Auskunftssuchende verlangen, daß die Auskunft mit Bescheid verweigert wird.
(2) Ein Antrag auf Bescheiderlassung muß bei sonstigem Anspruchsverlust spätestens binnen 3 Monaten nach dem Einlangen des Auskunftsersuchens schriftlich gestellt werden. Dem Antrag muß entweder eine Kopie des seinerzeitigen schriftlichen Auskunftsersuchens oder die schriftliche Ausführung des telefonisch oder mündlich gestellten Auskunftsersuchens angeschlossen werden.
(3) Innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Einlangen des Antrages auf Bescheiderlassung darf das ersuchte Organ die Auskunft nachholen. In diesem Fall ist der Antrag auf Bescheiderlassung abzuweisen.
(4) Zur Erlassung des Bescheides, mit dem die Auskunft verweigert wird, ist in Sachen zuständig:
1. die vom Amt der Landesregierung besorgt werden das Amt der Landesregierung als Behörde
2. die von der Bezirkshauptmannschaft (auch als Hilfsorgan für eine andere Behörde) besorgt werden die Bezirkshauptmannschaft
3. die vom Magistrat einer Stadt mit eigenem Statut besorgt werden der Magistrat
4. die von einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband besorgt werden das für die jeweilige Sache zuständige Organ
5. die von einem Selbstverwaltungskörper besorgt werden das nach der Organisationsvorschrift für die Geschäftsführung allgemein zuständige Organ als Behörde
6. in allen übrigen Fällen die Organisationseinheit, die die Geschäfte besorgt als Behörde.
(5) Es gilt als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.
§ 47
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 3
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Aufgaben, die nach diesem Gesetz von der Gemeinde zu besorgen sind, fallen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
§ 10
Änderung von Grundstücksgrenzen im Bauland
(1) Änderungen von Grundstücksgrenzen im Bauland bedürfen vor ihrer Durchführung im Grundbuch einer Bewilligung der Baubehörde. Änderungen im Zuge von Straßen-, Weg-, Eisenbahn- und Wasserbauanlagen (§ 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013) sowie Änderungen im Rahmen von Baulandumlegungen (V. Abschnitt des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung) sind von der Bewilligungspflicht ausgenommen. Grundstücksgrenzen in Aufschließungszonen (§ 16 Abs. 4 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung) dürfen nur
-zum Zweck der Erfüllung einer entsprechenden Freigabebedingung oder
-im Rahmen einer Vermögensteilung
geändert werden, wenn dies dem Zweck der Festlegung der Aufschließungszone nicht widerspricht.
(2) Die Änderung von Grundstücksgrenzen muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Flächenwidmungsplans und des Bebauungsplans bzw. in Bereichen ohne Bebauungsplan mit den abgeleiteten Bebauungsweisen und -höhen (§ 54); es darf – auch im Hinblick auf eine künftige Bebauung – kein Widerspruch zum Zweck einer Bausperre entstehen;
2. die Bebauung der neugeformten unbebauten Grundstücke im Bauland darf entsprechend den Bestimmungen des Flächenwidmungs- und Bebauungsplans und der §§ 49 bis 54 (Anordnung von Bauwerken) nicht erschwert oder verhindert werden;
3. bei bebauten Grundstücken darf kein Widerspruch zu bautechnischen Ausführungsbestimmungen dieses Gesetzes oder einer Durchführungsverordnung (z. B. über die Beschaffenheit von Wänden an Grundstücksgrenzen) neu entstehen; können vor der Änderung der Grundstücksgrenzen bereits bestehende Widersprüche nicht beseitigt werden, dürfen sie zumindest nicht verschlechtert werden;
4. die Verbindung der neugeformten Grundstücke mit einer öffentlichen Verkehrsfläche muss unmittelbar oder durch die Möglichkeit eines Fahr- und Leitungsrechtes (§ 11 Abs. 3) gewährleistet sein; bei Grundstücken, die mit der öffentlichen Verkehrsfläche durch einen streifenförmigen Grundstücksteil verbunden werden (Fahnengrundstücke), muss dieser Grundstücksteil eine Mindestbreite von 3,5 m aufweisen.
Die Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche ist bei Grenzänderungen in Aufschließungszonen auch dann erfüllt, wenn die neugeformten Grundstücke wenigstens an eine Fläche anschließen, die gleichzeitig mit der Freigabe der Aufschließungszone als öffentliche Verkehrsfläche gewidmet wird (§ 16 Abs. 4 NÖ Raumordnungsgesetz 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung).
(3) Dem Antrag nach Abs. 1 sind anzuschließen:
1. die Zustimmung der Eigentümer aller von der Änderung betroffenen Grundstücke;
2. ein von einem Vermessungsbefugten (§ 1 des Liegenschaftsteilungsgesetzes BGBl. Nr. 3/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013) verfasster Plan der Änderung der Grundstücksgrenzen, ausgenommen bei Vereinigungen von Grundstücken, von denen kein Straßengrund abzutreten ist (§ 12);
3. ein Antrag auf Bauplatzerklärung für wenigstens ein neugeformtes Grundstück, wenn noch keines der geänderten Grundstücke Bauplatz nach § 11 Abs. 1 ist. Dies gilt nicht für Grundstücke in Aufschließungszonen.
(4) Der Plan hat zu enthalten
–die Beurkundung des Verfassers, dass die Voraussetzungen nach Abs. 2 erfüllt oder im Fall des Widerspruchs zu bautechnischen Ausführungsbestimmungen (Abs. 2 Z 3) erfüllbar sind,
–die Straßenfluchtlinien, die bei der Änderung der Grundstücksgrenzen zu beachten sind,
–die Darstellung eines Fahr- und Leitungsrechtes, wenn ein solches eingeräumt oder vorgesehen wird, und
–bei Grundstücken, die nicht nur als Bauland gewidmet sind, die Widmungsgrenzen und das Ausmaß der Baulandflächen.
(5) Die Baubehörde erster Instanz hat über einen Antrag nach Abs. 1 binnen 8 Wochen nach Einlangen des vollständigen Antrages zu entscheiden.
Der Bescheid, mit dem die Änderung der Grundstücksgrenzen bewilligt wird, hat – soweit dies erforderlich ist – zu enthalten:
–die Erklärung des betroffenen Grundstücks zum Bauplatz (§ 11 Abs. 2),
–die Bestimmung der Straßenfluchtlinie und deren Niveau, wenn diese nicht durch einen Bebauungsplan oder eine Verordnung des Gemeinderates nach § 67 Abs. 4 festgelegt sind
–die Grundabtretung (§ 12),
–die Grenzverlegung (Abs. 8 und 9).
Mit Auflagen darf die Baubehörde insbesondere die Einhaltung bautechnischer Vorschriften vorschreiben. Ist die Einhaltung bautechnischer Vorschriften nur durch bewilligungspflichtige Abänderungen von Bauwerken (z. B. durch die Herstellung einer Brandwand) zu gewährleisten, darf die Bewilligung der Grenzänderung nur mit der aufschiebenden Bedingung der ordnungsgemäßen Herstellung der Abänderung des Bauwerks erteilt werden.
Wird eine Bewilligung wegen eines Widerspruchs zu Abs. 2 bis 4 nicht erteilt, ist ein Antrag auf Bauplatzerklärung gleichzeitig abzuweisen.
(6) Die Änderung der Grundstücksgrenzen im Bauland darf im Grundbuch durchgeführt werden, wenn
–das Grundbuchsgesuch vollinhaltlich der Entscheidung im Umfang des Abs. 5 entspricht,
–die Erfüllung der aufschiebenden Bedingung nachgewiesen und
–das Grundbuchsgesuch innerhalb von 2 Jahren ab der Rechtskraft bei Gericht eingebracht wird.
Wird das Grundbuchsgesuch nicht innerhalb der genannten Frist gestellt, ist die Bewilligung der Grenzänderung unwirksam. Eine damit verbundene Bauplatzerklärung erlischt gleichzeitig.
Die Verbücherung eines für die Erschließung vorgesehenen Fahr- und Leitungsrechtes darf bei Grundstücken, die noch nicht gleichzeitig mit dieser Änderung der Grundstücksgrenzen zum Bauplatz erklärt werden, zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
(7) Jeder Beschluss des Grundbuchsgerichtes über die Durchführung einer Änderung von Grundstücksgrenzen im Bauland ist der Baubehörde zuzustellen. Gegen einen solchen Beschluss des Grundbuchsgerichtes steht der Gemeinde das Rechtsmittel des Rekurses zu.
(8) Wenn 2 Gebäude an einer Grundstücksgrenze
-eine gemeinsame Wand aufweisen und
-eines dieser Gebäude abgebrochen wird,
hat die Baubehörde die Verlegung der Grundstücksgrenze zwischen den beiden Gebäuden zu verfügen. Die bisher gemeinsame Wand muss damit zur Gänze zu dem bestehen bleibenden Gebäude gehören. Der Eigentümer des abzubrechenden Gebäudes ist verpflichtet, einen von einem Vermessungsbefugten (§ 1 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013) verfassten Teilungsplan vorzulegen. Dieser Teilungsplan ist der Verfügung der Baubehörde zugrunde zu legen.
(9) Der Eigentümer des vergrößerten Grundstücks hat dem Eigentümer des anderen eine Entschädigung zu leisten. Die Entschädigung ist aufgrund des Verkehrswertes des Grundstücks zu bemessen.
§ 60
Instanzenzug
(1) Der Instanzenzug in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches geht
1. gegen Bescheide des Bürgermeisters (des Gemeindeamtes gemäß § 42 Abs. 3) an den Gemeindevorstand (Stadtrat),
2. gegen erstinstanzliche Bescheide des Gemeindevorstandes (Stadtrates) an den Gemeinderat.
Gegen Berufungsbescheide des Gemeindevorstandes (Stadtrates) nach Z 1 ist eine weitere Berufung unzulässig.
[…]
2.5. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
§ 25a.
(1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;
2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;
3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.
(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.
[…]
(4a) Die Revision ist nicht mehr zulässig, wenn nach Verkündung oder Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses ausdrücklich auf die Revision verzichtet wurde. Der Verzicht ist dem Verwaltungsgericht schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Wurde der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben, so kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden. Ein Verzicht ist nur zulässig, wenn die Partei zuvor über die Folgen des Verzichts belehrt wurde. Wurde das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts mündlich verkündet (§ 29 Abs. 2 VwGVG), ist eine Revision nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig.
(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Die Auskunftspflicht gemäß Art. 20 Abs. 4 B-VG iVm dem AuskunftspflichtG und § 1 NÖ Auskunftsgesetz bezieht sich auf die Hoheitsverwaltung und die Privatwirtschaftsverwaltung (VwGH 95/05/0250).
Mit einem Auskunftsverweigerungsbescheid wird ausschließlich über die Frage abgesprochen, ob ein subjektives Recht des Auskunftswerbers auf Erteilung der begehrten Auskunft besteht oder nicht. Die begehrte Auskunft selbst ist keinesfalls Gegenstand dieses Bescheides (vgl. VwGH Ra 2017/02/0141). Daher kommt eine Erteilung begehrter Auskünfte im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht in Betracht.
„Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgesehenen Prüfungsumfanges – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH Ra 2014/03/0049).
Im gegenständlichen Fall wurde mit Bescheid des Gemeindevorstandes vom 14. März 2022, Zl. ***, die gegen den Bescheid des Bürgermeisters eingebrachte Berufung hinsichtlich des Auskunftsbegehrens „Grundstücksteilung“ als unbegründet abgewiesen.
Der Verfahrensgegenstand im Beschwerdeverfahren ist dadurch definiert und abgegrenzt.
Gemäß § 2 des NÖ Auskunftsgesetzes hat jeder das Recht, Auskunft von Organen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung zu erhalten.
Unter den Begriff der „Auskunft“ fallen nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nur Mitteilungen gesicherten Wissens, nicht jedoch die Mitteilung von Meinungen, Auffassungen und Mutmaßungen (vgl. VwGH 2010/05/0230).
Gegenstand einer Auskunft kann nur gesichertes Wissen – sei es im tatsächlichen, sei es im rechtlichen Bereich – sein. Auskunftserteilung bedeutet somit die Weitergabe von Informationen, die der Behörde bekannt sind und nicht erst zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen. Die Verwaltung ist keinesfalls zu umfangreichen Ausarbeitungen oder zur Erstellung von (Rechts-) Gutachten verpflichtet (VwGH 2013/04/0021).
Adressat des Auskunftsersuchens ist nicht ein bestimmter Organwalter, sondern die jeweilige Organisationseinheit, die die Aufgaben besorgt (Liehr, Kommentar zum
NÖ Auskunftsgesetz, 58).
3.3. Zuständigkeit der belangten Behörde
Aufgaben, die von der Gemeinde zu besorgen sind, fallen nach dem NÖ Auskunftsgesetz (§ 47) wie auch nach der NÖ Bauordnung 2014 (§ 3) in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
Gemäß § 60 Abs. 1 Z 1 NÖ Gemeindeordnung 1983 geht der Instanzenzug in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches gegen Bescheide des Bürgermeisters an den Gemeindevorstand (Stadtrat).
Im gegenständlichen Fall war daher zu Recht zunächst eine Berufungsentscheidung durch den Gemeindevorstand zu treffen und erst in weiterer Folge eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zulässig.
Der Auskunftswerber hat Auskunft darüber begehrt, ob ein bestimmter, von ihm näher bezeichneter Sachverhalt (Grundstücksteilung) einer bestimmten Rechtsfolge unterliegt (Möglichkeit der Teilung, Kostenfolgen).
Damit erwartet sich der Auskunftswerber eine Rechtsmeinung der Behörde zu dem von ihm näher bezeichneten Sachverhalt und nicht etwa die Mitteilung des Inhalts einer bestimmten Vorschrift oder den Hinweis, in welcher Rechtsvorschrift eine Angelegenheit geregelt ist (vgl. Wieser in Korinek/Holoubek, B-VG Kommentar, Art. 20/4 Rz. 32).
Auf die maßgebliche Rechtsvorschrift (§ 10 NÖ Bauordnung 2014) wurde der Beschwerdeführer zudem von der Behörde hingewiesen. Er kennt sohin die in Frage kommende Vorschrift.
Die Auffassung der Behörde, die Rechtsauskunft unterliege nicht der Auskunftspflicht ist nicht als rechtswidrig zu erkennen (vgl. VwGH 2010/04/0019) und war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.5. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, zumal die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im Übrigen wurde auch von keiner der Parteien die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt.
3.6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dazu wird auf die obigen Ausführungen und die zitierte Judikatur verwiesen.
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