LVwG N LVwG-AV-726/001-2022

LVwG-AV-726/001-2022Landesverwaltungsgericht19.07.2022

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Abbruchauftrag; Bauwerk;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-726/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.07.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.726.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde des A in ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 10. November 2021, Zl. ***, betreffend baubehördlicher Abbruchauftrag, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass für den Abbruch eine Frist von vier Monaten ab Zustellung dieser Entscheidung festgesetzt wird.

2. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und der Beschwerde ergibt sich nachstehender, entscheidungswesentlicher und unstrittiger Sachverhalt:

1.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** (in der Folge: Baubehörde erster Instanz) vom 22. März 2005, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer die Baubewilligung für Zubauten und Abänderungen beim Einfamilienhaus und dadurch Schaffung eines Zweifamilienhauses sowie zur Errichtung von Überdachungskonstruktionen über dem Schwimmbecken und an der linken Grundgrenze nordseitig und für 2 Kfz-Stellplätze an der straßenseitigen bzw. rechten Grundgrenze auf dem Bauplatz in ***, ***, Grundstücke Nr. ***, ***, *** (EZ ***), KG ***, erteilt.

Laut dem mit einem Genehmigungsvermerk des Bürgermeisters versehenen Einreichplan soll die „Überdachungskonstruktion“ für die beiden Kfz-Stellplätze als „Carport“ ausgeführt werden; dem Einreichplan sind keine geschlossenen Wände bei diesem „Carport“ zu entnehmen.

1.2. In der Folge wurde jedoch kein Carport, sondern vielmehr eine Garage errichtet (siehe das Foto im Bescheid der Baubehörde erster Instanz vom 24. August 2021).

Der Beschwerdeführer ist Alleineigentümer dieser Liegenschaft.

1.3. Mit Bescheid der Baubehörde erster Instanz vom 24. August 2021, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ Bauordnung 2014 der baupolizeiliche Auftrag zum Abbruch der „Garage im vorderen Bauwich“ bis längstens 31. Dezember 2021 erteilt.

In der Begründung dieses Bescheides ist ein Foto abgedruckt, dass die abzubrechende Garage zeigt.

1.4. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 10. November 2021 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Frist zum Abbruch bis zum 01. März 2022 „erstreckt“ werde.

1.5. Dagegen richtet sich die am 02. Dezember 2021 bei der Stadtgemeinde *** eingelangte Beschwerde, die dem Landesverwaltungsgericht mit dem Verfahrensakt mit Schreiben vom 07. Juli 2022, eingelangt am 11. Juli 2022, zur Entscheidung vorgelegt wurde.

Die Begründung der Beschwerde erschöpft sich darin, dass um Verlängerung der Frist zur Erfüllung bis Ende Juni 2022 ersucht wird. Weiters wird ausgeführt, dass „drei bauliche Anlagen (nur dynamisch mit dem Carport verbunden) errichtet“ würden und diesbezüglich ein „Ansuchen nach §18(1)a unabhängig zu dem Abbruchbescheid“ gestellt würde.

2. Rechtliche Erwägungen:

2.1.1. Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. Nr. 1/2015 idgF, lauten (auszugsweise):

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

[…]

Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Baubewilligung:

Bewilligungs-, anzeige- und meldefreie Vorhaben sind jedenfalls:

[…]

(1) Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die Untersagung der Nutzung sowie die Räumung von Gebäuden oder Teilen davon anzuordnen.

(2) Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn

(3) […]

Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 (NÖ BO 1996), LGBl. 8200-0 in der ab 11. April 2014 gültigen Fassung (LGBl. 8200-23), lauten (auszugsweise):

„§ 4

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

1. […]

Nebengebäude: ein Gebäude mit einer Grundrißfläche bis zu 100 m2, das oberirdisch nur ein Geschoß aufweist, keinen Aufenthaltsraum enthält und seiner Art nach dem Verwendungszweck eines Hauptgebäudes untergeordnet ist, unabhängig davon, ob ein solches tatsächlich besteht (z.B. Kleingarage, Werkzeughütte); es kann auch an das Hauptgebäude angebaut sein;

[…]

§ 14

Bewilligungspflichtige Bauvorhaben

Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:

2.1.2. Allgemein zum Abbruchauftrag:

Gemäß § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrags nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.

Als Voraussetzung für einen Abbruchauftrag gemäß § 35 Abs. 2 NÖ BO 2014 muss die Bewilligungs- bzw. Anzeigepflicht sowohl im Zeitpunkt der Errichtung des Bauwerks als auch im Zeitpunkt der Erteilung des Auftrags gegeben sein (zB VwGH vom 25. September 2019, Ra 2019/05/0050). Ein Auftrag nach § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 ist dem Eigentümer des betroffenen Gebäudes oder der Baulichkeit zu erteilen (zB VwGH vom 25. September 2019, Ra 2019/05/0056).

Nach der NÖ BO 2014 ist – anders als noch nach der NÖ BO 1996 – nicht zu prüfen, ob die Bauwerke bei Erlassung des Abbruchauftrages bewilligungs- bzw. anzeigefähig waren. Die Baubehörde darf sofort einen Abbruchauftrag erlassen, sodass eine Überprüfung, ob für die konsenslos errichteten Bauwerke eine nachträgliche Baubewilligung bzw. nachträgliche Anzeige möglich ist, nicht mehr erforderlich ist (zB VwGH vom 03. August 2017, Ra 2015/05/0046).

2.1.3. Anwendung auf den Beschwerdefall:

Eine baubehördliche Bewilligung der vom Abbruchauftrag betroffenen Garage liegt unstrittig nicht vor; bewilligt wurde im Jahr 2005 vielmehr ein „Carport“, welches, anders als das Abbruchobjekt nicht zumindest zwei Wände aufweist.

Gemäß § 4 Z 7 NÖ BO 2014 ist ein Bauwerk ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist. Ist das Bauwerk oberirdisch situiert, ist es mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden versehen, kann es von Menschen betreten werden und ist es dazu bestimmt, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, so handelt es sich um ein Gebäude (§ 4 Z 15 NÖ BO 2014), andernfalls um eine bauliche Anlage (§ 4 Z 6 NÖ BO 2014).

Diese Ausführungen galten auch für die Rechtslage nach der NÖ BO 1996.

Die vom Abbruchauftrag betroffene Garage stellt unzweifelhaft ein „Bauwerk“ dar, für dessen Errichtung eine Baubewilligung vonnöten ist bzw. war. Eine Bewilligung liegt jedoch nicht vor.

Die Voraussetzungen für einen Abbruchauftrag gemäß § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 – bewilligungspflichtiges Bauwerk ohne erforderliche Baubewilligung – sind somit erfüllt, weshalb dem Beschwerdeführer als Grundeigentümer der Abbruch aufzutragen ist.

2.1.4. Zur Fristsetzung:

Bei Bestätigung eines Abbruchauftrags hat das Verwaltungsgericht eine neue, angemessene Erfüllungsfrist zu setzen, wenn die im Bescheid gesetzte Erfüllungsfrist bereits abgelaufen ist (zB VwGH vom 29. Juni 2016, Ra 2016/05/0052).

Die im Spruch ersichtliche Frist ist selbst für den Fall der Beauftragung eines befugten Unternehmens zumutbar und angemessen; besondere Schwierigkeiten betreffend den Abbruch der Garage sind weder zu erkennen noch wurden solche vorgebracht.

2.1.5. Die Beschwerde ist daher mit der Maßgabe der Neufestsetzung der Erfüllungsfrist als unbegründet abzuweisen.

2.1.6. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kann das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände ein Absehen von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung rechtfertigen. Der außergewöhnliche Charakter der Umstände, die das Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen können, hängt von der Natur der Fragen („the nature of the issues“) ab, die vom zuständigen nationalen Gericht zu beantworten sind, nicht von deren Häufigkeit (vgl. EGMR vom 18. Juli 2013, Schädler-Eberle/Liechtenstein, 56422/09, Z 97). Das Vorliegen solcher außergewöhnlicher Umstände hat der EGMR in Fällen anerkannt, in welchen es im Verfahren vor dem Gericht ausschließlich um rechtliche oder sehr technische Fragen geht (vgl. EGMR vom 08. November 2016, Pönkä/Estland, 64160/11, Z 32). So hat der EGMR den Entfall einer mündlichen Verhandlung etwa dann als gerechtfertigt angesehen, wenn angesichts der Beweislage und angesichts der Beschränktheit der zu entscheidenden Fragen das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei nicht geeignet ist, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich macht, oder etwa wenn keine Fragen der Glaubwürdigkeit zu beurteilen sind, die Tatsachen nicht bestritten werden und das Gericht auf der Grundlage der schriftlichen Stellungnahmen und der Aktenlage entscheiden kann oder auch, wenn die Erfordernisse der Effizienz und Wirtschaftlichkeit gegen die systematische Abhaltung von Verhandlungen sprechen, etwa in Sozialversicherungsfällen, in welchen allgemein gesehen eher technische Fragen besser auf schriftliche Weise behandelt werden und die systematische Abhaltung von Verhandlungen die Beachtung des Grundsatzes einer angemessenen Verfahrensdauer vereiteln würde (vgl. VwGH vom 17. Februar 2015, Ra 2014/09/0007, mit Hinweisen auf EGMR vom 19. Februar 1998, Allan Jacobsson/Schweden (Nr. 2), 8/1997/792/993, und das oben zitierte Urteil des EGMR in der Rechtssache Schädler-Eberle/Liechtenstein). Des Weiteren hielt der EGMR in seiner Judikatur fest, dass der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung in Fällen gerechtfertigt sein kann, in welchen lediglich Rechtsfragen beschränkter Natur oder von keiner besonderen Komplexität aufgeworfen werden (vgl. EGMR vom 18. Dezember 2008, Saccoccia/Österreich, 69917/01, Z 76, unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung, sowie weiters EGMR vom 13. März 2012, Efferl/Österreich, 13556/07, und EGMR vom 07. März 2017, Tusnovics/Österreich, 24719/12, Z 21; vgl. zum Ganzen VwGH vom 12. Dezember 2017, Ra 2015/05/0043).

Die (einfache) Sachlage ergibt sich unstrittig aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und der Beschwerde; die Rechtslage ist eindeutig.

Es wurde daher von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen. Keine der Parteien hatte eine mündliche Verhandlung beantragt, obwohl im angefochtenen Bescheid auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde.

2.2. Die Revision ist nicht zulässig, da sich die Entscheidung auf die zitierte und einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage stützt (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage zB VwGH vom 15. Mai 2019, Ro 2019/01/0006). Nicht revisibel sind im Regelfall auch die hier sonst vorliegenden Fragen der Beweiswürdigung (zB VwGH vom 14. März 2019, Ra 2019/18/0068) und die Frage, ob für die von einem Abbruchauftrag erfassten Objekte ein baurechtlicher Konsens besteht oder nicht (zB VwGH vom 26. August 2020, Ra 2020/05/0146).

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