LVwG N LVwG-S-1780/001-2022

LVwG-S-1780/001-2022Landesverwaltungsgericht19.07.2022

Regest

Gesundheitsrecht; COVID-19; Verwaltungsstrafe; Verfahrensrecht; Absonderungsbescheid; Zustellung; e-mail Übermittlung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1780/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.07.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.1780.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Kutsche, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde der A, in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 11. Dezember 2021, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG 1950), zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg (im Folgenden: belangte Behörde) vom 11. Dezember 2021, Zl. *** wurde über die nunmehrige Beschwerdeführerin wegen der Verletzung des § 5 Abs. 1 iVm § 40 Abs. 1 lit. a Epidemiegesetz 1950 (EpiG 1950) eine Geldstrafe in der Höhe von € 145,- (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden) verhängt.

1.2. Im Spruch des Straferkenntnisses wird von der belangten Behörde Folgendes als erwiesen angesehen:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit: 26.09. bis 28.09.2021

Ort: ***, ***

Tatbeschreibung:

Sie wurden mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 18.09.2021, ***, im Zeitraum von 18.09.2021 bis einschließlich 30.09.2021 verkehrsbeschränkt.

Im Verkehrsbeschränkungsbescheid ist ausgeführt, dass sie ab dem 21.09.2021 und zusätzlich ab dem 26.09.2021, jeweils binnen 48 Stunden, zur PCR-Testung verpflichtet ist. Sie haben die 2. verpflichtende Testung bisher nicht wahrgenommen.“

1.3. Nach Vorlage der Beschwerde durch die belangte Behörde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gab die belangte Behörde folgende ergänzende Stellungnahme ab:

„[…] Der Beschuldigten wurde vorgehalten, dass sie die 2. Testung nicht hat durchführen lassen. Die Beschuldigte gibt allerdings an, den Verkehrsbeschränkungsbescheid nie erhalten zu haben. Am 21.9.2021 erhielt sie eine SMS, dass sie eine Testung durchführen lassen muss. Dies tat sie auch. Dann kam keine weitere SMS und da sie den Bescheid nicht hatte, führte sie die 2. Testung nicht durch.

Nach Rücksprache und Stellungnahmen des FG Gesundheit gibt es hinsichtlich Zustellung folgendes Ergebnis:

Der Bescheid wurde an die E-Mail-Adresse des Vaters zugestellt. Es gab noch 2 weitere Haushaltsangehörige, wahrscheinlich den Bruder und die Mutter. Diese Bescheide wurden an deren jeweiligen E-Mail-Adressen zugestellt und es gab auch zu diesen beiden Personen keine Anzeige. Das bedeutet, dass die Einspruchsangaben der Beschuldigten glaubwürdig erscheinen und in weiterer Folge auch nicht erwiesen werden kann, ob sie den Bescheid tatsächlich erhalten hat.

Auch Ihrer Schwester B hat den Bescheid auf die E-Mail-Adresse des Vaters bekommen und auch hier liegt eine Anzeige vor. Bei diesem Akt ist dann allerdings eine Beschwerdevorentscheidung zu machen, da es bereits ein SE gibt.“

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In ihrer rechtzeitigen Beschwerde – in welcher die Beschwerdeführerin ausdrücklich auf ihren Einspruch vom 16. Oktober 2021 verweist – bring die Beschwerdeführerin insbesondere vor, dass sie weder telefonisch, per Post oder per persönlicher E-Mail einen „Verkehrsbeschränkungsbescheid“ erhalten habe, welcher sie über die weitere Vorgehensweise aufklärt hätte. Als sie am 21. September 2021 eine SMS-Nachricht erhalten habe, dass sie einen PCR-Test in einer der Teststraßen in Niederösterreich durchführen müsse, habe sie dies am selben Tag gemacht und der belangten Behörde das negative Testergebnis auch per Mail zugesendet. Danach habe sie keine weitere SMS-Nachricht bezüglich einer zweiter Testung erhalten und sei sich daher keiner weiteren Testpflicht bewusst gewesen.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in den verwaltungsbehördlichen Akt zur Zl. *** Einsicht genommen und legt dessen unbestrittenen und unbedenklichen Inhalt seinem weiteren Verfahren zu Grunde.

4. Feststellungen:

4.1. Mit Bescheid vom 18. September 2021, Zl. *** wurden der Beschwerdeführerin bis einschließlich 30. September 2021 verschiedene Verkehrsbeschränkungen angeordnet und ihr unter anderem auch vorgeschrieben, „ab dem 21.09.2021 und zusätzlich ab dem 26.09.2021, innerhalb von 48 Stunden, zur Durchführung einer PCR-Testung, eine Teststation aufzusuchen“.

4.2. Dieser Bescheid wurde ausschließlich an die E-Mailadresse „***“ – hierbei handelt es sich um die vom Vater der Beschwerdeführerin bekanntgegebenen E-Mailadresse – gesendet. Eine darüberhinausgehende physische Zustellung erfolgte nicht.

4.3. Die Beschwerdeführerin gab der Behörde keine elektronische Adresse für die Zustellung in einem anhängigen oder gleichzeitig anhängig gemachten Verfahren an.

5. Beweiswürdigung:

5.1. Der oben unter Pkt. 4 festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des verwaltungsbehördlichen Verfahrens der belangten Behörde zur Zl. ***.

5.2. Zudem berücksichtigte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Stellungnahe der belangten Behörde, wonach der Absonderungsbescheid vom 18. November 2021 an die E-Mailadresse ihres Vaters gesendet wurde – eine diesbezügliche Empfangsbestätigung liegt jedoch nicht vor – und die Beschwerdeführerin der belangten Behörde gegenüber keine (eigene) E-Mailadresse bekanntgab.

6. Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. 200/1982, idF BGBl. I 40/2017 lauten:

„Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:

1. „Empfänger“: die von der Behörde in der Zustellverfügung (§ 5) namentlich als solcher bezeichnete Person;

2. „Dokument“: eine Aufzeichnung, unabhängig von ihrer technischen Form, insbesondere eine behördliche schriftliche Erledigung;

3. „Zustelladresse“: eine Abgabestelle (Z 4) oder elektronische Zustelladresse (Z 5);

4. „Abgabestelle“: die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort;

5. „elektronische Zustelladresse“: eine vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem anhängigen oder gleichzeitig anhängig gemachten Verfahren angegebene elektronische Adresse;

6. „Post“: die Österreichische Post AG (§ 3 Z 1 des Postmarktgesetzes – PMG, BGBl. I Nr. 123/2009);

7. „Zustelldienst“: ein Universaldienstbetreiber (§ 3 Z 4 PMG) sowie ein Zustelldienst im Anwendungsbereich des 3. Abschnitts;

8. „Ermittlungs- und Zustelldienst“: der Zustelldienst, der die Leistungen gemäß § 29 Abs. 2 zu erbringen hat;

9. „Kunde“: Person, gegenüber der sich ein Zustelldienst, der die Leistungen gemäß § 29 Abs. 1 zu erbringen hat, zur Zustellung behördlicher Dokumente verpflichtet hat.

Zustellung an einer elektronischen Zustelladresse oder über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde

§ 37. (1) Zustellungen ohne Zustellnachweis können auch an einer elektronischen Zustelladresse oder über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde erfolgen. Das Dokument gilt mit dem Zeitpunkt des Einlangens bzw. nach dem erstmaligen Bereithalten des Dokuments beim bzw. für den Empfänger als zugestellt. Bestehen Zweifel darüber, ob bzw. wann das Dokument beim Empfänger eingelangt ist bzw. für ihn bereitgehalten wird, hat die Behörde Tatsache und Zeitpunkt des Einlangens bzw. der Bereithaltung von Amts wegen festzustellen.

(1a) Das Kommunikationssystem der Behörde hat bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Z 1 und 2 die Daten gemäß Abs. 3 an das Anzeigemodul zu übermitteln.

(2) Für die Zulässigkeit der Abfrage des Teilnehmerverzeichnisses und der Weiterleitung der Daten gemäß Abs. 3 hat das elektronische Kommunikationssystem der Behörde folgende Leistungen nach dem jeweiligen Stand der Technik zu erbringen:

1. das Betreiben einer technischen Einrichtung mit hoher Zuverlässigkeit für die sichere elektronische Bereithaltung der zuzustellenden Dokumente;

2. die unverzügliche Weiterleitung der Daten gemäß Abs. 3 an das Anzeigemodul;

3. die Bereitstellung eines Verfahrens zur identifizierten und authentifizierten Abholung der bereitgehaltenen Dokumente über das Anzeigemodul;

4. die Protokollierung der Abholung des Dokuments;

5. die Beratung des Empfängers, wenn bei der Abholung von Dokumenten technische Probleme auftreten.

Soweit dies erforderlich ist, hat der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort durch Verordnung nähere Bestimmungen über Leistungen zu erlassen.

(2a) Vor der Abfrage des Teilnehmerverzeichnisses und der Weiterleitung der Daten gemäß Abs. 3 hat die Behörde die ordnungsgemäße Erfüllung der Anforderungen und den einwandfreien Betrieb des Kommunikationssystems der Behörde dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort anzuzeigen. Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat die Liste der Kommunikationssysteme der Behörde im Internet zu veröffentlichen. Bei Nichteinhaltung ist die Abfrage und Entgegennahme der Daten zu unterbinden.

(3) Das elektronische Kommunikationssystem der Behörde hat die Weiterleitung der das Dokument beschreibenden Daten, das Dokument, die Verständigungsadressdaten sowie die elektronische Information für die technische Möglichkeit der elektronischen identifizierten und authentifizierten Abholung des Dokuments dem Anzeigemodul (§ 37b) anzubieten.

(4) Zustellungen ohne Zustellnachweis können auch über ein zur Verfügung stehendes Kommunikationssystem einer anderen Behörde im selben Vollziehungsbereich erfolgen.

(5) Die Zustellleistung (Abs. 1) ist so zu erbringen, dass für behinderte Menschen ein barrierefreier Zugang zu dieser Leistung nach dem jeweiligen Stand der Technik gewährleistet ist.“

7. Erwägungen:

7.1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung der Aktenlage, des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

7.2. Wie bereits von der belangten Behörde selbst eingeräumt, erweist sich die gegenständliche Zustellung des Absonderungsbescheides vom 18. September 2021, Zl. *** als mangelhaft:

7.2.1. Gemäß § 37 Abs. 1 ZustG können Zustellungen ohne Zustellnachweis auch an eine elektronische Zustelladresse erfolgen.

7.2.2. § 2 Z 5 ZustG definiert die elektronische Zustelladresse als eine vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem anhängigen oder gleichzeitig anhängig gemachten Verfahren angegebene elektronische Adresse. Somit gelten auch Zustellungen per Telefax oder E-Mail als elektronische Zustellung ohne Zustellnachweis, wenn der Empfänger diese der Behörde in einem laufenden Verfahren angegeben hat. Der Empfänger hat zu erkennen gegeben, dass er über die E-Mail-Adresse erreichbar ist, wenn er der Behörde gegenüber ausdrücklich angibt, dass er über die E-Mail-Adresse zu erreichen ist. Die Zustellung an eine elektronische Zustelladresse wird nach § 37 Abs. 1 zweiter Satz ZustG mit dem Zeitpunkt des Einlangens beim Empfänger wirksam.

7.2.3. Wie unter Pkt. 4 jedoch festgestellt, gab die Beschwerdeführerin gegenüber der belangten Behörde keine elektronische Adresse bekannt. Die belangte Behörde übermittelte von sich aus den Bescheid vom 18. September 2021, Zl. *** an die E-Mail-Adresse „***“, welche ihr Vater der belangten Behörde für das ihn betreffende Verfahren bekanntgab.

7.3. Da sohin gegenständlich keine ordnungsgemäße Zustellung erfolgte, war die Beschwerdeführerin zum Tatzeitpunkt nicht rechtswirksam abgesondert. Die Beschwerdeführerin konnte sohin die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begehen.

7.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfallen, zumal bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Lösung der aufgeworfenen Rechtsfragen ergibt sich vielmehr aus den klaren Wortlaut der § 37 Abs. 1 iVm § 2 Z 5 ZustG (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei klarem Gesetzeswortlaut VwGH 27.02.2018, Ra 2018/05/0011 mwN).

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