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LVwG-S-955/001-2021•LVwG N LVwG-S-955/001-2021
LVwG-S-955/001-2021Landesverwaltungsgericht19.07.2022
Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Verwaltungsstrafe; Bewilligungspflicht; Baueinstellung; Verfahrensrecht; Konkretisierung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Fally als Einzelrichterin über die Beschwerde der A in ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 25. März 2021, Zl. ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretungen der NÖ Bauordnung 2014 – NÖ BO 2014 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich des Spruchpunktes 1. aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
2. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes 2. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass
-in der Tatbeschreibung das Aufzählungszeichen „2.“ zu entfallen hat, die Wortfolge „Bauherr und Grundeigentümer“ durch die Wortfolge „Bauherrin und Grundeigentümerin“ ersetzt wird und im letzten Satz nach „Abs. 1“ die Wendung „erster Fall“ eingefügt wird und die Wortfolge „oder ein so errichtetes oder abgeändertes Bauwerk benützt“ zu entfallen hat,
-die Übertretungsnormen wie folgt zu lauten haben: „§ 37 Abs. 1 Z 1 NÖ Bauordnung 2014 – NÖ BO 2014, LGBl. Nr. 1/2015 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 53/2018, i.V.m. § 14 Z 3 NÖ BO 2014, LGBl. Nr. 1/2015 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 53/2018“ und
-die Strafnorm wie folgt zu lauten hat: „§ 37 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 NÖ BO 2014, LGBl. Nr. 1/2015 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 53/2018“.
3. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden mit 100 Euro neu festgesetzt. Die Beschwerdeführerin hat überdies einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 200 Euro zu leisten.
4. Die Revision ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
zu 2.:§ 45 Abs. 1 Z 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG
zu 3.: § 64 Abs. 1 und 2 VStG
§ 52 Abs. 1, 2 und 8 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
zu 4.: Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe und Kosten) beträgt daher 1.300 Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG i.V.m. § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses einzuzahlen.
Sofern die Beschwerdeführerin tatsächlich nicht in der Lage sein sollte, den Gesamtbetrag in Höhe von 1.300 Euro sofort oder auf einmal zu bezahlen, besteht die Möglichkeit, bei der Bezirkshauptmannschaft Mödling um Zahlungserleichterung (wie etwa Stundung oder Ratenzahlung) anzusuchen.
Entscheidungsgründe
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren
Mit Straferkenntnis vom 25. März 2021, Zl. ***, legte die Bezirkshauptmannschaft Mödling (in der Folge: belangte Behörde) A (in der Folge: Beschwerdeführerin) Folgendes zur Last:
„Sie haben es als Bauherr und Grundeigentümer der Liegenschaft in ***, ***, Parzelle Nr. ***, EZ ***, KG ***, zu verantworten, dass
1. Sie trotz vorliegender, rechtskräftiger Baueinstellung (betreffend die illegalen Bautätigkeiten auf o.a. Grundstück) der Marktgemeinde *** vom 10.9.2020, Zl. *** dieser nicht Folge geleistet haben und die Arbeiten - festgestellt bei einer Nachschau durch Bedienstete des Bauamts *** - am o.a. Grundstück zumindest am 6.11.2020 fortgesetzt haben.
Die örtlichen Gegebenheiten wurden mit Fotos dokumentiert.
2. wie bei einem Lokalaugenschein am 29.9.2020 um 15 Uhr vom Bauamt der Marktgemeinde *** festgestellt wurde - auf dem o.a. Grundstück bewilligungspflichtige Bauarbeiten, und zwar Arbeiten zur Errichtung einer Terrasse durchgeführt wurden, obwohl dafür keine baubehördliche Bewilligung vorliegt.
Die örtlichen Gegebenheiten wurden mit Fotos dokumentiert.
Gemäß § 37 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014, LGBI. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben (§ 14) ohne rechtswirksame Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt oder ein so errichtetes oder abgeändertes Bauwerk benützt.
Über die Beschwerdeführerin wurde zu Spruchpunkt 1. wegen Übertretung des § 37 Abs. 1 Z 7 i.V.m. § 29 Abs. 1 Z 1 NÖ BO 2014 i.V.m. dem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 10. September 2020, Zl. ***, gemäß § 37 Abs. 1 Z 7 und Abs. 2 Z 1 NÖ BO 2014 eine Geldstrafe in Höhe von 1.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 33 Stunden), zu Spruchpunkt 2. wegen Übertretung des § 37 Abs. 1 Z 1 i.V.m. § 14 NÖ BO 2014 gemäß § 37 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 NÖ BO 2014 eine Geldstrafe in Höhe von 1.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 33 Stunden) verhängt.
In ihrer Beschwerde vom 21. April 2021 brachte die Beschwerdeführerin zu Spruchpunkt 1. vor, sich stets an die Baueinstellung gehalten zu haben. Es seien lediglich die nicht geschützten Außenbereiche am Gebäude winterfest gemacht worden, um Frostschäden zu vermeiden. Bei den in Spruchpunkt 2. vorgeworfenen Arbeiten habe es sich nur um Arbeiten zur Behebung eines Wasserschadens wegen Gefahr im Verzug gehandelt. Es sei daher ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne rechtswirksame Baubewilligung weder ausgeführt noch benützt worden. Sie habe einen Bestandsplan im Sinne des § 70 Abs. 6 NÖ BO 2014 eingereicht und sei die Erlassung eines Feststellungsbescheides abzuwarten.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 3. Juni 2022, 8. Juli 2022 und 15. Juli 2022 eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung in den beim Landesverwaltungsgericht zu den Zahlen LVwG-S-954/001-2021 (C – in der Folge: Beschwerdeführer) und LVwG-S-955/001-2021 (Beschwerdeführerin) anhängigen Verfahren durch. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Akten des Verfahrens und die in der Verhandlung vorgelegten Unterlagen sowie durch Befragung des Beschwerdeführers, der Beschwerdeführerin sowie der Zeugen D, E, F und – unter Beiziehung eines Dolmetschers für die serbische Sprache – G.
Die Beschwerdeführerin ist Hälfteeigentümerin der Liegenschaft in ***, ***, Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, und Bauherrin der unten angeführten Bauarbeiten.
Am 29. September 2020 wurden um 15 Uhr auf der gegenständlichen Liegenschaft bewilligungspflichtige Bauarbeiten durchgeführt, und zwar Arbeiten zur Errichtung einer Terrasse, obwohl dafür keine baubehördliche Bewilligung vorlag. Die bestehende Terrasse im Ausmaß von 2,99 m x 4,30 m wurde um zusätzlich 5,40 m x 2,99 m erweitert. Die Höhe der mit Schalsteinen betonierten Terrasse beträgt ca. 1 m. Auf dem Fundament wurden die Außenmauern der (erweiterten) Terrasse errichtet. Dabei handelt es sich um Schalsteine, in welche die Steckeisen gesteckt wurden. Der Boden der Terrasse wurde jedoch noch nicht verlegt. Die Arbeiten an der Terrasse dienten nicht der Behebung eines Wasserschadens, weil sich dieser gar nicht auf die Terrasse auswirkte.
Mit Mandatsbescheid vom 10. September 2020, Zl. ***, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** (in der Folge: Baubehörde) der Beschwerdeführerin den „baubehördlichen Auftrag zur sofortigen Einstellung der illegalen Bautätigkeiten“ auf dem gegenständlichen Grundstück. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 16. September 2020 durch Hinterlegung zugestellt und ist in Rechtskraft erwachsen.
Die Beschwerdeführerin war früher in der Firma des Beschwerdeführers beschäftigt und ist derzeit Hausfrau ohne eigenes Einkommen. Sie ist Hälfteeigentümerin eines Einfamilienhauses und hat laufende Kreditrückzahlungsverpflichtungen. Sie ist für drei minderjährige bzw. in Ausbildung befindliche Kinder sorgepflichtig.
Zum Tatzeitpunkt wies die Beschwerdeführerin eine seit 8. Juli 2020 rechtskräftige Verwaltungsstrafvormerkung wegen einer Übertretung des NÖ Gassicherheitsgesetzes 2002 – NÖ GSG 2002 und eine seit 25. September 2019 rechtskräftige Verwaltungsstrafvormerkung wegen einer Übertretung der NÖ BO 2014 auf, die noch nicht getilgt sind.
Dass die Beschwerdeführerin zu Hälfte Eigentümerin der gegenständlichen Liegenschaft ist, ergibt sich aus dem Grundbuchsauszug vom 1. Mai 2022 und ist nicht strittig. Unstrittig ist auch, dass die Beschwerdeführerin als Grundeigentümerin Bauherrin ist. Auch wenn sie in die Arbeiten offenbar wenig involviert war als der Beschwerdeführer, wusste sie offenbar davon und war damit einverstanden (z.B. „Wir haben angefangen zu bauen, aber es ist noch nicht fertig.“ – S. 4 der Verhandlungsschrift vom 15. Juli 2022). Darüber hinaus hat sie gemeinsam mit ihrem Gatten den Zeugen F beauftragt, den Einreichplan inklusive Terrassenerweiterung zu erstellen (S. 5-6 der Verhandlungsschrift vom 15. Juli 2022), und nachträglich eine entsprechende Baubewilligung beantragt.
Die Feststellungen zur Durchführung von Arbeiten zur Errichtung einer Terrasse ergeben sich zum einen aus den Angaben des Beschwerdeführers („Da haben wir die Terrasse erweitert, betoniert und drinnen auch renoviert.“ – S. 4 der Verhandlungsschrift vom 3. Juni 2022) und des Zeugen C (Beginn mit den Arbeiten für die Terrasse „unmittelbar, bevor die Baupolizei gekommen ist“ – S. 10 der Verhandlungsschrift vom 15. Juli 2022, wobei der Ortsaugenschein der Baubehörde am 29. September 2020 durch den Aktenvermerk vom 29. September 2020 und die Aussagen der Zeugen C und E belegt ist), zum anderen hinsichtlich der durchgeführten Arbeiten aus der detaillierten Beschreibung des Zeugen E (a.a.O. S. 15), die sich mit der Darstellung des Zeugen C weitgehend deckt (vgl. S. 11 der Verhandlungsschrift vom 15. Juli 2022). Auch der Zeuge F hat aufgestellte Ziegelsteine für die Erweiterung der Terrasse gesehen, konnte diese Wahrnehmung jedoch zeitlich nicht einordnen (vgl. S. 7 der Verhandlungsschrift vom 15. Juli 2022). Die Maße der Terrasse wurden von den Zeugen C und F unterschiedlich angegeben. Das Gericht folgt der glaubwürdigen Darstellung des mit der Erstellung der Einreichpläne befassten sach- und fachkundigen Baumeisters, der im Zuge seiner Einvernahme auch in die Pläne Einsicht genommen hat. Seine Angaben werden vom Gericht daher als präziser als die Schätzung des Zeugen C eingestuft. Dass die Terrasse zum Tatzeitpunkt in diesem, nämlich dem beantragten Ausmaß bereits erweitert war, ergibt sich aus den Aussagen der Zeugen E und C, denen zufolge die Schalsteinen bereits verlegt waren und nur noch der Boden verlegt bzw. betoniert werden musste. Da der Zeuge D die Vorfälle zeitlich nicht zuordnen konnte, war aus seiner Aussage im Vergleich zu den detaillierten Angaben der Zeugen E und C wenig zu gewinnen.
Unstrittig ist, dass zum Zeitpunkt der Arbeiten keine rechtskräftige Baubewilligung vorlag und ein entsprechender Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung erst nach Tatbetretung bei der Baubehörde eingebracht wurde.
Die einvernommenen Personen konnten keine belastbaren Angaben zum Zeitpunkt des Eintritts eines Wasserschadens machen. Wann es zu diesem kam, kann jedoch dahingestellt bleiben, weil sich der Wasserschaden nach übereinstimmender Aussage des Beschwerdeführers (S. 5 der Verhandlungsschrift vom 3. Juni 2022) und des Zeugen C (S. 10 der Verhandlungsschrift vom 15. Juli 2022) ohnehin nur im Haus ausgewirkt hat, nicht jedoch auf der Terrasse. Wenn die Beschwerdeführerin auch von einem Schaden im „Wintergarten“ ausgegangen ist, so überzeugt diese Aussage – unter der Annahme, dass mit „Wintergarten“ die Terrasse gemeint ist – nicht, weil die Beschwerdeführerin den Schaden nicht selbst wahrgenommen hat und auch sonst keine genauen Angaben dazu machen konnte (vgl. S. 4 der Verhandlungsschrift vom 15. Juli 2022). Weder der Zeugen E (S. 16 der Verhandlungsschrift vom 3. Juni 2022) noch der Zeuge F hat einen Wasserschaden wahrgenommen (S. 6 der Verhandlungsschrift vom 15. Juli 2022). Im Übrigen fiel dem Zeugen C zufolge der Entschluss, die Terrasse zu erweitern, während der Arbeiten zur Behebung des Wasserschadens (S. 9 der Verhandlungsschrift vom 15. Juli 2022). Auch daran lässt sich erkennen, dass die Arbeiten an der Terrasse nicht erforderlich waren, um die Folgen eines Wasserschadens zu beseitigen.
Die Ausführungen zum Mandatsbescheid beruhen auf dem zitierten Bescheid der Baubehörde vom 10. September 2020.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren nachvollziehbaren Angaben in der Verhandlung (vgl. S. 3 und 5 der Verhandlungsschrift vom 15. Juli 2022), die sich im Wesentlichen mit den Ausführungen des Beschwerdeführers decken (vgl. S. 3 der Verhandlungsschrift vom 3. Juni 2022). Das Gericht geht in Hinblick auf die spätere Präzisierung davon aus, dass es sich bei ihren ursprünglichen Angaben zu ihrem Nettoeinkommen um ein Missverständnis gehandelt hat.
Die Angaben zu den verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen sind dem unbedenklichen Auszug aus den Verwaltungsstrafvormerkungen der belangten Behörde vom 22. April 2021 entnommen.
6. 1 Zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses
Gemäß § 29 Abs. 1 Z 1 NÖ BO 2014, LGBl. Nr. 1/2015, hat die Baubehörde die Fortsetzung der Ausführung eines Bauvorhabens zu untersagen, wenn die hiefür notwendige Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) nicht vorliegt.
Gemäß § 37 Abs. 1 Z 7 erster Fall NÖ BO 2014, LGBl. Nr. 1/2015, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer trotz einer verfügten Baueinstellung (§ 29) die Ausführung des Bauvorhabens fortsetzt.
Nach § 44a Z. 1 VStG hat der Spruch die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten; dazu ist zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dieser Bestimmung genügt oder nicht genügt, wobei eine Ungenauigkeit bei der Konkretisierung der Tat in Ansehung von Tatzeit und Tatort dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides hat, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt wird (vgl. z.B. VwGH vom 29. Jänner 2008, Zl. 2005/05/0174).
Es ist somit rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tat so genau zu umschreiben, dass einerseits die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und andererseits die Identität der Tat unverwechselbar feststeht. Zur Erfüllung des ersten Erfordernisses sind entsprechende, das heißt in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch die bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können (vgl. z.B. VwGH vom 25. Mai 2018, Zl. Ra 2017/10/0013).
Den Erfordernissen des § 44a Z 1 VStG ist dann entsprochen, wenn dem Beschuldigten im Spruch des Straferkenntnisses die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl. z.B. VwGH vom 18. November 2019, Zl. Ra 2019/08/0050, m.w.N.).
Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin die Fortsetzung von Arbeiten trotz rechtskräftiger Baueinstellung vorgeworfen. Weder aus dem Spruch noch aus der Begründung des Mandatsbescheids der Baubehörde vom 10. September 2020 ergibt sich, welche (illegalen) Bautätigkeiten die Beschwerdeführerin durchgeführt hat bzw. haben soll. Dies ergibt sich auch nicht ohne Weiteres aus den Lichtbildern. Auch aus dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses geht nicht hervor, welche Arbeiten nach Ansicht der belangten Behörde fortgesetzt wurden. Die Tat ist daher nicht ausreichend konkretisiert und die Beschwerdeführerin dadurch in ihren Verteidigungsrechten beeinträchtigt.
Das Verwaltungsgericht hat den Spruch des angefochtenen Bescheides zwar gegebenenfalls zu präzisieren, es darf jedoch nicht zu einem „Austausch der Tat“ durch Heranziehung eines anderen als des ursprünglichen der Bestrafung zu Grunde gelegten Sachverhalts kommen (vgl. VwGH vom 21. April 2021, Zl. Ra 2020/02/0252, m.w.N.). Darüber hinaus besteht für die Verwaltungsgerichte keine Befugnis zur Ausdehnung des Gegenstands des Verfahrens oder des Austauschs des Tatvorwurfs über die Sache des Verwaltungsstrafverfahrens im Sinne des § 50 VwGVG hinaus (vgl. z.B. VwGH vom 21. November 2018, Zl. Ra 2017/17/0110, m.w.N.). „Sache“ des Verwaltungsstrafverfahrens ist die dem Beschuldigten innerhalb der Verjährungsfrist zur Last gelegte Tat mit ihren wesentlichen Sachverhaltselementen, unabhängig von ihrer rechtlichen Beurteilung (VwGH vom 29. August 2018, Zl. Ra 2017/17/0591, m.w.N.). Eine Verfolgungshandlung im Sinne der §§ 31 und 32 VStG muss eine bestimmte Verwaltungsübertretung zum Gegenstand haben, was erfordert, dass sie sich auf alle der späteren Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente bezieht (VwGH vom 26. November 2018, Zl. Ra 2017/17/0576, m.w.N.).
Da die belangte Behörde der Beschwerdeführerin vor Eintritt der Verfolgungsverjährung keine konkrete Tathandlung vorgeworfen hat und sich eine solche auch nicht aus dem Mandatsbescheid der Baubehörde ergibt, ist dem Landesverwaltungsgericht eine Berichtigung nicht möglich.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
6. 2 Zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses
Gemäß § 37 Abs. 1 Z 1 NÖ BO 2014, LGBl. Nr. 1/2015 i.d.F. LGBl. Nr. 53/2018, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben (§ 14) ohne rechtswirksame Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt oder ein so errichtetes oder abgeändertes Bauwerk benützt oder benützen lässt.
§ 37 Abs. 1 Z 1 BauO enthält zwei alternative Straftatbestände, nämlich das „Ausführen“ oder „Ausführen-Lassen“ eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens ohne rechtskräftige Baubewilligung einerseits und das „Benützen“ oder „Benützen-Lassen“ eines so errichteten oder abgeänderten Bauwerkes andererseits (vgl. z.B. VwGH vom 24. Februar 2016, Zl. Ra 2016/05/0004, m.w.N.).
Die belangte Behörde ist in ihrem Straferkenntnis ausschließlich von der Erfüllung des Tatbestandsmerkmales des „Ausführens“ oder „Ausführen-Lassens“ ausgegangen, hat sie der Beschwerdeführerin doch die Durchführung von Arbeiten zur Errichtung einer Terrasse vorgeworfen.
Gemäß § 14 Z. 3 NÖ BO 2014, LGBl. Nr. 1/2015 i.d.F. LGBl. Nr. 53/2018, bedarf die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz, die Belichtung oder Belüftung von Aufenthaltsräumen, die Trinkwasserversorgung oder Abwasserbeseitigung beeinträchtigt oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen könnte, einer Baubewilligung. Terrassen stellen Objekte dar, deren fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und die mit dem Boden kraftschlüssig verbunden sind. Es handelt sich daher um Bauwerke (vgl. § 4 Z 7 NÖ BO 2014). Durch die Erweiterung der Terrasse können Rechte nach § 6 NÖ BO 2014 verletzt werden (z.B. § 6 Abs. 2 Z 3 lit. a NÖ BO, vgl. z.B. VwGH vom 27. Oktober 1998, Zl. 97/05/0235). Die durchgeführten Arbeiten bedurften daher einer Baubewilligung.
Den Feststellungen zufolge wurden auf der gegenständlichen Liegenschaft näher beschriebene bewilligungspflichtige Bauarbeiten durchgeführt, obwohl dafür keine baubehördliche Bewilligung vorlag.
Der Tatbestand ist somit in objektiver Hinsicht erfüllt.
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt.
Bei Ungehorsamsdelikten – zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung gehört weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr – ist Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne Weiteres anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Auch bei der gegenständlichen Übertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beschwerdeführer initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht.
Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Wasserschaden, der zu beheben gewesen sei, hat die Terrasse, an der die Bauarbeiten durchgeführt wurden, nicht betroffen, sodass er schon allein aus diesem Grund nicht geeignet ist, das Verschulden der Beschwerdeführerin in Zweifel zu ziehen.
Dass die Beschwerdeführerin den Zeugen F dahingehend verstanden hätte, dass mit den Bauarbeiten vor Erteilung einer Baubewilligung begonnen werden könne (vgl. S. 4 der Verhandlungsschrift vom 3. Juni 2022 zu den diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers), hat sie weder vorgebracht noch behauptet. Es ist daher schon aus diesem Grund nicht von einem Rechtsirrtum im Sinne des § 5 Abs. 2 VStG auszugehen.
Seitens der Beschwerdeführerin wurde somit kein Vorbringen erstattet, das ihr Verschulden am Zustandekommen der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ausschließen würde. Es ist daher von fahrlässigem Verhalten auszugehen.
Der Tatbestand ist daher auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Gemäß § 37 Abs. 1 Z 1 NÖ BO 2014, LGBl. Nr. 1/2015 i.d.F. LGBl. Nr. 53/2018, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben (§ 14) ohne rechtswirksame Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt oder ein so errichtetes oder abgeändertes Bauwerk benützt oder benützen lässt. Übertretungen nach dieser Bestimmung sind mit einer Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen (§ 37 Abs. 2 NÖ BO 2014).
Die übertretene Verwaltungsvorschrift soll sicherstellen, dass bewilligungspflichtige Bauvorhaben nicht ohne Einhaltung der einschlägigen bau- und raumordnungsrechtlichen bzw. bautechnischen Bestimmungen errichtet oder benützt werden, und dient somit dem Schutz von Leib, Leben und Eigentum der Benützer sowie der Nachbarn. Die konsenslose Errichtung von Bauwerken stellt ein Sicherheitsrisiko dar, weil es bei unsachgemäßer Bauführung – welche durch die Bewilligungspflicht und die behördliche Überprüfung hintangehalten werden soll – zu Personen- und Sachschäden kommen kann. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ist daher sehr hoch. Dies zeigt sich auch an der Höhe der vom Gesetzgeber für solche Übertretungen vorgesehenen Mindeststrafe von 1.000 Euro und der Höchststrafe von 10.000 Euro. Die Beeinträchtigung des Rechtsgutes durch die Tat ist als erheblich einzustufen. Das tatbildmäßige Verhalten der Beschwerdeführerin ist hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt nicht zurückgeblieben.
Die Beschwerdeführerin hat fahrlässig gehandelt und weist zwei verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen auf. Milderungs- oder Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Selbst wenn sich die Beschwerdeführerin an die angeordnete Baueinstellung gehalten haben sollte, führt dieses Verhalten lediglich dazu, dass sie nicht weiterhin im strafbaren Verhalten verharrt, was keinen Milderungsgrund darstellt.
Gemäß § 16 Abs. 2 letzter Satz VStG ist die Ersatzfreiheitsstrafe (ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG) nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen. Sie ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht nach einem festen Umrechnungsschlüssel zu bemessen und es lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen, dass innerhalb der gesetzlichen Mindest- und Höchstsätze ein bestimmtes Verhältnis zwischen Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe bestehen müsse (vgl. z.B. VwGH vom 15. Dezember 2011, Zl. 2008/03/0098, und 28. Mai 2013, Zl. 2012/17/0567, m.w.N.).
Die belangte Behörde hat lediglich die Mindeststrafe (entspricht 10 % des Strafrahmens) verhängt und den Strafrahmen auch hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe nur zu knapp 10 % ausgeschöpft.
Die obigen Ausführungen gelten sowohl für die Geld- als auch für die Ersatzfreiheitsstrafe.
Gegen die Verhängung der Mindeststrafe bestehen auch in Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin und aus spezial- oder generalpräventiven Gründen keine Bedenken. Auch in Anbetracht tristester Verhältnisse ist – außer in den Fällen des § 20 VStG – keine Unterschreitung der Mindeststrafe möglich. Dem VStG ist eine „Härtefallklausel“ fremd. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung bedeutet selbst das Vorliegen ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht, dass Anspruch auf Verhängung der Mindeststrafe bestünde, oder dass die Verhängung einer Geldstrafe nicht gerechtfertigt wäre, wenn ein Bestrafter kein Einkommen bezieht (z.B. VwGH vom 1. Oktober 2014, Zl. Ra 2014/09/0022, m.w.N.). Eine allfällige Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist nicht bei der Strafbemessung, sondern erst im Zuge der Vollstreckung der Geldstrafe zu beachten (z.B. VwGH vom 15. März 2012, Zl. 2009/17/0037, m.w.N.).
Die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens unter Erteilung einer Ermahnung (§ 45 Abs. 1 Z 4 und letzter Satz VStG) scheidet schon im Hinblick auf die Bedeutung der strafrechtlich geschützten Rechtsgüter aus (vgl. VwGH vom 20. November 2015, Zl. Ra 2015/02/0167, wonach eine Ermahnung im Hinblick auf die vorgesehene Strafdrohung von – im dortigen Anlassfall – bis zu 726 Euro nicht in Betracht kommt).
Eine Unterschreitung der Mindeststrafe bis zur Hälfte wäre im vorliegenden Fall nur möglich, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Davon kann gegenständlich jedoch keine Rede sein, sodass die Anwendung von § 20 VStG zu unterbleiben hatte.
Die verhängte Strafe ist daher tat-, täter- und schuldangemessen.
Gemäß § 64 Abs. 1 VStG ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß Abs. 2 erster Halbsatz dieser Bestimmung ist dieser Beitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
In Hinblick auf die Aufhebung des Spruchpunktes 1. des angefochtenen Straferkenntnisses war der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wie aus dem Spruch ersichtlich neu zu bemessen.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Da der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes 1. Folge gegeben wurde und die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes 2. abgewiesen wurde, war der Beschwerdeführerin nur ein Kostenbeitrag hinsichtlich des Spruchpunktes 2. aufzuerlegen.
Diesbezüglich ist anzumerken, dass mit der bloßen Präzisierung der übertretenen Verwaltungsvorschriften der Beschwerde nicht (auch nicht teilweise) Folge gegeben wird (vgl. VwGH vom 28. November 2019, Zl. Ra 2019/02/0171, m.w.N.).
Die Spruchkorrekturen waren in Hinblick auf § 44a Z 2 und 3 VStG erforderlich, weil die durch die Tat verletzte Verwaltungsvorschrift und die Strafsanktionsnorm im Spruch unter Angabe ihrer richtigen „Fundstelle“ anzuführen sind, wobei die Fundstelle jener Novelle anzugeben ist, durch welche sie ihre zum Tatzeitpunkt gültige Fassung erhalten haben (vgl. zuletzt VwGH vom 27. Juni 2022, Zl. Ra 2021/03/0328, m.w.N.).
9. Zur (teilweisen) Verhandlung in Abwesenheit der Beschwerdeführerin und eines Vertreters der belangten Behörde
Die Verhandlung fand am 3. Juni sowie am 8. und 15. Juli 2022 gemäß § 45 Abs. 2 VwGVG teilweise in Abwesenheit der Beschwerdeführerin statt. Die Beschwerdeführerin wurde ordnungsgemäß geladen bzw. hat ihre rechtsfreundliche Vertretung in den Verhandlungen vom 3. Juni 2022 und 8. Juli 2022 einen Ladungsverzicht abgegeben. Trotzdem erschien die Beschwerdeführerin am 3. Juni 2022 und am 8. Juli 2022 ohne Angabe von Gründen nicht vor Gericht. Die Beschwerdeführerin verließ die Verhandlung vom 15. Juli 2022 nach ihrer Einvernahme ohne zwingenden Grund. Da jeweils kein triftiger Grund für das Fernbleiben der Beschwerdeführerin von der Verhandlung bzw. für ihr vorzeitiges Verlassen derselben vorlag, konnte die Verhandlung in ihrer Abwesenheit durchgeführt werden. Die Beschwerdeführerin war darüber hinaus in der Verhandlung rechtsfreundlich vertreten.
Die belangte Behörde hat trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt, das heißt ohne Vorbringen berücksichtigungswürdiger Gründe, nicht an der Verhandlung teilgenommen, sodass die Verhandlung gemäß § 45 Abs. 2 VwGVG in Abwesenheit eines Vertreters der belangten Behörde durchgeführt werden konnte.
10. Zur nicht erfolgten Verkündung der Entscheidung
Die Verkündung entfiel aufgrund der erforderlichen Präzisierungen bzw. Richtigstellungen des Bescheidspruchs (vgl. VwGH vom 12. Mai 2011, Zl. 2008/04/0046, m.w.N.) und weil nach der Lage des Falls die aufgenommenen Beweise einer Würdigung bedurften, die mit der gebotenen Sorgfalt im Anschluss an die öffentliche mündliche Verhandlung nicht möglich war (vgl. VwGH vom 13. Dezember 2000, Zl. 2000/03/0269).
Es ist gewährleistet, dass jedermann in das Erkenntnis Einsicht nehmen kann.
Darüber hinaus verzichtete die Vertreterin der Beschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 15. Juli 2022 ausdrücklich auf die Verkündung der Entscheidung, sodass die Beschwerdeführerin durch die Unterlassung der mündlichen Verkündung in ihren Rechten nicht verletzt sein kann (vgl. z.B. VwGH vom 3. Mai 2021, Zl. Ra 2020/03/0146, m.w.N.).
11. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Entscheidung stützt sich auf die zitierte einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage vgl. z.B. VwGH vom 15. Mai 2019, Zl. Ro 2019/01/0006).
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. z.B. VwGH vom 11. März 2021, Zl. Ra 2021/18/0059) und sohin eine krasse Fehlbeurteilung vorliegt (vgl. z.B. VwGH vom 16. Juni 2021, Zl. Ra 2021/01/0106). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.
Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die vom Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung aller Strafzumessungskriterien vorzunehmen ist (vgl. Verwaltungsgerichtshof vom 18. Juni 2014, Zl. Ro 2014/09/0043). Da die gegenständlich vorgenommene Ermessensübung im Sinne des Gesetzes erfolgte, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.
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