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LVwG-S-1413/002-2022•LVwG N LVwG-S-1413/002-2022
LVwG-S-1413/002-2022Landesverwaltungsgericht21.07.2022
Gesundheitsrecht; COVID-19; Verwaltungsstrafe; Einreise; Nachweis; Wohnsitz;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Dr. Grassinger über die Beschwerde von Herrn A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 20. April 2022, ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretung der COVID-19-Einreiseverordnung iVm dem Epidemiegesetz 1950, wie folgt:
Der Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 20. April 2022, ***, wird teilweise dahingehend Folge gegeben, dass
die verhängte Geldstrafe mit € 150,--, und
die angedrohte Ersatzfreiheitsstrafe mit 36 Stunden
neu festgesetzt werden.
Im Übrigen wird das bezeichnete Straferkenntnis bestätigt.
Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Behörde beträgt entsprechend dem herabgesetzten Strafbetrag € 15,--.
Die ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 50 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
§ 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG)
§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) iVm
Art. 133 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Entscheidungsgründe
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 20.04.2022, ***, wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 25 und des § 25a Epidemiegesetz 1950 (EpiG) iVm § 7 Abs. 2 der COVID-19-Einreiseverordnung, BGBl. II Nr. 276/2021 idF BGBl. II Nr. 393/2021, nach § 40 Abs. 1 lit.c. EpiG, BGBl. Nr.186/1950, idF BGBl. I Nr. 136/2020 eine Geldstrafe in der Höhe von € 300,-- verhängt und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden angedroht.
Im Spruch dieses Straferkenntnisses wurde dem Beschwerdeführer angelastet:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Tatbeschreibung:
Sie sind am 11.12.2021 um *** Uhr, über den Luftweg, aus ***/Kosovo (Flug Nr. ***) nach Österreich am Flughafen *** eingereist, ohne einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr (getestet, genesen, geimpft) mitzuführen, obwohl Personen, die aus einem sonstigen Staat oder Gebiet einreisen oder sich innerhalb der letzten zehn Tage in einem solchen aufgehalten haben, einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr mitzuführen, eine Registrierung vorzunehmen und unverzüglich eine zehntägige Quarantäne anzutreten haben.
Sie haben zum Zeitpunkt der Einreise in das österr. Bundegebiet KEINEN Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr (getestet, genesen, geimpft) mitgeführt und vorgelegt. Eine verspätete Vorlage dieser Nachweise reicht nicht aus.“
Das gegenständliche Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer durch Ausfolgen an einen Mitbewohner an der Abgabestelle am 27.04.2022 zugestellt.
Der Beschwerdeführer hat dagegen eine beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich direkt eingebrachte und zuständigkeitshalber weitergeleitete Beschwerde eingebracht, welche am 25.05.2022, somit innerhalb der vierwöchigen Frist für die Erhebung einer Beschwerde, bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha eingelangt ist.
In der eingebrachten Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen nach Wiedergabe des Spruches des Straferkenntnisses aus, dass er am 11.12.2021 auf dem Luftweg von *** nach *** mit der B eingereist sei und bei der Einreisekontrolle einen negativen Sars-Cov-19 Antigen-Test vorgewiesen habe. Dieser Test sei am 11.12.2021, um 11:00 Uhr, durch eine staatlich zugelassene Firma (C) durchgeführt worden.
Bei der Einreise sei das Dokument von einem Bundesheerangehörigen kontrolliert worden, und sei der Beschwerdeführer in weiterer Folge zu einem Polizeibeamten der Greko Flughafen *** gebeten worden. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass er eine Anzeige bekomme.
Vier Tage nach seiner Einreise, am 15.12.2021, habe er die Strafverfügung in der Höhe von € 300,-- erhalten, welches Verfahren mit dem angefochtenen Straferkenntnis geendet habe.
Die Behörde sei in der Begründung des Straferkenntnisses in keiner Weise auf sein Vorbringen eingegangen, sondern habe lediglich die gesetzlichen Bestimmungen wiederholt.
Fakt sei, dass der Beschwerdeführer am 11.12.2021 mit einem gültigen und zertifizierten Antigentest auf dem Luftweg nach Österreich eingereist sei, innerhalb von 24 Stunden nach seiner Einreise einen PCR-Test von einer autorisierten Stelle absolviert habe, der ein negatives Ergebnis erbracht habe. Weiters habe er sich am 17.12.2021 nochmals einen PCR-Test unterzogen, der ein negatives Testergebnis gezeigt habe.
§ 2 Abs.3 der Sars-Cov-19 Einreiseverordnung führe aus, dass die Einreise zu familiären Zwecken mit einem durchgeführten Antigentest gültig sei.
Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge das angefochtene Straferkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Verletzung von Verfahrensvorschriften (offenkundig gemeint:) aufheben.
Die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha hat mit Schriftsatz vom 30.05.2022, ***, den Verwaltungsakt und den in Beschwerde gezogenen Bescheid zur Entscheidung vorgelegt und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Bereits auf Grund des Aktes der Behörde, ***, sowie auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers hatte das erkennende Gericht von folgendem, als feststehend auszusehenden, entscheidungswesentlichem Sachverhalt auszugehen:
Der Beschwerdeführer ist am 11.12.2021 auf dem Luftweg von *** (Kosovo) nach *** eingereist und hat bei der Einreisekontrolle einen negativen Sars-Cov 19-Antigen-Test vorgewiesen, nicht jedoch einen Nachweis geringer epidemiologische Gefahr im Sinne der COVID-19-Einreiseverordnung 2021 (in der Fassung vom 22.11.2021), BGBl. II Nr. 276/2021, in der Fassung BGBl. II Nr. 393/2021, da er bei der Einreise im Sinn der zitierten Verordnung kein Testergebnis aus einem molekularbiologischen Test auf Sars-Cov-2 (einen sogenannten „PCR-Test“) vorgelegt hat.
Der Beschwerdeführer hat binnen 24 Stunden ab der Einreise einen PCR-Test bei einer autorisierten Stelle durchführen lassen, der ein negatives Ergebnis erbrachte. Ebenso unterzog sich der Beschwerdeführer am 17.12.2021 nochmals einem PCR-Test, der ebenfalls ein negatives Testergebnis anzeigte.
Der Beschwerdeführer ist zum angelasteten Zeitpunkt, am 11.12.2021, aus einem sonstigen Staat (somit nicht aus einem Staat gemäß Anlage 1 oder Anlage 2 der COVID-19-Einreiseverordnung) in das österreichische Bundesgebiet eingereist.
Der Beschwerdeführer und seine Familie hatten in Österreich zum angelasteten Tatzeitpunkt den Hauptwohnsitz im österreichischen Bundesgebiet und sind an der Meldeadresse ***, ***, seit 30.12.2004 bis dato mit einem Hauptwohnsitz gemeldet.
Bei der Einreise in das österreichische Bundesgebiet handelte es sich somit um eine Einreise des Beschwerdeführers nach einem Auslandsaufenthalt zur Rückkehr zu seiner im Österreich befindlichen, melderechtlich erfassten Wohnsitzadresse, wo er sich mit seiner Familie dauerhaft im österreichischen Bundesgebiet aufhält.
Beweiswürdigung:
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer bei der Einreise in das österreichische Bundesgebiet lediglich das Ergebnis eines „Antigentests“ und nicht ein Testergebnis eines molekularbiologischen Tests auf Sars-Cov-2 (eines sogenannten
„PCR-Tests“) vorgewiesen hatte, ergab sich sowohl aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren vor der Behörde und in der Beschwerde, wie auch aus der Stellungnahme des Stadtpolizeikommandos *** laut E-Mail-Eingabe an die Behörde vom 13.04.2022, in welcher darauf hingewiesen wurde, dass sich der Beschwerdeführer am 11.12.2021 der Gesundheitskontrolle bei GPA D gestellt habe und dabei einen gültigen Antigentest, jedoch keinen vorgeschriebenen PCR-Test, vorgewiesen habe.
Dass der Beschwerdeführer im Anschluss an die Einreise zu den oben bezeichneten Daten (binnen 24 Stunden nach der Einreise und am 17.12.2021) – nachträglich – molekularbiologische Tests (PCR-Tests), absolvierte, welche jeweils ein negatives Testergebnis auswiesen, ergab sich aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Lichtbildausdrucken betreffend die von ihm absolvierten PCR-Tests und auf Grund seines (glaubwürdigen) Vorbringens.
Dass der Beschwerdeführer in der Steiermark wohnt, verheiratet und zwei sorgepflichtige Kinder hat und dass der gesamte Haushalt von ihm finanziert wird, ergab sich aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers laut E-Mail-Eingabe vom 19.04.2022 im Zuge des behördlichen Verfahrens, welche seitens des erkennenden Gerichtes als wahrheitsgemäß erstattet beurteilt wurde.
Aus der Auskunft aus dem Zentralmelderegister ergab sich, dass der Beschwerdeführer seit 25.07.2000 seinen dauernden Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet hat und das er seit 30.12.2004 an der Meldeadresse in ***, ***, mit einem Hauptwohnsitz gemeldet ist.
In rechtlicher Hinsicht wurde darüber erwogen:
§ 2 Abs. 1 bis 3 COVID-19-Einreiseverordnung 2021, BGBl. II Nr. 276/2021 idF BGBl. II Nr. 393/2021:
(1) Nachweise über eine geringe epidemiologische Gefahr im Sinne dieser Verordnung sind:
1. ärztliche Zeugnisse entsprechend der Anlage A oder der Anlage B, die bestätigen, dass die im Zeugnis angeführte Person
a) negativ auf SARS-CoV-2 getestet wurde,
b) nach Maßgabe der Z 3 gegen COVID-19 geimpft wurde oder
c) nach Maßgabe der Z 4 von COVID-19 genesen ist.
2. Testergebnisse, die bestätigen, dass die darin angeführte Person negativ auf SARS-CoV-2 getestet wurde und zumindest folgende Daten umfassen:
a) Vor- und Nachname der getesteten Person,
b) Geburtsdatum,
c) Datum und Uhrzeit der Probenahme,
d) Testergebnis,
e) Unterschrift der testdurchführenden Person und Stempel der testdurchführenden Institution oder Bar- bzw. QR-Code.
3. Impfnachweise über eine Impfung gegen COVID-19 mit einem in Anlage C angeführten Impfstoff, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
a) Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und der Erstimpfung mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen,
b) Ablauf von 21 Tagen seit der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf,
c) Impfung, sofern mindestens 21 Tage davor ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf, oder
d) weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und einer Impfung gemäß lit. a oder c mindestens 120 Tage oder einer Impfung gemäß lit. b mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen.
4. Genesungsnachweise über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion.
(2) Als Test im Sinne dieser Verordnung gilt ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2. Testergebnisse und ärztliche Zeugnisse über solche verlieren ihre Gültigkeit, wenn die Probenahme im Zeitpunkt der Einreise mehr als 72 Stunden zurückliegt. Die Kosten für einen nach dieser Verordnung erforderlichen Test sind selbst zu tragen.
(3) Bei Einreisen im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs zu beruflichen Zwecken, zur Teilnahme am Schul- und Studienbetrieb, zu familiären Zwecken oder zum Besuch des Lebenspartners gilt auch ein Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, ausgenommen eines solchen zur Eigenanwendung, oder ein ärztliches Zeugnis über ein solches als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr. Ergebnisse eines Antigentests auf SARS-CoV-2 und ärztliche Zeugnisse über solche verlieren ihre Gültigkeit, wenn die Probenahme im Zeitpunkt der Einreise mehr als 24 Stunden zurückliegt.
§ 7 Abs. 1 bis 3 COVID-19-Einreiseverordnung 2021:
(1) Sonstige Staaten und Gebiete sind solche, die nicht in Anlage 1 oder Anlage 2 genannt sind.
(2) Personen, die aus einem sonstigen Staat oder Gebiet einreisen oder sich innerhalb der letzten zehn Tage in einem solchen aufgehalten haben, haben einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr mitzuführen, eine Registrierung vorzunehmen und unverzüglich eine zehntägige Quarantäne anzutreten. Die Quarantäne gilt als beendet, wenn frühestens am fünften Tag nach der Einreise ein Test durchgeführt wird, dessen Ergebnis negativ ist.
(3) Die Quarantäne- und die Registrierungspflicht gemäß Abs. 2 gelten nicht für die Einreise
1. im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs
a) zur Teilnahme am Schul- und Studienbetrieb oder
b) zu familiären Zwecken oder zum Besuch des Lebenspartners,
2. von Personen, die einen Impfnachweis, einen Genesungsnachweis oder jeweils ein ärztliches Zeugnis darüber mitführen,
3. von Minderjährigen zwischen dem vollendeten zwölften und dem vollendeten 18. Lebensjahr, die in Begleitung von Personen gemäß Z 2 einreisen, und
4. von Personen gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 und Z 12 bis 16.
§ 25 Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 136/2020:
(1) Sofern dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, sind für die Einreise oder die Beförderung von Menschen in das Bundesgebiet oder für die Ein- und Durchfuhr von Waren Verkehrsbeschränkungen anzuordnen.
(2) Als Einreise gilt das Betreten des Bundesgebietes.
(3) Verkehrsbeschränkungen für die Einreise oder die Beförderung von Menschen in das Bundesgebiet gemäß Abs. 1 sind insbesondere:
1. Voraussetzungen und Auflagen für die Einreise oder die Beförderung von Menschen in das Bundesgebiet wie
a) das Vorliegen bestimmter Zwecke für die Einreise oder die Beförderung von Menschen in das Bundesgebiet,
b) das Erfordernis eines Nachweises über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr,
c) das Antreten einer selbstüberwachten Heimquarantäne nach Einreise in das Bundesgebiet und
d) die Erhebung von Namen, Kontaktdaten und Einreise- oder Beförderungsdatum unter sinngemäßer Anwendung des § 5c Abs. 4,
2. die Untersagung der Einreise in das Bundesgebiet sowie Lande-, Anlege- oder Halteverbote, sofern Maßnahmen nach Z 1 nicht ausreichen, wobei solche Maßnahmen erforderlichenfalls nebeneinander zu ergreifen sind.
(4) Verkehrsbeschränkungen für die Ein- und Durchfuhr von Waren gemäß Abs. 1 sind insbesondere:
1. Voraussetzungen und Auflagen für die Ein- und Durchfuhr von Waren, wie
a) die Desinfektion,
b) die Warenkontrolle und
c) die Beschränkung der Warenein- und -durchfuhr auf bestimmte Zwecke,
2. die Untersagung der Ein- und Durchfuhr von Waren, sofern Maßnahmen nach Z 1 nicht ausreichen, wobei solche Maßnahmen erforderlichenfalls nebeneinander zu ergreifen sind.
(5) Im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 gelten für das Erfordernis eines Nachweises über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr § 1 Abs. 5 Z 5 und Abs. 5a bis 5d COVID-19-MG sinngemäß.
§ 25a Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 136/2020:
(1) In einer Anordnung nach § 25 kann geregelt werden, dass Personen, die aus Staaten oder Gebieten mit Vorkommen von COVID-19 einreisen oder innerhalb eines bestimmten Zeitraums vor der Einreise dort aufhältig waren und dies die epidemiologische Situation erfordert, verpflichtet sind, der für den Wohnsitz oder Aufenthalt örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde die in Abs. 2 genannten Daten bekannt zu geben.
(2) Daten gemäß Abs. 1 sind:
3. Wohn- und Aufenthaltsadresse, falls zutreffend,
5. etwaiges Datum der Ausreise,
7. Aufenthalt während der letzten zehn Tage vor der Einreise,
8. Ort der selbstüberwachten Heimquarantäne (Adresse),
9. Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse),
10. Vorliegen eines ärztlichen Zeugnisses oder eines der in § 4b genannten Zertifikate.
(3) Die Bekanntgabe der in Abs. 2 genannten Daten gemäß Abs. 1 hat mittels elektronischen Formulars über www.oesterreich.gv.at zu erfolgen. Eine entsprechende Sendebestätigung ist bei Einreise mitzuführen und bei einer Kontrolle auf Verlangen vorzuweisen.
(4) Aus Gründen, die sich aus der besonderen Situation der betroffenen Person ergeben, kann der Verpflichtung gemäß Abs. 1 auch durch händisches Ausfüllen eines Formulars bei der Grenzkontrolle nachgekommen werden. Die für die Grenzübertrittsstelle örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat das ausgefüllte Formular unter Einhaltung geeigneter Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Art. 32 DSGVO unverzüglich an die für den Wohnsitz oder Aufenthalt zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln. Bei elektronischer Übermittlung ist das Originalformular nach derselben zu vernichten.
(5) Die jeweils für den Wohnsitz oder Aufenthalt örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ist berechtigt, die ihr gemäß Abs. 3 und 4 übermittelten personenbezogenen Daten für den Zeitraum von 28 Tagen ab dem Datum der Einreise gemäß Abs. 2 Z 4 zu speichern. Die Daten dienen ausschließlich der Information der Bezirksverwaltungsbehörde zur Erlangung von Kenntnis der in ihrem Gebiet aufhältigen Personen, um die in einer Verordnung nach § 25 vorgesehenen Maßnahmen überprüfen zu können, sowie dem Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung (§ 5) im Zusammenhang mit SARSCoV-2. Nach Ablauf dieser Frist hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Daten zu löschen.
(6) Datenschutzrechtlich Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO ist die jeweils zuständige Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde. Die Bundesrechenzentrum GmbH ist hinsichtlich der Übermittlung der gemäß Abs. 3 bekannt gegebenen Daten Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 DSGVO. Die Verpflichtungen nach § 28 Abs. 3 DSGVO sind einzuhalten. Die bekannt gegebenen Daten sind durch die Bundesrechenzentrum GmbH unmittelbar nach Übermittlung an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu löschen. Geeignete Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 32 DSGVO sind vorzusehen.
(7) Art. 13 und 14, Art. 18 und Art. 21 DSGVO finden gemäß Art. 23 Abs. 1 lit. e DSGVO keine Anwendung.
§ 40 Abs. 1 lit. c Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl. 183/1950 idF BGBl. I Nr. 136/2020:
(1) Wer durch Handlungen oder Unterlassungen
...
c) den Geboten oder Verboten, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthalten sind, zuwiderhandelt oder
...
macht sich, sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 1 450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.
Der Beschwerdeführer ist am 11.12.2021, um *** Uhr, aus dem Kosovo (***) mit dem Flug Nummer *** nach Österreich, Flughafen ***, eingereist, ohne den erforderlichen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr im Sinn des § 2 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 2 COVID-19-Einreiseverordnung 2021, vorzulegen.
Der Beschwerdeführer hat bei der Einreise lediglich das Ergebnis eines Antigentests vorgewiesen, welcher nicht den Vorgaben des § 2 Abs. 2 COVID-19-Einreiseverordnung 2021 entsprach.
Die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests wurde vom Beschwerdeführer weder eingewendet, noch ergab sich Derartiges auf Grund des von der Behörde durchgeführten Beweisverfahrens.
Der Beschwerdeführer hat durch dieses Verhalten gegen § 7 Abs. 2 COVID-19-Einreiseverordnung verstoßen.
Ein Anwendungsfall des § 7 Abs. 3 Z 1 lit. b COVID-19-Einreiseverordnung („…zu familiären Zwecken oder zum Besuch des Lebenspartners“) lag nicht vor, zumal der Beschwerdeführer nachweislich im Einreisezeitpunkt seinen Hauptwohnsitz im österreichischen Bundesgebiet hatte und sich dort seine gesamte Familie (Ehegattin und Kinder) aufhielt, sodass die Einreise in das österreichische Bundesgebiet nicht vom Ausnahmetatbestand des § 7 Abs. 3 Z 1 lit. b COVID-19-Einreiseverordnung umfasst war.
Dieser Ausnahmetatbestand umfasst ausschließlich Personen, die aus einem anderen Wohnsitzstaat zu Besuchszwecken in Bezug auf Familienangehörige in das österreichische Bundesgebiet einreisen, nicht jedoch solche, die von einem Auslandsaufenthalt kommend, an ihre Wohnsitzadresse zur Familie im österreichischen Bundesgebiet zurückkehren.
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts Anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandlung gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Gemäß § 5 Abs. 2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesener Maßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.
Der Beschwerdeführer hat das Tatbild in objektiver Hinsicht erfüllt.
Der Beschwerdeführer konnte einen Schuldausschließungsgrund oder mangelndes Verschulden nicht geltend machen.
Dass der Beschwerdeführer zeitnah zur bereits erfolgten Einreise in das österreichische Bundesgebiet zwei molekularbiologische Tests absolvierte, vermochte sich weder schuldbefreiend noch schuldminimierend auszuwirken, ist es doch gerade der Schutzzweck der übertretenen Norm, die vollständige und sichere Erfassung des einschlägigen Gesundheitszustandes von in das Bundesgebiet Einreisenden zur Eindämmung bzw. zur Verhinderung der weiteren Verbreitung von COVID-19 umgehend und vor Ort bei der Einreise selbst vornehmen zu können.
Es mag zutreffen, dass mit der Pandemie eine häufige Novellierung von Rechtsvorschriften einhergeht, doch ist auch gerade deswegen von jedem Einzelnen zu verlangen, dass Informationen, falls erforderlich, ebenso häufig eingeholt werden, um den gegebenenfalls geänderten Vorschriften auch Rechnung tragen zu können.
Insoweit der Beschwerdeführer auf Informationen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz verwies und weiters vermeinte, dass auf ihn ein Ausnahmetatbestand zutreffe, war dazu festzustellen, dass sämtliche Neuerungen und Neuverordnungen auf der Webseite des Bundesministeriums, ebenso auf der Webseite des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten tagesaktuell publiziert sind und dass somit die vollständigen Informationen der in Österreich geltenden Bestimmungen für jedermann abgefragt werden können.
Dem Beschwerdeführer wäre es zumutbar gewesen, sich bei Unklarheiten über die gesetzlichen Bestimmungen und über den Regelungsgegenstand der Verordnungen vor der Einreise bei den zuständigen Stellen zu erkundigen und sein Handeln danach auszurichten.
Zur Strafhöhe wurde erwogen:
Gemäß § 19 VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Zitation aus dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 13. Juni 2022, LVwG-S-2752/001-2021, zur auch verfahrensgegenständlich zu Grunde zu legenden Fassung der Strafnorm:
„Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass § 40 Abs. 1 EpiG in der zur Tatzeit geltenden Fassung im Gegensatz zu der im Entscheidungszeitpunkt gültigen Fassung keine Mindestgeldstrafe und einen geringeren Strafrahmen im Wiederholungsfall vorgesehen hat.
Rechtsänderungen nach abgeschlossener Tat, berühren bei Fehlen einer besonderen gegenteiligen Übergangsregelung die bereits eingetretene Strafbarkeit nicht und haben, wenn Taten der gleichen Art auch weiterhin strafbar bleiben, gemäß § 1 Abs. 2 VStG nur hinsichtlich der Strafe die Folge, dass ein etwaiges, nunmehr für den Täter günstigeres Recht zur Anwendung zu kommen hat (vgl. VwGH 27. 2.1996, 93/05/0240). Bei Verschiedenheit der Strafdrohung kommt es auf die Bewertung der Gesamtauswirkungen an (vgl. VwGH 24.4.1995, 94/10/0154 ua).
Bei der Prüfung im Sinne des § 1 Abs. 2 VStG kommt es nicht darauf an, welche Strafe tatsächlich über den Täter verhängt wurde, sondern vielmehr auf die Strafdrohung, somit ob das zur Zeit der Tat geltende Recht den Täter mit einer geringeren Strafe bedroht als das zum Zeitpunkt der Fällung des Bescheides erster Instanz geltende (vgl. VwGH 13.9.1982, Slg 10801 A).
Bislang hatte die Berufungsbehörde im Verwaltungsstrafverfahren ihrer Entscheidung die im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides gegebene Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen und davon ausgehend das Straferkenntnis auf seine Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Die Änderung der Rechtslage nach Fällung des Bescheides 1. Instanz war nach dem Wortlaut des Abs. 2 rechtlich ohne Bedeutung (vgl. dazu VwGH 19.6.1986, 85/04/0204 ua). Diese – bis zur Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 – erfolgte Einschränkung des Günstigkeitsprinzips auf das zur Zeit der Fällung des Bescheides in erster Instanz geltende Recht ist weggefallen (vgl. die Erläuterungen 2009 Blg. NR XXIV. GP, Seite 18, sowie VwGH 21.11.2014, Ra 2014/02/0051), sodass auch das im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung günstigere Recht beachtlich ist.
Das Tatbild im Tatzeitpunkt und das Tatbild im Entscheidungszeitpunkt unterscheiden sich vom Unwerturteil her in keiner Weise. In beiden Fällen soll der Verstoß gegen bestimmte behördliche Gebote oder Verbote pönalisiert werden.
§ 40 lit. c EpiG, BGBl Nr. 186/1950 in der Fassung BGBl I Nr. 136/2020, sieht eine Geldstrafe bis zu 1.450 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen vor.
§ 40 lit. c EpiG, BGBl. Nr. 186/1950 in der Fassung BGBl. I Nr. 6/2022, sieht eine Geldstrafe von 145 Euro bis zu 1.450 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 2.900 Euro, und eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen vor.“
Die gegenständlich wiedergegebene Rechtsansicht über die Anwendung der zu Grunde zu legenden Fassung der Straform ist auch im gegenständlichen Fall maßgeblich.
Es war somit der für den Tatzeitpunkt geltende Strafrahmen in der Fassung des
§ 40 lit. c. EpiG, BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 136/2020 (Bestrafung mit einer Geldstrafe bis zu € 1.450,--, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 4 Wochen) anzuwenden.
Als mildernd wurde bereits von der Behörde im angefochtenen Straferkenntnis die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers gewertet.
Erschwerungsgründe liegen nicht vor.
Schutzzweck der übertretenen Norm ist/war die Eindämmung bzw. die Verhinderung der weiteren Verbreitung von COVID-19 und die Aufrechterhaltung der Gesundheit der Menschen und damit im Zusammenhang die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Gesundheitssystems.
Dem Beschwerdeführer ist zumindest fahrlässiges Verhalten anzulasten.
Bei richtiger Auslegung der geltenden Rechtsnormen und im Fall des Bestehens von Zweifeln, bei einer vorherigen Erkundigung bei den zuständigen Stellen, hätte er in Kenntnis darüber sein müssen, dass nur die Vorlage eines molekularbiologischen Testergebnisses den Schutzzweck der gegenständlich übertretenen Norm erfüllte, nicht jedoch die Vorlage eines sogenannten „Antigentests“.
Der Beschwerdeführer hat bereits im Verfahren vor der Behörde seine persönlichen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wie folgt bekannt gegeben:
Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat zwei sorgepflichtige Kinder. Der gesamte Haushalt wird von ihm finanziert und beläuft sich der Betrag, der ihm monatlich zur Verfügung steht, auf ca. € 400,-- bis € 500,--.
Im Hinblick auf die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers unter gleichzeitiger Berücksichtigung der den Beschwerdeführer treffenden Sorgepflichten und der ihn treffenden Zahlungen erachtete das erkennende Gericht das neu festgesetzte Strafausmaß für ausreichend, um dem Beschwerdeführer den Unrechtsgehalt der Tat vor Augen zu führen, ihn in Hinkunft bei Unklarheiten über die Auslegung rechtlicher Bestimmungen zu einer entsprechenden Erkundigung bei den zuständigen Stellen zu veranlassen und um (gerade noch) generalpräventive Wirkung erzeugen zu können.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 Verwaltungsstrafgesetz idF BGBl. I Nr. 33/2013 hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes gegenständlich nicht gering war und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten nicht gering waren, kam eine Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 bzw. die Erteilung einer Ermahnung nicht in Betracht.
Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte abgesehen werden da der maßgebliche Sachverhalt bereits nach dem Verfahren vor der Behörde klar feststand, eine weitere Beweisführung nicht erforderlich war und da keine der Parteien die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt hat, weiters, da dem nicht Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Artikel 47 GRC entgegenstanden.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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