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LVwG-S-752/007-2021•LVwG N LVwG-S-752/007-2021
LVwG-S-752/007-2021Landesverwaltungsgericht21.07.2022
Gesundheitsrecht; COVID-19; Verfahrensrecht; Antrag; Berichtigung; berichtigungsfähiger Mangel; subjektives Recht;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch seinen Präsidenten MMag. Dr. Patrick Segalla als Einzelrichter betreffend das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zur Zl. LVwGS752/001-2021, den
BESCHLUSS
1. Der Berichtigungsantrag vom 9. Juni 2022 wird als unzulässig zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 62 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz1991 – AVG
§§ 17 und 43 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Begründung:
1.1. Mit Erkenntnis, verkündet am 22. März 2022, GZ LVwG-S-752/001-2021, hob das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich das gegen den nunmehrigen Antragsteller erlassene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 25. Februar 2021, GZ ***, wegen Übertretung des COVID19Maßnahmengesetzes auf und stellte das Strafverfahren ein. Ein Ausfertigungsantrag wurde nicht gestellt und die Entscheidung gekürzt ausgefertigt.
1.2. Mit E-Mail vom 9. Juni 2022 stellte der Einschreiter folgenden, von ihm so bezeichneten, Berichtigungsantrag:
Der erkennende "Richter" 2xMag., 1xDr. Segalla stellt in sener Entscheidung vom 04.05.2022 auf Seite 2, Absatz 3 fest: " Auch der Beschwerdeführer hat nicht behauptet, das der Ausstellung des Attestes eine Untersuchung vorausgegangen ist, sondern auf die in Zeiten der Pandemie laut ihm zulässige Ausstellung von Attesten auf telefonische Art hingewiesen."
Dazu beantrage ich einen Berichtigungsbescheid, da der Satz orthographisch und inhaltlich falsch ist. Der Nebensatz im vorherigen Zitat ist mit dass einzuleiten und nicht mit das. Außerdem ist der Satz inhaltich unrichtig. Ich habe diese Behauptung nie aufgestellt und entspringt diese der reinen Phantasie des erkennenden "Richters". Trotz meiner Meinung nach fehlenden Richteramtsprüfung sollte zumindest die Orthographie beherrscht werden.
Die inhaltliche Unrichtigkeit, die sich für mich ergibt, möge bitte durch Zitation bestätigt werden oder sollte berichtigt werden. Ich hoffe, daß dieser Fehler nicht etwa kognitive Ursachen hat.
Weiters habe ich einen Ablehnungsantrag gestellt und diesen auf zweifache Weise begründet. Über diesen Antrag wurde nicht entschieden. Das ist ein Verfahrensfehler, der zu berichtigen ist. Im übrigen bin ich der Meinung, daß ein Ablehnungsantrag vor Beendigung des Verfahrens zu entscheiden ist. Die Verfahrensordnung ist anzuwenden. In diesem Punkt ist zu berichtigen. (Fehler im Original).
1.3. Der erste Teil des Berichtigungsantrages betrifft die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses. Abgesehen davon, dass die Begründung für sich nicht in Rechtskraft erwachsen kann, sieht der gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbare § 62 Abs. 4 AVG nur Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten als berichtigungsfähig an. Behauptete inhaltliche Fehler sind im Wege eines Rechtsmittels geltend zu machen, und nicht über eine Berichtigung.
1.4. Soweit der Einschreiter die nachträgliche Entscheidung über seinen Ablehnungsantrag verlangt, ist wiederum darauf zu verweisen, dass es sich dabei nicht um einen berichtigungsfähigen Mangel handelt. Zudem kennt das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz kein Ablehnungsrecht der Parteien gegen einen Richter (§ 6 VwGVG, siehe zB VwGH, 20.04.2022, Ra 2020/14/0407). Inhaltlich hat sich das Landesverwaltungsgericht mit den vom damaligen Beschwerdeführer und nunmehrigen Antragsteller erhobenen Ablehnungsantrag bereits in seiner Entscheidung vom 14. Februar 2022, LVwG-S-752/002-2021, betreffend Verfahrenshilfe auseinandergesetzt (Punkt 4.7. der Entscheidung).
1.5. Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass weder das AVG noch das VwGVG ein subjektives Recht einer Partei auf Berichtigung kennen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 62 [Stand 1.7.2005, rdb.at], Rn 62 mit Judikaturnachweisen) und im Übrigen der Antragsteller durch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 22. März 2022 nicht beschwert ist.
1.6. Der Antrag erweist sich im Ergebnis daher als unzulässig.
1.7. Die ordentliche Revision ist nicht zuzulassen, weil dieser Beschluss der klaren und eindeutigen Rechtslage sowie der wiedergegebenen, einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs folgt.
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