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LVwG-S-807/003-2022; LVwG-S-808/002-2022•LVwG N LVwG-S-807/003-2022; LVwG-S-808/002-2022
LVwG-S-807/003-2022; LVwG-S-808/002-2022Landesverwaltungsgericht25.07.2022
Verkehrsrecht; Verwaltungsstrafe; Verfahrensrecht; Wiedereinsetzung; Zustellung;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch MMag. Dr. Michaela Lütte-Mersch als Einzelrichterin über die Anträge des A, ***, ***, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 14. Juni 2022 (betreffend das Beschwerdeverfahren Zl. LVwG-S-808/001-2022, WA-Antrag protokolliert zur Zl. LVwG-S-808/002-2022) und vom 20. Juni 2022 (betreffend das Beschwerdeverfahren Zl. LVwG-S-807/001-2022, WA-Antrag protokolliert zur Zl. LVwG-S-807/003-2022) i.A. von Bestrafungen nach dem NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz (LVwG-S-808/001-2022) und der Straßenverkehrsordnung 1960 (LVwG-S-807/001-2022), den
BESCHLUSS:
1. Den Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 33 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) keine Folge gegeben.
2. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) in Verbindung mit Art. 133 Abs. 4 und 9 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.
Begründung:
1. Feststellungen und wesentlicher Verfahrensgang; Beweiswürdigung:
1.1. Mit zwei Straferkenntnissen der Bezirkshauptmannschaft Tulln (in der Folge: Strafbehörde), beide vom 03. März 2022, Zlen. *** und ***, wurden A (in der Folge: Antragsteller) Verwaltungsübertretungen nach dem NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz und der Straßenverkehrsordnung 1960 zur Last gelegt. Gegen diese Straferkenntnisse erhob der Antragsteller mit Schreiben jeweils vom 14. März 2022 Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (protokolliert zu den Zlen. LVwG-S-807/001-2022, betreffend Bestrafung nach der StVO, und LVwG-S-808/001-2022, betreffend Bestrafung nach dem NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz).
1.2. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich beraumte über diese Beschwerden eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung für den 28. April 2022 an, zu der der Antragsteller mit hg. Schreiben vom 30. März 2022 geladen wurde. Diese Ladung wurde – nach einer erfolglosen ersten Zustellung (Retournierung der Sendung an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Vermerk „Ortsabwesenheit bis 08.04.2022“) – schließlich im Rahmen einer erneuten Zustellung bei der zuständigen Post-Geschäftsstelle hinterlegt und lag dort ab 12. April 2022 zur Abholung bereit. Zuvor wurden am 11. April 2022 weder der Antragsteller noch ein Ersatzempfänger beim physischen Zustellversuch an der Abgabestelle des Antragstellers angetroffen und wurde die Verständigung über die Hinterlegung (Hinterlegungsanzeige) in die Abgabeeinrichtung des Antragsstellers eingelegt. Der Antragsteller behob die Ladung nicht innerhalb der Abholfrist, sodass sie dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nach Ablauf der Abholfrist mit dem Vermerk „Retour, nicht behoben“ retourniert wurde.
1.3. Der Antragsteller erschien zur gemeinsamen öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28. April 2022 nicht; die Verhandlung wurde in Abwesenheit des Antragstellers durchgeführt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich verkündete im Anschluss an die gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung die Entscheidungen in beiden Verfahren, Zlen. LVwG-S-807/001-2022 und LVwG-S-808/001-2022, mündlich.
1.4. Die Verhandlungsschrift einschließlich der Verkündung der beiden Entscheidungen und Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG wurden – nach einem erfolglosen Zustellversuch und Einlage der Hinterlegungsanzeige in die Abgabeeinrichtung des Antragsstellers am 05. Mai 2022 – bei der zuständigen Post-Geschäftsstelle hinterlegt und lag dort ab 06. Mai 2022 zur Abholung bereit. Das Zustellstück wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nach Ende der Abholfrist am 31. Mai 2022 mit dem Vermerk „Retour, nicht behoben“ retourniert.
1.5. In beiden Beschwerdeverfahren stellte weder der Antragsteller noch ein anderer hierzu Berechtigter einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidungen; die beiden hg. Erkenntnisse wurden daher gemäß §§ 29 Abs. 5 iVm 50 Abs. 2 VwGVG in gekürzter Form ausgefertigt. Die gekürzten Ausfertigungen der Erkenntnisse wurden betreffend den Antragsteller jeweils – nach erfolglosen Zustellversuchen am 30. Mai 2022 und Einlage der Verständigungen über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung – bei der zuständigen Post-Geschäftsstelle hinterlegt und dort ab 31. Mai 2022 zur Abholung bereitgehalten. Beide Zustellstücke wurden am 07. Juni 2022 vom Antragsteller bei der Post-Geschäftsstelle behoben.
1.6. Am 14. Juni 2022 richtete der Antragsteller zur Zl. LVwG-S-808/001-2022 (siehe Betreff) die folgende E-Mail-Eingabe an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich:
„Gesendet am: 14.06.2022 10:29:44
Betreff: [EXTERN] LVwG- S-808/001-2022
Sehr geehrte Dr.Luette- Mersch!
Die Verhandlung wurde mir in der Zeit meiner Ortsabwesenheit angekuendigt und auch im April- ebenfalls in der Zeit meiner Ortsabwesenheit- angewickelt.
Auch habe ich kein Nettoeinkommen von 1.500€ im Monat , sondern habe aufgrund der Pandemie alle Auftritte verloren und beziehe die Mindestsicherung.
Ich beeinspruche die Verkuendung im Namen der Republik.
Es liegt ein Zustellmangel vor..Ausserdem lag der Parkschein nach rechts verrutscht hinter der Windschutzscheibe.
Es liegt also auch ein Fehler des Meldungslegers vor.
Gruesse
A“
1.7. Mit (per E-Mail übermittelten) Schreiben vom 15. Juni 2022 teilte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich dem Antragsteller mit, dass eine Beeinspruchung der „Verkündung im Namen der Republik“ im VwGVG nicht vorgesehen sei. Zudem wurde der bisherige Verfahrensgang zusammengefasst und ausgeführt, dass mangels Stellung eines Ausfertigungsantrags innerhalb der in § 29 Abs. 5 VwGVG genannten zweiwöchigen Frist nunmehr auch die Erhebung eines Rechtsmittels nicht mehr zulässig sei; auch würde im vorliegenden Fall die Erhebung einer außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung in Rechten schon gemäß § 25 Abs. 4 VwGG ausscheiden. Dem Antragsteller wurde Gelegenheit zur Stellungname und etwaigen Konkretisierung seines Begehrens gegeben.
1.8. Mit E-Mail-Eingabe vom 15. Juni 2022 erstattete der Antragsteller zZl. LVwG-S-808/001-2022 (siehe Betreff) die folgende Stellungnahme:
„Gesendet am: 15.06.2022 15:23:23
Betreff: [EXTERN] Re: LVwG-S-808/001-2022, A, Verwaltungsstrafverfahren nach dem NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz
Sehr geehrte Frau Rat Luette- Mersch !
In der Causa *** duerfte etwas schiefgelaufen sein.
Ich hatte nachweislich eine Ortsabwesenheit postalusch gemeldet ab dem 12.4.2022. Zur Not koennte ich auch ein Flugticket vorlegen.
Es luegt bitte sehr ein Zustellmangel vor.Auch hatte ich die Ankuendigung einer Verhandlung nicht erhalten.
Ich ersuche um Aufhebung des Spruchs der Verhandlung.
Hochachtungsvoll
A“
1.9. Mit E-Mail vom 20. Juni 2022 richtete der Antragsteller zur Zl. LVwG-S-807/001-2022 (siehe Betreff) die folgende Eingabe an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich:
„Gesendet am: 20.06.2022 12:25:38
Betreff: [EXTERN] LVwG-S-807/001-2022
Sehr geehrte Frau Rat Dr.Luette- Mersch!
Ich habe das Delikt nicht begangen, kenne die Strecke, da ich sie taeglich nach *** fahre.
Ich bin arbeitslos seit der Pandemie ( Maerz 2020).
Ich beeinspruche bitte auch die Hoehe der Strafe.
Ichcersuche notfalls um eine Stundung.
Herzliche Gruesse
A“
1.10. Im Verfahren LVvwG-S-808/001-2022 forderte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Antragsteller mit (per E-Mail übermittelten) Schreiben vom 06. Juli 2022 zur Mitteilung auf, ob dessen Eingaben vom 14. Juni 2022 und 15. Juni 2022 als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 28. April 2022 behandelt werden sollen.
Im Verfahren LVvwG-S-807/001-2022 teilte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich dem Antragsteller mit einem (weiteren) Schreiben vom 06. Juli 2022 zu dessen E-Mail-Eingabe vom 20. Juni 2022 mit, dass die Entscheidung im Anschluss an die öffentliche mündliche Verhandlung am 28. April 2022 verkündet worden und mangels Stellung eines Ausfertigungsantrags innerhalb der in § 29 Abs. 5 VwGVG genannten zweiwöchigen Frist nunmehr auch die Erhebung eines Rechtsmittels nicht mehr zulässig sei; überdies würde im vorliegenden Fall die Erhebung einer außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung in Rechten schon gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ausscheiden. Dem Antragsteller wurde Gelegenheit zur Stellungname und Präzisierung seines Begehrens gegeben.
1.11. Mit EMail-Eingabe vom 06. Juli 2022 teilte der Antragsteller zur Zahl LVwG-S-807/001-2022 (siehe Betreff) Folgendes mit:
„Gesendet am: 06.07.2022 15:10:27
Betreff: [EXTERN] LVwG-S-807/001-2022
Sehr geehrte Frau Rat Merthe- Löschen!
Ich hatte nachweislich eine Ortsabwesenheit vom 13.4.- 20.5.22. Ich habe weder die Ladung zur Verhandlung bekommen, noch die Ausfertigung. Konnte daher auch nicht zur Verhandlung kommen.
Es liegt ein mehrfacher Zustellmangel vor
Ich ersuche den Spruch aufzuheben.
Grüsse
A“
Der Antragsteller schloss dieser E-Mail ein Foto einer Ortsabwesenheitsmeldung an die Österreichische Post AG betreffend seine Abgabestelle an.
Im Verfahren LVwG-S-808/001-2022 (siehe Betreff) teilte der Antragsteller mit EMail-Eingabe vom 06. Juli 2022 Folgendes mit:
„Gesendet am: 06.07.2022 15:51:15
Betreff: [EXTERN] LVwG-S-808/001-2022
Sehr geehrte Frau Rat Lütte - Mersch !
Gerade heute habe ich Ihnen die postalische Ortsabwesenheit vom 13.4. bis zum 21.5.2022 geschickt.
Ich kann auch noch gerne die Flugtickets nachreichen.
die öffentliche Verhandlung konnte ich auf Grund des Auslandsaufenthaltes nivht wahrnehmen.
Auch die Abholung am 12.4. war mir nicht mehr möglich.
Ich ersuche das Urteil aufgrund eines Zustellmangels aufzuheben.
Herzliche Grüsse
A“
1.12. Sämtliche Zustellungen bzw. Zustellversuche im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erfolgten betreffend den Antragsteller an seine im ZMR ausgewiesene Adresse des Hauptwohnsitzes. Der Antragsteller war zunächst bis 08. April 2022 sowie in weiterer Folge von 13. April 2022 bis längstens 21. Mai 2022 von dieser Abgabestelle abwesend. Er gab gegenüber der Österreichischen Post AG eine Ortsabwesenheit zunächst bis 08. April 2022 sowie von 13. April 2022 bis 20. Mai 2022 bekannt (Einrichtung eines „Urlaubsfaches“). Die (vom Antragsteller vorgelegte) Ortsabwesenheitsmitteilung (Einrichtung eines „Urlaubsfaches“ bei der Post-Geschäftsstelle) für den darin ausdrücklich bezeichneten Zeitraum von 13. April 2022 bis 20. Mai 2022 weist einen Stempel der Post-Geschäftsstelle mit dem Datum „12. April 2022“ und die Unterschrift des Antragstellers auf. Dem Antragsteller war „auch die Abholung am 12.4. […] nicht mehr möglich“. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller durch die Hinterlegung der Ladung zur öffentlichen mündlichen Verhandlung (Zustellversuch und Benachrichtigung über die Hinterlegung am 11.04.2022, Beginn der Abholfrist am 12.04.2022) oder der Verhandlungsschrift (Zustellversuch und Benachrichtigung über die Hinterlegung am 05.05.2022, Beginn der Abholfrist 06.05.2022) – mangels Behebung der Zustellstücke innerhalb der Abholfrist – Kenntnis von der gemeinsamen öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28. April 2022 erlangte. Der Antragsteller erlangte jedenfalls mit Behebung der gekürzten Ausfertigungen der Erkenntnisse am 07. Juni 2022 Kenntnis von der am 28. April 2022 durchgeführten gemeinsamen öffentlichen mündlichen Verhandlung.
2.1. Diese Feststellungen – einschließlich des dargestellten Verfahrensgangs – (vgl. die Punkte 1.1. bis 1.11.) gründen auf den eindeutigen Inhalten der verwaltungsgerichtlichen Akten zu den Zahlen LVwG-S-807/001-2022 und LVwG-S-808/001-2022, insbesondere den darin enthaltenen Angaben betreffend die Zustellvorgänge, insbesondere betreffend die Ladung des Antragstellers, gemäß den einliegenden hybriden Rückscheinen).
2.2. Zu den unter Punkt 1.12. getroffenen Feststellungen ist Folgendes auszuführen:
Die festgestellte Ortsabwesenheit des Antragstellers von 13. April 2022 bis längstens 21. Mai 2022 gründet auf dessen Angaben in den beiden E-Mail-Eingaben vom 06. Juli 2022, in denen er jeweils ausdrücklich bekanntgab, „vom 13.4“ ortsabwesend gewesen zu sein. Dies stimmt mit dem im Akt des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens inliegenden (hybriden) Rückschein überein, wonach eine Hinterlegung bei der zuständigen Post-Geschäftsstelle noch am 12. April 2022 (nach einem Zustellversuch am 11. April 2022) erfolgt ist. In diesem Sinne gab der Antragsteller auch gegenüber der Österreichischen Post AG seine Ortsabwesenheit (erst) ab 13. April 2022 bekannt und trägt – damit übereinstimmend – die hierzu erstattete (dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegte) Abwesenheitsmitteilung an die Österreichische Post AG (wie festgestellt) das Datum 12. April 2022 (Poststempel) und die Unterschrift des Antragsstellers. Überdies wird die Ortsabwesenheit des Antragstellers (erst) ab 13. April 2022 durch dessen Ausführungen in der E-Mail-Eingabe vom 06. Juli 2022 untermauert, wonach ihm die Abholung der Sendung am 12. April 2022 (lediglich) „auch […] nicht mehr möglich“ gewesen sei. Hinsichtlich des Endes der Ortsabwesenheit machte der Antragsteller divergierende Angaben (bis 20.5. bzw. bis 21.5.), weshalb zu seinen Gunsten von einer Ortsabwesenheit bis 21. Mai 2022 ausgegangen wird.
Dass die Abholfrist betreffend die hinterlegte Verhandlungsschrift (welche die Verkündungen der Entscheidungen und die entsprechende Belehrung enthält) jedenfalls am 26. April 2022 noch nicht abgelaufen war, ergibt sich schon daraus, dass eine Sendung gemäß § 17 des Zustellgesetzes (ZustG) mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten ist und die Sendung dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erst am 31. Mai 2022 mit dem Vermerk „retour, nicht behoben“ rückübermittelt wurde.
3.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten:
„§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
[…]“
„§ 33. (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
[…]
(3) In den Fällen des Abs. 1 ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen.
[…]
3.2. § 17 des Zustellgesetzes (ZustG) lautet auszugsweise:
„§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
[…]“
3.3. § 19 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) lautet auszugsweise:
„§ 19. […]
(3) Wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden.
[…]“
4.1. Die gegenständlichen Anträge des Antragstellers sind als Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 28. April 2022 zu qualifizieren.
Im vorliegenden Fall richtete der Antragsteller mehrere E-Mail-Eingaben an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, die ein undeutliches bzw. unpräzises Begehren enthalten haben (vgl. die oben getroffenen Feststellungen). In Entsprechung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 03.10.2013, 2012/06/0185, mwN) forderte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Antragsteller (mehrmals) um Präzisierung seines Begehrens auf; der Antragsteller beschränkte seine hierzu erstatteten Ausführungen im Wesentlichen auf die Wiederholung des bisherigen Vorbringens.
In einer Gesamtbetrachtung der Inhalte der E-Mail-Eingaben des Antragstellers ergibt sich aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich letztlich jedoch eindeutig, dass sein Vorbringen stets auf eine Ortsabwesenheit im Zeitraum der Zustellung der Ladung und Durchführung der gemeinsamen öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28. April 2022 sowie eine behauptete Rechtswidrigkeit der Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich infolge unrichtiger Sachverhaltsfeststellungen gerichtet ist; der Antragsteller brachte durch seine Eingaben klar zum Ausdruck, keine Kenntnis von der Ladung oder dem Verhandlungstermin gehabt zu haben.
Die Eingaben des Antragstellers sind daher – auch unter Berücksichtigung des derzeitigen Verfahrensstandes, nämlich die Verkündung der Entscheidungen im Anschluss an die gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung sowie der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach im Zweifel nicht davon ausgegangen werden dürfe, dass eine Partei einen von vornherein sinnlosen oder unzulässigen Antrag stellt (VwGH 02.05.2001, 96/12/0062) – als Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu qualifizieren.
Dies gilt in einer Gesamtbetrachtung auch für die Eingabe des Antragstellers vom 20. Juni 2022: Wenngleich darin ein Zustellmangel betreffend das Verfahren LVwG-S-808/001-2022 zunächst nicht behauptet wurde, fand betreffend dieses Verfahren – wie dargelegt – eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung mit dem zur Zl. LVwG-S-807/001-2022 protokollierten Verfahren statt und hat der Antragsteller für dieses Verfahren die Ortsabwesenheit im Zeitraum der Verhandlung schon in seiner Eingabe vom 14. Juni 2022 behauptet; auch konkretisierte der Antragsteller die Eingabe vom 20. Juni 2022 mit seiner Eingabe vom 06. Juli 2022 dahingehend, dass er neuerlich die Ortsabwesenheit im Zeitraum der Ladung und Durchführung der Verhandlung ins Treffen führte.
4.2. Diese Wiedereinsetzungsanträge erweisen sich – schon ungeachtet der Frage, zu welchem Zeitpunkt der Antragsteller konkret Kenntnis von der Verhandlung erlangt hat und damit das Hindernis weggefallen ist – jedenfalls als nicht begründet.
4.2.1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt (vgl. VwGH 13.10.2020, Ra 2020/15/0032). Dabei ist das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt wird (vgl. VwGH 04.09.2020, Ra 2020/02/0187, mwN).
4.2.2. Im vorliegenden Fall macht der Antragsteller einen „Zustellmangel“ infolge einer Ortsabwesenheit geltend, wodurch er nicht rechtzeitig von der Ladung zur (und in weiterer Folge von der Durchführung der) gemeinsamen öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Kenntnis erlangt habe.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein mangelhafter und damit gesetzwidriger Zustellvorgang die Rechtswidrigkeit einer Entscheidung, nicht aber eine Versäumnis iS eines Wiedereinsetzungsgrundes begründen. Liegt eine ordnungsgemäße Ladung einer Partei für einen Verhandlungstermin nicht vor, und führt dies zu einem Nichterscheinen dieser Partei bei der dennoch durchgeführten mündlichen Verhandlung, so ist dieser Fehler mit Revision gegen eine in der Folge in der Sache ergehende Entscheidung des Verwaltungsgerichts bekämpfbar. Nicht jedoch tritt die Versäumung einer Verhandlung im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGVG ein, wenn eine Partei nicht oder nicht ordnungsgemäß zur Verhandlung geladen wurde, weshalb ein Antrag auf Wiedereinsetzung nicht in Betracht kommt (so VwGH 03.07.2020, Ra 2019/06/0036, mwN; siehe auch VwGH 13.10.2020, Ra 2020/15/003; zum Nichtvorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes bei nicht ordnungsgemäßer Ladung zu einer Verhandlung vgl. schon VwGH 17.09.1986, 86/01/0104).
Im Hinblick auf die oben getroffenen Feststellungen liegt ein solcher „Zustellmangel“ betreffend die Ladung zur gemeinsamen öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht vor: Die Ladung des Antragstellers wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch und Einlage der Hinterlegungsanzeige in die Abgabeeinrichtung am 11. April 2022 bei der zuständigen Post-Geschäftsstelle hinterlegt und wurde dort ab 12. April 2022 zur Abholung bereitgehalten. Dementsprechend war die Zustellung der Ladung an den Antragsteller bereits am 12. April 2022 durch Hinterlegung gemäß § 17 Abs. 3 ZustG bewirkt, woran die – erst nach rechtswirksamer Zustellung beginnende – Ortsabwesenheit des Antragstellers ab 13. April 2022 nichts zu ändern vermochte. Auch hat der Antragsteller mit seinem Vorbringen, dass ihm „auch die Abholung am 12.4. nicht mehr möglich“ gewesen sei, nicht dargetan, dass er sich schon an diesem Tag (12. April 2022) nicht mehr tatsächlich regelmäßig an der Abgabestelle aufgehalten hätte (zumal er gegenüber der Österreichischen Post AG zuvor eine Ortsabwesenheit bis 08. April 2022 sowie erneut erst ab 13. April 2022 bekannt gegeben hat und die letzte Ortsabwesenheitsmitteilung den Poststempel „12. April 2022“ einschließlich der Unterschrift des Antragstellers trägt; vgl. zudem auch VwGH 16.11.2011, 2007/17/0073, wonach auch mit der bloßen Behauptung eines Adressaten, am Tag der Hinterlegung einer Postsendung ortsabwesend gewesen zu sein, nicht die Unwirksamkeit der durch Hinterlegung erfolgten Zustellung dargetan wird).
Die Zustellung der Ladung an den Antragsteller ist sohin ordnungsgemäß erfolgt (in diesem Zusammenhang wird nur darauf hingewiesen, dass auch die Zustellung der Verhandlungsschrift (samt Verkündung der Entscheidungen und Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG) rechtswirksam erfolgt ist, und zwar spätestens am 26. April 2022 als dem der Rückkehr des Antragsstellers an seine Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist, an dem das hinterlegte Dokument hätte behoben werden können).
4.2.3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann jedoch bei einer ordnungsgemäßen Zustellung eines Schriftstückes die Unkenntnis vom Zustellvorgang geeignet sein, die Wiedereinsetzung zu begründen, sofern sie nicht auf einem Verschulden beruht, das den minderen Grad des Versehens übersteigt (vgl. erneut VwGH 13.10.2020, Ra 2020/15/0032, mwN).
Dies ist im Hinblick auf die Behauptungen des Antragstellers – und nur auf diese kommt es für die Beurteilung eines Wiedereinsetzungsgrundes an – nicht der Fall: So kann aus der – nur allgemeinen – Ausführung des Antragsstellers, dass ihm die Abholung der Ladung „auch […] am 12.4. […] nicht mehr möglich“ gewesen sei, keinesfalls geschlossen werden, dass ihm die Zustellung der Ladung zur gemeinsamen öffentlichen mündlichen Verhandlung ohne grobes Verschulden unbekannt geblieben sei. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller die verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch seine Beschwerdeerhebungen selbst eingeleitet hat und überdies die Hinterlegungsanzeige betreffend die Ladung bereits am 11. April 2022 in die Abgabeeinrichtung des Antragstellers eingelegt wurde. Insofern vermag auch alleine die Ortsabwesenheit des Antragstellers ab dem 13. April 2022 sowie die Erstattung einer ab diesem Tag gültigen Abwesenheitsmitteilung bei der Post (die überdies mit dem Tag des Beginns der Abholfrist, nämlich den 12. April 2022, datiert ist) einen bloß minderen Grad des Verschuldens nicht zu begründen (zum Nichtvorliegen eines leichten Verschuldens iZm der Einrichtung eines „Urlaubsfaches“ vgl. etwa auch VwGH 13.10.2020, Ra 2020/15/0032).
4.2.4. Soweit den Anträgen des Antragstellers die Versäumung der gemeinsamen öffentlichen mündlichen Verhandlung infolge der Ortsabwesenheit (bis zum 21. April 2022) entnommen werden kann, ist Folgendes auszuführen:
Eine Ortsabwesenheit stellt für sich genommen kein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis iSd § 33 Abs. 1 VwGVG dar. Auch hat es der Antragsteller aufgrund seiner (verschuldeten) Unkenntnis verabsäumt, eine Vertagungsbitte an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu richten. In diesem Sinne ist auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach urlaubsbedingte oder berufliche Verhinderungen nur dann einen Entschuldigungsgrund für die Teilnahme an einer Verhandlung (§ 19 Abs. 3 AVG) bilden, wenn sie nicht etwa durch zumutbare Dispositionen beseitigt werden können. Wird eine mündliche Verhandlung bei Vorliegen eines Entschuldigungsgrundes gemäß § 19 Abs. 3 AVG in Abwesenheit einer Partei durchgeführt, liegt eine „ordnungsgemäße Ladung“ dieser Partei nicht vor (so VwGH 05.05.2022, Ra 2022/03/0027, mwN); ein solcher Verfahrensfehler kann im Rahmen eines Rechtsmittels geltend gemacht werden.
4.3. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und konnte auch gemäß § 44 Abs. 4 VwGVG entfallen, zumal vorliegend eine verfahrensrechtliche Entscheidung, insbesondere auf Grundlage der im Wiedereinsetzungsantrag erhobenen Behauptungen, zu treffen war.
4.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
5. Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist nicht zulässig, da sich die Entscheidung auf die zitierte und einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage stützt (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage zB VwGH vom 15. Mai 2019, Ro 2019/01/0006).
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