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LVwG-AV-159/001-2022•LVwG N LVwG-AV-159/001-2022
LVwG-AV-159/001-2022Landesverwaltungsgericht26.07.2022
Bau- und Raumordnungsrecht; Verfahrensrecht; Kosten; Barauslagen; nichtamtlicher Sachverständiger; Kommissionsgebühr;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde von Herrn A, vertreten durch C, Rechtsanwalt in ***, vom 9. Dezember 2021 gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 25. November 2021, Bau ***, mit welchem über eine Berufung vom 9. August 2021 gegen den Kostenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 28. Juli 2021, Bau AZ: ***, betreffend die Vorschreibung von Verfahrenskosten, entschieden wurde, zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird dahingehend abgeändert, dass der erstinstanzliche Kostenbescheid aufgehoben wird.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Abs. 2 Z. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Schreiben vom 21. Juni 2021 teilte Herr A (in der Folge: der Beschwerdeführer) dem Bürgermeister der Marktgemeinde *** mit, dass sein Nachbar im Zuge von Bautätigkeiten auf dessen Grundstück eine Mauer im Bereich der gemeinsamen Grundstücksgrenze abgebrochen habe. Dabei habe es sich um eine gemeinsame Wand entlang der Grundstücksgrenze gehandelt, die vom Nachbarn nicht abgebrochen hätte werden dürfen. Aus seiner Sicht hätte die Baubehörde nach § 10 Abs. 8 NÖ Bauordnung die Verlegung der Grundstücksgrenzen zu verfügen.
Seitens der Baubehörde wurde darauf am 27. Juli 2021 ein Ortsaugenschein durchgeführt. Gegenstand der Verhandlung war eine baubehördliche Überprüfung auf den Grundstücken des Beschwerdeführers () bzw. seines Nachbarn ().
An der Verhandlung nahmen zwei Behördenorgane, ein bautechnischer Sachverständiger sowie die beiden Grundstückseigentümer teil.
Mit „Kostenbescheid“ des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 28. Juli 2021, Bau AZ: ***, wurde der Beschwerdeführer verpflichtet „in der Angelegenheit baubehördliche Überprüfung“ Verfahrenskosten im Betrag von € 468,25 (Kommissionsgebühr € 138,-, Amtssachverständigengebühr € 330,25) zu bezahlen.
Mit Schriftsatz vom 9. August 2021 brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter gegen diesen Bescheid das ordentliche Rechtsmittel der Berufung ein. Aus dem vorliegenden Kostenbescheid seien die dem Grunde und der Höhe nach bestrittenen Gebühren weder überprüfbar noch nachvollziehbar. Abgesehen davon, dass jegliche Begründung fehle würden die Voraussetzungen für eine Überwälzung von Kosten gemäß § 76 AVG nicht vorliegen. Bei seinem Schreiben an die Baubehörde habe es sich nicht um einen Antrag gehandelt, die Baubehörde sei aufgrund des Abtragens der gemeinsamen Wand durch den Nachbarn tätig geworden. Beantragt wurde die ersatzlose Behebung des Kostenbescheides.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 25. November 2021, Bau AZ: ***, wurden die Verfahrenskosten gleichlautend zum erstinstanzlichen Bescheid im Betrag von € 468,25 (Kommissionsgebühr € 138,-, Amtssachverständigengebühr € 330,25) festgesetzt und wurde der Berufung keine Folge gegeben.
Der Beschwerdeführer habe mit Schreiben vom 21. Juni 2021 einen bescheidmäßigen Auftrag beantragt, den Grundstücksnachbarn zur Abtretung der gemeinsamen Mauer zu zwingen. Die daraufhin durchgeführte Verhandlung an Ort und Stelle sei nur aufgrund des Ansuchens des Beschwerdeführers veranlasst worden.
Bei der Verhandlung, welche 5/2 Stunden dauerte, sei von der Baubehörde ein bautechnischer Sachverständiger beigezogen worden. Es habe sich dabei um einen nichtamtlichen Sachverständigen gehandelt, der für die Beiziehung für 5/2 Stunden der Behörde eine Kostennote über € 330,25 vorgelegt habe.
Bei der Amtshandlung seien zwei Behördenorgane anwesend gewesen. Gemäß § 1 der Gemeindekommissionsgebührenverordnung bemesse sich die Kommissionsgebühr für außerhalb des Gemeindeamtes durchgeführte Amtshandlungen pro Amtsorgan je angefangener halber Stunde mit € 13,80. Daraus ergebe sich bei 2 Amtsorganen und 5/2 Stunden der vorgeschriebene Betrag von € 138,-
Gegen diese Berufungsentscheidung des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 25. November 2021, Bau AZ: *** (zugestellt am 6. Dezember 2021), richtet sich die nunmehrige Beschwerde des Herrn A vom 9. Dezember 2021, fristgerecht eingebracht durch dessen ausgewiesenen Rechtsvertreter. Mit umfangreicher Begründung wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.
Mit Schreiben vom 11. Februar 2022 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen vorgelegten Akt, an dessen Vollständigkeit keine Zweifel bestehen. Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid sowie aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit dieses den Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegentritt.
2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:
2.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG:
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(…)
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(…)
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, (…) auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(…)
2.2. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG:
§ 52 Sachverständige
(1) Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.
(2) Wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, so kann die Behörde dennoch nichtamtliche Sachverständige heranziehen, wenn davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist. Die Heranziehung ist jedoch nur zulässig, wenn sie von demjenigen, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten.
(….)
§ 53a Gebühren der nichtamtlichen Sachverständigen
(1) Nichtamtliche Sachverständige haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.
(2) Die Gebühr ist von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, mit Bescheid zu bestimmen. Vor der Gebührenbestimmung kann der Sachverständige aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenberechnung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen. Die Gebührenbeträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.
(….)
Kosten der Beteiligten
§ 74. (1) Jeder Beteiligte hat die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.
(…)
Kosten der Behörden
§ 75. (1) Sofern sich aus den §§ 76 bis 78 nicht anderes ergibt, sind die Kosten für die Tätigkeit der Behörden im Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu tragen.
(2) Die Heranziehung der Beteiligten zu anderen als den in den §§ 76 bis 78 vorgesehenen Leistungen, unter welchem Titel immer, ist unzulässig.
(…)
§ 76. (1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.
(2) Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.
(3) Treffen die Voraussetzungen der vorangehenden Absätze auf mehrere Beteiligte zu, so sind die Auslagen auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen.
(4) Ist eine Amtshandlung nicht ohne größere Barauslagen durchführbar, so kann die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, zum Erlag eines entsprechenden Vorschusses verhalten werden.
(5) Die Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehenden Gebühren sind – falls hiefür nicht die Beteiligten des Verfahrens aufzukommen haben – von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in der Angelegenheit gehandelt hat.
§ 77. (1) Für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes können Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist § 76 sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Kommissionsgebühren sind in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) oder, soweit keine Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, als Barauslagen nach § 76 aufzurechnen. Die Pauschalbeträge (Tarife) sind nach der für die Amtshandlung aufgewendeten Zeit, nach der Entfernung des Ortes der Amtshandlung vom Amt oder nach der Zahl der notwendigen Amtsorgane festzusetzen.
(3) Die Festsetzung der Pauschalbeträge (Tarife) erfolgt durch Verordnung der Bundesregierung, für die Behörden der Länder und Gemeinden durch Verordnung der Landesregierung.
(4) Die Kommissionsgebühren sind von der Behörde, die die Amtshandlung vorgenommen hat, einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand dieser Behörde zu tragen hat.
(5) Entsenden andere am Verfahren beteiligte Verwaltungsbehörden Amtsorgane, so sind von der die Amtshandlung führenden Behörde Kommissionsgebühren nach den für die entsendeten Organe geltenden Tarifen als Barauslagen einzuheben und dem Rechtsträger, dem die entsendeten Verwaltungsorgane zugehören, zu übermitteln.
(6) § 76 Abs. 4 gilt auch für die Kommissionsgebühren.
Aufgrund der Beschwerde und des angefochtenen Bescheides verfahrensgegenständlich sind die Vorschreibung von Barauslagen für die Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen sowie einer Gemeinde-Kommissionsgebühr für die Durchführung einer Bauverhandlung.
Es ist daher vom erkennenden Gericht zu prüfen, ob die Festsetzung dieser Verfahrenskosten dem Grunde (und der Höhe) nach zu Recht erfolgt ist.
Gemäß § 75 Abs. 1 AVG sind die Kosten für die Tätigkeiten der Behörde in Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu tragen, sofern sich aus den §§ 76 bis 78 nichts anderes ergibt.
Die Kosten eines nichtamtlichen Sachverständigen sind Barauslagen und unterliegen der Regelung des § 76 AVG. Um solche Barauslagen handelt es sich bei den vorgeschriebenen Kosten auch im gegenständlichen Fall.
Die Überwälzung der Kosten nichtamtlicher Sachverständiger auf einen Beteiligten im Verwaltungsverfahren ist ein mehrstufiger Prozess.
Zunächst stellt sich aus Sicht der Behörde stets die Frage, ob überhaupt ein nichtamtlicher Sachverständiger heranzuziehen ist, mithin also, ob es vonnöten ist, einen solchen Sachverständigen zu bestellen und aus welchem Fachgebiet dieser Sachverständige stammen muss.
Als nächsten Schritt wäre seitens der Behörde ein entsprechender (Gutachtens-) Auftrag an den Sachverständigen zu formulieren. Dies vor allem, um später überprüfen zu können, ob sich der Gutachter an die Vorgaben der Behörde gehalten und im Hinblick auf die Gebühren nicht überschüssig gehandelt hat.
Der Ersatz der der Behörde „erwachsenen Barauslagen“ durch die Partei gemäß § 76 Abs. 1 bis 3 AVG setzt voraus, dass die Behörde zunächst selbst Aufwendungen gemacht hat (VwSlg 3201 A/1953; VwGH 87/03/0175; 2001/11/0159;).
Beim Fall der Sachverständigengebühr liegt diese Voraussetzung nur dann vor, wenn die Behörde die Gebühr dem Sachverständigen gegenüber sowohl iSd § 53a AVG bescheidmäßig festgesetzt (VwGH 2002/05/0658; 2001/06/0033) als auch bezahlt hat (VwSlg 3201 A/1953; VwGH 87/03/0175; 2002/03/0076).
Vorher kommt ein Ersatz der Barauslagen durch die Beteiligten nicht in Betracht (VwSlg 3201 A/1953; VwGH 87/03/0175; 2001/11/0159), wäre also verfrüht (VwGH 2002/05/0658). Anders ausgedrückt bietet § 76 Abs. 1 AVG keine Grundlage dafür, die Partei zu verpflichten, eine „Vergütung“ an einen Sachverständigen für eine Arbeitsleistung zu bezahlen, die diesem von der Behörde „aufgetragen“ wurde (VwSlg 3201 A/1953; VwGH 87/03/0175; 90/10/0058). Es ist sohin jedenfalls (VwSlg 3201 A/1953; VwGH 2001/11/0159) rechtswidrig, die Partei zur unmittelbaren Begleichung der Sachverständigengebühr zu verpflichten (VwGH 87/03/0175; 89/05/0004; 2002/03/0076; 98/05/0112).
Eine Überwälzung der Sachverständigengebühr auf die Partei gemäß § 76 AVG kommt dementsprechend erst dann in Betracht, wenn die Gebühr gegenüber dem Sachverständigen bescheidmäßig festgesetzt und tatsächlich bereits bezahlt wurde, weil sie erst damit der Behörde iSd § 76 Abs. 1 erster Satz AVG „erwachsen“ ist.
Dass gegenüber dem beigezogenen nichtamtlichen Sachverständigen eine bescheidmäßige Festsetzung der Sachverständigengebühr gemäß § 53a AVG erfolgt wäre, konnte nicht festgestellt werden. Eine unmittelbare Verpflichtung der Partei, zur Begleichung der Sachverständigengebühr ist daher jedenfalls rechtswidrig.
Es kann somit auch dahingestellt bleiben, ob die Beiziehung des Sachverständigen erforderlich und ob der Beschwerdeführer gemäß § 76 AVG für diese Barauslagen überhaupt aufzukommen hat.
Gemäß § 77 Abs. 1 AVG können für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist § 76 sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 76 hat für diese Kosten die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat (§ 76 Abs. 1). Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind (§ 76 Abs. 2).
Die Vorschreibung der Kommissionsgebühr wurde im gegenständlichen Fall seitens der ersten Instanz damit begründet, dass der Beschwerdeführer den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt habe, nämlich durch sein Schreiben vom 21. Juni 2021.
Dies trifft jedoch nicht zu. Diesem Schreiben ist eine Antragstellung nicht zu entnehmen, allenfalls eine Anregung zum amtswegigen Einschreiten der Baubehörde. Einen eine behördliche Entscheidungspflicht auslösenden Antrag zur Erlassung eines Bescheides enthält die Eingabe jedenfalls nicht.
Unmittelbarer Anlass des durchgeführten Ortsaugenscheins war dementsprechend nicht ein Antrag des Beschwerdeführers, sondern der – vom Beschwerdeführer angezeigte – vermutete Abbruch einer gemeinsamen Mauer durch den Nachbarn.
Die Eingabe vom 21. Juni 2021 ist jedenfalls nur als Anzeige zu deuten und begründete keinen Anspruch des Einschreiters auf ein behördliches Tätigwerden.
Fraglich ist somit, ob den Beschwerdeführer ein Verschulden im Sinn des § 76 Abs. 2 AVG trifft, welches kausal für die Durchführung dieser Amtshandlung war.
Finden sich weder im angefochtenen Bescheid noch in dem diesem vorangegangenen Bescheid die erforderlichen Feststellungen, die erkennen ließen, dass die in Rede stehenden Amtshandlungen schlechterdings durch ein Verschulden des Verpflichteten verursacht worden wären, so liegen die Voraussetzungen zum Kostenersatz nicht vor (VwGH 89/04/0094). Ein entsprechendes Verschulden des Beschwerdeführers ist auch für das erkennende Gericht nicht ersichtlich. Auch für die Vorschreibung der Gemeinde-Kommissionsgebühren lagen die Voraussetzungen daher im gegenständlichen Fall nicht vor.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Da eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde und auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt, konnte von einer Verhandlung abgesehen werden.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. dazu VwGH vom 17. April 2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. auch vom 21. Dezember 2012, Zl. 2012/03/0038).
3.2. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt.
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