Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
LVwG-AV-69/001-2022•LVwG N LVwG-AV-69/001-2022
LVwG-AV-69/001-2022Landesverwaltungsgericht26.07.2022
Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Zustimmung; Miteigentum; Parteistellung; Nachbar;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde der A vom 28. Dezember 2021 gegen den Berufungsbescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 24. November 2021, Aktenzeichen: ***, betreffend Zurückweisung einer Berufung vom 15. Oktober 2021 gegen eine der B und dem C erteilte Baubewilligung zur Errichtung eines Carports, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Abs. 2 Z. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
Frau B und Herr C (in der Folge: Bauwerber) beantragten mit Eingabe vom 5. März 2021 die Erteilung einer Baubewilligung zur Errichtung eines Carports und einer Terrassenüberdachung auf dem im Bauland-Wohngebiet gelegenen Grundstück Nr. ***, EZ. ***, KG ***, mit der Adresse ***.
Ob der EZ. ***, welcher das Baugrundstück inneliegt, ist Wohnungseigentum begründet. Die Bauführer sind Miteigentümer dieser Liegenschaft, bestehend aus den Grundstücken ***, *** und ***. Ob des auf dem Grundstück *** gelegenen Wohnhauses mit der Adresse *** samt Garten ist zugunsten der Bauwerber Wohnungseigentum begründet.
Die Bauvorhaben sollen nur auf Nutzflächen des Wohnungseigentumsobjektes der Bauwerber errichtet werden. Das Nutzungsrecht wurde nachgewiesen.
Die Beschwerdeführerin A ist Miteigentümerin der Liegenschaft EZ. ***. Ob des ebenfalls auf dem Grundstück *** gelegenen Wohnhauses mit der Adresse *** samt Garten ist zugunsten der Beschwerdeführerin Wohnungseigentum begründet.
Mit Schreiben vom 11. Mai 2021 forderte die Baubehörde die Bauwerber auf, die Zustimmung der Mehrheit der Miteigentümer zum Bauvorhaben nach Miteigentumsanteilen nachzuweisen.
Am 8. Juni 2021 wurde der Baubehörde ein abgeänderter Einreichplan vom 26. Mai 2021 vorgelegt. Unter Bezugnahme auf diesen Einreichplan wurden eigenhändig unterfertigte Einverständniserklärungen mehrerer Miteigentümer vorgelegt.
Darunter befand sich auch eine seitens der nunmehrigen Beschwerdeführerin unterfertigte Einverständniserklärung. Insgesamt wurde damit die Zustimmung der Miteigentümer nach Eigentumsanteilen im Ausmaß von 1912/2284 Anteilen nachgewiesen.
Mit Schreiben des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 22. Juni 2021 wurden die Verfahrensparteien vom Bauvorhaben verständigt.
Den Nachbarn des Baugrundstückes wurde gemäß § 21 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 die Gelegenheit eingeräumt, in die Projektsunterlagen Einsicht zu nehmen und binnen einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung der Verständigung bei sonstigem Verlust der Parteistellung Einwendungen gegen das Bauvorhaben zu erheben.
Ausdrücklich wurde darauf hingewiesen, dass nur Einwendungen betreffend die im § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 angeführten subjektiv-öffentlichen Rechte zu berücksichtigen seien. Dieses Schreiben wurde der Beschwerdeführerin nachweislich am 17. August 2021 zugestellt.
Mit Schreiben vom 22. August 2021, eingelangt bei der Stadtgemeinde *** am 24. August 2021, erhob die Frau A gegen die Errichtung des Carports Einwendungen. Ihr Einverständnis ziehe sie zurück. Durch die Errichtung des Carports würden Zu- und Abfahrt zu ihrer Wohneinheit unzumutbar beeinträchtigt, die Verkehrssicherheit beeinträchtigt und der Wert ihrer Immobilie gemindert.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 29. September 2021 wurde den Bauwerbern die beantragte Baubewilligung zur Errichtung eines Carports und zur Errichtung einer Terrassenüberdachung erteilt.
Die Einwendungen der Beschwerdeführerin seien unzulässig. Als Miteigentümerin des Baugrundstückes komme ihr keine Parteistellung zu, da das Bauvorhaben nicht auf der Allgemeinfläche der Liegenschaft sondern auf der Privatfläche der Liegenschaft projektiert sei.
Mit Schreiben vom 15. Oktober 2021 brachte die Beschwerdeführerin das ordentliche Rechtsmittel der Berufung gegen diesen Baubewilligungsbescheid ein.
Als Miteigentümerin des Baugrundstückes habe sie sehr wohl Parteistellung, zudem habe sie auch fristgerecht Einwendungen erhoben. Bei den Nachbargrundstücken sei der Bau je eines Carports vom Bauträger nicht genehmigt worden. Das Bauvorhaben befinde sich nicht auf der Allgemeinfläche. Dass die Fläche vor den Parkplätzen 3 und 4 auch zum Haus 4 dazugehöre, widerspreche dem Nutzwertgutachten. Die Zustimmung der Wohnungseigentümer sei bei der Einreichung nicht vorgelegen. Jedenfalls sei die erhebliche Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit zu berücksichtigen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 24. November 2021, Aktenzeichen: ***, wurde die Berufung als unzulässig zurückgewiesen.
In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin als Miteigentümerin der vom Bauvorhaben betroffenen Liegenschaft keine Anrainerrechte geltend machen könne und eine mögliche Parteistellung als Nachbarin durch die unterlassene Erhebung von Einwendungen verloren habe.
Mit Schreiben vom 28. Dezember 2021 erhob die Beschwerdeführerin die (als „Einspruch“ bezeichnete) verfahrensgegenständliche Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.
Mit Schreiben vom 17. Jänner 2022, eingelangt am 19. Jänner 2022, legte die Stadtgemeinde *** diese Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen vorgelegten Verwaltungsakt.
Im Wesentlichen ist der vorliegende Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem vorhandenen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid und dem Vorbringen der Beschwerdeführerin.
2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:
2.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG:
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. (…)
§ 6 Parteien und Nachbarn
(1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:
1. der Bauwerber und der Eigentümer des Bauwerks
2. der Eigentümer des Baugrundstücks
3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn).
Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten oder als Inhaber eines Fahr- und Leitungsrechtes nach § 11 Abs. 3 beeinträchtigt werden können.
Vorhaben im Sinn des § 18 Abs. 1a lösen keine Parteistellung der Nachbarn aus.
(2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017 in der geltenden Fassung, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4)
sowie
2. den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben (z. B. aus Heizungs- und Klimaanlagen), gewährleisten und
3. durch jene Bestimmungen über
a) die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der künftig zulässigen Gebäude der Nachbarn dienen,
sowie
b) gesetzlich vorgesehene Abweichungen von den Festlegungen nach lit. a, soweit die ausreichende Belichtung
auf Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn (§ 50 Abs. 2 und 4, § 51 Abs. 2 Z 3, Abs. 4 und 5, § 67 Abs. 1) oder
auf bestehende bewilligte Hauptfenster (§ 52 Abs. 2 Z 4, § 53a Abs. 8) der Nachbarn
beeinträchtigt werden könnte. (…)
§ 14. Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
…
2. die Errichtung von baulichen Anlagen; …
§ 18.
(1) Dem Antrag auf Baubewilligung sind anzuschließen:
1. Angaben über das Grundeigentum und Nachweis des Nutzungsrechtes, wenn das Grundstück nicht oder nicht ausschließlich im Eigentum des Antragstellers steht, durch:
a) Zustimmung des Grundeigentümers oder
b) Zustimmung der Mehrheit nach Anteilen bei Miteigentum, sofern es sich nicht um Zu- oder Umbauten innerhalb einer selbständigen Wohnung, einer sonstigen selbständigen Räumlichkeit oder auf einem damit verbundenen Teil der Liegenschaft im Sinn des § 1 oder § 2 des Wohnungseigentumsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 70/2002 in der Fassung BGBl. I. Nr. 81/2020, handelt, oder
c) vollstreckbare Verpflichtung des Grundeigentümers zur Duldung des Vorhabens. (1a) Abweichend von Abs. 1 Z 2 bis 5 ist dem Antrag auf Baubewilligung für
…
2. die Errichtung einer Einfriedung mit einer Höhe von nicht mehr als 3 m oder einer oberirdischen baulichen Anlage (§ 14 Z 2), deren Verwendung der eines Gebäudes gleicht, mit einer überbauten Fläche von jeweils nicht mehr als 50 m² und einer Höhe von nicht mehr als 3 m auf einem Grundstück im Bauland,
…
jeweils eine zur Beurteilung des Vorhabens ausreichende, maßstäbliche Darstellung und Beschreibung des Vorhabens in zweifacher Ausfertigung und für Vorhaben nach Z 3 überdies ein Typenprüfbericht anzuschließen. § 25 Abs. 1 gilt dafür nicht.
2.3. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985:
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden.
"Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist - ungeachtet des durch § 27 VwGVG 2014 vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Im Spruch des angefochtenen Bescheides wurde die Berufung des Beschwerdeführers zurückgewiesen.
Auf Grund einer gegen die Zurückweisung erhobenen Berufung darf die Berufungsbehörde nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides (VwGH 2009/22/0080), nicht hingegen über den Antrag selbst entscheiden (VwGH 93/10/0165; 2008/03/0129; 2008/21/0302). „Sache“ iSd § 66 Abs. 4 AVG ist allein die Frage, ob die Unterbehörde zu Recht eine Sachentscheidung über das Anbringen verweigert hat VwGH 81/06/0127; 2004/06/0084; 2008/04/0217).
Diese Überlegungen gelten sinngemäß auch für Bescheidbeschwerden an die Verwaltungsgerichte, und zwar selbst dann, wenn diese – wie die Berufungsbehörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG – zur Entscheidung „in der Sache selbst“ über die Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid befugt sind (vgl. Art 130 Abs. 4 B-VG iVm § 28 VwGVG). Es war und ist der Rechtsmittelbehörde nämlich deshalb verwehrt, über den Rahmen der bloßen Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Formalentscheidung der Vorinstanz hinaus mit einer Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (vgl. VwGH 2012/11/0013; 2004/21/0014; 2002/12/0232; 94/18/1046). Dieser Gedanke hat auch im Anwendungsbereich des § 28 Abs. 2 und Abs. 3 VwGVG unverändert Gültigkeit. Dem Verwaltungsgericht ist es nicht möglich, eine Entscheidung in der Sache unter Umgehung der zuständigen Behörde zu treffen (vgl. VwGH Ra 2014/07/0002).
Im gegenständlichen Fall hat die – im zweigliedrigen Instanzenzug im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde – zuständige Berufungsbehörde die Berufung der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist somit lediglich die Prüfung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung. Das Landesverwaltungsgericht ist lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die durch die belangte Behörde ausgesprochene Zurückweisung der Berufung rechtmäßig war.
Sache ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides gebildet hat (z.B. VwGH 2009/15/0152; 2010/16/0032; 2012/15/0161).
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens („Sache“) ist somit im konkreten Fall ausgehend vom Spruch des angefochtenen Bescheides die Zurückweisung der Berufung der Beschwerdeführerin. Begründet wurde diese Zurückweisung von der Berufungsbehörde mit der fehlenden Parteistellung der Beschwerdeführerin im zugrundeliegenden Baubewilligungsverfahren.
Festzuhalten ist zunächst, dass mit dem erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters zwei Baubewilligungen erteilt wurden. Eine Baubewilligung zur Errichtung eines Carports und eine Baubewilligung zur Errichtung einer Terrassenüberdachung. Die Beschwerdeführerin wendete sich in der Beschwerde wie in sämtlichen vorangegangenen Eingaben stets ausschließlich gegen die Errichtung des Carports.
Die für die Errichtung der Terrassenüberdachung erteilte Baubewilligung wurde nicht bekämpft. Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens ist folgerichtig ausschließlich die Frage der Parteistellung der Beschwerdeführerin im Baubewilligungsverfahren betreffend Errichtung des Carports.
Nun wirft die Beschwerde in erster Linie die Rechtsfrage auf, ob in diesem Baubewilligungsverfahren der Beschwerdeführerin als Miteigentümerin des Baugrundstückes auch subjektiv-öffentliche Rechte nach der NÖ Bauordnung 2014 zukommen.
Bei einem Baubewilligungsverfahren handelt es sich stets um ein Projektgenehmigungsverfahren, in welchem die Baubehörde lediglich auf Grund des von einem Bauwerber erarbeiteten Projektes die Frage der Bewilligungsfähigkeit zu beurteilen hat (vgl. VwGH 81/05/0104 u.a.), sodass zur Beurteilung lediglich der in den Einreichplänen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist (vgl. VwGH 82/05/0015 u.a.). Die Sache eines Bewilligungsverfahrens wird vom Antragsteller festgelegt, ist also die vom Antrag umfasste Angelegenheit.
Sache des Baubewilligungsverfahrens ist entsprechend den von den Bauwerbern eingereichten Projektsunterlagen im gegenständlichen Fall die Errichtung eines Carports im Ausmaß von 6,44 m mal 7,038 m und 3,00 m Höhe auf Nutzflächen der Bauwerber.
Von der Baumaßnahme betroffen ist dementsprechend nur das Wohnungseigentumsobjekt der Bauwerber, weshalb zufolge § 18 Abs. 1 lit.b NÖ Bauordnung 2014 die Baumaßnahme lediglich der Zustimmung jener Miteigentümer bedarf, denen das Wohnungseigentum am von den Baumaßnahmen betroffenen Wohnungseigentumsobjekt zukommt (vgl. dazu §§ 2 Abs. 1 und 16 Abs. 2 WEG 2002). Handelt es sich bei einem Bauvorhaben um Zu- oder Umbauten innerhalb eines selbständigen Wohnungseigentumsobjektes, so ist der Nachweis des Nutzungsrechtes durch die Zustimmung nur dieser/dieses Wohnungseigentümer(s) zu erbringen. Die Zustimmung der Bauwerber ist durch deren Unterschrift auf dem Einreichplan nachgewiesen.
Betrifft das Bauvorhaben andere als die in § 18 Abs. 1 Z 1 lit. b NÖ Bauordnung 2014 genannten baulichen Maßnahmen, kann das für die Antragstellung erforderliche Nutzungsrecht durch die Zustimmung der Mehrheit nach Anteilen nachgewiesen werden (VwGH Ro 2017/05/0014).
Selbst wenn man – entgegen den Feststellungen – davon ausginge, dass das Bauvorhaben auch allgemeine Teile der Liegenschaft beträfe, so wäre das für die Antragstellung erforderliche Nutzungsrecht durch die Zustimmung der Mehrheit nach Anteilen nachgewiesen. Der Nachweis der Zustimmung der Mehrheit der Eigentümer nach Anteilen wurde von den Bauwerbern – jedenfalls nach Aufforderung durch die Baubehörde – durch Vorlage der von den Miteigentümern unterschriebenen Einverständniserklärungen erbracht. Auch nach Zurückziehung der Zustimmung der Beschwerdeführerin liegt weiterhin die Zustimmung der Mehrheit der Miteigentümer nach Anteilen zum Bauvorhaben vor.
Der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zufolge nimmt der vom Bauwerber verschiedene Miteigentümer am Baubewilligungsverfahren als Partei nur hinsichtlich der Frage teil, ob die liquid erforderliche Zustimmung der Mehrheit der Miteigentümer vorliegt oder nicht (zuletzt VwGH Ra 2020/05/0200). So gesehen genießen Miteigentümer im Baubewilligungsverfahren nur eine eingeschränkte Parteistellung.
Vor diesem klaren gesetzlichen Hintergrund ist die Beschwerdeführerin in keinen subjektiv öffentlichen Rechten verletzt, da sie als Miteigentümerin lediglich das Recht auf Wahrung der unbestritten vorliegenden liquiden Zustimmung der Eigentümermehrheit hat. Dass sie durch konkrete ihr Eigentum unmittelbar betreffende Auflagen verletzt wäre, hat sie nicht behauptet.
Die Beschwerdeführerin ist darüber hinaus auch (Mit-)eigentümerin von Nachbargrundstücken. Das Mitspracherecht eines Nachbarn in einem baurechtlichen Bewilligungsverfahren ist gemäß § 6 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 sowie nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwSlg. 10.317A u.a.) insofern beschränkt, als dem Nachbarn nur jene subjektiv-öffentlichen Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften (§ 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014) eingeräumt sind und welche er wirksam und rechtzeitig geltend gemacht hat.
Gemäß § 6 Abs. 1 letzter Satz NÖ Bauordnung 2014 lösen Vorhaben im Sinn des § 18 Abs. 1a jedoch keine Parteistellung der Nachbarn aus.
Bei der beantragten Errichtung des Carports liegt ein Vorhaben im Sinne des § 18 Abs1a Z.2 NÖ Bauordnung 2014 vor, nämlich die Errichtung einer oberirdischen baulichen Anlage mit einer überbauten Fläche von nicht mehr als 50 m² und einer Höhe von nicht mehr als 3 m auf einem Grundstück im Bauland.
In einem vereinfachten Bauverfahren kommt den Nachbar somit auch kein Mitspracherecht zu. Da es sich bei dem in Frage stehenden, eingereichten und bewilligten Bauvorhaben um ein vereinfachtes Bauvorhaben iSd § 18 Abs. 1 a Z 2 NÖ Bauordnung 2014 handelt und gemäß § 6 Abs. 1 letzter Satz NÖ Bauordnung 2014 Bauvorhaben iSd § 18 Abs. 1 a Z 2 NÖ Bauordnung 2014 keine Parteistellung auslösen, ist die Berufungsbehörde zutreffend davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführerin gemäß § 6 Abs. 1 letzter Satz NÖ Bauordnung 2014 im zugrundeliegenden Baubewilligungsverfahren auch als Nachbarin keine Parteistellung zukommt.
Auch eine Auseinandersetzung mit subjektiv-öffentlichen Rechten iSd § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 erübrigt sich dementsprechend. Solche wurden von der Beschwerdeführerin im Übrigen während des gesamten Verfahrens auch nicht angesprochen.
Im Ergebnis erweist sich die Zurückweisung der Berufung der Beschwerdeführerin mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid als rechtmäßig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Es bleibt der Beschwerdeführerin weiterhin unbenommen, auf dem Zivilrechtsweg gegen das Bauvorhaben vorzugehen.
Von einer mündlichen Verhandlung konnte trotz eines entsprechenden Antrages gemäß § 24 Abs.4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Entscheidung stützt sich auf die zitierte und einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage stützt (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage siehe z.B. VwGH Ro 2019/01/0006). Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen auch sonst keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.