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LVwG-AV-850/001-2021•LVwG N LVwG-AV-850/001-2021
LVwG-AV-850/001-2021Landesverwaltungsgericht26.07.2022
Eisenbahnrecht; Eisenbahnbetrieb; nicht-öffentlicher Eisenbahnübergang; Benützung; Sicherung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter über die Beschwerde der A AG, in ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 27. April 2021, Zl. ***, betreffend Verwaltungsverfahren nach dem Eisenbahngesetz, ***-Strecke *** - *** in km ***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
Die A AG ist Eigentümerin und Betreiberin der Schieneninfrastruktur der Bahnstrecke *** – *** (Grundstück-Nr. ***, KG ***).
Im Bereich von km *** der gegenständlichen Bahnstrecke besteht die Möglichkeit, diese zu queren. Damit wird das Grundstück Nr. ***, KG ***, mit den Grundstücken ***, ***, *** sowie ***, alle Teil der EZ ***, KG ***, im Ausmaß von 343.861 m², welche sich im Eigentum von B befindet, verbunden.
Diese Querungsmöglichkeit kann von der Landesstraße *** (Grundstück-Nr. ***, KG ***) kommend nur durch den Hof des Grundstücks Nr. *** erreicht werden.
Früher war an dieser Stelle ein von den Landwirten in der Gegend gemeinsam genützter Weg. Das war die kürzeste Verbindung von den Höfen in diesem Bereich zur Landesstraße. Nachdem vor mittlerweile ca. 25 Jahren die „C“ in der unmittelbaren Nähe das Betriebsgebäude neu errichtet haben wurde diese damals genutzte Straße aufgelassen, weil die Straße entlang des Betriebsgeländes der „C“ neu errichtet wurde. Die Landwirte können seither die neu errichtete Straße entlang des Betriebsgeländes der „C“ sowie den dort befindlichen Eisenbahnübergang nutzen.
Beim gegenständlichen Eisenbahnübergang befindet sich beidseitig ein Andreaskreuz, eine Stopptafel sowie ein Hinweisschild „Pfeifsignal“. Darüber hinaus ist der Übergang mit einem blauen Weidezaun abgesperrt.
Der Übergang wird nur von vier Personen, nämlich B und D sowie deren Sohn und Schwiegertochter, benützt.
1.2. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Bescheid der Landeshauptfrau vom 27. April 2021, ***, wurde festgestellt, dass es sich beim schienengleichen Eisenbahnübergang in km *** der ***-Strecke *** – *** um einen nicht-öffentlichen Eisenbahnübergang handle. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Kreis der Benützungsberechtigten im Bereich von km *** der Bahnstrecke *** – *** auf die Eigentümerin der EZ ***, KG *** beschränke. Auf Grund der in der Natur vorgefundenen Verhältnisse, die auf keine andere Benützung als solche der Zufahrtsmöglichkeit zu den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, KG ***, schließen ließen, sei von einem eingeschränkten Benutzerkreis auszugehen.
Angesichts dessen, dass der Personenkreis der Benützungsberechtigten namentlich erfassbar sei und der Weg bzw. die Straße nicht von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werde, handle es sich um einen nicht-öffentlichen Eisenbahnübergang.
1.3. Zum Beschwerdevorbringen:
Gegen diesen Bescheid erhob die A AG mit Schreiben vom 11. Mai 2021 fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass ein nicht-öffentlicher Eisenbahnübergang voraussetze, dass die Benützung nur durch einen beschränkten Personenkreis erfolge. Dies sei im gegenständlichen Fall nicht gegeben, da die gegenständliche Kreuzung insbesondere von Besuchern, Blaulichtorganisationen, Briefträgern, Paketdiensten, Eigentümern und Pächtern der landwirtschaftlichen Grundstücke rechts der Bahn, der Müllabfuhr, von Lieferanten, von Handwerkern und Lieferdiensten gequert werden könne und dürfe. Es liege daher eine öffentliche Eisenbahnkreuzung vor, über deren Sicherung gemäß § 49 Abs. 2 EisbG die belangte Behörde hätte entscheiden müssen.
1.4. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 22. Juli 2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung an Ort und Stelle durch. In dieser wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, die Vorbringen der Parteien, die Befragung der Auskunftsperson sowie die Besichtigung der örtlichen Gegebenheiten.
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt im Zusammenhalt mit dem Parteienvorbringen, den Ausführungen der Auskunftsperson und insbesondere den Wahrnehmungen an Ort und Stelle im Rahmen der mündlichen Verhandlung.
2.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
§ 28.
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
[…]
§ 47a
Nicht-öffentliche Eisenbahnübergänge dürfen nur von den hiezu Berechtigten und nur unter den vom Eisenbahnunternehmen aus Sicherheitsgründen vorzuschreibenden Bedingungen, die zumindest dem Wegeberechtigten bekannt zu machen sind, benützt werden.
2.3. Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 (EisbKrV)
§ 1
(1) Diese Verordnung gilt für jeden im Verlauf einer Straße mit öffentlichem Verkehr angelegten schienengleichen Eisenbahnübergang mit einer Haupt- oder Nebenbahn, einer Straßenbahn, einer Anschlussbahn oder einer Materialbahn im Sinne des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG), BGBl. Nr. 60, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2010, unabhängig davon, ob hierbei die Eisenbahn die Straße überschneidet oder in sie einmündet.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für nicht-öffentliche Eisenbahnübergänge, für Eisenbahnübergänge, die nur dem innerdienstlichen Verkehr dienen, und für schienengleiche Bahnsteigzugänge.
2.4. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)
§ 25a.
(1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;
2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;
3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.
[…]
(4a) Die Revision ist nicht mehr zulässig, wenn nach Verkündung oder Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses ausdrücklich auf die Revision verzichtet wurde. Der Verzicht ist dem Verwaltungsgericht schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Wurde der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben, so kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden. Ein Verzicht ist nur zulässig, wenn die Partei zuvor über die Folgen des Verzichts belehrt wurde. Wurde das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts mündlich verkündet (§ 29 Abs. 2 VwGVG), ist eine Revision nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig.
(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden (§ 27 VwGVG). Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h. M. (in diesem Sinn auch VwGH Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1-5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).
„Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgesehenen Prüfungsumfanges – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH Ra 2014/03/0049).
Mit Bescheid der Landeshauptfrau vom 27. April 2021, ***, wurde festgestellt, dass es sich beim schienengleichen Eisenbahnübergang in km *** der ***-Strecke *** – *** um einen nicht-öffentlichen Eisenbahnübergang handle.
Der Verwaltungsgerichtshof hat festgehalten, dass ein rechtliches Interesse des Eisenbahnunternehmens an der Feststellung der Nicht-Öffentlichkeit eines Eisenbahnüberganges iSd § 47a EisbG insbesondere vor dem Hintergrund, dass gegebenfalls die Verpflichtung zur Festlegung der Art der Sicherung im Falle der Nicht-Öffentlichkeit eines Eisenbahnüberganges das Eisenbahnunternehmen selbst trifft, bejaht werden kann (VwGH Ra 2019/03/0038).
Ein Bescheid über die Feststellung der Nicht-Öffentlichkeit eines Eisenbahnüberganges im Sinn des § 47a Eisenbahngesetz kommt daher grundsätzlich in Betracht.
Nicht-öffentliche Eisenbahnübergänge sind Übergänge, die im Verlauf nicht-öffentlicher Straßen und Wege über die Eisenbahn eingerichtet sind (Catharin/Gürtlich/Walder-Wintersteiner: Eisenbahngesetz4, 2021, 738).
Unter Straßenverkehr ist die räumliche Fortbewegung von Personen und Sachen ohne oder mit technischen Hilfsmitteln sowie die Gesamtheit der diesem Zweck dienenden Einrichtungen zu verstehen (VfGH B 445/67).
Eine Straße kann dann von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freisteht. Für die Widmung als Straße mit öffentlichem Verkehr ist ein Widmungsakt nicht erforderlich und es kommt auch nicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund an, d.h. also nicht darauf, ob die betreffende Landfläche ganz oder teilweise im Privateigentum steht. Es kann daher grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass es sich bei einer Straße dann um eine solche mit öffentlichem Verkehr handelt, wenn sie weder abgeschrankt noch als Privatstraße gekennzeichnet ist, noch auf dieser auf die Beschränkung des öffentlichen Verkehrs hinweisende Tafeln aufgestellt sind (VwGH 2006/02/0015).
Für den Ausschluss des öffentlichen Verkehrs ist ein allgemein sichtbares Benützungsverbot erforderlich, allenfalls mit einem Hinweis auf die Eigenschaft als Privatstraße, wobei der letztgenannte Hinweis straßenverwaltungsrechtlich vor allem dann von Bedeutung sein wird, wenn jeglicher öffentliche Verkehr (d.h. auch der Fußgängerverkehr) ausgeschlossen werden soll (VwGH 99/06/0187).
Ohne faktische Verhinderung des allgemeinen Fußgänger- oder Fahrzeugverkehrs wird daher stets von einer Straße mit öffentlichem Verkehr auszugehen sein.
Entscheidend sind die äußeren, für den Verkehrsteilnehmer wahrnehmbaren Verhältnisse, nicht aber die für den Verkehrsteilnehmer nicht wahrnehmbaren Rechtsverhältnisse an einer Fläche (VwGH 1074/77).
Der gegenständliche Eisenbahnübergang im Bereich von km *** der gegenständlichen Bahnstrecke besteht die Möglichkeit, diese zu queren. Damit wird das Grundstück Nr. ***, KG ***, mit den Grundstücken ***, ***, *** sowie ***, alle Teil der EZ ***, KG ***, im Ausmaß von 343.861 m², welche sich im Eigentum von B befindet, verbunden. Diese Querungsmöglichkeit kann von der Landesstraße *** (Grundstück-Nr. ***, KG ***) kommend nur durch den Hof des Grundstücks Nr. *** erreicht werden. Beim Eisenbahnübergang befindet sich beidseitig ein Andreaskreuz, eine Stopptafel sowie ein Hinweisschild „Pfeifsignal“. Darüber hinaus ist der Übergang mit einem Weidezaun abgesperrt. Der Übergang wird nur von vier Personen benützt.
Dem äußeren Anschein nach kann nicht jeder den Weg benützen da einerseits die Hofstelle der Familie B und D überquert werden müsste und andererseits der den Eisenbahnübergang absperrende Weidezaun überwunden werden müsste. Der Weidezaun bewirkt eine faktische Verhinderung des allgemeinen Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs.
Der Personenkreis der Benützungsberechtigten ist im gegenständlichen Fall auf vier namentlich erfassbare Personen eingegrenzt und der Weg über die Schienen dem äußeren Anschein nach nicht von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützbar.
Es liegt keine Straße mit öffentlichem Verkehr vor. Es handelt sich im gegenständlichen Fall um einen nicht-öffentlichen Eisenbahnübergang.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Dazu wird auf die oben zitierte Rechtsprechung verwiesen.
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