LVwG N LVwG-S-1867/001-2022

LVwG-S-1867/001-2022Landesverwaltungsgericht26.07.2022

Regest

Ordnungsrecht; Hundehaltung; Hundegebell; Belästigung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1867/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.07.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.1867.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Steger über die Beschwerde der Frau A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 17.06.2022, GZ. ***, betreffend Bestrafung nach dem NÖ Hundehaltegesetz, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 40,-- Euro zu leisten.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Zahlungshinweis:

Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) den Strafbetrag von 200,-- Euro zuzüglich des Kostenbeitrages des verwaltungsbehördlichen Verfahrens von 20,-- Euro und des Beschwerdeverfahrens von 40 ,-- Euro, somit den Gesamtbetrag in der Höhe von 260,-- Euro binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung unter Berücksichtigung des angeschlossenen Beiblattes zu bezahlen.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 17.06.2022, GZ. ***, wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, dass sie am 14.04.2022, 10:00 Uhr – 13:30 Uhr, in ***, ***, es als Halterin eines Hundes (belgischer Schäfer) unterlassen habe, für eine geeignete Beaufsichtigung und Verwahrung des Hundes zu sorgen, wodurch durch das laute und anhaltende Gebell eine Lärmentwicklung entstand sei, welche zu einer über das zumutbare Maß hinausgehenden Belästigung Dritter geführt habe. Die Beschwerdeführerin habe daher als Halter eines Hundes diesen nicht in einer Weise verwahrt, dass Menschen nicht unzumutbar belästigt werden könnten.

Die Beschwerdeführerin habe dadurch die Rechtsvorschriften des § 10 Abs.1 Z1 iVm § 1 Abs.1 NÖ Hundehaltegesetz, LGBl. 4001-3 idF LGBl. Nr. 115/2019, verletzt und wurde über sie eine Geldstrafe in der Höhe von 200,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) verhängt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin ein Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) in der Höhe von 20,-- Euro vorgeschrieben.

Begründend führte dazu die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten zusammengefasst aus, dass sich das Straferkenntnis auf das Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie auf die Anzeige der Polizeiinspektion *** vom 15.04.2022 gründe. Die Behörde habe im ordentlichen Verfahren die Beschwerdeführerin aufgefordert, sich schriftlich zu rechtfertigen und die zu ihrer Verteidigung dienlichen Tatsachen und Beweismittel der Behörde bekanntzugeben, dies verbunden mit der Androhung, dass im Falle der Nichtrechtfertigung das Strafverfahren ohne ihre Anhörung durchgeführt wird. Eine solche Rechtfertigung habe die Beschwerdeführerin ohne Angaben von Gründen unterlassen. Die Behörde sei daher berechtigt gewesen, das Verwaltungsstrafverfahren ohne ihre weitere Anhörung durchzuführen und auf Grund der ihr nach dem Akteninhalt zugänglichen Sachlage zu entscheiden.

Der Hund habe am gegenständlichen Tag fast 3 1/2 Stunden durchgehend gebellt, was die Nachbarn als sehr störend empfunden hätten. Das wahrgenommene andauernde und laute Bellen des Hundes sei jedenfalls als unzumutbare Belästigung im Sinne der in einem zitierten Bestimmungen des NÖ Hundehaltegesetzes anzusehen, wobei es für die Strafbarkeit nicht von Einfluss sei, ob sich nur einer oder mehrere Nachbarn durch das Bellen des Hundes belästigt gefühlt hätten, weshalb der objektive Tatbestand des § 1 Abs. 1 NÖ Hundehaltegesetz als erwiesen anzusehen sei. Zweifellos habe es sich um eine unzumutbare Belästigung gehandelt, da einerseits die Nachbarn in der normalen Nutzung ihres Wohnbedürfnisses beeinträchtigt gewesen wären und dieser Zustand auch nicht bloß vorübergehend gewesen wäre, sondern zumindest einige Stunden angedauert habe.

Weiters liege fahrlässiges Verhalten vor, zumal die Beschwerdeführerin im Sinn des § 5 VStG keine geeigneten Maßnahmen gesetzt habe, um die unzumutbaren Belästigungen zu verhindern bzw. abzustellen.

Im Rahmen der Strafbemessung wurde von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten erwogen, dass die Strafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens festgesetzt worden sei und dabei auch die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin berücksichtigt worden seien. Mangels eigener Angaben der Beschwerdeführerin sei von einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.400,-- Euro, der Sorgepflicht für 1 Person und keinem nennenswerten Vermögen ausgegangen worden. Erschwerend sei das Vorliegen von einer gleichartigen Verwaltungsvorstrafe gewertet worden, mildernd sei kein Umstand zu werten gewesen. Die so festgesetzte Strafhöhe entspreche zudem auch dem Verschulden der Beschwerdeführerin.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In ihrer fristgerecht per E-Mail vom 22.06.2022 gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Beschwerde beantragte die Beschwerdeführerin eindeutig erkennbar, dass das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt werden möge.

Begründend führte dazu die Beschwerdeführerin aus, dass sie weder Halterin noch Besitzerin des im Spruch angeführten Hundes sei, welcher die Lärmbelästigung verursacht habe. Sie übermittle dazu den Kaufvertrag des richtigen Besitzers des Hundes, welcher zum Tatzeitpunkt an der selben Adresse gemeldet gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin ersuche daher, die Verwaltungsstrafe an die richtige Person zu senden; sie werde diese Strafe nicht zahlen.

Mit dieser Beschwerde legte die Beschwerdeführerin einen zwischen B und C abgeschlossenen Kaufvertrag vor.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 23.06.2022 legte die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsstrafakt zur GZ. *** mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vorgelegten Verwaltungsstrafakt sowie in das Zentrale Melderegister.

4. Feststellungen:

Am 14.04.2022 bellte der in der Wohnung ***, ***, gehaltene Hund, ein belgischer Schäferhund, im Zeitraum von 10:00 Uhr bis 13:30 Uhr lautstark und durchgehend durch. Der Hund befand sich in diesem Zeitraum alleine in dieser Wohnung. Durch dieses Bellen entstand in diesem Mehrparteienhaus eine Lärmentwicklung, die zu einer unzumutbaren Lärmbelästigung der Bewohner der anderen Wohnungen führte.

Zu diesem Zeitpunkt waren die Beschwerdeführerin und Herr B jeweils an der Adresse dieser Wohnung hauptwohnsitzgemeldet und wurde der Hund jedenfalls auch von der Beschwerdeführerin gehalten. Wer zu diesem Zeitpunkt Eigentümer des Hundes war, kann nicht festgestellt werden.

5. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ist im festgestellten Rahmen im Wesentlichen als unstrittig zu beurteilen.

Im Konkreten blieb von der Beschwerdeführerin unbestritten, dass der verfahrensgegenständliche Hund jedenfalls im Tatzeitraum in der verfahrensgegenständlichen Wohnung gehalten wurde, alleine war und den gesamten Tatzeitraum lautstark durchgebellt hat, was – verständlicherweise – zu einer unzumutbaren Lärmbelästigung der Bewohner der anderen Wohnungen führte. Ebendies ergibt sich auch aus dem unbedenklichen und auch diesbezüglich von der Beschwerdeführerin unbestrittenen Inhalt der verfahrenseinleitenden Anzeige der Polizeiinspektion *** vom 15.04.2022, wonach sich die Beschwerdeführerin einzig damit rechtfertigte, dass der Hund Auslauf und zu essen und zu trinken gehabt hätte und dass es „normal“ sei, dass er belle, wenn jemand vorbeigehe. Die Beschwerdeführerin wusste daher, dass der Hund im Tatzeitraum von niemandem beaufsichtigt war, insbesondere von jemandem, der das (durchgehende) Bellen des Hundes unterbinden hätte können.

Aus dem Zentralen Melderegister ergibt sich, dass neben dem von ihr genannten B auch sie selbst ebendort hauptwohnsitzgemeldet ist und vor allem auch zum Tatzeitpunkt war. Von der Beschwerdeführerin unbestritten blieb in diesem Zusammenhang auch, dass sie auch dort tatsächlich wohnhaft war und ist. Vor allem ergibt sich aus dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin auch, dass sie (zumindest auch) für den gegenständlichen Hund Sorge trug und ihn führte und der Hund zumindest von ihr auch gehalten wurde.

Soweit die Beschwerdeführerin unter Zugrundelegung des von ihr vorgelegten Kaufvertrages bestreitet, „Besitzerin“, gemeint offensichtlich Eigentümerin des Hundes zu sein, ist dem entgegenzuhalten, dass sich aus dem vorgelegten Kaufvertrag nicht einmal ergibt, dass damit der verfahrensgegenständliche Hund betroffen ist und ob dieser Kaufvertrag als solcher auch zum Tatzeitpunkt noch aufrecht war, sodass dazu eine Negativfeststellung zu treffen war. Vor allem aber sind die Eigentumsverhältnisse an diesem Hund auch ohne rechtliche Relevanz, sodass es dazu auch keines weiteren Beweisverfahrens bedurfte.

6. Rechtslage:

Folgenden gesetzlichen Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:

§ 1 Abs. 1 NÖ Hundehaltegesetz:

„(1) Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und hat das Tier in einer Weise zu führen und zu verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können.“

§ 10 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 NÖ Hundehaltegesetz:

„(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1. gegen die Bestimmungen des § 1 verstößt,

(…)

(2) Verwaltungsübertretungen sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 10.000,– und im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 4 Wochen, im Falle einer Bestrafung gemäß Abs. 1 Z 2, 3, 5a, 9 und 11 mit einer Geldstrafe bis zu € 7.000,– und im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 3 Wochen zu bestrafen.“

§ 5 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG):

„(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.“

§ 19 VStG:

„(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“

7. Erwägungen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Verfahrensgangs und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 1 NÖ Hundehaltegesetz muss, wer einen Hund hält, die dafür erforderliche Eignung aufweisen, und hat er das Tier in einer Weise zu führen und zu verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Andernfalls wird vom Hundehalter gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 NÖ Hundehaltegesetz eine Verwaltungsübertretung begangen und ist er mit einer Geldstrafe bis zu 10.000,– Euro und im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 4 Wochen zu bestrafen.

Somit ist zunächst die Frage wesentlich, wann eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 1 Abs. 1 NÖ Hundehaltegesetz, hervorgerufen durch Hundegebell, vorliegt. Der Verwaltungsgerichtshof sieht beispielswesie lautes und anhaltendes Bellen in einem Hinterhof im Wohngebiet als unzumutbare Belästigung an (vgl. VwGH 18.03.2004, 2003/05/0201). Darauf, ob das Bellen auf eine artspezifische Verhaltensweise der Hunde zurückzuführen und unterbindbar ist, kommt es nicht an (VwGH 27.04.2004, 2004/05/0074). Auch lautes Hundegebell, das kein gleichmäßiges Dauergeräusch verursacht, sondern eine aufschreckende, die Aufmerksamkeit auf sich ziehende und daher in höchstem Maße störende Lärmquelle darstellt, ist jedenfalls eine unzumutbare Belästigung. Bereits die Art des Lärmes rechtfertigt somit, ihn im vorliegenden Fall als unzumutbar anzusehen, sodass sich weitere diesbezügliche Ermittlungen, auch etwa des allgemeinen Lärmpegels in dem verfahrensgegenständlichen Wohngebiet, erübrigen (vgl. VwGH 18.03.2004, 2003/05/0201).

Im konkreten Fall ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der Hund über 3,5 Stunden lautstark und durchgehend in der Wohnung eines Mehrparteienhauses bellte, sodass – dies eben ja auch unbestritten durch die Beschwerdeführerin – jedenfalls davon auszugehen war, dass das Bellen des Hundes im Tatzeitraum eine unzumutbare Belästigung für sämtliche andere Bewohner dieses Mehrparteienhauses dargestellt hat.

Tatsächlich wurde von der Beschwerdeführerin lediglich eingewendet, dass sie nicht die „Besitzerin“ des Hundes gewesen sei und daher die ihr zur Last gelegte Tat nicht begangen habe. Weder dem NÖ Hundehaltegesetz noch dem NÖ Tierhaltegesetz ist eine Definition betreffend „Halter/in“ zu entnehmen. Nach § 4 Z 1 Tierschutzgesetz ist unter dem Begriff „Halterin/in“ jene Person zu verstehen, die ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist oder ein Tier in ihrer Obhut hat. Nach der Definition des § 4 Z 1 Tierschutzgesetz muss der/die Halterin eines Tieres nicht mit dem Eigentümer des Tieres ident sein. Halter/in ist vielmehr auch jemand, der das Tier in seiner Obhut hat.

Auch vom Obersten Gerichtshof wurde wiederholt darauf verwiesen, dass die Haltereigenschaft sich dadurch auszeichnet, dass man sich um das Tier kümmert, es beaufsichtigt und es verwahrt, wobei diese Haltereigenschaft naturgemäß nicht einer einzigen Person zukommen muss, sondern von mehreren gemeinsam oder auch abwechselnd bekleidet werden kann und deshalb dann auch von Mithaltern ausgegangen werden kann (vgl. etwa OGH 12.06.2014, 2 Ob 66/14s).

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass jedenfalls auch die Beschwerdeführerin zum Tatzeitpunkt in der selben Wohnung wohnhaft war, in der auch der verfahrensgegenständliche Hund gehalten wurde. Es wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet und ergibt sich auch aus dem Akteninhalt nicht, dass sich die Beschwerdeführerin gegen die Haltung des Hundes im (allenfalls gemeinsamen Haushalt) ausgesprochen hat. Zum Tatzeitpunkt hat sich der Hund in der Wohnung der Beschwerdeführerin aufgehalten und war ohne Zweifel die Beschwerdeführerin in Kenntnis über den Aufenthalt des Hundes sowie über den Umstand, dass der Hund in der Wohnung alleine war. Von der Beschwerdeführerin wurde auch nicht behauptet und ergibt sich dies auch weder aus dem Akteninhalt noch aus dem festgestellten Sachverhalt, dass sich die Beschwerdeführerin nicht (auch) um den Hund im Sinne der dargelegten Judikatur gekümmert hat.

Unabhängig davon, dass (möglicherweise) die Beschwerdeführerin tatsächlich nicht als Eigentümerin des Hundes anzusehen ist, ist sie zur Tatzeit sohin jedenfalls als Halterin, allenfalls auch Mithalterin, des Hundes zu qualifizieren. Die Beschwerdeführerin hat somit das Tatbild der ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht erfüllt.

Bei der gegenständlichen Übertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt gemäß § 5 Abs. 1 VStG, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Die Beschwerdeführerin hat keinerlei Umstände vorgebracht bzw. glaubhaft gemacht, die zu ihrer Exkulpierung führen würden. Es ist demnach von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen.

8. Zur Strafhöhe:

Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Schutzzweck der von der Beschwerdeführerin verletzten Rechtsnorm liegt darin, die öffentliche Ordnung und Ruhe zu wahren. Sowohl der Schutzzweck der von der Beschwerdeführerin verletzten Norm als auch die Intensität der Beeinträchtigung durch die Tat der Beschwerdeführerin sind jeweils hoch.

Von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten wurde bereits zu Recht darauf verwiesen, dass straferschwerend eine einschlägige Vormerkung, strafmildernd hingegen keine Umstände zu werten sind. Milderungsgründe werden von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet. Insbesondere lässt die gesamte Verantwortung der Beschwerdeführerin sowohl im Rahmen der Amtshandlung vor den einschreitenden Polizeibeamten als auch in der Beschwerde jegliches schuldeinsichtige Verhalten vermissen.

Mangels weiterer Angaben der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin im verwaltungsbehördlichen Verfahren und in ihrer Beschwerde geht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich davon aus, dass sich die Beschwerdeführerin in einem Insolvenzverfahren befindet und im Übrigen der Einschätzung der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten nicht entgegengetreten wurde.

Nicht zuletzt gilt es der Beschwerdeführerin in spezialpräventiver Hinsicht vor Augen zu führen, dass sie gegen bedeutende Rechtsvorschriften im allgemeinen Zusammenleben zuwidergehandelt hat. Zudem gilt es auch die Allgemeinheit in generalpräventiver Hinsicht durch die Verhängung entsprechender Geldstrafen von Tatbegehungen wie solchen abzuschrecken.

Unter Berücksichtigung all dieser Umstände und unter Einschluss des gesetzlichen Strafrahmens ist somit durch die von der belangten Behörde verhängten Geldstrafe, die von der belangten Behörde ohnehin im absolut unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens festgesetzt wurden, und die dazu als adäquat anzusehenden Ersatzfreiheitsstrafe von einer tat-, täter- und schuldangemessenen Bestrafung der Beschwerdeführerin auszugehen, sodass auch eine Strafherabsetzung gegenständlich nicht in Betracht kam.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde schließlich von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens überhaupt abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Falle der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Anwendung dieser Bestimmung bzw. die Erteilung einer Ermahnung kam im gegenständlichen Fall jedoch nicht in Betracht, da weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat gering waren.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Bezug habende Gesetzesstelle.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte zudem gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG unterbleiben, da im angefochtenen Straferkenntnis eine 500,-- Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Im Übrigen ließen auch im Sinne des § 44 Abs. 4 VwGVG die Akten erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt und standen einem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es wird insbesondere auch auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut sowie auf die zitierte Rechtsprechung verwiesen (z.B. VwGH 29.07.2015,

Ra 2015/07/0095) und war überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).

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